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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Fragenstellerin am 17. Oktober 2019, 17:33
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Hallöle,
neugierig wie ich bin habe ich einige Fragen an die Politik in NRW gestellt, u.a. SPD, CDU, AfD, FDP und Grüne. Bisher haben nur die Grünen geantwortet, daher hier der Mailverlauf mit den Grünen.
Frage:
Sehr geehrter Klocke,
da ich bisher keine eindeutige Antwort finden konnte wende ich mich mit der Bitte und Hoffnung an Sie mir meine Fragen zu beantworten.
In NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum 15. RÄStV. Der Landtag von NRW hat gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW dem 15. RÄStV zugestimmt hat. Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung
1. Wie ist die Vertragszustimmung zum 15. RÄStV rechtlich zu betrachten bzw. einzuordnen?
1.1 Handelt es sich um eine Volksgesetzgebung?
1.2 Handelt es sich um eine Parlamentsgesetzgebung?
1.3 Handelt es sich um eine Verordnungsgebung?
1.4 Handelt es sich um eine Vertragszustimmung?
1.5 Handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen?
2. Handelt es sich um eine Zustimmung/Abstimmung über Vorbehaltsmaterien?
3. Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
3.1 Welche innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen belegen die Vertragsregeln des 15. RÄStV in NRW?
3.2 Welche Stellung bzw. welche Rangordnung hat diese Vertragszustimmung in NRW?
4. Bewirkt die Zustimmung zum 15. RÄStV eine nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit?
Bitte jeweils auch um entsprechende Angaben zur Rechtsgrundlage und Quellenangaben.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort:
Sehr geehrt......,
für Ihre Zuschrift vom 13. Oktober 2019 an den Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN im Landtag NRW, Arndt Klocke MdL, danken wir Ihnen. Herr Kollege Klocke MdL hat mich zuständigkeitshalber gebeten, Ihnen zu antworten, was ich hiermit gerne tue.
Ihre vier Fragen zur rechtlichen Einordnung beziehen sich auf den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄStV) und darauf beziehen sich auch meine nachfolgenden Antworten. Ich bitte Sie dafür um Verständnis, dass ich hier keine juristische Ausarbeitung vornehmen werde, sondern Ihnen den Zusammenhang erläutere, nach dem Sie in Ihrer Mail vom 11. Oktober 2019 gefragt haben.
Beim 15. RfÄStV handelt es sich um einen Staatvertrag. Es existiert kein Zustimmungsgesetz dazu, aber der Zustimmungsbeschluss des Landtags nach Art. 66 Satz 2 LV hat u.a. die Wirkung, dass der 15.RfÄStV wie ein Gesetz wirkt. Allerdings ist zur Wirksamkeit gegenüber dem Bürger noch erforderlich, dass alle Länderparlamente dem Staatsvertrag zustimmen (ist erfolgt) und anschließend alle Länder diese Zustimmung (= Ratifikation) in einer „Ratifikationsurkunde“ dokumentieren und diese Urkunden bei der im Staatsvertrag bestimmten Stelle deponieren (ist erfolgt). Erst danach wirkt der Staatsvertrag wie ein Gesetz, der eine wirksame und ausreichende Ermächtigungsgrundlage bildet, um den Bürger in NRW (und allen anderen Ländern) zur Leistung des Rundfunkbeitrages zu verpflichten.
Genau deshalb durchläuft jeder Staatsvertrag ein Verfahren wie ein Gesetz und wirkt danach wie ein Gesetz. Dies bezeichnet der wissenschaftliche Dienst des Bundestages als ‚Transformationsfunktion‘.
Das Verfahren ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Meistens ist in anderen Ländern ein (Zustimmungs-) Gesetz erforderlich. In NRW hat die Landesregierung zwei Möglichkeiten:
1. Zustimmungsbeschluss nach Art. 66 Satz 2 LV. Dieses Verfahren wird – wie beim 15. RfÄStV – angewandt, wenn keine weiteren landesrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
2. Zustimmungsgesetz. Dieses Verfahren wird – wie z.B. zuletzt beim 21. RfÄStV – angewandt, wenn weitere landesrechtliche Regelungen erforderlich sind. Dort ging es um den Datenschutz, insbesondere um die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Dort waren nicht nur staatsvertragliche Umsetzungen, sondern auch Umsetzungen im Landesrecht (WDR-Gesetz, Landesmediengesetz NW, Landespressegesetz) erforderlich, die in einem Zustimmungsgesetz entsprechend verbunden wurden.
Sehr geehrt......, ich hoffe, ich konnte damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten, bedanke mich für Ihre engagierte Nachfrage und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keymis
***************************************************
Oliver Keymis MdL
Vizepräsident des Landtags NRW
Vorsitzender des Ausschusses für Kultur und Medien
des Landtags NRW
Vorsitzender der Parlamentariergruppe NRW-Frankreich
Kultur- und Medienpolitischer Sprecher der
GRÜNEN im Landtag NRW
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Telefon: 0211 / 884 4700
Telefax: 0211 / 884 3535
E-Mail: oliver.keymis@landtag.nrw.de
Internet: www.keymis.de
Im Anhang die Bilder als Quellennachweis.
Grüße,
Fragenstellerin :-*
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Hallo liebe Mitstreiter,
Wow, das ist ja interessant. Die Antwort ist allerdings schwammig...
Wahrscheinlich deshalb: Der gute Mann ist Mitglied im Rundfunkrat des WDR
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften
WDR, Köln; Mitglied des Rundfunkrates
Juni 2017 bis auf weiteres - 1.230,00 € monatlich
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Abgeordnete/abgeordnetendetail.jsp?k=01397
Nachdenkender
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Genau deshalb durchläuft jeder Staatsvertrag ein Verfahren wie ein Gesetz
Das ist doch aber schon eine nicht ganz korrekte Aussage?
Ein Gesetz durchläuft den vollständigen parlamentarischen Gesetzgebungsprozess, wo das Parlament Änderungen in das Gesetz einbringen darf/kann?
Der Staatsvertrag durchläuft nun gerade nicht das Parlament, sondern wird auf Ebene des Ministerpräsidenten, (bspw.,), formuliert und ausgefertigt;
das Parlament hat im Anschluß daran lediglich das Recht, diesen Staatsvertrag insgesamt anzunehmen oder abzulehnen; die Änderung einzelner Aspekte des Staatsvertrages ist dem Parlament hingegen verwehrt.
Nun zu sagen, daß beide Regelwerdungsvorgänge gleich seien, mutet schon seltsam an.
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Hallöle,
und hier die Antwort der CDU.
Sehr geehrt.....,
alle Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im Gesetz, welches Sie hier nachlesen können: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=12784&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Herbst, LL.M.
Büroleiterin / wissenschaftliche Mitarbeiterin
Landtagsbüro Frank Boss MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Tel.: 0211/884-4050
Fax: 0211/884-3718
E-Mail: Kristina.Herbst@landtag.nrw.de
Haben die die Fragen überhaupt gelesen?
Fragenstellerin :-*
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@Fragenstellerin
Danke für diese Initiative!
Es bietet sich an, bei einer unzureichenden bzw. nicht zufrieden stellenden Antwort einfach noch einmal nachzufragen... ;)
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Das Nachfragen hat sie natürlich auch schon gemacht... :D
Frage:
Sehr geehrter Herr Keymis,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Ihre Ausführungen.
Ihren Antworten entnehme ich, daß es sich bei der Zustimmung zum 15. RÄStV nicht um Vorbehaltsmaterien (unter Gesetzesvorbehalt stehende Materien) gehandelt haben kann, da ansonsten ein
Parlamentsgesetzgebungsverfahren nach Art. 3 Satz 1 LV NRW i.V. mit Art. 65 und 66 Satz 1 LV NRW hätte stattfinden müssen. Eine Verordnungsgebung scheidet ebenfalls aus. Um ein
Verwaltungsabkommen handelt es sich auch nicht.
Die Wirkung "wie ein Gesetz" wird ohne ein Zustimmungsgesetz nicht erreicht. Ihr Hinweis auf die wissenschaftliche Dienste des Bundestages und die "Transformationsfunktion" kann nicht überzeugen,
da die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages für die Transformation ein Zustimmungsgesetz vorsehen. (vgl.https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)
Damit bleibt die entscheidende Frage nach der "nach außen gerichteten Rechtswirkung" offen, da gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW die einfache Zustimmung lediglich das Land NRW und den Landtag NRW
bindet.
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort:
Sehr geehrt.....,
für Ihre erneute Zuschrift per Mail von heute, 16.37 Uhr, danke ich Ihnen.
