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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: cecil am 06. August 2019, 23:13

Titel: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 06. August 2019, 23:13
Hallo,

wie würde man am besten kurzfristig vorgehen, wenn folgende fiktive Siktuation bestehen würde? Gegeben:


Ein Haushalt mit zwei Personen P1 und P2:

P1 zahlt Rundfunkbeiträge. An P2 wurde Post durch die GEZ verschickt, die P2 jedoch nie erhalten hat, da P1 (ohne Wissen von P2) alle Briefe für überflüssig gehalten... und dann einfach weggeschmissen hat - na so was!

Nun kam ein Schreiben einer gerichtsvollziehenden Person (GV) mit Zahlungsaufforderung an P2 und gleich noch Aufforderung, zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwei Wochen später zu kommen.

P1 hat mit/für P2 verfasst:

a) ein Schreiben an GEZ ("Forderung nicht berechtigt, da für die Wohnung bereits bezahlt wird und da P2 keinerlei Schreiben zugegangen waren." + Frist gesetzt zur schriftlichen Rücknahme des Vollstreckungsersuchens etc. - anderenfalls Eilantrag bei Gericht angedroht) 

b) ein Schreiben an GV, Sachlage erklärt, Termin gesetzt, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und Schreiben anderenfalls als Erinnerung (§766 ZPO) zu deuten. Antrag, Vollstreckung auszusetzen, wurde gleich mit gestellt. Kopie von a) mitgeschickt.

c) kurz darauf sagt GV telefonisch zu, zunächst abwarten zu wollen, ob GEZ reagiert, aber nix Schriftliches von GV. Jetzt ist GV in Urlaub bis kurz vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der EV

d) Anruf bei GEZ ergab GAR NICHTS, nur etwa: Die Bearbeitung könne schon einige Wochen in Anspruch nehmen...

Problem:

P2 ist, da es sie betrift, sehr nervös. (P1 ist zwar wehrwillig, aber unerfahren und unruhig wegen P2), Eintrag ins Schuldnerverzeichnis nicht akzeptabel.

Meine Idee nun:

---> Die der GEZ gesetzte Frist abwarten..., dann zügig Anfechtungsklage zum VG (gegen vermeintlich bestehende Festsetzungsbescheide) + Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Frage an euch:

-       was haltet ihr von der Idee, sich mit der Klage+Eilantrag an das VG zu wenden?
-       oder wäre es ratsam, (zusätzlich?) das "Erinnerungsverfahren § 766 ZPO" (o. ä.) am Amtsgericht zu betreiben, um den GV ganz sicher zu stoppen?

Ziel:  Mit wenig Aufwand größtmöglichen sicheren Erfolg zu erlangen. (Und möglichst schnell, da beteiligte Person/en eigentlich in Urlaub wollte/n...)

Danke für eure Einschätzungen und Meinungen.

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 07. August 2019, 12:29
Mögliche Gegenwehr bei Vollstreckungen wurde bereits vielfach im Forum diskutiert, hierzu auch:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

In fiktiven Fällen könnte die Erkenntnis gewonnen worden sein, dass wenig Aufwand nicht unbedingt immer einen wünschenswerten Erfolg gebracht hat.

In fiktiven Fällen könnte vorgekommen sein, dass:

- sich Person X mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut gemacht haben könnte.

- Person X Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt gestellt haben könnte.

- Person X Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

-  Person X Anfechtungsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht haben könnte (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

- Person X Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragt haben könnte.

- Person X Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht eingereicht haben könnte.

Person X könnte sich im klaren darüber gewesen sein, dass der ein oder andere Schritt mit Gerichtskosten verbunden sein könnte.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 07. August 2019, 15:04
Wenn der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen ist, dann ist meines Erachtens für eine Anfechtungsklage kein Raum. Auch ein Antrag nach § 80a VwGO würde voraussetzen, dass ein Verwaltungsakt zugegangen ist.

Erst wenn der BR eine Kopie des Bescheides übersendet, könnte man diese Rechtsmittel einlegen. (Für Leser aus anderen Bundesländern: in anderen Bundesländern müsste man erst Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen, bevor man eine Anfechtungsklage erheben darf. Den Antrag nach § 80a kann man aber parallel beim Verwaltungsgericht stellen, wenn eine Vollstreckung droht)

Um die Vollstreckung abzuwehren, könnte  in solchen Situationen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO gegen den BR zulässig sein.
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: gez-negativ am 07. August 2019, 17:05
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.
Wenn es mich beträfe, würde ich es z.B. nicht machen, die Daten anderer Personen zu offenbaren. Das geht den RF nichts an und dem BS schon mal überhaupt nicht.

Wo soll es denn ein Gesetz geben, dass mich dazu zwingen kann? Was im RBStV steht, ist unwichtig.
Nur ein Gesetz zählt.
Im Forum beim Thema Gesamtschuld wurde darauf eingegangen.

Sollen die sich doch eine Platte machen, was Sache ist. Die wollen doch Geld. Die holen sich doch alle Daten. Wenn die dann nicht wissen, wer mit wem, dann ist das nicht mein Bier.
--- Das nennt sich :  VERWALTUNGSVEREINFACHUNG. --- Eine Erfindung des BS. Framing.

Die haben sich doch diese angebliche VERWALTUNGSVEREINFACHUNG ausgedacht, die nicht funktionieren kann, weil es  schlichtweg Schwindel und Betrug ist.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 07. August 2019, 17:15
... um den GV ganz sicher zu stoppen?

Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 07. August 2019, 19:16
@all
Vielen Dank für euer Mitdenken und die Antworten!  :)

a)

...Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.

1. fiktive Antwort GEZ: "Bearbeitung hier dauert mehrere Wochen"
2. fiktive Antwort GEZ (2. Anruf): " ... dauert 4 Wochen"

Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

Macht ja nix... zusätzlich Aufwand und Kosten zu produzieren durch überflüssiges Gerichtsverfahren! Wir ham's ja. Beitragsgelder großzügig verwenden, liefert gute Gründe für Anhebung der Beitragssätze  :P

So eine Situation böte auch klassisch Raum für  Ping-Pong-Spiele: GEZ <-> GV: Jede(r) sage von sich, nur der jeweils andere könne den Termin aufheben.

