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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: iacobus_maior am 20. September 2019, 12:40

Titel: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: iacobus_maior am 20. September 2019, 12:40
Hallo liebe Forengemeinde,

ich möchte euch mit folgendem fiktiven Fall vertraut machen:

Person A ist von Wohnung A in Wohnung B umgezogen (am 01.09.2018). Dort werden die Zwangsabgaben bereits durch Person B, die ebenfalls in Wohnung B wohnt, entrichtet.

Nach dem Umzug bekommt Person A ein Schreiben von der GEZ*, mit einer Forderungen von Zahlungen von über ca. 600€, welche die kumulierten Beiträge der Jahre 2016 bis 11.2018 für Wohnung A darstellen. Person A hat für die ehemalige Wohnung allerdings schon Beiträge entrichtet. Er hat monatlich 9€ an Person C (bzw. später an Person D) gezahlt, die als Mitbewohner von Person A bei der GEZ gemeldet waren und die Beiträge für Wohnung A bezahlt haben.

Nach den Bettelbriefen der GEZ hat Person A dann den Festsetzungsbescheid erhalten und diesem fristgerecht widersprochen (fiktives Widerspruchsschreiben anliegend).

Nun sind zwei neue Schreiben der GEZ hereingeflattert:
Im ersten wird der Antrag auf Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann bis zum 04.10. noch Widerspruch eingelegt werden.
Im zweiten Schreiben wird der Widerspruch als nur "teilweise begründet" abgelehnt bzw. der Festsetzungsbescheid dementsprechend geändert, dass die Zahlungen von Person B für Wohnung B (ab 09.2018) anerkannt werden. Die Zahlungen von den Personen C und D für Wohnung A jedoch nicht. Die hypothetischen Schreiben der GEZ könnten theoretisch demnächst hier angehängt werden.

Nun müsste Person A innerhalb eines Monats Klage einreichen oder die knapp 600€ Beiträge zahlen. Letzteres widerstrebt ihm ungeheuerlichst, da er die Beiträge ja bereits entrichtet hat und keinesfalls einsieht für seine ehemalige Wohnung nochmals zu bezahlen. Dass er ein sehr geringes Einkommen hat und diese Zahlung nicht ohne weiteres tätigen kann, sei dabei nur am Rande erwähnt.

Person A würde sich sicherlich über Hilfe freuen die Klage vorzubereiten und wäre sicherlich auch für Empfehlungen für spezialisierte Anwälten für solch hypothetische Fälle dankbar.


*der Euphemismus "Beitragsservice" wird in diesem fiktiven Fall vermieden.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: iacobus_maior am 30. September 2019, 09:13
Ich habe weiterhin großes Interesse an diesem fiktiven Fall und wäre für jede Hilfe aus dem Forum dankbar.
Gerade falls jemand Erfahrungen mit einem geeigneten Anwalt aus dem Raum Münster hätte mit dem man fachlich über diesen hypothetischen Fall reden könnte, wäre ich für Tipps dankbar.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Mork vom Ork am 30. September 2019, 10:36
@iacobus_maior:

Man sollte bei diesem fiktiven Fall Klage einreichen gegen die Rundfunkanstalt! Das geht erstmal formlos, meist geben die Verwaltungsgerichte Vorgaben für den Mindest-Inhalt der Klageschrift. Deshalb sollte man die Webseite des zuständigen VG auf Hilfestellungen durchsuchen.
Man schildert dann den Fall kurz und knapp, ohne die Namen der ehemaligen Mitbewohner anzugeben. Man könnte die Rundfunkanstalt dazu auffordern mitzuteilen, für wieviele Wohneinheiten unter der Anschrift A im betreffenden Zeitraum Rundfunkbeiträge gezahlt wurden, damit daraus abgeleitet werden kann, ob die Anzahl mit der Wohnungsanzahl im Haus übereinstimmt. Falls für weniger Wohnungen Rundfunkbeiträge gezahlt wurden, als vorhanden sind, fragt man nach, für welche konkrete Wohnung(en) nicht gezahlt wurde.
Toll wäre es, wenn man die Beitragsnummern angeben könnte, an denen man sich mit einem persönlichen Anteil beteiligt hatte. Hatte sich die Person A denn in der Vergangenheit auf andere Beitragsnummern offiziell beim Beistragsservice angemeldet?

