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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Oktober 2019 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 01. Oktober 2019, 18:08
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lifepr.de, 01.10.2019
Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nebenwohnungen: Verbraucherzentrale rät Betroffenen zu rascher Antragstellung
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Berlin e.V.
Private Beitragszahler müssen für ihre Nebenwohnung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen, wenn sie diesen bereits für ihre Hauptwohnung entrichten – so eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sommer 2018.
Bisher sind auch rückwirkende Befreiungen möglich. Doch der Beitragsservice informiert nun auf seiner Internetseite über eine mögliche Änderung des Befreiungsverfahrens. Betroffene sollten deshalb möglichst schnell einen Antrag stellen.
Am 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits einen Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen können. Bisher ist eine solche Freistellung grundsätzlich auch rückwirkend bis zum Urteil möglich. Das könnte sich nun ändern: Laut Informationen auf seiner Internetseite möchte der Beitragsservice das Verfahren voraussichtlich ab November 2019 anpassen und damit nur noch eine Befreiung ab dem Monat der Antragstellung ermöglichen.
„Aufgrund dieser Ankündigung raten wir allen Betroffenen, noch bis spätestens Ende Oktober einen Antrag auf Befreiung für eine selbstgenutzte Nebenwohnung zu stellen“, so Alexander Rathmer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Berlin.
Für Fragen rund um das Thema Rundfunkbeitrag können Verbraucherinnen und Verbraucher sich an die telefonische Beratung wenden:
montags von 14:30 – 16:30 Uhr unter 030 214 85 160 (durch die Verbraucherzentrale Berlin)
mittwochs von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299 (durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)
freitags von 10 – 12 Uhr unter 0331 98 229 299 (durch die Verbraucherzentrale Brandenburg)
Betroffene können auch die persönliche Beratung der Verbraucherzentrale Berlin in Anspruch nehmen. Informationen zu Beratungszeiten und Entgelten finden Sie auf unserer Webseite unter:
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/beratungsangebote
Weiterlesen auf:
https://www.lifepr.de/inaktiv/verbraucherzentrale-berlin-e-v/Befreiung-vom-Rundfunkbeitrag-fuer-Nebenwohnungen-Verbraucherzentrale-raet-Betroffenen-zu-rascher-Antragstellung/boxid/769712 (https://www.lifepr.de/inaktiv/verbraucherzentrale-berlin-e-v/Befreiung-vom-Rundfunkbeitrag-fuer-Nebenwohnungen-Verbraucherzentrale-raet-Betroffenen-zu-rascher-Antragstellung/boxid/769712)
siehe u.a. auch
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden vom 16.08.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
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Stuttgarter Nachrichten, 01.10.2019
Verbraucher sollten Befreiung bis Ende Oktober beantragen
red/dpa/tmn
Der Rundfunkbeitrag fällt für jede Wohnung an - egal, ob darin ein Radio oder Fernseher steht und wie oft die Bewohner zu Hause sind. Wer eine Nebenwohnung hat, kann sich allerdings von der erneuten Zahlung befreien lassen. Bisher war dies auch rückwirkend möglich. Der Beitragsservice in Köln weist darauf hin, dass solche Befreiungen künftig nur noch ab dem Monat möglich sind, in dem der Antrag gestellt wird - voraussichtlich gilt dies ab November.
Wer seinen Befreiungsantrag zur Zweitwohnung noch nicht gestellt hat, sollte dies deshalb bis Ende Oktober nachholen. Der Beitragsservice rechnet damit, dass die deutschen Ministerpräsidenten dann das Verfahren anpassen. […]
Weiterlesen auf:
https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnungen-verbraucher-sollten-befreiung-bis-ende-oktober-beantragen.5c1c1806-a76f-4d2d-a8fb-93fedc881b6a.html (https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnungen-verbraucher-sollten-befreiung-bis-ende-oktober-beantragen.5c1c1806-a76f-4d2d-a8fb-93fedc881b6a.html)
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Wieso ist ein Antrag auf Befreiung überhaupt nötig, wenn das doppelte Kassieren verfassungswidrig ist?