Soviel wissen wir: Fiktive Zeit rennt! Das interessiert fiktiv  niemanden.

b)

Wenn der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen ist, dann ist meines Erachtens für eine Anfechtungsklage kein Raum. Auch ein Antrag nach § 80a VwGO würde voraussetzen, dass ein Verwaltungsakt zugegangen ist.
...
Um die Vollstreckung abzuwehren, könnte  in solchen Situationen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach VwGO gegen den BR zulässig sein.
...
Die Erfolgsaussichten könnten sich erhöhen, wenn man begründet, warum ein Festsetzungsbescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre, also Namen und Beitragsnummer des zahlenden Mitbwohners angibt und auch Zahlungsbelege beifügt.

Danke, eure Gedanken gehen in meine Fragerichtung. Hierzu:

Materiell-rechtlich (inhaltlich) theoretisch bereits vorgetragen, mit Beitrags-Nr.,
formelles (fehlender Zugang) erwähnt, jedoch noch nicht detailliert "substantiierte" Darlegung. 

Die Existenz eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheide) könnte evtl dadurch entstanden sein, dass die gerichtsvollziehende Person (GV) ein Vollstreckungsersuchen ZUGESTELLT hätte (PZU), in dem solche Festsetzungsbescheide ausdrücklich erwähnt würden? Zwar keine Zustellung und damit Wirksamkeit, aber in gewisser Weise Bekanntgabe, ohne dass die normale Rechtsmittelfrist liefe? Aus diesem Gedanken leitete ich die fiktive Möglichkeit einer "Anfechtungsklage" ab. Damit wäre Raum für inhaltlich/materiell-rechtliche Argumentation. Fehlende Zustellung müsste natürlich zusätzlich dargelegt werden. Was meint ihr?

Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.

c)

@ Markus Ka

Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inkl. Begründung sind fiktiver Inhalt eines fiktiven ersten Protestschreibens an GEZ.

"Erinnerung" (AG) lieferte auch nur Raum für formal-juristische Argumente (fehlender Zugang)?

Gibt es Vollstreckungsabwehrklage auch am VG?
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: drboe am 07. August 2019, 20:17
Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

Man sollte nicht seine Lebenszeit mit Telefonaten vergeuden. Man schreibt und gut ist. Wenn die meinen, sie könnten zu Unrecht für "Beiträge" vollstrecken, obwohl für die Wohnung bereits gezahlt wird, kann man die zuständige LRA verklagen und dabei auch Schadenersatz fordern. Eine Vollstreckung hat ja ggf. Kollateralschäden zur Folge, die der aggressive Sender u. U. entschädigen müsste.

M. Boettcher
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 07. August 2019, 21:30
Wenn die meinen, sie könnten zu Unrecht für "Beiträge" vollstrecken, obwohl für die Wohnung bereits gezahlt wird, kann man die zuständige LRA verklagen und dabei auch Schadenersatz fordern. Eine Vollstreckung hat ja ggf. Kollateralschäden zur Folge, die der aggressive Sender u. U. entschädigen müsste.

Die relativ unbeteiligte fiktive Person P2 fände es besser, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung möglichst verhindert würde. Aber stimmt, einmal bezahlte Beträge versuchen zurückzufordern, wäre in dem Fall evtl. auch eine Möglichkeit - wenn durchsetzbar.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 07. August 2019, 21:43
Die Existenz eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheide) könnte evtl dadurch entstanden sein, dass die gerichtsvollziehende Person (GV) ein Vollstreckungsersuchen ZUGESTELLT hätte (PZU), in dem solche Festsetzungsbescheide ausdrücklich erwähnt würden? Zwar keine Zustellung und damit Wirksamkeit, aber in gewisser Weise Bekanntgabe, ohne dass die normale Rechtsmittelfrist liefe? Aus diesem Gedanken leitete ich die fiktive Möglichkeit einer "Anfechtungsklage" ab.
Eine Bekanntgabe durch Dritte (hier GV) scheidet meiner Meinung nach eigentlich aus, da im Falle einer zunächst unterbliebenen Bekanntgabe die Behörde einen erneuten Bekanntgabewillen haben müsste und es nicht Aufgabe eines GV ist, diesen Bekanntgabewillen zu ersetzen.
Man stelle sich z.B. im Falle eines verloren gegangenen, aber inhaltlich korrekten Feststellungsbescheides vor, dass aufgrund der Mahnung ein Zahlungseingang festgestellt wird,  dass diese Zahlung aber dem GV nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Dann wäre ein erneut bekanntgegebener Feststellungsbescheid ja nunmehr rechtswidrig, so dass die Behörde diesen auch nicht erneut bekanntgeben würde.  Dann darf der GV aber diesen Bescheid selbstverständlich auch nicht bekanntgeben.

Richtig ist aber, dass eine solche Form der Bekanntgabe nur die Jahresfrist als Rechtsmittelfrist auslösen würde. Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag nach § 80a VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zu stellen. Da eine Anfechtungsklage mit Kosten verbunden ist, würde ich in so einer Situation die Jahresfrist tendenziell ausschöpfen.

Zitat
Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.
Eine zusätzliche Feststellungsklage ist nicht nötig. Das wäre im übrigen wohl auch eher eine Vollstreckungsabwehrklage.
Materiell-rechtlicher Vortrag ist hier möglich und sollte auch erfolgen, da er in die Entscheidungsfindung mit einfließt. Es findet allerdings keine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder richterlichen Augenschein (d.h. der Richter überzeugt sich dann nicht vor Ort davon, dass P1 und P2 zusammen eine Wohnung haben) statt. Insofern sollte man durch geeignete Beweismitel das Zusammenwohnen und die erfolgten Zahlungen so plausibel machen, dass daran keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Für den Fall, dass man sich trotz Bestreiten des Zugangs auf die Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides berufen sollte, könnte die folgende Argumentation hilfreich sein: wenn aus dem Bescheid vollstreckt werden sollte, dann würden die zwangsweise eingetriebenen Gelder nicht nur dem Beitragskonto von P2 gutgeschrieben werden müssen, sondern sie würden auch zu Gunsten von P1 wirken, so dass für P1 damit eine Doppelzahlung eintreten würde. Diese könnte P1 meiner Meinung nach zurückfordern, da für P1 ja noch kein Feststellungsbescheid erlassen wurde.