Ich kann verstehen, dass die unterschiedliche Terminologie der Verwaltungsgerichte zu Verwirrung führen kann. Wichtig ist aber, dass keines der Gerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages anzweifelt. So hat auch insbesondere das Bundesverfassungsgericht, aber auch die Verfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz und das OVG Münster die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, z.T mit Aufträgen an den Gesetzgeber, bestätigt.
Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben. Verwaltungsgerichte haben dafür keine Kompetenz; sie befassen sich mit Einzelfällen und entscheiden diese. Bei dieser Einzelfallentscheidung prüfen sie auch die Rechtsgrundlage, also hier den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und ob dieser ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Wenn dies nach Meinung eines Gerichts nicht der Fall ist, muss dieses Gericht den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.
Festzuhalten bleibt also, dass der Rundfunkbeitrag und sein Zustandekommen verfassungsrechtlich mehrfach überprüft worden und seine Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde und damit gegenüber jedem Bürger angewendet wird. Aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen, die ja veröffentlich wurden, kann jeder Bürger zweifelsfrei sehen und damit auch nachprüfen, dass der Zustimmungsbeschluss des Landtags NRW zu einer gesetzlichen Wirkung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt.
Aufgrund der vielen Zuschriften, die wir jeden Tag erhalten - und die wir möglichst alle vernünftig beantworten wollen - bitte ich Sie jetzt dafür um Verständnis, dass ich mit Ihnen nicht in eine längere Mail-Korrespondenz eintreten kann. Der Staatskanzlei NRW haben Sie ja entsprechende Fragen gestellt, ...[unkenntlich gemacht von Fragenstellerin].. . Für Ihre engagierten Fragen und das heutige Nachfragen danke ich Ihnen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keymis
Dies kann beim besten Willen nicht überzeugen! >:(
Fragenstellerin :-*
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Hallöle,
die FDP braucht noch ein wenig.
Sehr geehrt.....,
vielen Dank für Ihre Mail an Frau Hannen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Fachreferenten werden wir Ihre Mail noch ausführlicher beantworten. Dazu benötigen wir noch ein wenig Zeit. Ich bitte daher um Verständnis, wenn wir Ihnen nicht umgehend auf Ihr Anliegen antworten können.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Blasberg
Hier scheint man sich erst ein wenig mehr informieren zu wollen...
Fragenstellerin :-*
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Die selbe Frage ging auch an die Vizepräsidentin des Landtags von NRW.
Hier die Antwort:
Sehr geehrt.....,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom Sonntag an Landtagsvizepräsidentin Carina Gödecke. Nach Rücksprache mit meinen Kollegen aus dem Büro von Landtagspräsident André Kuper möchte ich Sie gerne darauf verweisen, dass das Büro des Landtagspräsidenten Ihnen möglichst bald eine inhaltliche Antwort zukommen lassen wird. Ich hoffe, dass diese Ihnen dann weiterhilft und die Fragen klärt.
In diesem Sinne sende ich
freundliche Grüße
Axel Striebeck
Landtag Nordrhein-Westfalen
Büro der 1. Vizepräsidentin
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Telefon: +49 (0) 211 884 2131
Fax: +49 (0) 211 884 3062
E-Mail: axel.striebeck@landtag.nrw.de
Internet: www.landtag.nrw.de
Jetzt sollten alle "arlamiert" sein, hehe. ;D ;)
Fragenstellerin :-*
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Moin,
zumindest Herr Keymis wird nicht mehr antworten.
Er hat seinerzeit auch einem Mailverkehr mit mir abgebrochen, da ihm die Diskussion zu anstrengend wurde - leider ...
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Das Justizministerium ist nicht zuständig.
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Seite 1 von 1
16.10.2019
Aktenzeichen
xyz
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiterin: Frau xxx
Telefon: 0211 xxx
Sehr geehrt....,
für Ihre an Herrn Minister Biesenbach gerichtete Eingabe, mit deren Beantwortung ich beauftragt wurde, danke ich Ihnen.
Aus der Sicht meiner Zuständigkeit kann ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen jedoch nicht beantworten. Für das Rundfunkrecht und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Ministerium der Justiz, sondern die Staatskanzlei zuständig. Ich habe daher Ihre Eingabe an den Chef der Staatskanzlei weitergeleitet.
Aufgrund Ihrer Eingabe erhebt und verarbeitet das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Ihre personenbezogenen Daten. Näheres dazu entnehmen Sie bitte dem Datenschutz-Informationsblatt unter
https://www.justiz.nrw.de/Service/datenschutz/verwaltungssachen/index.php.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. xxx
Die Fragen waren doch juristischen Ursprungs, oder täuscht sich Person Z?
Fragenstellerin :-*
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Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben.
Da wird mal gerade übersehen, daß es 1x das BVerfG hat und 1x das Verfassungsgericht von NRW. Ein Landesgesetz muß zuerst einmal dem eigenen Landesrecht entsprechen und erst danach dann zusätzlich dem Bundesrecht; das Ok des BVerfG heißt noch lange nicht, daß die Landesregel mit Landesrecht zusammengeht, denn darüber befindet das BVerfG außerhalb der Normenkontrollklage, bspw., nun gerade nicht, wie es ja in seiner aktuellen Rundfunkentscheidung deutlich zum Ausdruck bringt.
->
Rn. 133 - 1 BvR 1675/16
[...] Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. [...]
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Hallo liebe Mitstreiter,
die Antworten sehen aber alles andere als fundiert aus.
Der Herr Keymis sagt in einer Antwort es gibt kein "Zustimmungsgesetz" und einer anderen Antwort spricht er plötzlich wieder von einem "Gesetz".
Nur Verfassungsgerichte können ein Gesetz aufheben.
Wenn die Politik schon nicht weiß, welche Rechtsgrundlage hier gelten soll...
Nachdenkender
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Bitte prüfen, ob meine nachstehenden Überlegungen stimmig erscheinen. Das soll bei fehlender Gegenmeinung sodann in Briefbeispiele gegen die Rundfunkabgabe eingehen.
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Hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
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[...]
Die Wirkung "wie ein Gesetz" wird ohne ein Zustimmungsgesetz nicht erreicht. Ihr Hinweis auf die wissenschaftliche Dienste des Bundestages und die "Transformationsfunktion" kann nicht überzeugen,
da die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages für die Transformation ein Zustimmungsgesetz vorsehen. (vgl.https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)
Damit bleibt die entscheidende Frage nach der "nach außen gerichteten Rechtswirkung" offen, da gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW die einfache Zustimmung lediglich das Land NRW und den Landtag NRW bindet.
[...]
Die darauf erhaltene Antwort zeigt, dass der Bürgereinwand unwiderlegt bleibt,
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Demnach fehlt es dem 15. Änderungsvertrag an bundesweiter Wirksamkeit. Denn die Voraussetzungen der Ratifizierungsurkunde lagen nicht vor, obgleich sie irrigerweise angenommen wurden.
Wenn die wirksame Zustimmung von nur 1 Bundesland fehlt, so ist der "für alle Länder" gemachte Staatsvertrag nicht wirksam.
Wir halten also zunächst einmal fest, dass unter Berufung auf das in diesem Thread Dargelegte ab jetzt jedermann bundesweit die Unwirksamkeit des 15. Änderungsvertrages einwenden kann.
Was bedeutet dies? Die Haushaltsabgabe seit 2013 ist nicht wirksam. Die wichtigste Änderung - Nichtzuschauer und Betriebsstättenabgabe - sind damit nicht wirksam.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag#15._Rundfunk%C3%A4nderungsstaatsvertrag
nach Stand heute in diesen Minuten:
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages[14] fand vom 15. bis 21. Dezember 2010 statt.[15] Nachdem der Vertrag von allen Länder ratifiziert wurde, trat der Hauptteil der Änderungen nun am 1. Januar 2013 in Kraft.[16] Durch die Änderungen wird ein Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen. Durch die sog. Haushaltsabgabe, eine Gebühr, die nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt und Betriebsstätte erhoben wird, soll dieses neue Finanzierungsmodell den Aufwand für die Datenerhebung und die Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen lassen.[17] Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eingeführt, Art. 1 des 15. RÄStV. Weitere Änderungen wurden im Bereich des Sponsorings von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgenommen.[18] Die umstrittenen Änderungen im Zuge des 14. RÄStV, die letztlich nicht ratifiziert wurden, fanden im 15. RÄStV keinen Niederschlag mehr.
Der Antwortgeber rettet sich trickreich, aber unzulässig wie folgt:
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wieder hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
mit dem kindlichen Hilferuf: "Aber mein Papa hat das so gesagt":
Festzuhalten bleibt also, dass der Rundfunkbeitrag und sein Zustandekommen verfassungsrechtlich mehrfach überprüft worden und seine Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde und damit gegenüber jedem Bürger angewendet wird. Aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen, die ja veröffentlich wurden, kann jeder Bürger zweifelsfrei sehen und damit auch nachprüfen, dass der Zustimmungsbeschluss des Landtags NRW zu einer gesetzlichen Wirkung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt.
