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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 03. August 2019, 18:12
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Leitsatz 4:
4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.
BVerwG 6 C 2.18 , Urteil vom 27. März 2019
https://www.bverwg.de/de/270319U6C2.18.0
Umkehrschluß Leitsatz 4:
Die Rechtmäßigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße, die nach Geltungsbeginn der EU-Datenschutzgrundverordnung begangen worden sind, richtet sich alleine nach den Bestimmungen der DSGVO.