Die Rundfunkanstalt hätte damit von einer Vollstreckung keine finanziellen Vorteile, weil sie alles, was sie von P2 erhält, dann an P1 zurückzahlen müsste.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 07. August 2019, 23:11
...Richtig ist aber, dass eine solche Form der Bekanntgabe nur die Jahresfrist als Rechtsmittelfrist auslösen würde. Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag nach § 80a VwGO auch bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zu stellen. Da eine Anfechtungsklage mit Kosten verbunden ist, würde ich in so einer Situation die Jahresfrist tendenziell ausschöpfen.

Das klingt hilfreich. Mal angenommen, der Eilantrag käme durch, wäre erfolgreich: Erübrigte sich dann die Anfechtungsklage ebenfalls?

Was wäre davon zu halten, in einem weiteren an die "Behörde" gerichteten Schreiben jetzt noch Widerspruch gegen die fiktiven bis dato unbekannten Festsetzungsbescheid zu erheben und Antrag 80 IV VwGO zu stellen? Dann könnte man vor Erlass des W.-Bescheides zwar vermutlich nicht mehr direkt  klagen?
Aber evtl. ist die Behörde nach BayVwZVG die zuerst richtige Adresse für Einwendungen (Art. 21 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-21))?


Zitat
Zitat
Oder Einstweilige AO (§ 123 VwGO)? Grenzen? Möglichkeiten? Kosten? Materiell-rechticher Vortrag möglich? Muss zusätzlich (Feststellungs-)Klage erhoben werden? Muss genau geprüft werden.
Eine zusätzliche Feststellungsklage ist nicht nötig. Das wäre im übrigen wohl auch eher eine Vollstreckungsabwehrklage.

Ich habe hier Infos gefunden, die beides (Einstweilige AO § 123 VwGO, aber auch Vollstreckungsabwehrklage etwas schwierig) erscheinen lassen (?)  Da heißt es zum einen:

Zitat
Vollstreckung aus Verwaltungsakten – und die Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten. [...]
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232

Ähnlich auch in:
Beschluss Vollstreckungsabwehrklage Verwaltungsgericht Karlsruhe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27588.msg173438.html#msg173438


Zum anderen klingt dieses hier (zu Einstweiliger AO § 123 VwGO) nicht ermutigend:
Zitat
Leitsätze:
Ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hat und - im vorläufigen Rechtsschutz - keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, so dass die Bescheide bestandskräftig und vollziehbar sind.
Zudem kann eine bereits erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wieder gelöscht werden. Auch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die Behörde zur Einstellung der Vollstreckung zu verpflichten, wenn der Schuldner sich nicht zuvor an die Vollstreckungsbehörde gewandt hat (Art. 21 BayVwZVG). [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54357?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Und:

Zitat
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht - in Abgrenzung zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - zur Verfügung, wenn es der Bürgerin bzw. dem Bürger nicht …[Ustr. im Orig.] um die Verhinderung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht. [...]
https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/verwaltungsgerichtsbarkeit/einstweilige_anordnung/

Schwierig, das alles zu durchblicken.

Materiell-rechtlicher Vortrag ist hier [einstw AO § 123 VwGO] möglich und sollte auch erfolgen, da er in die Entscheidungsfindung mit einfließt. Es findet allerdings keine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder richterlichen Augenschein (d.h. der Richter überzeugt sich dann nicht vor Ort davon, dass P1 und P2 zusammen eine Wohnung haben) statt. Insofern sollte man durch geeignete Beweismitel das Zusammenwohnen und die erfolgten Zahlungen so plausibel machen, dass daran keine vernünftigen Zweifel bestehen. ...

Lauter tolle Hinweise  :)  ;)  Allerdings benötigten wir im Falle des fiktiven Falles die schriftliche Zeugenaussage von P1, der die Post nicht an P2 ausgehändigt hatte? Würde die gewürdigt? (Und gibt es ganz evtl. zusätzlich eine Quelle zu den Tipps?)

Das Zusammenleben nachzuweisen ist auch für Antrag  § 80 V VwGO sinnvoll - nehme ich das richtig an? Wie macht man das? Heiratsurkunde (gibts leider nicht) ... ;)

Der Hinweis von @gesamtschuldner  auf spätere Verrechnung vollstreckter Beiträge (P1/P2) ist unbedingt eine wichtige und entlastende Anregung!  :)


(Oje, soviel Material. Wer soll das alles beantworten...?) ???   ::)
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 08. August 2019, 01:33
(Oje, soviel Material. Wer soll das alles beantworten...?) ???   ::)

Aufgrund anderer Verpflichtungen nicht so recht die Zeit, hier alles zu bewerten und zu kommentieren, aber vielleicht noch ein Gedanke/ ein Schritt zurück und mal eine Außenbetrachtung mit dem Versuch, kühlen Kopf zu bewahren und die Kirche im Dorf zu lassen, bevor hier Fragen über Fragen aufgeworfen sowie Verfahren in Größenordnungen und mit fraglichen Erfolgsaussichten/ fraglichen Aussichten auf wirklich effektiven Vollstreckungsschutz eröffnet werden:

Da - soweit diesseits richtig verstanden - für die Wohnung schon bezahlt wurde und somit über die Zahlung hinausgehende weitere Forderungen ohne Rechtsgrund bestehen, könnte (sollte?) der Rundfunkanstalt gegenüber deutlich gemacht werden, dass nach der erzwungenen Zahlung im Wege der Vollstreckung Anspruch auf Rückerstattung besteht - und ob dieses Hin- und Herschaufeln des Geldes wirklich gewollt ist, vgl.
§ 10 Abs. 2 RBStV -  Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(3) 1Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. 2Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 3Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Dabei sollte nicht mit "Beitragsservice" in Köln, sondern mit der "Verwaltungsabteilung" der betreffenden Rundfunkanstalt kommuniziert werden - vmtl. "auf kurzem und direktem Wege", d.h. telefonisch, mit einer Person, die man in die Verantwortung nimmt, und sich nicht abwimmeln lassen, bevor nicht ein Stopp der Vollstreckung erfolgt und eine schriftliche Bestätigung zugesichert wurde. Sachlich aber hartnäckig und "kooperationswillig" bleiben, denn man selbst hat leider den kürzeren Hebel.