Kleiner Schönheitsfehler: Der Briefschreiber bleibt die Auskunft schuldig, unter welchen Aktenzeichen und Randnummern in diesen Entscheiden gesagt wurde, was er als "dort entschieden" behauptet. Das dürfte ihm auch nicht gelingen, soweit das hier überschaubar ist. Denn die Frage ist wohl von keinem einzigen der Rechtsanwälte aufgeworfen worden.
Letztlich waren es im wesentlichen nur 3 Rechtsanwälte für die Mehrzahl von Beschwerden, von einem wohl über 50. und die anwaltlichen Texte brillieren nicht unbedingt durch Vielgestalt und auch nicht durch die Breite der 30 weiteren möglichen rechtlichen Begründungen für Befreiung.
Der Bürger könnte den Briefschreiber darauf hinweisen, dass Urteile nur zu entscheiden pflegen, was bereits beantragt wurde. Das BVerfG hat ausdrücklich in einem Rückweisungsentscheid an einen viel-einreichenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass nur die Gleichartigkeit usw. seiner Beschwerden als missbräuchlich angesehen werde und dass neue Argumente durchaus beschwerdefähig bleiben. So ist Jura und Verfassungsrecht.
Der Querulanten-Einwand:
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Damit der Bürger nicht nachfordern kann und damit Sachbearbeiter X seine Punktekonto für wegerledigte Vorgänge nicht gefährdet, wendet Sachbearbeiter X die Tiefschlag-Geheimwaffe des öffentlichen Dienstes an:
Der Querulanten-Einwand - immer dann hilfreich, wenn im Gehirn keine passenden Ablehnungsgründe auftreibbar sind, aber abgelehnt werden muss aus übergeordneten Gründen. Die Dienstler haben dafür ja sogar einen schönen Textbaustein:
Aufgrund der vielen Zuschriften, die wir jeden Tag erhalten - und die wir möglichst alle vernünftig beantworten wollen - bitte ich Sie jetzt dafür um Verständnis, dass ich mit Ihnen nicht in eine längere Mail-Korrespondenz eintreten kann. Der Staatskanzlei NRW haben Sie ja entsprechende Fragen gestellt, ...[unkenntlich gemacht von Fragenstellerin].. . Für Ihre engagierten Fragen und das heutige Nachfragen danke ich Ihnen und verbleibe
Und jetzt? "Schlag nach bei Kafka" und warte bis zum Tod? Aber nein!
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Dann schreibt ein Bürger P beispielsweise:
Zu Unrecht berufen Sie sich auf den "Querulanten-Einwand".
Sie haben der Bearbeitungspflicht gemäß Artikel 17 GG nämlich bisher nicht besprochen. Diese Pflicht kann nur Sinn abgeben, wenn eine zutreffende Bearbeitung als der Pflicht implizit interpretiert wird.
Und dann bringt Bürger P. die Gegenargumente - wie beispielsweise in diesem Beitrag.
Sodann schreibt Bürger P. etwa wie folgt:
Ihrer Mitteilung fehlt des weiteren eine Rechtsmittelbelehrung. Für die nun beantragte erstmalige richtige Bearbeitung - wie auch immer sie diese ausfertigen - bitte ich um Rechtsmittelbelehrung.
Beharren Sie darauf, dass ich mit dem "Querulanten-Einwand" abzufertigen sei, wenn ich eine wirkliche Bearbeitung verlange, so bleibt wohl nur die Verfassungsbeschwerde, damit beim Verfassungsgericht Ihre Rechtspflicht beschieden werden kann.
Wenn Sie das ebenso sehen, so bitte ich, als einzigen Rechtsbehelf das zuständige Verfassungsgericht zu benennen.
Hierzu muss man wissen: In NRW gibt es keine "kostenlose Bürgerbeschwerde bei einem Landesverfassungsgericht". Das wäre also das BVerfG. Wird dies benannt, so ist der reizvolle Effekt, dass das BVerfG schlecht so ganz einfach die Annahme verweigern kann. Es wäre ja eine Art "Vorlage beim BVerfG".
Nun würd ein Behördenmitarbeiter X grübeln, wie er damit umgehen kann. Er würde vielleicht dem Vorgesetzten sein Leid klagen. Ist das nun als eine "verdeckte Dienstaufsichtsbeschwerde" zu interpretieren?
Hier aber kommt es vom Fachmitarbeiter des Ausschussvorsitzenden im Landtag.
Muss ein Abgeordneter tatsächlich antworten? Gilt Art. 17 GG dafür überhaupt?
Was dann kommt, ist nicht so genau planbar.
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Es ist bereits eine Verfassungsbeschwerde dieser Art in verfassungsrichterlicher Bearbeitung (von hier begleitet). Da geht es um einen Vorgang mit Hebelwirkung, der das gesamte System der Rundfunkabgabe in Fernwirkung vielleicht kippen könnte. Alledings ging die Anfrage an eine Behörde, die Staatskanzlei. Für die hier erfolgende Anfragenserie steht dort ja wohl noch die Bearbeitung in den Sternen der Zukunft?
Bei der in diesem Thread aufgeworfenen Frage ist die denkbare Hebelwirkung ja ähnlich. Ich lasse einmal offen, ob das zu diesem Ziel führen kann. Aber als Antrag für Befreiung für Nichtzuschauer ist es unbedingt nützlich, dass ein entsprechendes Briefbeispiel entsteht. Das kann ja schließlich jeder zu jedem beliebigen Zeitpunkt beim Intendanten beantragen und gleich mit Antrag der Befreiung rückwirkend ab 2013.
Das kommt nun vielleicht auf die TODO-Liste, es sei denn, in diesem Thread wird die Stichhaltigkeit der Argumentation dieses Beitrags doch erheblich zum Wackeln gebracht durch andere Forumsteilnehmer.
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Ist es wirklich so, dass der sogn. Rundfunkbeitrag unwirksam ist, wenn er nicht überall nach den üblichen Verfahren in Kraft gesetzt wurde? Daran habe ich einige Zweifel. Es könnte nämlich sein, dass sich die Unwirksamkeit nur auf das Land bezieht, das fehlerhaft vorgegangen ist (vorausgesetzt, das stellt sich tatsächlich heraus). Die Länder haben z. B. auch einen Glücksspielstaatsvertrag geschlossen, der in Schleswig-Holstein aber nicht umgesetzt wurde. In den übrigen 15 Ländern ist er gleichwohl gültig, währen SH bis heute an seinem Sonderweg festhält. Siehe z. B. https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/schleswig-holstein-gluecksspiel-3133613
M. Boettcher
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Es dürfte wohl so sein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Ratifikationsurkunde nicht als gültig angesehen werden kann. Also wenn eine Zustimmung irgendwo fehlt, dann sollte der gesamte Vertrag als nicht angenommen gelten. In einem Bundesland wurde deshalb "Werbung" gemacht entsprechend nicht zu zustimmen. Ohne Zustimmung keine Urkunde und ohne 16 gültige Urkunden keinen Staatsvertrag, der genau das verlangt. Der Hintergrund ist, dass es ein Änderungsstaatsvertrag ist. Der zu ändernde Staatsvertrag wurde von 16 Bundesländern beschlossen. Es gibt keine Möglichkeit, welche vorsieht, dass eine Mehrheit eine Änderung durchsetzen kann. Wäre das der Fall könnten 15 von 16 ändern, oder auch 9 von 16. Nicht vorgesehen wahrscheinlich, damit kein Vertragspartner übergangen werden kann.
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Bisherige Überlegungen:
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@PersonX liegt vermutlich richtig, soweit ich grob die Rechtsfragen in Erinnerung habe. Darauf deutet ja auch die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags - in diesem Thread ja bereits zitiert und verlinkt.
@drboe liegt jedenfalls richtig für den Fall, dass 1 Bundesland von vornherein fehlte.
Nun ist aber eine Besonderheit wohl beim Rundfunkstaatsvertrag:
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Soweit ich mich erinnere, wurde für ?_Sachsen_? verlautbaurt: Sofern 2 andere_! Bundesländer nicht mitziehen, kann auch ?_Sachsen nicht mitziehen, wodurch dann auch der MDR nicht mehr beizubehalten sei selbst wenn die dort mitwirkenden Bundesländer fortsetzen wollen.
Das würde dann vielleicht heißen, dass diese 3 dann einen eigenen Staatsvertrag machen müssten, also aus "bundesweit" ausscheiden müssten?
Ferner ist die Frage, wenn ein Bundesland nur den aktuellen Änderungsvertrag nicht will,
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was gilt dann für alle anderen 15, die es wollen?