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: iacobus_maior am 30. September 2019, 13:50
Danke für die Hinweise.

Person A flog hypothetisch beim Beitragsservice immer unter dem Radar und hatte nie ein Schreiben erhalten, weswegen er selbst auch nicht die Notwendigkeit sah die Initiative zu ergreifen. Erst als er in Wohnung B umgezogen ist, kam ein Brief, der ihn zwangsweise bis zum 01.01.2016 zurückgemeldet hätte. Eine Befreiung für Wohnung A wäre somit nie erfolgt.
Person A hat die Beitragsnummern von Person B und C nicht, könnte diese aber möglicherweise unter einigem Aufwand noch erfragen. Die aktuellen Kontaktinformationen zu diesen Personen hat er nämlich nicht mehr ohne weiteres, was eine Kontaktaufnahme schwierig macht. Im eigenen Interesse wird er dies aber noch versuchen, zumal es ihm vermutlich eine große Genugtuung bereiten würde der GEZ vor Gericht so öffentlich nachzuweisen in ihrem Schreiben unverschämt gelogen zu haben. Dort würde nämlich behauptet, dass weder auf Person B noch Person C eine Anmeldung für Wohnung A feststellbar sei.
Letzteres wäre nur wahr, wenn sich beide Personen die monatlich 9 € von Person A nur so ergaunert hätten, ohne tatsächlich bei der GEZ gemeldet zu sein, was für Person A aufgrund der Kenntnis von B und C sehr unwahrscheinlich ist.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: ope23 am 30. September 2019, 14:23
Hm... das geht dann rein in die Gesamschuldnerproblematik, die im Moment gerade großes Forumsthema ist.
Hierzu bitte selbst einlesen - siehe u.a. unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html

So sehr es auch reizt, den Gefängnisservice in Köln bloßzustellen... denen ist es komplett egal, ob sie bloßgestellt werden oder nicht, denn diese nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit hat überhaupt gar kein Ehrgefühl.

Der VG-Richter wird nur sehr kurz und milde lächeln ob des investigativen Bürgerleins und wird womöglich noch einen Vergleich zwischen Bürgerlein und Beklagten unterschummeln, womit Bürgerlein keinen Sieg davontragen, sondern sogar mit Anteil an den Gerichtskosten angear...t werden wird.

Vielleicht erstmal sollte A einen kleinen Schritt in Richtung geheimes Klägerwissen tun: Mit Personen B und C privat abklären, ob sie 1. wirklich Beitragsnummern hatten und 2. irgendwelche Beiträge über diese Nummern entrichtet hatten.

Oder - andere Möglichkeit - Personen B und C weigern sich, jegliche Auskunft über sich zu geben.
Dann geht das wieder in die oben genannte Problematik der Gesamtschuldnerschaft: hier Kollision mit informationeller Selbstbestimmung der Individuen B und C - insbesondere hat Person A gar kein Recht, die Beitragsnummern von B und C privat abzufragen oder auch nur danach zu fragen, ob sie überhaupt angemeldet waren - siehe u.a. auch unter
Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bei mehreren Bescheiden für eine Wohnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31088.msg193429.html#msg193429
[...] Einen Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber den betreffenden Mitbewohnern gibt es offenkundig nicht - siehe u.a. auch Auskunft des Berliner Datenschutzbeauftragten unter
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
Zitat von: Landesdatenschutzbeauftragte/r Berlin 02/2019
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer [...] ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.

Theoretisch muss A gar nicht gemerkt haben, mit B und C jemals gewohnt zu haben. Dieser Fall (anonyme Flur-WG mit jeweils abschließbaren Zimmertüren) ist lebensnah (mir fallen auf Anhieb drei solcher Flur-WGs ein).

Keine Rechtsberatung. Ist ja eh alles fiktiv.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: PersonX am 30. September 2019, 14:47
An sich braucht Person A nicht die Daten von B und C sondern nur die Lage der Wohnung und dazu einigen Willen bei der Klage, gegebenenfalls auch vor dem OVG. Eine Wohnung ein Beitrag. Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche A dazu bringen kann, Daten über die erforderlichen Daten nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag hinaus zu liefern oder doch?