Betreffende Person sollte sich anderenfalls insbesondere fragen, ob sich für diesen einmaligen(!) Anlass wirklich die Kosten und Mühen lohnen, wegen der über den zurückzuerstattenden Forderungsbetrag hinausgehende Säumnis-, Mahn- und Vollstreckungskosten, welche in Summe vmtl. unter 100€ bleiben, das marode Rechtssystem wirklich austesten zu wollen.

Vielleicht wäre hier die Frage, ob betreffende Person die Pille schlucken sollte.
Die Kosten kann sie sich dann mit der anderen Person teilen, die anderer Leute Post fiktiverweise so generös entsorgt hat - oder dieser Person die Kosten vollständig aufs Auge drücken, denn durch diese fiktive Postentsorgung ist das Dilemma ja erst entstanden, welches anderenfalls mit weit weniger Mühe und Risiko hätte behoben werden können.

Was ich sagen will ist, dass die Kapazitäten des Forums eigentlich wichtigeren Dingen vorzubehalten wären, als fiktiven Personen Falldiskussionen zu bieten, welche allein schon durch fiktive Post-Entsorgung den elementaren Grundregeln des Forums widersprechend sich selbst in eine nachteilige und die Gegenseite in eine vorteilige Lage manövriert haben.

Betreffende Person/en könnten (sollten?) es vielleicht einfach als Lehre verstehen und die Kosten als Lehrgeld, d.h. dümmstenfalls den geforderten Betrag an den GV zahlen und gleichzeitig Antrag auf Rückerstattung stellen. Im Rückerstattungsantrag könnten ggf. die ("unnötigen") Zusatz-Kosten ebenfalls von der Rundfunkanstalt zurückgefordert werden. Wenn betreffende Person/en "lustig" oder "experimentierfreudig" drauf sind, dann könnten sie das noch "garnieren" mit einer kleinen Zusatzforderung zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden - oder (ganz im Stile von ARD-ZDF-GEZ) "generös" auf diese oder weitere Forderungen verzichten, wenn denn die unnötig entstandenen Kosten von ARD-ZDF-GEZ übernommen werden.

Angesichts der bisherigen Verläufe aller möglichen Vollstreckungsverfahren erscheint also - abgesehen vom Versuch der hartnäckigen direkten Klärung mit der Verwaltungsabteilung der jeweiligen Rundfunkanstalt - die notfalls
a) vorläufige (Zwangs-)Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung und
b) anschließende Antragstellung auf Rückerstattung der gezahlten Beträge + ggf. Zusatzkosten
jedenfalls aussichtsreicher (und vmtl. auch nervenschonender/ "energiesparender"), als im Stadium der bereits anberaumten Vermögensauskunft - mit welchen gerichtlichen Mitteln auch immer - noch die "Kurve" bekommen zu wollen, verbunden mit dem unkalkulierbaren Risiko der unerwünschten Eintragung ins Schuldnerregister.

Diese Vorgehensweise würde den augenscheinlichen aktuellen Druck nehmen.

Eine Möglichkeit wäre ggf. noch, gem. der i.d.R. in den Vollstreckungsersuchen enthaltenen "Ratenzahlungsregelung" eine Ratenzahlung über 12 Monate auszuhandeln... - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Zitat von: Vollsterckungsersuchen
[...] Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
(wobei die Frage ist, ob dies auch nach Ablauf der Phase der gütlichen Einigung noch möglich ist)
...und dann noch während der Ratenzahlung das Rückerstattungsverfahren loszutreten - sozusagen ein "Geben und Nehmen".
Es wäre vorstellbar, dass sich dann die Rundfunkanstalt zeitnah für eine Rückabwicklung entscheidet.


Im Übrigen steht es betreffenden Personen frei, sich über diesen Vorgang auch bei diversen Stellen "stilvoll" direkt zu beschweren... ;)
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html


Aus vorgenannten Gründen bleibt auch die Schließung dieses Threads nach weitergehender Abwägung vorbehalten, denn genau genommen ist diese Fallkonstellation nicht wirklich Gegenstand des Forum-Themas. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 08. August 2019, 02:43
@Bürger

danke für die hilfreichen und zahlreichen Impulse (... gilt auch für die anderen user). Rückforderung ist eine gute Idee. Mal durch den Kopf gehen lassen, in Ruhe bedenken.

Ratenzahlung wäre schon angedacht gewesen, um Zeit zu gewinnen. Wie oben bereits gesagt: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wäre no-go-...!

Mittlerweile könnte auch erstmal (s. weiter oben) ein Widerspruchsverfahren gegen fiktive unbekannte Bescheide erwogen worden sein mit einfachem hübschen normalem Aussetzungsantrag, da Rechtsmittelfrist mangels Zustellung wohl noch laufend wäre.

Dein Gedanke (Rückzahlung) nimmt fiktiven Druck womöglich deutlich heraus.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 08. August 2019, 09:28
Ja, die Gedanken von @Bürger hatte ich auch schon.

Noch ein paar Gedanken:

wenn P1 sich gegenüber der Behörde als Briefvernichter offenbart, dann könnte das einerseits strafrechtlich relevant sein (Sachbeschädigung, Unterschlagung, Verletzung des Postgeheimnisses), könnte andererseits dazu führen, dass man den damit zugestandenen Einwurf in den Briefkasten bereits als Bekanntgabe an P2 wertet. Dann könnte sich P2 nur noch durch einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand retten, um den Bescheid noch anzugreifen. Das würde wesentlich kürzere Fristen bedeuten.

Die Rückforderung könnte auch abgekürzt werden, wenn
- P1 und P2 sich durch eine Abtretungserklärung einigen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche nunmehr P2 zustehen (Abtretungserklärung)
- P2 dann jeweils die Rückforderungsansprüche (z.B. für Januar 2016) mit den folgenden zu vollstreckenden Forderungen "aufrechnet" (z.B. für Februar 2016). Dadurch entstehen dann sofort neue Rückforderungsansprüche usw.

