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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 03. November 2019, 16:30
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Rn. 16
[...] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). [...]
Rn. 17
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).
Rn. 19
[...] Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). [...]
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009
- 2 BvR 941/08 -, Rn. (1-32),
http://www.bverfg.de/e/rk20090811_2bvr094108.html
Im Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg zum RBStV steht:
§ 2
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv
Nun fragen wir uns mit Rückgriff auf
Rn. 19 BVerfG 2 BvR 941/08
Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen
woraus der Umfang der Beschränkung, den es ganz offenbar geben muß, zu ersehen ist?
Die Aussage in diesem Zustimmungsgesetz ist doch viel zu pauschal und eben auch "unbeschränkt", als daß es vor dem BVerfG Bestand haben könnte?
Auch in diesem Zustimmungsgesetz wird das separat vorhandene Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, (Art. 10 LVerfBbg), übrigens zudem nicht eingeschränkt.
Dieses Zustimmungsgesetz könnte daher mit der Landesverfassung in Kollision stehen, weil:
Artikel 11
(Datenschutz)
[...]
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
[...]
Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792
Dieses Zustimmungsgesetz enthält nun aber gerade nicht, warum die Einschränkung vorgenommen wird, bzw. welchem Zweck sie dient.
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Im Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg zum RbStV steht:
§ 2
Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
[...]
Auch an der Bekanntgabe an die Berechtigten wird es mangeln.
Die Vorgehensweise ist bei Gesetzen, die gegen die Verfassung verstoßen, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, hier wohl vorzugsweise beim Landesverfassungsgericht und durch Bürger des Landes Brandenburg.