Natürlich kann eine Landesrundfunkanstalt irgendwas da verlangen. Solange diese Daten sich nicht im Machtbereich von A befinden, muss sich eine LAR mit den Daten zufrieden geben, welche nach dem Wortlaut des Staatsvertrags möglich seien oder nicht? -> Welche Daten das sind kann anhand selbigen festgestellt werden. -> Das sind die persönlichen Daten von A und eine Beitragsnummer von A sowie die Lage der Wohnung - siehe u.a. auch unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html

Es ist nicht das Problem von A, dass eine LRA damit keine Zuordnung vornehmen kann, sondern dem Datenbestand der LRA geschuldet und natürlich dem Modelfehler, dass die Wohnung keine eindeutige Nummer zu Ihrer Lage bekommt.

Sollte diese LRA trotz der Bekanntgabe der Daten von B und C auch noch kein Konto gefunden haben, dann wird es umso wichtiger das Konto der Wohnung anhand der Lage wie vorgesehen zu ermitteln. ;-) Für einen Richter ist das eine Kleinigkeit.
Hinweis:
Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag gibt keine Form zur Übermittlung der Lage vor. Möglich wären also vielleicht auch ganz einfache Geokoordinaten.
->
So kann ein Richter sich anhand der Daten der LRA und den Daten von A davon überzeugen ob für die Wohnung anhand der Lage bereits bezahlt wird. Die LRA kann zum Vergleich sicherlich alle Wohnungen mit Ihrer Lage und den passenden Zahlungsdaten dem Gericht liefern. Denn diese sind ja von Bestandteil der Erhebung.
Sollten Probleme bei der Zuordnung auftreten, sollte ein einheitliches Format für die Lage bestimmt werden und die Rohdaten in dieses Format überführt werden. -> Das ist für einen Richter eine Kleinigkeit, schließlich kann dieser Vorortbesuche ausführen und sich von der jeweiligen Lage anhand der Rohdaten selbst überzeugen. Es könnte dann auch reichen, dass A die Lage der Wohnung dem Richter zeigt. Anhand der anderen Liste kann der Richter sich von der Richtigkeit der Angaben von A überzeugen oder feststellen dass der Datenbestand der LRA untauglich ist für einen Vergleich. Falls das der Fall ist kann der Richter die LRA auffordern den Datenbestand zu berichtigen, damit ein weiterer Versuch den Vergleich durchzuführen möglich wird. -> Das lieben Richter besonders, anderen Anweisungen erteilen ;)

Natürlich muss das Gericht –der Richter- von selbst auf diese einfache Idee kommen ;) sonst wird das vielleicht nichts. Hinweise dazu sollten erlaubt sein, aber ein Richter muss nicht belehrt werden, schließlich hat dieser ein Studium erfolgreich gemeistert und selbst einen Kopf zum Denken. Falls dabei etwas schief läuft, gibt es einen Richter am OVG mit den gleichen Voraussetzungen.


Hinweis:
An einigen Gerichten werden so bezeichnete Mediationsverfahren geführt. Dieser Streit dürfte sich besonders dafür eignen. Einfach bei Gericht nachfragen ob dieses so etwas anbietet.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Mork vom Ork am 30. September 2019, 14:54
Wichtig - Person A sollte unter keinen Umständen von sich aus Angaben über die genaue Lage der Wohnung unter der Anschrift A machen!***
Der Beitragsservice selbst sollte nachweisen, für welche Wohnung nun genau die Beiträge verlangt werden.

Es sollte eigentlich schon reichen, die Rundfunkanstalt aufzufordern, die Anzahl der Beitragskonten unter dieser Anschrift bekanntzugeben. Macht sie das nicht, liegt der Verdacht nahe, dass die LRA sich unrechtmäßig bereichern will, indem sie mehr Konten als Wohnungen führt.


***Edit "Bürger":
Bitte etwaige im RBStV geregelte Auskunftspflichten von "Wohnungsinhabern"/"Beitragsschuldnern" beachten - siehe auch Folgekommentar.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: PersonX am 30. September 2019, 14:58
Nach
§8 Abs. 4 RBStV - "Anzeigepflicht" gilt:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p8
Zitat
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
... 4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,...8. Beitragsnummer,...
Das sind alles Daten aus dem Machtbereich von Person A - jedoch keine Daten von Dritten.