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Die angekündigte Änderung findet schon in einer Pressemitteilung des Beitragsservice von August 2019 Erwähnung:
Beitragsservice, August 2019
Änderungen im Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen
Pressemitteilung Beitragsservice
In seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass Personen, die bereits für ihre Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beantragen können. Die für Medienpolitik zuständigen Bundesländer forderte das Gericht auf, die Beitragspflicht für Nebenwohnungen neu zu regeln. Die geplanten gesetzlichen Neuregelungen werden sich auch auf das Befreiungsverfahren des Beitragsservice auswirken.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag am 18. Juli 2018 haben Inhaber von Nebenwohnungen die Möglichkeit, eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen beim Beitragsservice zu beantragen. Die Befreiung gilt für Personen, die bereits für ihre Hauptwohnungen den Rundfunkbeitrag zahlen und kann rückwirkend zum Tag der Urteilsverkündung beantragt werden.
Voraussichtlich ab November wird der Beitragsservice das derzeitige Befreiungsverfahren anpassen. Die Beitragsbefreiung für Nebenwohnungsinhaber ist dann nur noch ab dem Monat möglich, in dem der Befreiungsantrag gestellt wird.
Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das eine Befreiung erst auf Antrag vorgesehen hat. Darüber hinaus orientiert sich der Beitragsservice damit an den geplanten gesetzlichen Neuregelungen, mit denen die Regierungschefs der Länder die verfassungsgerichtlichen Bestimmungen umsetzen werden. Sie haben angekündigt, die Neuregelungen auf ihrer kommenden Sitzung Ende Oktober zu unterzeichnen.
Inhaber von Nebenwohnungen, die bislang keinen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, sollten dies daher bis spätestens Ende Oktober nachholen, um noch von den derzeitigen Befreiungsregelungen zu profitieren.
Am einfachsten geht das auf rundfunkbeitrag.de. Dort stellt der Beitragsservice ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Nebenwohnungsinhaber die Befreiung beantragen können.
Als Nachweis ist dem Antrag eine Meldebescheinigung beizufügen, aus der die melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen.
Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnungen auf den Antragstellenden angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antragstellenden selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.
Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.
Bürger, die gegen einen Beitragsbescheid für ihre Nebenwohnungen Widerspruch oder Klage eingereicht haben, können rückwirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitragspflicht befreit werden, sofern in der Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Weiterlesen auf:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/aenderungen_im_befreiungsverfahren_fuer_inhaber_von_nebenwohnungen/index_ger.html
(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
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Sehr "hübsch" ;D
Sollten da auch all jene eine "Zweitwohnung anmelden", welche das bislang noch nicht getan hatten, um dann postwendend per "Befreiungs-Antrag" diese "Zweitwohnung befreien" zu lassen? ;)
Bei Zusammenwohnenden könnte es u.U. problematisch werden - und man will sich ja selbst oder andere nicht übers Knie legen. (oder vielleicht doch?)
Aber als Einzelperson könnte man ja vielleicht
eine oder mehrere weitere "Wohnungen" i.S.d. § 3 RBStV "anmelden"
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-3
(1) 1Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
und sei es, dass sich diese "baulich abgeschlossene/n Raumeinheit/en" an der gleichen Straßenadresse befindet - z.B. über/unter/neben/vor der "Wohnung", welche bereits "registriert" ist...
::) ;D
Wenn sich dann herausstellt, dass die Erstwohnung "ausschließlich über die Zweitwohnung betreten" werden kann... hui, das könnt' verwirrend werden ;) ;D
"Beitragsservice" scheint ja noch nicht ausgelastet zu sein ;) ;D
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30694.0.html
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Soweit der Entwurf für den Staatsvertrag hier im Forum bekannt ist, soll er doch erst zum 1. Juni 2020 in Kraft treten, auch wenn die Ministerpräsidenten seine Unterzeichung bereits für Oktober angekündigt haben.