In Erinnerung habe ich - auch wieder unscharf - , dass es den Fall schon gab, ausscherend wohl das Saarland, und dass dann auf den Änderungsvertrag verzichtet wurde - er wurde neu formuliert.
Das ist auch deshalb wichtig, weil das Saarland vielleicht personell bedingt besonders impliziert ist in den Mängeln der Regelung seit 2013 und auch im mutmaßlichen Falschinkasso der Geringverdiener.
Summarisch:
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Alles das ist zu wenig aufgeklärt und in eigener Sache von noch zu unpräziser Erinnerung geprägt. Mal sehen, ob wir in diesem Thread noch zusätzliche fundierte Rechtslage-Infos gesammelt bekommen.
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Ist es wirklich so, dass der sogn. Rundfunkbeitrag unwirksam ist, wenn er nicht überall nach den üblichen Verfahren in Kraft gesetzt wurde?
Das wird eine Frage des Wortlautes des Vertrages sein, der das genau so vorsehen könnte.
Die Spannung beginnt dort, wo eine Ratifizierungsurkunde eines Bundeslandes fehlt; denn da es ja alles Änderungsstaatsverträge sind, könnten 15 Bundesländer dem kraft Ratifikation zugestimmt haben und 1 Bundesland auf den Stand der letzten vorliegenden Ratifikationsurkunde zurückfallen. Bspw. könnten also 15 Bundesländer auf dem Stand des 23. Änderungsvertrages sein und 1 Land noch immer beim 15. Änderungsvertrag?
Insofern kann das Regelwerk, weil ständig geändert, eigentlich insgesamt nur ungültig sein?
Tatsache bleibt, daß eine fehlende Ratifikationsurkunde das Regelwerk nichtig werden läßt.
Siehe auch:
Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.msg155039.html#msg155039
Es wäre hier nämlich zu berücksichtigen, wenn ein Änderungsvertrag selbst auf den vorhergehenden Änderungsvertrag zurückgreift und sich auf den damit geregelten Stand des eigentlichen Rundfunkvertrages, (bspw.), stützt.
Verworren?
Beispiel:
1.)
Mit einem Änderungsvertrag, zu dem eine Ratifizierungsurkunde fehlt, wird ein neuer Sachverhalt in den eigentlichen Rundfunkvertrag eingearbeitet.
2.)
Der nachfolgende Änderungsvertrag stützt sich auf die mit dem vorherigen Änderungsvertrag zu 1.) gemachte Änderung und ändert diese wieder
3.)
aufgrund der fehlenden Ratifikationsurkunde zu 1.) geht die neue Änderung zu 2.) aber ins Leere, da nichts vorhanden ist, was geändert werden könnte; es steht ja meist dann sinngemäß als Wortlaut:
daß "a" in "b" geändert wird; 1.);
daß "b" in "c" geändert wird; 2.)
auf Grund der fehlenden Ratifikationsurkunde hat es "b" aber gar nicht, die neuerliche Änderung von "b" in "c" geht wegen fehlendem "b" ins Leere und die Änderung von "a" in "c" greift nicht, weil nicht vorgesehen.
Soll hier aber nicht weiter vertieft werden.
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Hallöle,
die Diskussion scheint mir ein wenig in eine anderes Thema abzugleiten...
Die Fragen, die ich der Politik gestellt habe richten sich eindeutig auf die "rechtliche Rangordnung des RBStV in NRW". Diese Fragen sind bisher nicht beantwortet worden. Die Politik weicht hier aus.
Es geht doch darum, ob der RBStV in NRW Rechtsgrundlage dafür sein kann, daß der Bürger einen Rundfunkbeitrag an den WDR Köln zahlen muß.
Fragenstellerin :-*
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(...)
Es geht doch darum, ob der RBStV in NRW Rechtsgrundlage dafür sein kann, daß der Bürger einen Rundfunkbeitrag an den WDR Köln zahlen muß. (...)
Eine Rechtsgrundlage zur Zahlung des Rundfunkbeitrages ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.
§ 13 (Fn 28)
Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag (...)
Quelle: Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 2.10.2019
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=12784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=406967
Ob der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" im Saarland als Anlage 1 im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage dient, wurde bereits von einer Rechtsantwaltskanzlei überprüft!
Weiterlesen hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184225.html#msg184225
(...)
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt (Saarland) wird eindeutig nicht angezweifelt, dass es an einer Rechtsgrundlage des RBStV fehlt.
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Hallöle,
hier mal die Liste der Politiker, die ich angeschrieben habe:
andreas.keith@landtag.nrw.de - AfD Parlamentarischer Geschäftsführer -> KEINE Antwort
markus.wagner@landtag.nrw.de - AfD Fraktionsvorsitzender -> KEINE Antwort
peter.biesenbach@jm.nrw.de - CDU Minister der Justiz -> geantwortet über Sekretariat, ist nicht zuständig, an Staatskanzlei weitergeleitet
frank.boss@landtag.nrw.de - CDU Fraktionsgeschäftsführer LVR - geantwortet über Sekretariat mit nichtssagender Antwort
andre.kuper@landtag.nrw.de - CDU Präsident des Landtags -> Antwort soll über Sekretariat kommen laut Sekretariat Vizepräsidentin des Landtags
bodo.loettgen@landtag.nrw.de - CDU Fraktionsvorsitzender -> KEINE Antwort
angela.freimuth@landtag.nrw.de - FDP Vizepräsidentin des Landtags -> KEINE Antwort
martina.hannen@landtag.nrw.de - FDP -> geantwortet über Sekretariat, Antwort dauert noch
henning.hoene@landtag.nrw.de - FDP Parlamentarischer Geschäftsführer -> KEINE Antwort
christof.rasche@landtag.nrw.de - FDP Fraktionsvorsitzender -> KEINE Antwort
arndt.klocke@landtag.nrw.de - GRÜNE Fraktionsvorsitzender -> geantwortet über Sekretariat -> Antwort durch oliver.keymis@landtag.nrw.de
verena.schaeffer@landtag.nrw.de - GRÜNE Parlamentarische Geschäftsführerin -> KEINE Antwort
carina.goedecke@landtag.nrw.de - SPD Vizepräsidentin des Landtags -> geantwortet über Sekretariat, Antwort soll über Büro des Landtagspräsidenten Kuper kommen
thomas.kutschaty@landtag.nrw.de - SPD Fraktionsvorsitzender -> KEINE Antwort
sarah.philipp@landtag.nrw.de - SPD Parlamentarische Geschäftsführerin -> KEINE Antwort
Alle haben die gleichen Fragen erhalten. Oliver Keymis von den GRÜNEN hat bisher am "ausführlichsten" geantwortet, die konkret gestellten Fragen allerdings lediglich ausweichend mit Textbausteinen.
Zufriedenstellende und verbindliche Antworten fehlen also bisher...
Warten wir mal ab, ich habe noch mehr Emailadressen. hehe >:D
Fragenstellerin :-*
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Eine Rechtsgrundlage zur Zahlung des Rundfunkbeitrgaes ist im Rundfunkstaatsvertrag geregelt.
[...]
Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt wird eindeutig nicht angezweifelt, dass es an einer Rechtsgrundlage des RBStV fehlt.
@marga
Die Rechtmäßigkeit des RBStV bestreite ich nicht, auch nicht, daß er "bekannt" gemacht wurde. Ich bestreite aber die "nach außen gerichtete Rechtswirkung" des RBStV für den Bürger in NRW.
Der Grüne Oliver Keymis bestätigt, wie auch das BVerfG, daß es in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV gibt. Eine Wirkung "wie ein Gesetz" ist strittig und bisher noch nicht bewiesen, da noch nicht von einem Gericht überprüft worden!
Die ausweichenden Antworten der Politik scheinen mir Recht zugeben...
Fragenstellerin :-*
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Was ist der Unterschied zwischen dem Zustimmungsbeschluss und dem Zustimmungsgesetz? Der Herr von den Grünen schrieb, dass beide Möglichkeiten möglich seien. Dieser Punkt wäre für den Erfolg anzugreifen, wenn es nur einen Zustimmungsbeschluss gibt, aber dieser nicht ausreichend ist, dann ist eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt entsprechend was? Es sollte also für das betreffende Bundesland geprüft werden in welchen Fällen ein Beschluss reicht und wann ein Gesetz notwendig ist, erst dann macht es wahrscheinlich Sinn, diesen Punkt weiter zu verfolgen.
-
(...)
@marga
Die Rechtmäßigkeit des RBStV bestreite ich nicht, auch nicht, daß er "bekannt" gemacht wurde. Ich bestreite aber die "nach außen gerichtete Rechtswirkung" des RBStV für den Bürger in NRW. (...)