Siehe auch
§ 9 RBStV - "Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p9
Zitat
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. ...
Person A kann vor Gericht feststellen lassen, dass A dies umfassend angezeigt hat.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Mork vom Ork am 30. September 2019, 15:11
Es könnte sein, dass der "Beitragsschuldner" nur jemand ist, der im Zahlungsrückstand beim Rundfunkbeitrag ist.***
Bei Person A handelt es sich meiner Meinung nach um einen Beitragspflichtigen, der Beitragszahler ist.

Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Beitragspflichtigen A erlischt, wenn der für die Wohnung A angemeldete Wohnungsinhaber schon die zahlende Person C und D ist. Im Falle, dass Person C und D nicht gezahlt haben, wird A zum Beitragsschuldner mit den entsprechenden Pflichten.


***Edit "Bürger":
Alsl "Beitragsschuldner" werden gem. RBStV alle "Wohnungsinhaber" betrachtet, welche "jede volljährige Person ist, die die Wohnung selbst bewohnt" - siehe Folgekommentar sowie u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: PersonX am 30. September 2019, 15:33
Im Falle, dass Person C und D nicht gezahlt haben, wird A zum Beitragsschuldner mit den entsprechenden Pflichten.
Diese Aussage erscheint nicht ganz richtig. Richtig wäre vielleicht, A ist bereits Beitragsschuldner mit allen entsprechenden Pflichten. Die Schuld soll unabhängig davon entstehen ob jemand bereits bezahlt oder nicht. Falls jemand anders bereits zahlt, oder sich angemeldet hat, dann entfällt nur die Anmeldung oder Zahlung direkt an die LRA. Der Rest bleibt. Insbesondere kann dann noch eine Schuld bestehen gegenüber dem der bereits zahlt. Befreiungstatbestände können dann noch dazu führen, dass diese Schuld reguliert ist. 
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Mork vom Ork am 30. September 2019, 16:24
Was den "Beitragsschuldner" angeht, so war ich auf dem Holzweg. Richtig ist, laut RBStV ist Beitragsschuldner jeder Wohnungsinhaber.

Die Schuld soll unabhängig davon entstehen ob jemand bereits bezahlt oder nicht. Falls jemand anders bereits zahlt, oder sich angemeldet hat, dann entfällt nur die Anmeldung oder Zahlung direkt an die LRA. Der Rest bleibt. Insbesondere kann dann noch eine Schuld bestehen gegenüber dem der bereits zahlt. Befreiungstatbestände können dann noch dazu führen, dass diese Schuld reguliert ist.

Ich kann Dir leider nicht ganz folgen. in § 8 RBStV kann man nachlesen:

Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Wenn also schon ein Wohnungsinhaber angemeldet ist und zahlt, werden die übrigen Wohnungsinhaber von ihren Pflichten gegenüber der LRA automatisch befreit. Person A hätte sich also gar nicht anmelden müssen.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 30. September 2019, 20:08
Man schildert dann den Fall kurz und knapp, ohne die Namen der ehemaligen Mitbewohner anzugeben.
Warum sollte man in solchen Fällen nicht die Namen der ehemaligen Mitbewohner angeben? Wenn man sich darauf berufen will, dass diese schon gezahlt haben, ist das doch der effektivste Weg. Eine diesbezügliche Auskunftsverweigerung gegenüber dem Gericht würde dieses nur unnötig verärgern. Letzten Endes kann die Frage, ob ein Mitbewohner schon gezahlt hat, ohne Kenntnis seines Namens doch gar nicht beantwortet werden. Sich hier mit Angaben zur Lage der Wohnung begnügen zu wollen, könnte nach hinten losgehen, wenn der zahlende Mitbewohner solche Angaben nicht gemacht hat oder die Angaben sich nicht decken.

Im übrigen scheinen die Namen der ehemaligen Mitbewohner hier schon im Widerspruchsschreiben genannt worden zu sein. Auch interpretiere ich dieses Schreiben so, dass die jeweiligen Mietverträge (samt Namen der Mitbewohner?) dem Widerspruchsschreiben als Anlage beigefügt worden sind.

Wenn die Mitbewohner schon gezahlt haben, dann wäre damit auch die Beitragsschuld von Person A erloschen.