Siehe z.B.:
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf (https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2019-08-21_Drs-20-34_0322b.pdf)
Bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages gilt aber die vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft verkündete Übergangsregelung, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Danach erfolgen Befreiungen nur auf Antrag, sind aber rückwirkend bis zum 18.07.2018 problemlos möglich, für weiter zurückliegende Zeiträume nur, wenn Festsetzungsbescheide noch nicht rechtskräftig sind oder trotz fehlender Zahlung auch noch ausstehen.
Dass man hier im vorauseilenden Gehorsam eine rechtlich vollkommen falsche Meldung produziert und diese auch noch unkritisch verbreitet, zeigt von fehlender Verfassungstreue der betreffenden Institutionen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat jedenfalls nicht die Befugnis, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben oder zu ändern.
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Wieso ist ein Antrag auf Befreiung überhaupt nötig, wenn das doppelte Kassieren verfassungswidrig ist?
Ja, die Frage stellt sich.
Ich denke, es hängt mit der Verwaltungsvereinfachung zusammen, die seit 2013 sein soll?
Wennschon, wieso nicht an die LRA?
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Der Beitragsservice kann überhaupt nichts, schon gar nicht die Übergangszeit mit "November" enden lassen.
Die Befreiungsanträge sind sowieso bei der zuständigen LRA zu stellen. Die Übergangsfrist läuft so, wie es im Urteil des BVerfG vorgesehen ist. Nicht, was der Beitragsservice will oder möchte.
Für eine von den LRA eingerichtete gemeinsame Stelle verbreitet der Beitragsservice ganz schönen Tobak. Dürfen die das überhaupt? Ach nee, sie sind ja nicht rechtsfähig. Dürfen nicht-rechtsfähige Einrichtungen lügen, bis das Blaue vom Himmel fällt?
Die Konferenz der Ministerpräsidenten ist in keiner Weise ein Verfassungsorgan. Sie ist ein informelles Treffen ohne jede Befugnis.
(Genauso wenig, wie eine gemeinsame Kaffeerunde der Intendanten eine Direktanmeldung "beschließen" kann.)
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Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verfassungsbruch feststellt, dann ist das ganze Procedere sowieso schwachsinnig.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtswidrigkeit erklärt und damit können mir alle Protagonisten, die was von mir wollen den Buckel runterrutschen, nur bei Feststellungsbescheiden wäre mit dem Hinweis aufs Urteil Widerspruch zu erheben oder bei Ablehnungsbescheid mit dem Argument Klage zu führen. Wer jetzt noch für eine Zweitwohnung bezahlt, dem ist sowieso nicht zu helfen.
Besonders absurd: jemand, der zwangsangemeldet wurde, soll sich jetzt drum kümmern, daß er wieder raus aus dem Laden kommt - tut mir leid, Leute, das ist eure Aufgabe und dann kostet es halt extra!
Die Sache führt leider dazu, daß ich in die Verbraucherzentralen gar kein Vertrauen mehr habe!
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Weitere "Ratgeber" greifen das Thema auf und verbreiten den gleichen Inhalt
n-tw, 04.10.2019
GEZ-Nachfolger doppelt zahlen?
Befreiung von Rundfunkbeitrag beantragen
Den Rundfunkbeitrag soll jeder nur einmal zahlen. Wer in mehreren Wohnungen gemeldet ist, kann sich von der Mehrfach-Zahlung befreien lassen. Dafür müssen Verbraucher aber eine Frist beachten.
Quelle: n-tv.de, awi/dpa
Weiterlesen unter
https://www.n-tv.de/ratgeber/Befreiung-von-Rundfunkbeitrag-beantragen-article21311716.html