Die nach außen gerichtete Rechtswirkung wird mit dem Rundfunkstaatsvertag mit der Finanzierung durch "Rundfunkbeiträge" erzielt, in dem der Verwaltungsakt durch die LRAn (Feststellungsbescheid nach RBStV) eingeleitet wird.
Außenwirkung eines Verwaltungsaktes
Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.
Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/au%C3%9Fenwirkung-eines-verwaltungsaktes
Der "objektive Sinngehalt" ist der Meinung einer fiktiven Person der Rundfunkstaatsvertrag mit dem Finanzierungs § 13. ;)
-
Die Fragen, die ich der Politik gestellt habe richten sich eindeutig auf die "rechtliche Rangordnung des RBStV in NRW". Diese Fragen sind bisher nicht beantwortet worden. Die Politik weicht hier aus.
Es geht doch darum, ob der RBStV in NRW Rechtsgrundlage dafür sein kann, daß der Bürger einen Rundfunkbeitrag an den WDR Köln zahlen muß.
Es geht in diesem Thread ja wohl um das strategische Ziel,
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dass in NRW die Rechtsgrundlage fehlt. Ein besonderes Rechtsgrundlagen-Defizit für NRW liegt aber wohl nicht nicht vor, da das Verfahren nach NRW-Recht eigentlich formal genügte.
Aber wider Erwarten der damals für NRW beteiligten Juristen genügte das landesrechtliche Genügen nicht für den Staatsvertrag. Der wäre nach bisherigem Befund nicht wirksam, weil NRW bei der Zustimmung durch Versehen der Juristen formal aus der Reihe scherte.
Demnach aber wäre seit dem 15. Änderungsvertrag für alle Bundesländer jede folgende Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages nicht wirksam in Kraft getreten? Also auch bezüglich NRW nicht in Kraft getreten?
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Eine Sonderrolle für NRW-Recht ergäbe sich demnach nicht. Die Sonderreolle von NRW wäre nur die Verursachung des Formmangels gewesen.
Demnach wäre die Diskussion in diesem Thread dennoch thementreu geblieben?
Gesetzt den Fall, das wird hier richtig gesehen und bundesweite Unwirksamkeit liegt vor, so verschiebt sich aber die Fragestellung:
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Gesetzt den Fall, die hier letztlich wohl ausschließlich wirklich verantwortungsverpflichtete Stelle - nämlich die Staatskanzlei NRW - muss eingestehen, dass der Staatsvertrag seit der 15. Änderung nicht gilt und zwar damit sogar bundesweit nicht:
Welche Rechtsfolgen hätte das? Mal spekulativ überdacht:
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Das BVerfG unterstellte mit Entscheid vom 18. Juli 2018 allen (!) Bürgern einen Nutzen. Also wären alle (!) Bürger bereichert im BGB-Sinn. Die Zahlung dafür ist "angemessen", weil in diesem Sinn belegt durch die KEF. Der Verteilungsschlüssel mit absurder Ungleichheit ist dennoch eine "noch vertretbare Typisierung" (vulgo: "eine noch zumutbare" Verletzung von Verfassungsrecht).
Also wäre alles erfolgte Inkasso trotz der Formmängel legal?
Nur bei bisheriger Nichtzahlung kann die Zahlung nicht durchgesetzt werden? Oder müssen "gewaltsame" Inkassovorgänge - vulgo "Vollstreckung" - einer Rückabwickung zugeführt werden?
Diese Überlegung der Folgewirkung ist OFF TOPIC für diesen Thread. Also sei es bei diesem Kurzhinweis beschränkt, obgleich man dazu sehr viel mehr ausführen könnte und müsste.
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(...)
@marga
Die Rechtmäßigkeit des RBStV bestreite ich nicht, auch nicht, daß er "bekannt" gemacht wurde. Ich bestreite aber die "nach außen gerichtete Rechtswirkung" des RBStV für den Bürger in NRW. (...)
Die nach außen gerichtete Rechtswirkung wird mit dem Rundfunkstaatsvertag mit der Finanzierung durch "Rundfunkbeiträge" erzielt, in dem der Verwaltungsakt durch die LRAn (Feststellungsbescheid nach RBStV) eingeleitet wird.
Da ein Staatsvertrag genau so wie eine Rechtsverordnung eine Handlung der Regierung ist, ist die Rechtswirkung beschränkt auf die vollziehende Gewalt. Das sind nicht die Bürger. Der Bürger, der durch die Verwaltung belastet wird und klagt, zwingt den Richter, der dem Gesetz unterworfen ist, auf die Einhaltung des Gesetzes zu prüfen. Jeder Klageweg wäre sinnlos, wenn der Richter nur sagen müsste: die Verwaltung hat das gemacht, also ist es Gesetz, also ist es Rechtens.
Wenn die Exekutive eine Rechtsverordnung vollstreckt, muss der Richter auf das Gesetz prüfen, nicht die Rechtsverordnung, denn der Richter ist den Befehlen der Exekutive - der Rechtsverordnung - nicht unterworfen. Das nennt man Unabhängigkeit.
Wenn die Exekutive einen Staatsvertrag vollstreckt, mus der Richter auf das Gesetz prüfen, nicht den Staatsvertrag, denn der Richter ist den Befehlen der Exekuktive - dem Staatsvertrag - nicht unterworfen. Das nennt man Unabhängigkeit.
Es dürfte doch auffallen, dass der RbStV nahtlos in das Satzungsrecht der Rundfunkanstalten übergeht und in den meisten Schreiben vom Gericht bei denen, die sich gegen die Vollstreckung wehren, immer irgendwo das Satzungsrecht angewendet wird. Es geht gar nicht anders, denn es vollstreckt ja - rechtswidrig - der "Beitragsservice". Und der kommt im RbStV nicht vor.
Wo also bei einer Rechtsverordnung der Richter auf ein formelles Gesetz zurück gehen muss, welches im formellen Gesetzgebungsverfahren unter anderem durch Ausschüsse von Parlamentariern (Landtag - nicht Landesregierung!) bearbeitet wird, da geht der Richter beim Staatsvertrag nicht auf ein formelles Gesetz zurück.
Das Ermächtigungsgesetz regelt Inhalt und Schranken der Rechtsverordnung. Wo sind die Schranken des Staatsvertrages geregelt?
"Transformation" ist ein Wort zur Gehirnwäsche. Der RbStV ist kein Gesetz, Gesetzgebung ist kein Kartenspiel. Das Zustimmungsgesetz ist Formvoraussetzung, damit der Vertrag überhaupt geschlossen werden darf. Mehr nicht! Nirgends in den Landesverfassungen steht, dass die Regierung durch Staatsvertrag Gesetze erlassen kann. Wer das behauptet, soll Beweise bringen. In der Landesverfassung BW heisst es "Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen ... Staatsverträge bedürfen der Zustimmung von X und Y". Der Staatsvertrag bindet BW (und natürlich auch NRW) nach außen. Die Verwaltung von Land A kann sich gegenüber der Verwaltung - Vollzugsgewalt - von Land B auf den Vertrag berufen. Mehr nicht. Belastungen von Bürgern oder gar das infinitesimale Tangieren von Grundrechten dürfen durch Staatsvertrag überhaupt nicht stattfinden. Diese Interpretation ist die einzige, welche dem Abwehrcharakter der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG entspricht.
Außenwirkung eines Verwaltungsaktes
Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.
Quelle: https://www.iurastudent.de/definition/au%C3%9Fenwirkung-eines-verwaltungsaktes
Der "objektive Sinngehalt" ist der Meinung einer fiktiven Person der Rundfunkstaatsvertrag mit dem Finanzierungs § 13. ;)
Eine Einzelnorm ist nur dort anwendbar, wo ihre Voraussetzungen erfüllt sind. In obigem Zitat muss die Handlung von einer Behörde herrühren. Rundfunkanstalten sind keine Behörden. Vielmehr wird behauptet, dass Rundfunkanstalten Behörden seien, weil sie mit Außenwirkung handeln würden. So wird Konklusion und Prämisse vertauscht.
Die Rundfunkanstalten dürfen nur bei Angemeldeten tätig werden. Diese begeben sich mit der Anmeldung in das Innenverhältnis der Anstalt öffentlichen Rechts, so wie sich ein Rechtsanwalt durch freie Entscheidung dem Innenverhältnis der Rechtsanwaltkammer Stuttgart, A.ö.R oder ein Student dem Studierendenwerk Stuttgart, A.ö.R aussetzt.
Dadurch sind Rechtsakte der Anstalten öffentlichen Rechts aber nicht nach außen gerichtet!
Und weil die Anmeldung so wichtig ist und die "Anmeldung von Amts wegen in keinem Gesetz oder Staatsvertrag und in keiner Satzung existiert, müssen die gleichgeschalteten Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt unterschlagen. Es ist so einfach. Hiermit muss man die Politik konfrontieren!
