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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: cecil am 26. August 2019, 23:05

Titel: Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Beitrag von: cecil am 26. August 2019, 23:05
Der Vollständigkeit halber sei - hier im allgemeinen Vollstreckungsboard - eine gesetzliche Grundlage erwähnt, die es im Zusammenhang mit Vollstreckung, Pfändung, Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher/innen gibt:

Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG)
www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/

Auch dieses GvKostG ist zu beachten ist oder kann uns Hinweise geben. Interessante §§ sind z.B.

Zitat
§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
 
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__3a.html

Zitat
§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) ....
(3) ...
...
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__5.html

Zitat
§ 13 Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind
1.
    der Auftraggeber,
2.
    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
    der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.

Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__13.html


Zitat
§ 14 Fälligkeit

Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__14.html


usw. Weiteres bitte im Original-Gesetzestext selbst nachlesen.


Bitte beachten:

Eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage ist die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA), siehe

Gerichtsvollzieher Geschäftsanweisung (GVGA) - Links und Fragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html

Sie liefert uns Informationen über die konkrete Vorgehensweise des/der Gerichtsvollzieher/in
Titel: Re: Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Beitrag von: cecil am 26. August 2019, 23:14
Im Zusammenhang mit den Gerichtsvollzieherkosten (und dem GvKostG = Gerichtsvollzieherkostengesetz, s. o.) ...

... taucht immer wieder die Frage auf, ob die Kosten der Zwangsvollstreckung, d. h. die Gerichtsvollzieherkosten bei einer Vollstreckung von festgesetzten säumigen Rundfunkbeiträgen gleichzeitig mit vollstreckt werden können. Zur Bearbeitung solcher Fragen könnten evtl. folgende Themen beachtenswert sein:


AG Ansbach: GV-Kosten nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22278.msg142325.html#msg142325

LG München > Beschwerde geg. Vollstreckung erfolgreich (fehlerhafter Betrag)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16336.msg108087.html#msg108087

Positiver Beschluss LG München vom 6.10.2015 > fehlerhafte Vollstreckungskosten

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16434.msg108609.html#msg108609

Vielleicht ist etwas brauchbares dabei.


----> Zum Thema evtl. auch noch mal Suchfunktion des Forums befragen. (Diese befindet sich rechts oben auf der Seite > FORENSUCHE > https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)

Suchworte (z.B.): "Kosten Vollstreckung" Benutzer: *philosoph.