Dann müsste natürlich das Lehrgeld (Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge) und der Beitrag für Januar 2016 vorab gezahlt werden. Den letzten Rückforderunganspruch kann man dann mit den aktuellen Beiträgen verrechnen.

Die Rundfunkanstalt könnte natürlich auch - wie sie es in meinem fiktiven Fall getan hat - zur Verwaltungsvereinfachung die gezahlten Beiträge einfach vom Konto von P1 auf das Beitragskonto von P2 umbuchen.

Sich mit einem erheblichen Kostenrisiko zu überlegen, welche Rechtsmittel man ergreifen könnte, dürfte meines Erachtens kontraproduktiv sein.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2019, 10:44
Nun kam ein Schreiben einer gerichtsvollziehenden Person (GV) mit Zahlungsaufforderung an P2 und gleich noch Aufforderung, zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zwei Wochen später zu kommen.

Bitte zum besseren Verständnis sollte hier genauer definiert werden, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?

Edit "Markus KA":
Bitte die Themen „Zahlung und Rückforderung“ nicht weiter vertiefen und sich am Kernthema orientieren, das da lautet:
„BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 08. August 2019, 11:04
Bitte zum besseren Verständnis sollte hier genauer definiert werden, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?
Evtl. geht das hier aus den darin verlinkten Dokumenten des Bundes hervor?

Zitat
    “2.  -  VollstreckungsbehördenVollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist (§ 249 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung).“

Vollstreckungsanweisung und Vollziehungsanordnung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29852.msg187006.html#msg187006
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 08. August 2019, 11:12
grad erst mal nur kurze Antwort

Bitte zum besseren Verständnis, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?

GV = Gerichtsvollzieher/in


und nein, @pinguin:
Nix Bund, hier GV in Bayern (lt. BayVwVfG).
(Diskussion in diese deine Richtung, befürchte ich, lenkte hier ab. Denn ich benötige Konzentration auf das wesentliche Thema. Bitte deshalb hier nur  konstruktiv, eng und zielgerichtet diskutieren....)


@gesamtschuldner
Gedanke der Strafbarkeit ist mir auch schon gekommen. Offizialdelikt? Also besser nicht argumentativ in einem Widerspruch erwähnen?? Wie aber sonst substantiiiertes Vorbringen? Nur allgemeines "Zustellungs-Blabla." (gemeint: übliche Diskussion)  ;)   :(   ::)


Schadet ein oben angedachtes/zu eröffnendes Widerspruchs- + Aussetzungsverfahren bezüglich anderer möglicher Rechtsmittel/-behelfe??


Zur Rückzahlung sehe ich noch ein Problem: Aus Sicht der Gläubiger (+GV ...) bestünde ja ein ewig rechtskräftiger vollstreckbarer Titel (also keine Verjährung) mehr. Wäre so einer nach der Bezahlung bzw. Vollstreckung denn tatsächlich noch angreifbar? Wenn ja, wie. (Antrag, Begründung, W.-bescheid/Untätigkeitsklage, was für eine Klage genau dürfte das theoretisch sein (Anfechtung, Feststellung)?? ? Ich bin darin unsicher und merke auch, dass ich selbst  grad den Überblick etwas verliere...


@Markus KA
diese Diskussion (Rückforderung) ist tatsächlich hier wichtig, weil sie das fiktive weitere Vorgehen hineinspielt, wg notfwendige Analyse der Möglichkeiten. Dies einfach und komplett auszulagern bedeutete deutlichen Mehraufwand. Ich bitte deshalb, die Diskussion in engen Grenzen zuzulassen. Die unterschiedlichen Klagearten im VwRecht sind wichtiges Thema hier.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2019, 11:52
...Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.

Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

So eine Situation böte auch klassisch Raum für  Ping-Pong-Spiele: GEZ <-> GV: Jede(r) sage von sich, nur der jeweils andere könne den Termin aufheben.

Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inkl. Begründung sind fiktiver Inhalt eines fiktiven ersten Protestschreibens an GEZ.

"Erinnerung" (AG) lieferte auch nur Raum für formal-juristische Argumente (fehlender Zugang)?

Gibt es Vollstreckungsabwehrklage auch am VG?

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird hier noch erwähnt:
- mit BR ist der Bayrische Rundfunk gemeint und nicht die GEZ oder der BS
- die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die schriftliche Kommunikation per Einschreiben mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt von Vorteil sein könnte, zudem können die entsprechenden Dokumente in einem möglichen späteren Verfahren (Rückforderung oder Schadensersatz) vorgetragen werden.

Zur Einstellung der Vollstreckung auch Art. 22 VwZVG:
Zitat
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

1.    sie für unzulässig erklärt werden oder
2.    der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
3.    die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
4.    die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22)

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Anordnungsbehörde um den BR handelt. Für den GV ist wohl kein Spielraum eine Vollstreckung einstellen zu können.

Auch wenn man einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vermeiden möchte, sollte trotzdem objektiv geprüft werden, welche tatsächlichen Auswirkungen ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis haben könnte.