Man kann die Fragen an den Politiker auch durch Fragen nach der Ermächtigung stellen. Beim einfachen Polizisten folgt die Ermächtigung letztlich durch ein Regierungsmitglied, dass dann indirekt durch demokratische Wahl vom Volk ermächtigt wurde.
Wenn ich den RbStV vollstrecke, weil ich mich als Rundfunkanstalt geriere, schreit ja auch jeder, dass ich keine Rundfunkanstalt bin. Aber warum? Ich habe mich gerade selbst ermächtigt. Der Rundfunkrat ermächtigt sich ja auch selbst.
Hier werden die Leute aus der Echokammer nun vorbringen, dass ja im Rundfunkrat gewählte Volksvertreter sitzen. Richtig, aber die wurden woanders für ewtas anderse gewählt. Denn wenn das Argument statthaft wäre, so wäre jeder Puff, in dem sich ein Landtagsabgeordneter aufhält, ja auch demokratisch legitimiert zum allgemeinen Gesetzesvollzug im Außenverhältnis. Würde der geneigte Leser dieser Interpretation widersprechen? Wenn ja, warum dann nicht der behauptung, dass der Rundfunkrat nicht legitimiert ist?
-
Hier im Forum wird immer wieder versucht Fehler bei der Übernahme des Textes des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Landesrecht zu identifizieren, um dann juristisch argumentieren zu können, dass die Rundfunkfinanzierung gar nicht gilt. Man versucht m. E. den jeweiligen Landesregierungen, üblicher Weise aus vielen Juristen bestehend und von noch mehr unterstützt, Anfängerfehler nachzuweisen, die nach nunmehr 70 Jahren BRD und zig Staatsverträgen doch ziemlich unwahrscheinlich sind. Diesem Versuch einen juristischen Hebel zu bekommen, müsste ja irgendwann eine juristische Aktion folgen. Wo landet man da? Richtig, vor dem Bundesverfassungsgericht. Damit erkennt man die Entscheidungskompetenz des BVerfG an. - Ich habe an der ja so meine Zweifel, aber das gehört hier nicht her. - Nun wäre diese Aktion nur dann sinnvoll, wenn das BVerfG sich bezüglich der Zustimmungsgesetze und -beschlüsse noch keine Meinung gebildet, sich womöglich damit gar nicht befasst hätte. Wie steht es denn damit? Auch wenn ich das Gericht für politisch besetzt halte, so sitzen da keine juristischen Vollidioten, die sich von zumeist juristisch wenig beleckten Forumsnutzern vorführen liessen. Die Prüfung, ob die Gesetze, gegen die Verfassungsbeschwerden vorliegen, überhaupt existieren und gültig sind, wäre so ziemlich das Erste, das ich, juristischer Laie und bekennender Faulpelz, prüfen würde. Falls nämlich nicht, wäre ich mit meiner Aufgabe fertig und könnte mich wieder dem Müßiggang hingeben.
Nach dieser etwas längeren Einleitung: Es gibt bekanntlich einen Beschluss des BVerfG zum sogn. Rundfunkbeitrag. In dem heisst es gleich zu Beginn:
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (...) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Schon in 1. lässt das BVerfG m. E. keinen Zweifel daran, dass der von den Ländern verhandelte Text des sogn. RBStV durch Zustimmungsgesetze und -beschlüsse in allen Bundesländern in geltendes Landesrecht überführt worden ist. In 2. wird dies Landesrecht bekräftigend als geltendes Recht erklärt.
Damit ist völlig klar, was das BVerfG bezüglich der Gültigkeit aller diesbezüglichen Landesgesetze meint. Es wäre folglich an der Zeit vom "toten Gaul" fehlerhafter Umsetzung in Landesrecht endlich abzusteigen, denn der Versuch und die Diskussion mit den ewig gleichen Annahmen sind reine Zeitverschwendung. Mindestens sollte man sich Gedanken darüber machen, wie wahrscheinlich es wohl ist, dass das BVerfG in nahezu der gleichen Zusammensetzung in den nächsten 5-10 Jahren einen Beschluss fassen wird, in dem sinngemäß steht, dass sie schlampig gearbeitet haben, keine Ahnung von Gesetzen und Abläufen bei der Setzung von Landesrecht haben und ihr Geld und ihre spätere Pension nicht wert sind. Wer auf so einen Beschluss wirklich setzen will, wird mit ziemlicher Sicherheit verlieren. Kurz: niemand hier wird dem BVerfG Fehler in gerade diesem Punkt nachweisen können. Und so der doch existieren sollte, so sicher wird das Gericht einfach behaupten, das er nicht existiert. Ein Gericht, dessen frühere Mitglieder festlegten, dass 15=20 ist, das an der Verfassungsmäßigkeit der eigenen Zusammensetzung keine Zweifel hatte, trotz belegter Fehler bei der Richterwahl, ein Gericht, dass kein Vorlagegericht zum EUGH sein will, kann gar nicht anders als sich für unfehlbar zu halten.
Just my 2 Eurocent.
M. Boettcher
Edit "Bürger" @alle:
Thread muss moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Vertiefende Diskussionen zum Thema "Zustimmungsgesetz", "Transformation", "Ratifizierungsurkunde", "Kündigung" usw. sind nicht Kern-Thema dieses Threads bzw. gehen weit über das Einstiegsthema hinaus bzw. sind eigenständige Diskussionen, welche nicht in einem Brei aus "allem möglichen" diskutiert werden sollten, da sonst alles und jedes hier im Thread diskutiert werden könnte, was aber erkennbar nicht das Ziel sein kann. Im Übrigen gibt es für genau diese Einzelfragen bereits vertiefende Diskussionen im Forum. Mehrfachdiskussionen an anderen Stellen helfen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion nicht. Vertieft werden sollte im eigenständigen Threads, auf deren Erkenntnisse dann zurückgegriffen bzw. dorthin verwiesen werden kann.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und grundsätzliche Berücksichtigung.
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@Bürger
Vielen Dank!!
Hier eine Antwort des Präsidenten des Landtags NRW:
Sehr xxxxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. Oktober 2019 an Frau Vizepräsidentin Gödecke. Diese wurde mir über das Präsidialbüro zugeleitet.
Ihre Annahme, dass die Landesregierung gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung einen Antrag auf Zustimmung des Landtags zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gestellt hat und
der Landtag diesem Antrag entsprochen, ist richtig. Die Zustimmung des Landtags erfolgte nicht im Rahmen der Beratung und Verabschiedung eines Gesetzentwurfs. Diese Möglichkeit hätte technisch
ebenfalls bestanden. Ob die Landesregierung die Zustimmung zu einem Staatsvertrag durch Einbringung eines Artikelgesetzes herbeiführen lässt oder einen Antrag auf Zustimmung stellt, liegt in ihrer
Entscheidung und Verantwortung.
Ich bitte um Verständnis, dass eine rechtliche Würdigung von hier aus nicht vorgenommen wird. Ich weise aber hin auf kurze Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
in:
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
Angehängt habe ich hier für Sie alle Fundstellen zu den durchgeführten Beratungen des Landtags zu diesem Beratungsgegenstand. Der Staatsvertrag wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen am 26. Januar 2012 bekannt gemacht (GV. NRW. 2012 S. 26):
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Antrag (Staatsvertrag) LRg Drucksache 15/1303 15.02.2011 67 S.
Art. 1 - Schaffung eines neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2013, Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein geräteunabhängiges
Rundfunkbeitragsmodell;
Art. 2 - Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages;
Art. 3 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, insbesondere Regelungen zum Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk;
Art. 4 - ZDF-Staatsvertrag,
Art. 5 - Deutschlandradio-Staatsvertrag,
Art. 6 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag,
mit im Wesentlichen redaktionellen Änderungen
Systematik: Rundfunk/Fernsehen
Schlagworte: Rundfunkrecht * Rundfunkstaatsvertrag * Rundfunkbeitragsstaatsvertrag * Rundfunkgebühr * Rundfunkbeitrag * Rundfunkfinanzierung * Staatsvertrag * ZDF * Deutschlandradio *
Sponsoring
1. Lesung Plenarprotokoll 15/30 31.03.2011 S.2817-2823
Beschluss: Seite 2823 - Der Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung- Drucksache 15/1303 - wurde nach der 1. Lesung
einstimmig an den Haupt- und Medienausschuss überwiesen.
Öffentliche Anhörung Ausschussprotokoll 15/177 07.04.2011 13.HMA S.1-4, 5-45
Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 15/201 12.05.2011 16.HMA S.1-3, 29-36, 49
Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 15/305 13.10.2011 24.HMA S.1-4, 5-16, 17-19
Entschließungsantrag DIE LINKE Drucksache 15/3436 29.11.2011 3 S.
