Die fiktive Person F möchte wie allen anderen Bescheiden widersprechen und ggf. auch gegen alle negativen Widerspruchsbescheide klagen, eine nicht abgeschlossene Klage beim VG läuft rein fiktiv bereits. >:D
Was bedeutet "...nach Bekanntgabe"?
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 02.07.2019,
zugestellt am 5.08.2019 aufgrund eines Auslandsaufenthalts.
und
Antrag auf § 80 Abs. 4 VwGO - Aussetzung der Vollziehung.
Widerspruch!
Kein Grund zur Besorgnis. Auch hier ist entscheidend, wann der Bescheid zur Kenntnis genommen wird.
Ein Fax reicht um eine Frist zu wahren.
Viele Steuerberater und Steuerpflichtige haben es schon länger geahnt: Nicht jedes Schriftstück wird innerhalb kürzester Zeit zugestellt. Wenn Briefe am Freitag zur Post gegeben werden, erfolgt die Zustellung in vielen Bezirken erst am Dienstag oder Mittwoch und nicht am Samstag oder Montag...Weiterlesen auf:
Kein Grund zur Besorgnis. Auch hier ist entscheidend, wann der Bescheid zur Kenntnis genommen wird. Man kann also ganz normal und vor allem fristgerecht widersprechen.
Mein guter "Frei",
wurde irgendwas nicht verstanden an diesem Satz?Kein Grund zur Besorgnis. Auch hier ist entscheidend, wann der Bescheid zur Kenntnis genommen wird. Man kann also ganz normal und vor allem fristgerecht widersprechen.
Ist das so kompliziert?
Lev
P.S. ... und Nein, man muss die Frist nicht weiter thematisieren.
Tatsächlich wird es kompliziert...
Die fiktive Person F möchte wie allen anderen Bescheiden widersprechen und ggf. auch gegen alle negativen Widerspruchsbescheide klagen, eine nicht abgeschlossene Klage beim VG läuft rein fiktiv bereits. >:D
Xxxxxxx Xxxx
Xstraße X
XXXXX Xdorf
Per Fax an den YDR: YYY - YY YY YY
YYYYYYdeutscher Rundfunk
Yyyyyyyychaussee YYY-YYY
YYYYY YstadtXdorf, den 05. August 2019
Beitragsnummer: XXX XXX XXX
Widerspruch gegen den auf den 02.07.2019 datierten Festsetzungsbescheid
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheid, aufgegeben bei der Post lt. Postmatrixcode am 05.07.2019, über 735,00 € Rundfunkbeiträge und 8 € Säumniszuschlag für den Zeitraum von 01/2016 bis 06/2019 fristgerecht Widerspruch ein. Begründung: Ich wurde u.a. durch Direktanmeldung gemäß RBStV unrechtmäßig angemeldet. Eine ausführliche Begründung mit weiteren Gründen erhalten Sie in einem gesonderten Schriftsatz in den nächsten Tagen von mir.
Ich beantrage außerdem die Aussetzung der Vollziehung ihres o.g. Festsetzungsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch mit einem positiven Widerspruchsbescheid, oder im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids gerichtlich entschieden wurde. Begründung: Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, gibt es keinen dringenden Grund zur Zahlung. Die Vollziehung würde eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die ausführliche Begründung dazu erhalten Sie demnächst in dem o.g. Schreiben von mir.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
(Xxxxxxx Xxxx)
Aktuelle wichtige Ergänzung:ZitatDer Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat***weitere Infos zur aufschiebenden Wirkung und zur erwähnten Gerichtsentscheidung siehe u.a. unter
aufschiebende Wirkung gem. § 80 (1) VwGO
(so u.a. auch VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE).***
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, welcher im Inland per Post verschickt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Was bedeutet "...nach Bekanntgabe"?
...
Antwort: Bekanntgabe? >>> Bedeutet hier, wann und ob der Bescheid zur Kenntnis genommen wurde.
Lev
I. Bekanntgabe gem. § 41 VwVfG Gem. VwVfG (https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/anwendbarkeit-bundes-landes-vwvfg.html) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, vgl. auch , .Voraussetzung hierfür wiederum ist der Zugang des Verwaltungsakts, worunter entsprechend zu verstehen ist, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein muss, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (z.B. Einwurf des schriftlichen Verwaltungsakts in den Hausbriefkasten)....Wenn es nach dieser Fiktion geht, dann bedeutet
Es braucht keinen Antrag auf Einsetzung in einen vorhergehenden Stand.Natürlich braucht es den, die Frage ist nur ob formal oder im Fliestext. Der Vermutung der Bekanntgabe widerspricht man damit. Ohne Fristwahrung ist jeder Widerspruch (egal wie kurz, lang oder begründet) schlicht nicht statthaft und wirkungslos.
Wenn eine Person U also will das eine Frist sich anders bestimmt, dann muss eine Person U diese Fiktion angreifen oder erklären, dass diese Fiktion nicht gilt.Genau.
Natürlich braucht es den, die Frage ist nur ob formal oder im Fliestext.Es gibt hier im beschriebenen Fall keine Fristversäumnis. Es gibt hier auch keine verspätete Bekanntgabe.
"(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
"(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat."
"Der Kläger hätte darüber hinaus seinen Auslandsaufenthalt, der — anders als beispielsweise eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall — vorhersehbar war, entweder dem Gericht verbunden mit der Bitte um Rücksichtnahme auf seine Abwesenheit jedenfalls mitteilen können oder aber Vorkehrungen treffen müssen, um von fristauslösenden Zustellungen Kenntnis zu erlangen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10).
Wer ganz sicher gehen möchte, für den könnte ein Hinweis eines fiktiven Verwaltungsgerichtes hilfreich sein:Zitat"Der Kläger hätte darüber hinaus seinen Auslandsaufenthalt, der — anders als beispielsweise eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall — vorhersehbar war, entweder dem Gericht verbunden mit der Bitte um Rücksichtnahme auf seine Abwesenheit jedenfalls mitteilen können oder aber Vorkehrungen treffen müssen, um von fristauslösenden Zustellungen Kenntnis zu erlangen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10).
IÜ gilt die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 S 2 VwZG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html), die jedoch durch substantiiertes Bestreiten beseitigt wird mit der Folge, dass dann das Gericht bzw die Behörde den Zugang u den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen hat (vgl § 4 Abs 2 S 3 VwZG).
Tatsächlich zugegangen iSd § 8 VwZG [Heilung Zustellungsmangel] ist ein Dokument dann, wenn der Adressat die tatsächliche Möglichkeit erhalten hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; dies richtet sich nach den selben Kriterien wie im Falle des § 189 ZPO ...
Vorliegend hätte die fiktive Person F so gesehen plausibel vorgetragen können, dass sie aufgrund eines Urlaubs das Schreiben (tatsächlich) nicht rechtzeitig bekam.Das könnte also kontraproduktiv sein.
Ich werde hier in diesem Thema berichten wie dieser fiktive Fall ausgehen könnte.