Zur möglichen Vorgehensweise im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: drboe am 08. August 2019, 12:03
Auch wenn ich verstehe, dass man die Vollstreckung vermeiden will, ein paar Gedanken zur (fehlenden) Berechtigung des gesamten Verfahrens.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Daraus folgt, dass nicht jede Person, die in einer Wohnung lebt, zur Anzeige der Inhaberschaft einer Wohnung verpflichtet ist, auch wenn sie nach §4 (2) als Inhaber vermutet werden kann, da sie dort ggf. gemeldet ist. Nach §9 (1) hat die zuständige LRA ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben,.... M. E. begründet nun eine Anmeldung für eine Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass man Beitragsschuldner ist. Es ist ja möglich, dass die Wohnung schon vor einem Einzug von einem Dritten bewohnt wurde. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass der ÖR-Rundfunk berechtig ist Paar- und WG-Bildung mittels zusätzlciher Beitragsforderungen zu sanktionieren. Bekanntlich wird mit dem Spruch eine Wohnung, ein Beitrag geworben. Es ist nach dem sogn. RBStV unzulässig für eine Wohnung einen zweiten "Beitrag" zu fordern. Wenn der ÖR-Rundfunk die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragsforderung nimmt, hat er dafür zu sorgen, dass ihm diese Anknüpfungspunkte bekannt sind. Sind sie das nicht, muss er sich diese Information  (auf eigene Kosten) beschaffen. Andernfalls nützt es ihm auch nichts, wenn man ihm mitteilt in welcher Etage man wohnt, sofern er nämlich nicht bezüglich aller Wohnungen unter einer Adresse alle Informationen zu deren Lage, den Status (bewohnt, leer) und den für die jeweiligen Zahlungen herangezogenen Inhaber kennt.
Das der BS als ausführendes Organ der LRAn die Zwangsanmeldungen durchführt, obwohl er über die nötigen Informationen zum Anknüpfungspunkt, also die Wohnung für die ein (weiterer) Beitrag gefordert wird, nicht verfügt, zeigt die Schwäche dieses Verfahrens. Der Anknüpfungspunkt Wohnung spielt nämlich de facto gar keine Rolle. Vielmehr gilt, dass es lediglich auf den Status einer Person bei den Meldebehörden ankommt, ob zur Person anhand der Daten eine Beitragsnummer ermittelt werden kann, und, so nicht, ob diese Person bereit bzw. in der Lage ist auf Anfrage des BS eine Beitragsnummer zu übermitteln. Ohne vollständige Kenntnis der Lage der Wohnungen kann der BS/die LRA nämlich nicht prüfen, ob die Person, die bereitwillig eine Beitragsnummer übermittelt, überhaupt in der Wohung wohnt, für die die Beitragsnummer angeblich vergeben wurde. Tatsächlich ist diese Beitragsnummer an eine Person gebunden und überdauert auch Umzüge.

Es ist bereits mehrfach diskutiert worden, ob zu den Auskunftspflichten die Beitragsnummer von Dritten gehört. Nach Auskunft von Datenschützern gibt es dazu keine rechtliche Handhabe. Als Mitbewohner kann ich darauf vertrauen, dass die Aussage bezüglich einer bestehenden Rundfunkbeitragszahlung korrekt ist. Sollte die zwangsweise eingetriebene Zahlung geleistet werden, obwohl sie definitiv unberechtigt gefordert wird, kommt man wohl nicht darum herum das Verfahren weiter zu betreiben. Einerseits, weil man das Geld ja zurück haben will, - inklusive der Zahlung für den Gerichtsvollzieher - andererseits, weil man sicher auch künftig nicht für eine Wohnung zweifach zahlen will. Auch wenn dem BS zwischenzeitlich die Tatsachen und ggf. die Beitragsnummer längst vorliegen, er dieser aber lahmarschig nicht kurzfristig zur Kenntnis nehmen will, sollte man nicht damit rechnen, dass er völlig freiwillig das Geld und die Auslagen für den GV zurück zahlt. Man muss das einfordern.

M. Boettcher
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 08. August 2019, 12:23
... Evtl. geht das hier aus den darin verlinkten Dokumenten des Bundes hervor? ...

Bitte beachten: Der hier diskutierte fiktive Fall spielt in Bayern. Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist für jedes Bundesland im jeweiligen LandesVerwaltungsVollstreckungs- und -verfahrensGesetz geregelt, und z.T. unterschiedlich. Mehr dazu im Vollstreckungsboard zu den einzelnen Bundesländern, dort sind die jeweiligen Gesetzesgrundlagen meist benannt+verlinkt worden.

Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php#c1

Vgl. auch diesen kurzen Überblick in:
Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31799.msg196093.html#msg196093

vgl. evtl auch (aus dem allgemeinen Vollstreckungsboard):
Verwaltungsvollstreckung: Voraussetzungen - Verfahren - Rechtsschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28784.msg180852.html#msg180852
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 08. August 2019, 15:08
Möglicherweise eine Ergänzung hierzu:
Zum anderen klingt dieses hier (zu Einstweiliger AO § 123 VwGO) nicht ermutigend:
Zitat
Leitsätze:
Ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hat und - im vorläufigen Rechtsschutz - keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, so dass die Bescheide bestandskräftig und vollziehbar sind.
Zudem kann eine bereits erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wieder gelöscht werden. Auch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die Behörde zur Einstellung der Vollstreckung zu verpflichten, wenn der Schuldner sich nicht zuvor an die Vollstreckungsbehörde gewandt hat (Art. 21 BayVwZVG). [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54357?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Um einen Widerspruch und Anfechtungsklage einzuleiten, muss zunächst der/dem Betroffenen der Bescheid bekanntgegeben worden sein. Im vorliegenden Beschluß waren der Antragstellerin die Bescheide bekannt, worauf diese wohl keine Reaktion zeigte:
Zitat
Der erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung und dem Erlass des für die Antragstellerin negativen Beschlusses des Amtsgerichts A. vom 26. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist daher schon deshalb nicht statthaft, weil die Antragstellerin gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide vom 2. November 2015 und 2. Juli 2015 hätte Widerspruch einlegen oder Anfechtungsklage erheben können.


In fiktiven Vollstreckungsfällen könnte die Kombination aus Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO und Klage am heutigen Tag:
Zitat
"Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.201X eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen."

dazu gebracht haben, dass zumindest der Sachverhalt (auch in Kombination mit der Erinnerung beim AG und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der LRA) gerichtlich geprüft worden sein könnte.
Gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Beteiligten nicht unbedingt gleich "bewegen" wenn lediglich angerufen oder Anfragen geschickt worden sein könnten.

Natürlich gibt es auch hier keine Garantie, keine Gewähr und auf mögliche Gerichtskosten muss hingewiesen werden.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. August 2019, 19:18
Ich bin ja immer noch der Meinung, daß es sich um einen Straftatbestand handelt, direkt verantwortet durch den Intendanten: Betrug, Bereicherung, Nötigung.