Allerdings hat Person A in einem früheren Thread behauptet:
Person A zieht zum 30.09.2018 aus ihrer Wohnung in NRW aus und hat die Wohnung bereits gekündigt. Nun hat Person A einen Bescheid vom BS bekommen, in dem Meldedaten abgeglichen wurden, wonach Person A keinen Rundfunkbeitrag zahlt. Person A wohnt nämlich in einer WG mit Person B, die ebenfalls keinen Rundfunkbeitrag bezahlt (Person B ist zum 01.09.2016 eingezogen, vorher wurde Rundfunkbeitrag durch Person C entrichtet).
Demnach wurde nur von Januar 16 bis August 16 ein Rundfunkbeitrag bezahlt?
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Bürger am 30. September 2019, 20:55
Man schildert dann den Fall kurz und knapp, ohne die Namen der ehemaligen Mitbewohner anzugeben.
Warum sollte man in solchen Fällen nicht die Namen der ehemaligen Mitbewohner angeben? Wenn man sich darauf berufen will, dass diese schon gezahlt haben, ist das doch der effektivste Weg. Eine diesbezügliche Auskunftsverweigerung gegenüber dem Gericht würde dieses nur unnötig verärgern. Letzten Endes kann die Frage, ob ein Mitbewohner schon gezahlt hat, ohne Kenntnis seines Namens doch gar nicht beantwortet werden. Sich hier mit Angaben zur Lage der Wohnung begnügen zu wollen, könnte nach hinten losgehen, wenn der zahlende Mitbewohner solche Angaben nicht gemacht hat oder die Angaben sich nicht decken.
Es mag der "effektivste Weg" sein, aber auch ein potenziell gefährlicher!

Das ist genau der Modellfehler:
Es sollen "Wohnungen" bebeitragt werden, für welche aber keine hinreichende Datenlage besteht.

Es ist nicht Aufgabe einer Person A, Meldeauskünfte zu Dritten zu tätigen!

Die Auskunft nicht zu geben hat auch nichts mit "Auskunftsverweigerung" zu tun, denn es fehlt schlicht an der Verpflichtung, Befugnis und mglw. auch an der Befähigung, diese Daten weiterzugeben.
Es gibt WGs, da wohnen Hinz und Kunz zusammen, ohne sich gegenseitig Personalausweise oder Geburtsurkunden gezeigt zu haben. Namen an Briefkasten und Klingel sind Schall und Rauch.

Zudem könnte eine Auskunft über Namen Dritter im dümmsten Fall erst recht "nach hinten losgehen" - z.B. wenn für diese Person - z.B. wegen Gefahr für Leib und Leben - eine melderechtliche Auskunftssperre vermerkt ist, welche Person A dann praktisch unterlaufen würde - siehe hierzu noch ausstehende Antworten auf diesbezügliche Beschwerden u.a. an Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte unter
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg191676.html#msg191676
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg192148.html#msg192148

Zu all dem siehe auch nochmals u.a. unter
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html

Mit Verlaub, aber alle Betroffenen - und auch Person A - sollten eindringlichst gewarnt werden vor unbefugter/ unauthorisierter Weitergabe von Daten Dritter - dies betrifft selbstverständlich nicht nur Beitragsnummern, sondern jegliche Daten!!!

Es steht der Rundfunkanstalt frei, die Wohnungsdaten nachzuprüfen - oder die Angaben zur Lage der Wohnung von jedem anderen Beitragsschuldner, der unter der Adresse "aktenkundig" ist, per "Verwaltungszwangsverfahren" zu erzwingen - nicht aber bei Person A - um überhaupt abgleichbare Daten zu haben.

Person A trägt keine Verantwortung für untaugliche Datenbestände von ARD-ZDF-GEZ!!!

Als Zeichen der "gütlichen Mitwirkung" könnte Person A sich die schriftliche Erlaubnis ihrer ehemaligen Mitbewohner geben lassen, deren Daten weitergeben zu dürfen.

