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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Oktober 2019 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 29. Oktober 2019, 18:41
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Westfalen-Blatt, 29.10.2019
Bewohner des Ashrams in Horn-Bad Meinberg sollen Rundfunkgebühren zahlen
Yoga-Verein klagt gegen WDR
Von Christian Althoff
Horn Bad-Meinberg/Köln?(WB). Die spirituelle Wohngemeinschaft der Yoga-Anhänger im lippischen Horn-Bad Meinberg wehrt sich dagegen, dass ihre Bewohner Rundfunkgebühren zahlen sollen.
[…]
Rundfunkgebühr sei nicht angebracht
Der WDR forderte nun die Bewohner des Ashrams auf, Rundfunkgebühren zu zahlen. Dagegen klagte der Verein im Namen der Yoga-Anhänger vor dem Verwaltungsgericht in Köln. Die Verantwortlichen erklärten, die Einrichtung sei eine Art Kloster, weshalb die Rundfunkgebühr nicht angebracht sei. […]
Der Yoga-Verein ist in die nächste Instanz gegangen:
Das Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt am 7. November.
Weiterlesen auf:
https://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Lippe/Horn-Bad-Meinberg/4013753-Bewohner-des-Ashrams-in-Horn-Bad-Meinberg-sollen-Rundfunkgebuehren-zahlen-Yoga-Verein-klagt-gegen-WDR (https://www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Lippe/Horn-Bad-Meinberg/4013753-Bewohner-des-Ashrams-in-Horn-Bad-Meinberg-sollen-Rundfunkgebuehren-zahlen-Yoga-Verein-klagt-gegen-WDR)
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Vielleicht verbrennt sich der WDR an diesem Yoga-Verein endgültig die Finger.
Sollte der Verein nämlich standhaft sich weigern, Rundfunkbeitrag zu entrichten, wird wohl ein x-beliebiger Yogi gesamtschuldnerisch für alle in Beugehaft geschickt werden. Wenn das kein Signal ist.
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Sicher eine der Möglichkeiten...
Vielleicht verbrennt sich der WDR an diesem Yoga-Verein endgültig die Finger.
Aber wahrscheinlicher fällt den Herrschaften der GEZ-Bezirksverwaltung als vermeidende Finte bspw. ein, dass natürlich nur christliche Gemeinschaften Klöster unterhalten dürfen, die vom "Rundfunkbeitrag" zu befreien wären.
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http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/T191101.pdf
07.11.2019 Sitzungssaal II Uhrzeit: 13.30 Uhr Aktenzeichen: 2 A 758/17 (VG Köln, 6 K 883/16)
Yoga V. e. V. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Ziel die Verbreitung des klassischen, ganzheitlichen Yoga ist. Er unterhält in Deutschland, u.a. in Horn-Bad Meinberg, Räumlichkeiten für spirituelle Lebensgemeinschaften, sog. Ashrams, in denen Personen leben, die sich den Zielen und Prinzipien des Vereins widmen und spirituelle Dienste verrichten. Der Kläger möchte feststellen lassen, dass er eine Gemeinschaftsunterkunft betreibt, weil er der Auffassung ist, dass die von seinen Mitgliedern bewohnten Raumeinheiten keine Wohnungen und damit nicht rundfunkbeitragspflichtig sind.
Verhandlung läuft zur Zeit 15:15 immer noch. Es scheint viel Diskussionsstoff zu geben...
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dass natürlich nur christliche Gemeinschaften Klöster unterhalten dürfen, die vom "Rundfunkbeitrag" zu befreien wären.
Nö; niemand darf wegen seiner Religion benachteiligt werden. Und dann hat es ja noch die Gleichbehandlungspflicht? Man könnte aber sowohl am EuGH als auch am EGMR suchen, ob es hierfür schon Entscheidungen hat?
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Hast natürlich recht, @pinguin...
dass natürlich nur christliche Gemeinschaften Klöster unterhalten dürfen, die vom "Rundfunkbeitrag" zu befreien wären.
Nö; niemand darf wegen seiner Religion benachteiligt werden. Und dann hat es ja noch die Gleichbehandlungspflicht? Man könnte aber sowohl am EuGH als auch am EGMR suchen, ob es hierfür schon Entscheidungen hat?
Aber die von Dir benannten elementaren Rechtsgrundsätze haben sich offensichtlich in der deutschen Gerichtsbarkeit noch nicht bis in die letzte Richterstube herumgesprochen.
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Richtig ist aber auch: Niemand darf wegen seiner Religion bevozugt werden, denn das ist ja auch ein Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
Andererseits könnte es den Mitgliedern des Ashrams sehr recht sein, ins Gefängnis gesteckt zu werden, hat doch der berühmte Yogi Sri Aurobindo während seines Gefängnisaufenthalts den Zustand der Erleuchtung erlangt, was immer das auch sein mag.
Sicherlich gehört es zum Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender, regelmäßig über Erleuchtung zu berichten, zumindest bei mir würde eine schmerzlich empfundene Wissenslücke geschlossen werden.
Aus dem Zustand der Nichterleuchtung grüßt Dandelion..
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sz.de (Abo), 07.11.2019
Nach Klage gegen Rundfunkbeitrag: Yoga Vidya scheitert vor Gericht
Von Erol Kamisli
Weiterlesen auf (Abo):
https://www.lz.de/lippe/horn_bad_meinberg/22608221_Nach-Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-Yoga-Vidya-scheitert-vor-Gericht.html (https://www.lz.de/lippe/horn_bad_meinberg/22608221_Nach-Klage-gegen-Rundfunkbeitrag-Yoga-Vidya-scheitert-vor-Gericht.html)
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AW: OVG Münster
Aus zuverlässiger Quelle kam diese Nachricht:
[...] wir haben den Prozess verloren.
Letztlich hat das Gericht befunden, dass der Verein gar nicht klagebefugt war, sondern dass die einzelnen Ashrammitglieder klagen müssten.
Das werden wir dann evtl. nachholen müssen.
Gruß...
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Artikel 34 – Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *
https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764
->
Rn. 41
[...] ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61989CJ0260
->
Rn. 135
[...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]
BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html
Rn. 143 - aktuelle Rundfunkentscheidung
[...] Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159
Ist dieser Yoga-Verein eine nicht-staatliche Organisation oder eine (nichtstaatliche) Personengruppe?
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In Anlehnung an @Seppl s aktuellem Verfahren in Hamburg bzgl. Aufteilung der Gesamtschuld
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.0.html
Da kann einem ja der Gedanke kommen, ob die RFA den Beitrag auf die einzelnen Vereinsmitglieder aufteilen muss, idealerweise mit einzelnen Beitragsbescheiden. Damit dann jedes Mitglied selbst widersprechen und sodann Klage erheben kann.
Denn ohne Widerspruchsbescheid dürften die Mitglieder bei Klageeinreichung wiederum an den Vereinsvorstand verwiesen werden.
Und wenn die Mitglieder dann selbst klagen, dürfte wieder der Grundsatz "1 Haushalt - 1 Beitrag" gelten, möglicherweise auch sinngemäß zur Zweitwohnungs-Regelung. ::)