Nach einem bösen Brief an den Intendanten mit Fristsetzung, die Sache aus der Welt zu schaffen würde ich je nach Reaktion desselbigen einen Strafantrag stellen. Aufgrund dieses Strafantrages ggf. bei tatsächlicher Vollstreckung auch die Polizei auf den Plan rufen (schließlich hat man den Durchschlag von der Anzeige...).
Die ganze Geschichte, ob P2 nun Bescheide erhalten hat oder nicht ist doch völlig Banane, schließlich könnte ja auch P1 auf die Bettelbriefe an P2 die Zahlung geleistet haben, damit sind auch alle Mahngebühren, Säumniszuschläge nichtig, denn es bestand ja nie Verzug.
Ich weiß jetzt wieder mal, warum die Be(i)trugsnummer nie mit auf der Überweisung stehen sollte, sondern die Wohnungslage.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 08. August 2019, 19:25
Der Hinweis auf die fehlende Anzeigepflicht der weiteren Person erscheint berechtigt...
Daraus folgt, dass nicht jede Person, die in einer Wohnung lebt, zur Anzeige der Inhaberschaft einer Wohnung verpflichtet ist [...]
...und könnte mglw. als gute Argumentation dazu dienen, die unnötige (und ohne Rechtsgrundlage, augenscheinlich nur wegen für einen Abgleich der Mitbewohner ungeeigneter Datenbestände erfolgte) "Direktanmeldung", damit "Kontoeröffnung" usw. anzugreifen und aufgrund deren Unnötigkeit ("Unverhältnismäßigkeit"?) die gesamten Kosten und etwaige immaterielle Schäden ggü. der verantwortenden Rundfunkanstalt, namentlich ggf. direkt ggü. der Person des Intendanten, geltend zu machen und damit die Rückerstattung zu "garnieren".

Siehe weiterführend u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html
sowie auch unter
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.0.html
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 09. August 2019, 09:27
Zur Hervorhebung von Hinweisen aus einigen vorhergehenden Beiträgen:

Es könnte von Vorteil sein immer direkt den verantwortlichen Intendanten oder Verwaltungsdirektor der jeweiligen LRA per Einschreiben anzuschreiben und um zeitnahe Klärung des Sachverhaltes bitten.

Es könnte von Vorteil sein darüber den/die Gerichtsvollzieher/in in Kopie zu informieren und bitten die Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung des Sachverhaltes durch die LRA (Gläubigerin) einzustellen.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 09. August 2019, 21:26
... wenn P1 sich gegenüber der Behörde als Briefvernichter offenbart, dann könnte das einerseits strafrechtlich relevant sein (Sachbeschädigung, Unterschlagung, Verletzung des Postgeheimnisses), könnte andererseits dazu führen, dass man den damit zugestandenen Einwurf in den Briefkasten bereits als Bekanntgabe an P2 wertet. Dann könnte sich P2 nur noch durch einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand retten, um den Bescheid noch anzugreifen. Das würde wesentlich kürzere Fristen bedeuten...

Ist ein ziemlicher Spagat: substantiierte Darlegung <--> irgendwelche Verschuldensvorwürfe an Dritte !
 
Wenn für eine Wohnung von P2 nun doppelt bezahlt würde, gäbe es auf jeden Fall für eine Person P1 die Möglichkeit, für den selben Zeitraum wenigstens seine bezahlten Beiträge zurückzufordern.

Zitat
Sich mit einem erheblichen Kostenrisiko zu überlegen, welche Rechtsmittel man ergreifen könnte, dürfte meines Erachtens kontraproduktiv sein.

Danke an alle für die wertvollen Hinweise. Auswertung läuft.

Kurze Zwischenmeldung:

Widerspruch(+Aussetzungsantrag) wegen angeblich bekanntgegebener Bescheide könnte mittlerweile laufen, um  Festsetzungsbescheide gegen P2 aufheben zu lassen.

Mehrere Anrufe bei BS und BR (! - dank an @Markus KA) könnten ergeben haben, dass Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet würden und dies einige Wochen in Anspruch nähme. Man wäre schlicht nicht in der Lage, von der normalen Routine abzuweichen und das früher zu erledigen. Man könnte auch nicht vorübergehend die Sache zurückstellen, um die Sachlage zu klären. (Potentielle Schuldner sind ohnehin selbst schuld |-).

Dass ein/e Gerichtsvollzieher/in (=GV) dort anrufen könnte, um nachzufragen und sich mündlich die Überprüfung bestätigen zu lassen (was von GEZ vorgeschlagen worden sein könnte), ist erfahrungsgemäß ziemlich unwahrscheinlich.

(Von einem Verwaltungsgericht=VG ist zu vernehmen:) Evtl. könnte es helfen eine gerichtliche Eingangsbestätigung eines Eilantrages der GV vor die Nase zu halten, dann habe es so ein/e GV schriftlich, dass eine Überprüfung laufe.

Wirkt so ein Eilantrag direkt ab Stellung? Ich meine, nein, er müsste erst beschieden werden, oder aber die Behörde müsste aufgrund des Antrags selbständig was zurücknehmen (wegen Art. 22 BayVwZVG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22)

Nachdem in Bayern die Einstellung (gem. Art. 22 BayVwZVG (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22)) fast nur von der Aordnungsbehörde ausgehen kann, damit aber nicht mehr gerechnet werden kann, bliebe m.E. nunmehr ein Eilantrag (zum VG), um die Vollstreckung noch zu stoppen.

[Oder eben alternativ: Geschäftsführer von BR anschreiben + notfalls (Teil)Zahlung + notfalls Rückforderung irgendwie...]

Jetzt nochmal einige Fragen:

Man könnte sich erinnern, mal gehört zu haben, dass ein Gericht des VG einen Eilantrag ablehnte, weil am AG im Zuge eines Erinnerungsverfahrens bereits Aussetzung angeordnet worden wäre ("fehlendes Rechtsschutzbefürfnis" o.ä.). Spräche das nicht gegen gleichzeitiges Einschalten beider Gerichte (VG + AG)?

@Markus KA
wieso § 123 VwGO, warum nicht § 80 Abs. 5 VwGO? Wenn doch in Verbindung mit (potentieller) Anfechtungsklage...