Im Weiteren wäre jetzt zu diskutieren, wie diese Kenntnisse im fiktiven Fall der Person A sinnvoll anzuwenden wären.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. Oktober 2019, 09:28
Im Gerichtsverfahren hat die Rundfunkanstalt komischerweise alle "Beitragskonten" unter der beklagten Adresse "am Mann", mit den Namen der jeweiligen Beitragszahler.
Sollten die Mitbewohner tatsächlich (Teil-)Beiträge bezahlt haben, so würde dies dort herauskommen. Außerdem bliebe A noch die Aufteilung der Schuld, falls er sich von seinen Mitbewohnern keine Quittung hat ausstellen lassen oder seine Zahlung an die Mitbewohner nicht sonstwie nachweisen kann (Klausel im Untermietvertrag mit Überweisungsbeleg oder was einem sonst noch einfiele).
Verfeinern könnte man die Sache noch, indem die Rundfunkanstalt ehemaligen Mitbewohnern hinterherlaufen muß, die sich dann auf Verjährung berufen könnten...
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: PersonX am 01. Oktober 2019, 09:59
Verfeinern könnte man die Sache noch, indem die Rundfunkanstalt ehemaligen Mitbewohnern hinterherlaufen muß, die sich dann auf Verjährung berufen könnten...

Die Rundfunkanstalt LRA läuft in dem Fall keinem Mitbewohner hinterher, also noch nicht. Die LRA betrachtet den aktuellen A als eine Person, von welcher der Gesamtbetrag gefordert wird. Das ist der Ist Stand. Person A kann wegen diesem Umstand in das nicht unbedingt freiwillig begründete Innenverhältnis nun seinen Mitbewohnern hinterherlaufen.
-> Wenn es kein solches freiwilliges Innenverhältnis gibt, muss das entsprechend zur Sprache gebracht werden. Denn genau dieser Punkt ist Teil der Privatautonomie. Dazu zählt sicherlich, dass der Staat solch ein Innen Verhältnis nicht per Zwang erschaffen darf - fehlende rechtliche Grundlage -. Das gilt es anzugreifen, damit das System gezwungen ist das Verhalten zu unterlassen.
-> Auf der anderen Seite steht "eine Wohnung ein Beitrag". Dieser Beitrag ist von jedem Inhaber zu entrichten. Jedoch in Summe maximal einmal. Das wird von den Gerichten aktuell so ausgelegt, dass Person A, wenn Sie nicht zahlt, die Nachweise zu erbringen habe, dass bereits bezahlt wurde.
-> Das jedoch liegt überhaupt nicht im Machtbereich von Person A, wenn es kein freiwilliges Innenverhältnis gibt. Deshalb ist das anzugreifen.

Verjährung gegenüber A ist noch nicht eingetreten und wird es auch erst, wenn nach der Festsetzung etwa 30 Jahre vergangen sind ohne das eine Hemmung vorlag. Sollte der Anspruch gegenüber B und C nicht durch die LRA geltend gemacht werden, dann kann aus Sicht der Personen B und C irgendwann Verjährung erhoben werden gegenüber der LRA. Sollte A zur Zahlung verdonnert werden, dann hat A so gesehen einen Anspruch gegenüber B und C und muss nun -Achtung wieder Eingriff in die Privatautonomie- diesen Anspruch gegenüber B und C auf einem rechtlichen Weg durchsetzen. Hier bliebe A offensichtlich nur ein zivilrechtlicher Weg, weil A keine Verwaltungsbehörde ist. -> Darauf sollte sich A jedoch nicht verweisen lassen. Dieser Punkt gehört wegen der Unzulänglichkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrag vor Gericht geklärt. Also wie genau und auch zu welchen Kosten A seine Ansprüche gegen B und C durchsetzen kann und wie lange. Denn möglicherweise erklären ja B und C gegenüber A Verjährung. Aber der Staat darf gar nicht erst ins Zivilrecht flüchten und weiter gedacht darf dieser nicht die Bürger dazu bringen sprich benutzen, dass diese das für ihn machen.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: iacobus_maior am 07. Oktober 2019, 10:57
Weiterhin danke für die Antworten.
Der fiktive Fall hat allerdings eine neue Wendung bekommen.
Person A hat noch einmal versucht die ehemaligen Mitbewohner Person C und D* zu kontaktieren, um die Beitragsnummern zu erhalten. Das war wie erwartet ergebnislos, da Person D eine neue Nummer hat, die Person A nicht kennt und auf die Nachrichten an die alte Nummer nicht reagiert. Person C reagiert ebenfalls nicht, was aber auch wenig verwunderlich ist, da sich Person A und C kaum kannten und seit 3 Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Generell war es so, dass Wohnung A von reinen Zweckgemeinschaften in einem Studentenwohnheim bewohnt wurde. Und hier liegt der Hase im Pfeffer.
Ich dachte bisher immer, dass Wohnung A somit als eine gemeinsame Wohnung für beide Bewohner (A und C bzw. A und D) gilt. Diese Wohnung wird nämlich nur als Gesamtes in einem gemeinsamen Mietvertrag vermietet. Da Wohnung A aber zwei separat Zugänge, sowie separate Klingeln und Briefkästen hatte, gelten diese für den BS wohl als zwei gesondert zu zahlende Wohnungen. Da dieser Umstand in einem möglichen Verfahren wohl auch angeführt werden würde, bzw. das Risiko in diesem fiktiven Fall dazu sehr groß scheint, würde ich Person A in diesem fiktiven Fall wohl oder übel zähneknirschend dazu raten seine untertänigste Pflicht gegenüber dem Rundfunk-Adel kriechend nachzukommen. Dafür wird er sich dann aber bestimmt direkt besser fühlen, da er von seinem üppigen Einkommen mit seinem Beitrag durch die Finanzierung des hochwertigen Programms die Demokratie verteidigt und ehrenwerte Menschen zu ihrer wohlverdiente und so spärliche Pension verhilft.