Beratung (öffentlich) Ausschussprotokoll 15/346 01.12.2011 26.HMA S.1-4, 15-24
Beschlussempfehlung und Bericht HMA Drucksache 15/3419 01.12.2011 8 S.
Entschließungsantrag FDP Drucksache 15/3483 06.12.2011 5 S.
Entschließungsantrag SPD, GRÜNE Drucksache 15/3490 08.12.2011 2 S.
Entschließungsantrag CDU Drucksache 15/3491 08.12.2011 3 S.
2. Lesung Plenarprotokoll 15/48 08.12.2011 S.4889-4899
Beschluss: Seite 4898-4899 - Der Antrag - Drucksache 15/1303 - wurde entsprechend der Beschlussempfehlung - Drucksache 15/3419 - nach der 2. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen von CDU,
SPD und Grüne gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und DIE LINKE angenommen.
Der Entschließungsantrag - Drucksache 15/3436 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, Grüne und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.
Der Entschließungsantrag - Drucksache 15/3483 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, Grüne und DIE LINKE gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abgelehnt.
Der Entschließungsantrag - Drucksache 15/3490 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD und Grüne gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und DIE LINKE angenommen.
Der Entschließungsantrag - Drucksache 15/3491 - wurde mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Grüne, FDP und DIE LINKE gegen die Stimmen der Fraktion der CDU abgelehnt.
Staatsvertrag vom 13.12.2011 - GV.NRW 2011 Nr. 30 S.675-682
Bekanntmachung vom 17.01.2012 - GV.NRW 2012 Nr. 2 S.26
Weitere Dokumente zum Beratungsverlauf:
Einladung 15/274 Nordrhein-Westfalen / Haupt- und Medienausschuss 31.03.2011
Information 15/123 Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien 30.06.2011
Stellungnahme 15/501 Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe; Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks 26.10.2010
Stellungnahme 15/442 Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen 23.03.2011
Stellungnahme 15/443 Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen in NRW 23.03.2011
Stellungnahme 15/456 Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen 23.03.2011
Stellungnahme 15/448 Sozialverband Deutschland / Landesverband Nordrhein-Westfalen 25.03.2011
Stellungnahme 15/458 Münch, Ingo von 25.03.2011
Stellungnahme 15/452 Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen 28.03.2011
Stellungnahme 15/474 Arbeitsgemeinschaft der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland; Zweites Deutsches Fernsehen <Mainz>; Deutschlandradio <Köln>
28.03.2011
Stellungnahme 15/475 Piel, Monika; Westdeutscher Rundfunk <Köln> 28.03.2011
Stellungnahme 15/453 Nordrhein-Westfalen / Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit 29.03.2011
Stellungnahme 15/454 Zeitungsverleger-Verband Nordrhein-Westfalen 29.03.2011
Stellungnahme 15/457 Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen 29.03.2011
Stellungnahme 15/464 Westdeutscher Handwerkskammertag; Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag; Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Nordrhein-Westfalen 29.03.2011
Stellungnahme 15/473 Nordrhein-Westfalen / Beauftragter für die Belange der Menschen mit Behinderung 29.03.2011
Stellungnahme 15/460 Bundesverband der Autovermieter Deutschlands 30.03.2011
Stellungnahme 15/455 Landesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks für das Land Nordrhein-Westfalen 31.03.2011
Stellungnahme 15/463 Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen 31.03.2011
Stellungnahme 15/469 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht <Münster, Westfalen>; Universität <Münster, Westfalen> 31.03.2011
Stellungnahme 15/480 Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung; Hilker, Heiko 04.04.2011
Stellungnahme 15/498 ver.di / Landesverband Nordrhein-Westfalen 05.04.2011
Stellungnahme 15/504 Deutscher Journalisten-Verband / Landesverband Nordrhein-Westfalen 05.04.2011
Stellungnahme 15/505 Westdeutscher Rundfunk <Köln> 06.04.2011
Stellungnahme 15/503 Röper, Horst 07.04.2011
21.10.19, 13:22Posteingang | simone.nowicki@protonmail.com | Prot...
2 von 2
https://mail.protonmail.com/inbox/e-0x0l8IYb1fifSkSE...
Stellungnahme 15/569 Arbeitsgemeinschaft der Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland; Zweites Deutsches Fernsehen <Mainz>; Deutschlandradio <Köln>
11.05.2011
Vorlage 15/561 Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien 14.04.2011
Vorlage 15/608 Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien 05.05.2011
Vorlage 15/651 Nordrhein-Westfalen / Staatskanzlei 03.06.2011
Vorlage 15/869 Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien 28.09.2011
Zuschrift 15/74 Handwerkskammer <Köln> 03.11.2010
Zuschrift 15/70 Baugewerbeverband Nordrhein; Baugewerbeverband Westfalen 16.11.2010
Zuschrift 15/79 Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke Nordrhein-Westfalen 26.11.2010
Zuschrift 15/80 Landesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks für das Land Nordrhein-Westfalen 26.11.2010
Zuschrift 15/85 Unternehmerverband Handwerk Nordrhein-Westfalen 29.11.2010
Zuschrift 15/88 Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe; Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks; Kamm, Heribert; Siebers, Bernd 02.12.2010
Zuschrift 15/156 Westdeutscher Rundfunk <Köln> 21.03.2011
Zuschrift 15/162 Landesbehindertenrat <Nordrhein-Westfalen> 31.03.2011
Zuschrift 15/160 Handelsverband Nordrhein-Westfalen 05.04.2011
Zuschrift 15/161 Sozialverband VdK Deutschland / Landesverband Nordrhein-Westfalen 05.04.2011
Zuschrift 15/341 Danner, M. 07.12.2011
Mit den besten Grüßen
i.A.
xxxxx
Der Präsident des Landtags
xxxxx
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
-
Und hier nun eine Antwort der Staatskanzlei des Landes NRW
Sehr xxxx,
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom xx. September 2019 an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Armin Laschet, sowie für Ihre E-Mail vom xx. Oktober 2019 an den Minister der
Justiz, Herrn Peter Biesenbach. Wie das Ministerium der Justiz Ihnen bereits mit Schreiben vom xx. Oktober 2019 mitgeteilt hat, wurde Ihre Eingabe vom xx. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an den Chef der Staatskanzlei weitergeleitet. Als Mitarbeiterin der Staatskanzlei im fachlich zuständigen Referat für Medien- und Presserecht, Rundfunktechnik wurde ich gebeten, Ihre Eingaben gemeinsam zu bearbeiten.
Sie bitten um Beantwortung und Erläuterung von insgesamt sieben Fragen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, insbesondere zu seinem Zustandekommen und seinen rechtlichen Wirkungen.
Zunächst darf ich hinsichtlich des formellen Ablaufs zum Abschluss und zur Ratifikation von Staatsverträgen auf die von Ihnen in Ihren Eingaben zitierte Antwort der Landesregierung vom 7. November 2016 (LT-Drs. 16/13388) zur Frage 1 der Kleinen Anfrage 5238 Bezug nehmen.
Zu Fragen 1) bis 4) Ihrer Eingaben
Bei dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag handelt es sich um einen Staatsvertrag im Sinne des Artikels 66 der Landesverfassung NRW.
Dies folgt neben den Vertragspartnern - den 16 Ländern - auch aus dem Vertragsgegenstand. Denn dieser bezieht sich mit inhaltlichen Regelungen zum Rundfunk und Rundfunkbeitrag auf die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die für den Bereich Medien die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen.
Der Staatsvertrag ist durch die damalige Ministerpräsidentin dem Landtag zur Zustimmung zugeleitet worden. Der Landtag kann einem Staatsvertrag entweder in der Form eines Gesetzes oder durch Beschluss zustimmen. Nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem (Zustimmungs-) Beschluss kommt Gesetzeskraft zu (vgl. Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 23; Löwer/Tettinger/Manr?, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 40). Dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der Landtag Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Anschließend ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht worden (GV NRW 2011, Seite 675).
Nach der Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle Länderparlamente, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bürgerschaften von Bremen und Hamburg, hat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag rechtsetzenden Charakter. Er stellt eine formell rechtmäßig zustande gekommene gesetzliche Grundlage und damit innerstaatliches, gegenüber jedermann geltendes Recht nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern in allen 16 Ländern dar.
Zu Fragen 5) bis 7) Ihrer Eingaben
Verfassungsrechtlich möglich sind sowohl ein Zustimmungsgesetz als auch ein Zustimmungsbeschluss des Landtags (vgl. Heusch/Schönenbro\cherlGünther, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Artikel
66 Rn. 23; Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 40). Die Zustimmung durch Gesetz kann sich anbieten, wenn gleichzeitig mit der Zustimmung ein Gesetz zur landesinternen Umsetzung des Vertrags oder zu Änderungen anderer Gesetze verabschiedet werden soll. Dann kann im Rahmen eines sogenannten Mantelgesetzes in Artikel 1 die Zustimmung zum Vertrag und in den folgenden Artikeln die gesetzlichen Umsetzungen bzw.