Ist es bei Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO nötig, zusätzlich noch Klage einzureichen, also die Hauptsache zu betreiben, auch wenn GEZ signalisierte, von der Vollstreckung absehen zu wollen?
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 09. August 2019, 23:04
Ok,

hab jetzt den thread nochmal durchgelesen:

mit irgendwie bekannt gegebenem Festsetzungsbescheid, wirksamen Verwaltungsakt (VA) -> Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO ? ... weil Anfechtungsklage möglich?

ohne bekannt gegebenem F.-Bescheid, daher bei unwirksamem Verwaltungsakt -> Eilantrag § 123 VwGO ? ... weil keine Anfechtungsklage möglich?

Yes?


Jede(r) Richter(in) kann dann prüfen, ob der VA ihrer/seiner Meinung nach bekannt gegeben worden war oder nicht, und das Rechtsmittel (hier: Eilantrag) je nach Einschätzung  als unzulässig abweisen?  8)

Das kann ich jetzt nur raten, sorry...,


...und sehe an diesem fiktiven Beispiel sehr deutlich, wie wenig ratsam es ist, fiktive Post/Briefe fiktiv nicht aufzumachen.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 09. August 2019, 23:25
In Bayern besteht die Besonderheit, dass das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft wurde für Verwaltungsakte, die von Behörden des Freistaats oder von seiner Aufsicht unterstehenden Behörden (Gemeinden, Landkreise, BR) erlassen wurden. Nur in bestimmten Rechtsbereichen, wozu auch da Rundfunkabgabenrecht gehört, gibt es ein fakultatives Widerspruchsverfahren, d.h. der Bürger hat die Auswahl, ob er direkt beim Verwaltungsgericht klagt oder ob er zunächst Widerspruch einlegt.
Siehe Artikel 15 BayAGVwGO Absatz 1 Nr. 4  http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144979,16 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144979,16)

Wurde bereits Widerspruch eingelegt, so braucht keine Klage erhoben zu werden; diese wäre auch mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, solange noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde und die Frist für eine Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen ist.
Der Antrag nach § 80(5) VwGO kann aber unabhängig davon gestellt werden, ob man direkt klagt oder zunächst Widerspruch einlegt. Da hier bereits die Vollstreckung eingeleitet wurde, ist es für einen Antrag nach § 80 (5) auch  nicht nötig, vorher die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zu beantragen.

Der Antrag nach § 80(5) ist aber nur zulässig, wenn entweder schon der Rechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage) eingelegt wurde, oder die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. Im letzteren Fall muss der Rechtsbehelf noch innerhalb der Frist nachgeholt  werden, damit der Antrag zulässig bleibt. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Antrag nach § 80(5) unzulässig.

Ein Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die Vollstreckung einstellen zu lassen, ist meines Erachtens zulässig
- wenn noch gar kein Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde (denn dann greift das Verfahren nach § 80 (5) ja gerade nicht)
- wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist, aber wegen späterer Ereignisse eine Vollstreckung zu unterbleiben hat.
Auch hier gilt, dass man sich zunächst an die Behörde wenden muss, damit die Vollstreckung eingestellt wird.
Wenn in dem Schreiben des GV der Kölner Beitragsservice als Auftraggeber der Vollstreckung genannt wird, dürfte es für die Zulässigkeit des Antages aber ausreichen, sich an den Beitragsservice gewendet zu haben.  Wie @Markus_KA aber schon schrieb, ist es grundsätzlich erfolgversprechender, sich direkt an die Rundfunkanstalt zu wenden.

Wenn im Schreiben des GV auf die Möglichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft hingewiesen wurde, dann darf sich die Rundfunkanstalt meiner Meinung nach nicht darauf berufen, dass die Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet werden. Jedenfalls braucht man in diesem Fall eine Abarbeitung durch die Behörde nicht abzuwarten, bevor man den Antrag nach § 123 stellt.

Ob im vorliegenden Fall nun ein Antrag nach § 123 oder einer nach § 80(5) zulässig ist, dürfte von den Erklärungen abhängen, die hier bereits im Widerspruchsschreiben gemacht wurden, und wie diese vom Gericht bewertet werden. Grundsätzlich möglich ist es aber, den einen Antrag als Hilfsantrag für den anderen zu stellen. Auch das Gericht kann die Anträge ineinander umdeuten.

Als späteres Ereignis, das die Vollstreckung rechtswidrig macht, kommt insbesondere die Erfüllung in Betracht. Das kann durch Zahlung passieren, aber auch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 10. August 2019, 00:00
... Grundsätzlich möglich ist es aber, den einen Antrag als Hilfsantrag für den anderen zu stellen. Auch das Gericht kann die Anträge ineinander umdeuten...

Danke für all die erhellenden Infos  :)
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: cecil am 10. August 2019, 00:55
Als späteres Ereignis, das die Vollstreckung rechtswidrig macht, kommt insbesondere die Erfüllung in Betracht. Das kann durch Zahlung passieren, aber auch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

Als späteres Ereignis (Vollstreckungshindernis?) kann aber nicht angesehen werden, wenn die Gesamtschuldnerschaft erst jetzt dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Oder?  ::)   ;)

ebd.:
Zitat
Wenn im Schreiben des GV auf die Möglichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft hingewiesen wurde, dann darf sich die Rundfunkanstalt meiner Meinung nach nicht darauf berufen, dass die Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet werden. Jedenfalls braucht man in diesem Fall eine Abarbeitung durch die Behörde nicht abzuwarten, bevor man den Antrag nach § 123 stellt.

Wenn die Verwaltungsbehörde solche Einwände nicht früher zu prüfen in der Lage (oder willens) ist, und solche Geschichten deshalb direkt bei den Gerichten landen, ist es kein Wunder, wenn letztere überlastet sind.
Titel: Re: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr
Beitrag von: Phil84 am 11. April 2020, 23:13
Hi Cecil,

wie könnte ein fiktiver Fall wie der geschilderte denn ausgegangen sein?
Würde hoffen, dass die fiktiven Personen P1 und P2 tapfer geblieben sind und das Thema souverän erledigt haben?

VG
Phil