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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: frank6+6 am 12. Oktober 2019, 21:23

Titel: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: frank6+6 am 12. Oktober 2019, 21:23
Hallo an die Experten.

Eine Person F ist vom Bundesland A in das Bundesland B umgezogen.

Nun lese ich soeben gerade in dem Thread
WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32280.0.html
dass der WDR wahrscheinlich nicht so recht für Angelegenheiten in anderen Ländern zuständig sein soll.

Die Person F wurde im Bundesland A von einer Vollstreckungsbehörde angeschrieben mit einem Aktenzeichen des BS, welches der Beitragsnummer entsprach.
Nach dem Umzug in Land B wurde F von eine Vollstreckungsbehörde des Landes B mit derselben Nummer des BS angeschrieben.
Person F hat eine andere Wohnung und ist in ein anderes Land umgezogen. Die LRA hat sich geändert.

Wieso bleibt das Aktenzeichen dasselbe? Ist denn das Landesrecht von A gleich dem Landesrecht von B?

Bei Angelegenheiten mit Behörden, GV, Polizei, Finanzamt, Stadtverwaltung sind die Aktenzeichen als Aktenzeichen erkennbar und lassen sich mit Sicherheit einem Land zuordnen.

Wie will man feststellen, welcher LRA das Geld zusteht, wenn alles gleich bleibt?
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: befreie_dich am 12. Oktober 2019, 22:15
Haben die fiktiven Bundesländer A und B eine gemeinsame Grenze? Möglicherweise gibt es Kooperationen zwischen verschiedenen LRAen, die gemeinsame Datenbestände haben und diese zur Verfolgung nutzen. Das ließe sich im Rahmen einer Datenschutzauskunft erfragen.

Andere Stellen und Behörden erhalten die Daten einer fiktiven Person nur, wenn es für die Zwecke der Durchführung des Rundfunkbeitrageinzugs erforderlich ist. Das könnte die Aussage eines fiktiven LRA/DSB sein. GV werden darin explizit genannt. Es könnte somit gängige Praxis sein. Dies gibt die Auffassung einer fiktiven LRA wieder.
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: Kurt am 12. Oktober 2019, 23:10
§ 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-11
Zitat
[...]
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
[...]
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: drboe am 13. Oktober 2019, 15:40
Die Person F wurde im Bundesland A von einer Vollstreckungsbehörde angeschrieben mit einem Aktenzeichen des BS, welches der Beitragsnummer entsprach.
Nach dem Umzug in Land B wurde F von eine Vollstreckungsbehörde des Landes B mit derselben Nummer des BS angeschrieben.
Person F hat eine andere Wohnung und ist in ein anderes Land umgezogen. Die LRA hat sich geändert.

Wieso bleibt das Aktenzeichen dasselbe?

Was ist daran verwunderlich? Das ist ja, wie du selbst feststellst, die Beitragsnummer, unter der die Forderungen gestellt werden.  Die einmal einer Person (sic!) zugeteilte Beitragsnummer überdauert Umzüge. Wenn diese Nummer zur Kennzeichnung seitens des BS verwendet wird, dann bleibt sie das auch dann, wenn für die Durchsetzung der Forderung die Vollstreckungsbehörde wechselt. Übrigens: Auch ein x-beliebiges Unternehmen wird bei der Durchsetzung von Forderungen  gegen Dritte das Aktenzeichen nicht ändern, nur weil der Schuldner umgezogen ist.

Interessanter ist vielmehr, dass "Beitragsnummern" erkennbar an Personen hängen, und zwar permanent, die Personen aber gar nicht Auslöser der "Beitragspflicht" sind. Das sollen ja die Wohnungen sein. Logischer wäre es folglich, wenn die Nummern dauerhaft an Wohnungen vergeben würden und zu diesen der jeweils Zahlungsverpflichtete wechselt, wenn der Inhaber der Wohnung sich ändert.

M. Boettcher
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: frank6+6 am 13. Oktober 2019, 19:29
Übrigens: Auch ein x-beliebiges Unternehmen wird bei der Durchsetzung von Forderungen  gegen Dritte das Aktenzeichen nicht ändern, nur weil der Schuldner umgezogen ist.
Das scheint mir schon plausibel.
Die Firma ist dieselbe geblieben, Die Sache ist dieselbe geblieben, der Betrag ist derselbe geblieben, der Zeitraum ist derselbe geblieben. Es handelt sich um eine Forderung, die gleichgeblieben ist.

Angenommen:
Person F im Land A von 13 ... 15. Betrag A, LRA A. Forderung A mit Aktenzeichen Beitragsnummer 123 456 789.

Person F im Land B von 16 ... 18. Betrag B, LRA B. Forderung B mit Aktenzeichen Beitragsnummer 123 456 789.

Wird der Betrag A weiterhin von der LRA A eingefordert, dann wäre es mit dem Aktenzeichen für A ganz normal.
Jetzt wird aber von der LRA B ein ganz anderer Betrag gefordert.
Es sind zwei unterschiedliche LRA, Länder, die Geld haben wollen unter demselben Aktenzeichen.
Einmal wäre an die LRA A ein Betrag zu zahlen und dann an die LRA B.
   
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: Kurt am 13. Oktober 2019, 19:58
[..]
Es sind zwei unterschiedliche LRA, Länder, die Geld haben wollen unter demselben Aktenzeichen.
Einmal wäre an die LRA A ein Betrag zu zahlen und dann an die LRA B.
Der Zwangsbeitrag ist an den Beitragsservice zu leisten: der teilt ihn dann auf.

hier beispielhaft die
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Quelle: https://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf
Zitat
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
Gruß
Kurt
Titel: Re: Aktenzeichen, Landesrecht, LRA ?
Beitrag von: pinguin am 13. Oktober 2019, 22:46
Der Zwangsbeitrag ist an den Beitragsservice zu leisten: der teilt ihn dann auf.
Die Satzung ist kein Gesetz; im RBStV steht es anders:

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
[...]

RBStV
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

@drboe
Zitat
Übrigens: Auch ein x-beliebiges Unternehmen wird bei der Durchsetzung von Forderungen  gegen Dritte das Aktenzeichen nicht ändern, nur weil der Schuldner umgezogen ist.
Ist der Schuldner hier jetzt Dritter? (Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Dritten gegenüber diesem unwirksam).

Du behandelst also den BS als x-beliebiges Unternehmen? Welche Rechtsform hat der denn? Welche Rechtsbeziehung hat es zwischen diesem x-beliebigen Unternehmen und dem, bspw., Bürger, und wo ist dafür nach nationalem Recht die genaue Rechtsgrundlage?