Änderungen anderer Gesetzes enthalten sein (vgl. Heusch/Schönenbro\c er/Günther, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 23). Dies war etwa beim 17. Rundfunkänderungsgesetz der Fall,
das am 26. Februar 2019 vom Landtag NRW beschlossen worden ist:
Das 17. Rundfunkänderungsgesetz enthielt in Artikel 1 die Zustimmung zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und in den folgenden Artikeln die Änderungen weiterer Gesetze (GV NRW 2019, Seite 131).
Da sowohl ein Zustimmungsbeschluss als auch ein Zustimmungsgesetz verfassungsrechtlich möglich sind, bedeutet dies, dass der Zustimmungsbeschluss dieselben rechtlichen Wirkungen hat wie ein Zustimmungsgesetz. Dem Zustimmungsbeschluss kommt mithin, wie bereits zu den Fragen 1) bis 4) ausgeführt, ebenfalls Gesetzeskraft zu. Entsprechend wird sowohl durch ein Zustimmungsgesetz als auch durch einen Zustimmungsbeschluss der Vertragsinhalt zu innerstaatlichem, gegenüber jedermann geltendem Recht.
Aufgrund der Zustimmung des Landtags zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist der Vertragsinhalt damit geltendes Recht geworden. Er stellt eine formell rechtmäßig zustande gekommene, gesetzliche Grundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern dar.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
Fragenstellerin :-*
Edit "Bürger":
Thread war kurzzeitig zur Fortsetzung der Frage-Antwort-Dokumentation geöffnet.
Inhaltliche Diskussion soll hier derÜbersicht wegen vorerst nicht erfolgen.
Die bisherige Diskussion muss noch moderiert/ ggf. ausgegliedert werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
Hallöle,
hier nun noch eine weitere Antwort auf meine gestellten Fragen, diesmal aus der Staatskanzlei NRW.
Sehr geehrte Frau AAAAAAAAA,
auf Ihre Fragen kann ich Ihnen folgende Hinweise geben:
1. Wie ist die Vertragszustimmung zum 15. RÄStV rechtlich zu betrachten bzw. einzuordnen?
1.1 Handelt es sich um eine Volksgesetzgebung?
1.2 Handelt es sich um eine Parlamentsgesetzgebung?
1.3 Handelt es sich um eine Verordnungsgebung?
1.4 Handelt es sich um eine Vertragszustimmung?
1.5 Handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen?
Der Landtag kann einem Staatsvertrag grundsätzlich entweder in der Form eines Gesetzes oder durch Beschluss zustimmen. Nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem (Zustimmungs-)Beschluss kommt Gesetzeskraft zu (vgl. Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 23; Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 40). Der parlamentarische Zustimmungsbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen gemäß § 66 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (GVBl. NW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675) erteilt damit den Gesetzesbefehl für den im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthaltenen Norminhalt (vgl. zur Umsetzung der Staatsverträge allgemein: BVerfGE 90, 60, 86; 119, 181, 211). Der Text des Staatsvertrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht worden (GV NRW 2011, Seite 675).
2. Handelt es sich um eine Zustimmung/Abstimmung über Vorbehaltsmaterien?
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Materien liegt bei den Ländern nach Art. 70 Abs. 1 GG.
3. Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
3.1 Welche innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen belegen die Vertragsregeln des 15. RÄStV in NRW?
3.2 Welche Stellung bzw. welche Rangordnung hat diese Vertragszustimmung in NRW?
Nach der Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle Länderparlamente, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bürgerschaften von Bremen und Hamburg, ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Er hat den Rang einfachen, hier nordrhein-westfälischen, Landesrechts.
Wie ausgeführt, kommt dem Zustimmungsbeschluss Gesetzeskraft zu. Er erteilt dem Norminhalt des Staatsvertrages innerstaatliche Verbindlichkeit.
4. Bewirkt die Zustimmung zum 15. RÄStV eine nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit?
Der Norminhalt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags hat mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen bzw. parlamentarischen Zustimmungsbeschlüssen der Länder innerstaatliche Verbindlichkeit. Im Verhältnis zu den Vertragspartnern, d.h. den anderen Ländern, ist Nordrhein-Westfalen entsprechend allgemeiner verfassungsrechtlicher Regeln zur Anwendung der staatsvertraglich vereinbarten Bestimmungen verpflichtet. Die Rundfunkstaatsverträge gelten für unbestimmte Zeit. Sie können entsprechend den jeweils vorgesehenen Kündigungsregeln beendet werden.
Den Zustimmungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Landtags finden Sie in der Parlamentsdatenbank, abrufbar unter:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp (https://server4.kproxy.com/servlet/redirect.srv/sjj/seax/ssnhsdrd/sqrs/p2/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp)
Die Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 16.12.2011 Seite 661 bis 682, abrufbar unter:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&ver=8&val=13027&sg=0&menu=1&vd_back=N (https://server4.kproxy.com/servlet/redirect.srv/sjj/seax/sfuqth/p2/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&ver=8&val=13027&sg=0&menu=1&vd_back=N)
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
XXXXXX YYYYYY-ZZZZZ
_________________________________________________
XXXXXX YYYYYY-ZZZZZ, LL.M. Eur.
Referatsleiterin
Referat MN 3 – Medien- und Presserecht, Rundfunktechnik
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Postanschrift: 40190 Düsseldorf
Hausanschrift: Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf
Telefon: +49 (0) 211 837 xxxx
E-Mail: XXXXXX YYYYYY-ZZZZZ@stk.nrw.de
Internet: www.land.nrw
Fragenstellerin :-*
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Hallöle,
hier nun die Antwort der CDU NRW.
Der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1 •40221 Düsseldorf
xxxx yyyyy MdL
Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion
Frau
aaa bbb
per Email: aaa.bbb@ccc.dd
7. November 2019
Sehr geehrte Frau bbb,
ich hoffe, Ihnen hiermit Ihre Fragen beantworten zu können:
1. Wie ist die Vertragszustimmung zum 15. RÄStV rechtlich zu betrachten bzw. einzuordnen?
1.1 Handelt es sich um eine Volksgesetzgebung?
1.2 Handelt es sich um eine Parlamentsgesetzgebung?
1.3 Handelt es sich um eine Verordnungsgebung?
1.4 Handelt es sich um eine Vertragszustimmung?
1.5 Handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen?
Der Landtag kann einem Staatsvertrag grundsätzlich entweder in der Form eines Gesetzes oder durch Beschluss zustimmen. Nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem (Zustimmungs)Beschluss kommt Gesetzeskraft zu (vgl. Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 23; Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 40). Der parlamentarische Zustimmungsbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen gemäß § 66 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (GVBI. NW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, 5. 675) erteilt damit den Gesetzesbefehl für den im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthaltenen Norminhalt (vgl. zur Umsetzung der Staatsverträge allgemein: BVerfGE 90, 60, 86; 119, 181, 211). Der Text des Staatsvertrages ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht worden (GV NRW 2011, Seite 675).
2. Handelt es sich um eine Zustimmung/Abstimmung über Vorbehaltsmaterien?
Die Gesetzgebungskompetenz für die im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Materien liegt bei den Ländern nach Art. 70 Abs. 1 GG.
3. Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
3.1 Welche innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen belegen die Vertragsregeln des 15. RÄStV in NRW?
3.2 Welche Stellung bzw. welche Rangordnung hat diese Vertragszustimmung in NRW?
Nach der Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle Länderparlamente, dem Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bürgerschaften von Bremen und Hamburg, ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Er hat den Rang einfachen, hier nordrhein-westfälischen, Landesrechts.
Wie ausgeführt, kommt dem Zustimmungsbeschluss Gesetzeskraft zu. Er erteilt dem Norminhalt des Staatsvertrages innerstaatliche Verbindlichkeit.
4. Bewirkt die Zustimmung zum 15. RÄStV eine nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit?
Der Norminhalt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags hat mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen bzw. parlamentarischen Zustimmungsbeschlüssen der Länder innerstaatliche Verbindlichkeit. Im Verhältnis zu den Vertragspartnern, d.h. den anderen Ländern, ist Nordrhein-Westfalen entsprechend allgemeiner verfassungsrechtlicher Regeln zur Anwendung der staatsvertraglich vereinbarten Bestimmungen verpflichtet. Die
Rundfunkstaatsverträge gelten für unbestimmte Zeit. Sie können entsprechend den jeweils vorgesehenen Kündigungsregeln beendet werden.
Mit freundlichem Gruß
xxxx yyyyy MdL
Ich bleibe dran und habe ein paar Nachfragen gestellt...
Fragenstellerin :-*