gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Nirgens am 29. Juli 2019, 16:00
-
Aus
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg182725
Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“
Bedeutet, dass die sich per Satzung Totalspeicherung für 'ewig' gönnen können und alles ist gut.
-
Bedeutet, dass die sich per Satzung Totalspeicherung für 'ewig' gönnen können und alles ist gut.
Nein, sie erlauben sich per Satzung, den Fragenden über diese gespeicherten Daten nicht zu informieren.
-
Nein, sie erlauben sich per Satzung, den Fragenden über diese gespeicherten Daten nicht zu informieren.
Mist! Das war für mich die Quelle, die ich befragen könnte, wenn ich meinen Namen vergessen sollte.
Im Ernst: Wie kommt man in den Staatskanzleien auf das schmale Brett, dass die Anstalten per Satzung festlegen können, meine Auskunftsrechte zu beschneiden?
M. Boettcher
-
Im Ernst: Wie kommt man in den Staatskanzleien auf das schmale Brett, dass die Anstalten per Satzung festlegen können, meine Auskunftsrechte zu beschneiden?
Indem sie sich, bspw., 1x mehr über das BVerfG und Bundesrecht, (siehe Art. 8 EMRK als Bundesrecht), hinwegsetzen; siehe auch u. v. a. m.:
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923
-
Zur aktuellen Regelung:
Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html
Artikel 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden zur Überwachung der DSGVO eingerichtet werden. Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es hier jedoch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 DSGVO ermöglicht Artikel 85 Absatz 2 DSGVO daher, im Bereich Rundfunk und Medien eigenständige Aufsichtsbehörden zu errichten. Die Datenschutzaufsicht wird für die privaten und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gemäß § 9c Absatz 4 Rundfunkstaatsvertrag durch Landesrecht bestimmt. Entsprechende Regelungen finden sich für den privaten Rundfunk in den Landesmediengesetzen und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Rundfunkanstaltgesetzen, bzw. für das ZDF in §§ 16-18 ZDF-Staatsvertrag und für das Deutschlandradio in §§ 16-18 Deutschlandradio Staatsvertrag.
Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt. Die ausschließliche Zuständigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten erstreckt sich bei der Mehrzahl der Rundfunkanstalten auch auf die wirtschaftliche und administrative Datenverarbeitung, also auch auf die Verarbeitung im Zusammenhang mit den Rundfunkbeiträgen. Eine Besonderheit gilt hier lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Sie ist erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel.: 0221/ 50 61 26 32, E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de .
Eine eigene Regelung für die Datenschutzaufsicht/-kontrolle bedeutet aber noch lange nicht, den grundsätzlichen Auskunftsanspruch zulässig beschränken zu dürfen!
-
Eine Besonderheit gilt hier lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein.
Eine eigene Regelung für die Datenschutzaufsicht/-kontrolle bedeutet aber noch lange nicht, den grundsätzlichen Auskunftsanspruch zulässig beschränken zu dürfen!
Aber gut ist das schon mal; mein Vertrauen hat eine unternehmensinterne Datenschutzbeauftragtenlösung jedenfalls nicht. Letztlich entspricht die brandenburgische Lösung auch eher den europäischen Vorgaben, denn Datenschutzbeauftragte müssen unabhängig handeln können.
-
Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig.
Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Sie ist erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Tel.: 0221/ 50 61 26 32, E-Mail: datenschutz@beitragsservice.de .
Ja Landes, da es ja Landesrecht ist.
Der BS, in Köln, nicht rechtsfähig, hat eine Datenschutzbeauftragte, die ebenso nicht rechtsfähig ist.
Was bedeutet: betriebsintern? Die Daten des Bewohners von Bayern sind nicht betriebsintern. Betriebsintern sind die Daten der Mitarbeiter der GEZ. Damit dürfen die tun und lassen, was die wollen, aber doch nicht mit Daten aus fremden Bundesländern in landesrechtlichen Angelegenheiten.
Köln greift in 16 mal Landesrecht ein. Wie soll das je funktionieren? Mit Willkür und Landesgesetzesbruch.
Mit welchem Landesrecht ist die denn unterwegs? Geht schonmal gar nicht. Das hat es nicht zu geben. Völliger Nonsens.
-
Der BS, in Köln, nicht rechtsfähig, hat eine Datenschutzbeauftragte, die ebenso nicht rechtsfähig ist.
Jede natürliche Person ist rechtsfähig.
Es empfiehlt sich m. E. weiterhin sich nicht am BS zu reiben und die Kommunikation mit dem schlicht zu verweigern, d. h. insbesondere eigene Schreiben stets an die LRA des eigenen Bundeslandes zu richten. Der BS ist für die Auseinandersetzung um den sogn. Rundfunkbeitrag ein reiner Nebenkriegsschauplatz. Die Beschäftigung mit dem mag für den einen oder anderen aus therapeutischen Zwecken nützlich sein, führt aber im Grunde zu nichts. Die eigentlichen Gegner sind die LRA, der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Ganzes, die Politiker, - die die Finanzierungsregeln zu verantworten haben, - und die Gerichte, die ihre schützenden Hand über alles halten, was in irgend einer Form das Etikett "Rundfunk" trägt. Am aktuellen Entwurf zur Rundfunkfinanzierung kann man sehen, dass die Politik ständig bemüht ist dem ÖRR Sonderregeln zu ermöglichen, die keinem anderen Unternehmen und keiner Behörde - außer ggf. Geheimdiensten - gestattet sind. Das zeigt ganz nebenbei, dass der Widerstand durchaus Wirkung zeigt, war doch eigentlich außer einer Regelung für Zweitwohnungen keine Änderung geboten.
M. Boettcher