*D hat den Beitrag wie aus der letzten Korrespondenz hervorging nämlich entgegen eines oben zitierten älteren Beitrags von mir nämlich in diesem fiktiven Fall rückwirkend komplett bezahlt, zum Austausch der Beitragsnummern kam es vor seinem Umzug ins Ausland und der Rufnummernänderung aber nicht mehr. Im hiesigen Ausgangspost wurde das vereinfacht dargestellt.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: ope23 am 07. Oktober 2019, 14:41
Wohnungen mit zwei Türen etc. sind überhaupt nichts Ungewöhnliches. Das wird in Altbauten ganz häufig praktiziert, auch so von Vermietern. Und ich entsinne mich gerade einer Wohnung in einem moderneren Studentenwohnheim (Baujahr ca. 1970), wo die beiden (also nur zwei!) Bewohner eigene Türen hatten, sich aber in der Küche treffen konnten.

Wenn man von einer Wohnungstür zur anderen laufen kann, ohne in einen fremd zugänglichen Bereich zu gelangen, dann ist es auch im Sinne des RBStV nur 1 Wohnung. Hat diese Wohnung auch nur 1 Küche und nur 1 Bad?

Ich würde fiktiv nicht jetzt damit anfangen, über "zwei" Wohnungen zu spekulieren und schon gar nicht in einem Schriftsatz dazu etwas "anführen". Solange der Beitragsservice die Wohnung als 1 Wohnung mit Bewohnern A, B, C und D ansieht, ist es auch nur 1 Wohnung.


Wenn D alles rückwirkend bezahlt hat, gibt es doch für ABC jetzt keine Probleme mehr? Diese neue Wendung wäre dann abschließend? Oder wie jetzt?



Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: iacobus_maior am 07. Oktober 2019, 15:08
Die Grundproblematik ist ja, dass der BS sich weigert die Zahlungen für Wohnung A anzuerkennen und behauptet für Wohnung A sei kein Beitrag gezahlt worden. Person A verneint dies und verweist auf die Zahlungen für die Wohnung durch Person C und Person D, kann aber leider die Beitragsnummern nicht nennen, hat aber in seinem Widerspruch fiktiv Anlagen angefügt, die belegen, dass er auf dieser Adresse mit diesen Personen zusammen gewohnt hat. Fiktiv weiß Person A sicherlich, dass alles sehr dumm gelaufen ist, bzw. er sich sogleich um die Beitragsnummern hätte kümmern sollen, ehe die ehemaligen Mitbewohner aus dem Augen und außerhalb der Erreichbarkeit sind.
Person A hat, denke ich, aber nun schlechte Karten.
Die Wohnungssituation könnte fiktiv der oben beschriebenen Situation in dem Studentenwohnheim (2 Türen, eine Küche und ein Bad in der Mitte) sehr ähneln. Nach einlesen denke ich, dass der Beitragsservice sicherlich auf entsprechende Bestimmungen verweisen wird, wonach Wohnheimzimmer als eigene Wohnung gelten, sofern sie einen eigenen Eingang, eigenen Briefkasten und eigene Klingel besitzen. All dies trifft hypothetisch auf diesen fiktiven Fall zu (Küche und Bad wurde zwischen den zwei Mitbewohnern aber geteilt). Zudem stünde auf der Seite des betreibenden Studentenwerks auch, dass für jedes Zimmer ein eigener Beitrag zu entrichten sei. Es gibt aber rechtlich auch andere Definitionen was als eigener Haushalt/Wohnung gilt, die dieser Ansicht widersprechen (das Zimmer wäre zu klein und hat wie erwähnt kein eigenes Bad o. Küche).
Wir sollten in diesem fiktiven Fall nicht vergessen, dass Person A noch immer Student mit äußerst niedrigem Einkommen ist, der sich eine mögliche Niederlage samt Verfahrenskostenübernahme nicht leisten kann. Schon die Nachzahlung würde seinen ersparten Notgroschen aufzehren.
Ich denke in diesem hypothetischen Fall ist das Risiko zu groß, dass der BS die Zahlung von den Personen C und D als für eine andere Wohneinheit betrachtet und somit Person A als alleiniger Schuldner für Wohnung A aufkommen muss.
Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: ope23 am 07. Oktober 2019, 16:19
Die Info des Studentenwerks ist, so wie Du das widergibst, definitiv falsch. Allenfalls darf da stehen, dass jeder Bewohner der Wohnung beitragspflichtig ist. Nicht "für jedes Zimmer", darum geht es überhaupt nicht.

Im "Normalfall" zahlen beide jeweils die Hälfte des Rundfunkbeitrags, also jeder 8,75 Euro pro Monat. Der Beitragsservice will nur, dass am Ende für ihn 17,50 Euro herausspringen.

Bitte lies Dich hier oder anderswo zu diesen "entsprechenden Bestimmungen" ein, was als "Wohnung" im Sinne des RBStV gilt. Wenn Küche oder Bad geteilt werden, gibt es überhaupt gar keinen Zweifel, auch nicht vom Beitragsservice, dass es sich um 1 Wohnung handelt. Diese Thematik ist im Gegensatz zu anderen Problemen, die hier im Forum verhandelt werden, überhaupt nicht strittig. Ich empfehle dringend, hier nicht noch ein fiktives Fass aufzumachen von wegen "einklich sinds ja zwei Wohnungen, deshalb dürfen AB und CD jeweils löhnen" oder sowas.

Für die fiktive Wohnung ist also jahrelang überzahlt worden. Nachweise des Zusammenwohnens sind erbracht worden. An D brauchen ABC nicht heranzutreten, der Beitragsservice soll gefälligst für eine korrekte Zahlung sorgen, das ist deren Job. Die haben auch bessere Daten (auch zu D), als ABC je zusammenbekommen können.

Wenn die Sachlage so klar ist, kann man auch Widerspruch und Klage riskieren. In der mündlichen Verhandlung kann man den Sachverhalt darstellen. Da wird von seiten der LRA meistens eingeknickt.

Keine Rechtsberatung.


Titel: Re: Berechtigter Widerspruch abgelehnt. Hilfe bei Klagevorbereitung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 07. Oktober 2019, 17:00
Wenn D bezahlt hat, dann kann man ja klagen, selbst wenn D nur für einen Teilzeitraum bezahlt hätte.
Bei Gericht tauchen plötzlich die Beitragsnummern mit zugehörigem Namen von Seiten der Rundfunkanstalt auf, es sollte also vor Gericht reichen, den Namen von D zu nennen, eventuell noch sein Geburtsdatum oder wenigstens -Jahr.
Studentenwohnheim kann aber auch ein Beherbergungsgewerbe sein, dann zahlen die Bewohner sozusagen mit der Miete den Beitrag, schließlich muß der Beherbergungsbetrieb als Betriebsstättenabgabe pro Zimmer löhnen (ob er dies tatsächlich tut, interessiert ja den Bewohner nicht), es gibt ja auch Hotelzimmer mit Pantryküche oder Dusche auf dem Flur.
Das wären alles Argumente vor Gericht.