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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: FelsinderBrandung am 29. Juli 2019, 14:32

Titel: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 29. Juli 2019, 14:32
Moin zusammen,

nachdem nun mehrere Verfahren zur Nichtvollstreckbarkeit von Mahngebühren hier im hohen Norden erfolgreich  waren - siehe u.a. unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

hat der "Service" die Mahnschreiben dementsprechend angepasst:

Es werden
- explizit Mahngebühren festgesetzt (hier in Höhe von 6,00 €)
und der
- Widerspruch gegen die Mahngebühren ist möglich (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung).

Wie soll Mensch denn nun darauf am besten reagieren?

Gruß Petra


Edit DumbTV:
Abbild der Rückseite ergänzt
Titel: Re: NDR Neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren
Beitrag von: karlsruhe am 29. Juli 2019, 16:20
Na da hat die Maschine in Köln aber eine Nachtschicht mehr eingelegt.
Habe auch ein Schreiben mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus Köln mit Briefkopf NDR erhalten.
Die zu begleichende Summe bitte ebenfalls bis zum 8.8.19 tätigen, nun denn.

Mahngebühr hier: 3,- Euronen, finde den Fehler ;)

(ich hatte wohl Glück und habe den Supersparpreis erhalten)

Mir wurde allerdings keine Widerspruchsfrist eingeräumt! Deshalb nur die 3 Euronen? ???

Witzig: es wird die Weitergabe an den Vollstrecker erwähnt wenn die geforderte Summe nicht bezahlt wird
und gleichzeitig wird aber trotzdem ein Gesamtbetrag von einer doppelten Höhe, die noch von niemanden geltend gemacht wurde,
gefordert zu bezahlen von einem nichtrechtsfähigen Etwas (siehe dazu rechtlicher Status des Beitragsservices Köln im Internet)
und nuu?
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2019, 16:43
[...] hat der "Service" die Mahnschreiben dementsprechend angepasst:

Es werden
- explizit Mahngebühren festgesetzt (hier in Höhe von 6,00 €)
und der
- Widerspruch gegen die Mahngebühren ist möglich (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung).
Interessant - insbesondere auch, da in aktuellen (Mahnfrist ebenfalls 08.08.2019) parallelen Fällen wie u.a. unter
NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31729.0.html
augenscheinlich noch keine derartige Anpassung erfolgt ist:
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=31729.0;attach=23813;image)
> Ohne Festsetzung der Mahngebühr + ohne Rechtsbehelfs-/ Widerspruchsbelehrung

Wie soll Mensch denn nun darauf am besten reagieren?
Das kommt in allererster Linie auf die persönlichen Umstände, den Werdegang und den aktuellen Verfahrensstand bei fiktiver Person A an. Dazu kann es keine Pauschal-Antworten geben.

Siehe bitte
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Markus KA am 29. Juli 2019, 17:07
Auch in diesem fiktiven Fall könnte man sich die Fragen stellen, wie wurde die Mahnung versendet und welche Voraussetzungen erfüllt der Erhalt der Mahnung gemäß dem entsprechenden Landesvollstreckungsgesetz?

Welche Auswirkung könnte die entsprechende Reaktion gemäß Rechtsbehelfsbelehrung haben?

Vorsorglich könnte darauf hingewiesen werden, dass die Mahnung im Startbeitrag in Schleswig-Holstein angekommen sein könnte. Unterschiedliche Bundesländer könnten unterschiedliche Landesvollstreckungsgesetze haben.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: karlsruhe am 29. Juli 2019, 17:54
OK einmal 6 Euronen Mahngebühr,
neu: 7 Euronen!
Wie passen dann meine 3 Euronen dazu, habe schnell noch einmal nachgesehen! 3 Euronen!
Finde den Fehler ;)
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2019, 18:14
Hinweis:

Die Mahngebühren errechnen sich augenscheinlich prozentual - mglw. noch in Kombination mit der Dauer des Ausstands. Es gibt also erkennbar keine "pauschale" oder "einheitliche" Mahngebühr, weswegen das hier in so lapidarer Form zu behandeln nicht viel weiterhilft.

Im Gegensatz zum "Säumniszuschlag" ist die Mahngebühr und deren Berechnung jedoch nicht in den Satzungen der "Rundfunkanstalten" über den "Beitragseinzug" geregelt - siehe u.a. unter
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=36304&aufgehoben=N&anw_nr=2

Der Begriff "Mahngebühr" findet sich im dortigen gesamten "Werk" lediglich 1x - nämlich lediglich unter
§ 13 Verrechnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=36304&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=383605

Zitat
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche des WDR
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner oder die Beitragsschuldnerin eine andere Bestimmung trifft.

Es gibt auch keinen Verweis auf etwaige andere Regelungen wie z.B. das BGB.

Insofern könnte i.Z. eines Widerspruchs gegen die "Mahngebühr" ggf. beantragt werden, die Rechtsgrundlage bzw. "Gebührenordnung" für deren Erhebung und Berechnung mitzuteilen, da dies "für die Begründung des Widerspruchs zwingende Voraussetzung" ist.

Mglw. stellt sich auch die Frage, ob die "Rundfunkanstalten" überhaupt eine Befugnis haben, zusätzlich(!) zu den "Säumniszuschlägen" für angeblich "rückständige" Beiträge auch noch weitere "Mahngebühren"/ Kosten zu erheben - und warum eine "Mahnung"/ "Mahngebühr" überhaupt nach und nicht vor einem mit "Säumniszuschlag" behafteten "Rückstands-Festsetzungsbescheid" erhoben werden.

Wahrscheinlich sollten diese Fragen sortiert und in geeigneten eigenständigen Threads konzentriert bearbeitet werden...



@FelsinderBrandung
Bitte der Vollständigkeit halber auch noch ein Abbild der Rückseite des Schreibens hier bereitstellen! Danke.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: GesamtSchuldner am 29. Juli 2019, 19:49
OK einmal 6 Euronen Mahngebühr,
neu: 7 Euronen!
Wie passen dann meine 3 Euronen dazu, habe schnell noch einmal nachgesehen! 3 Euronen!
Finde den Fehler ;)
Die Höhe der Mahngebühren wird im jeweiligen Landesrecht festgelegt, kann also von Bundesland zu Bundesland variieren, und hängt dann oft noch von der Höhe der Forderung ab.

Für Schleswig-Holstein findet sich das z.B. in der
Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
(Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO)

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pP25 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pP25)
und dortiger Anlage 1 zu § 13
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pAnlage1 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVKO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VVKOSH2017pAnlage1)
Zitat
Anlage 1 (zu § 13 )

Die Gebühr beträgt bei einem Mahnbetrag
bis zu 100 Euro einschließlich 5,00 Euro
bis zu 200 Euro einschließlich 6,00 Euro
bis zu 300 Euro einschließlich 7,00 Euro
bis zu 400 Euro einschließlich 8,00 Euro
bis zu 500 Euro einschließlich 11,00 Euro
bis zu 600 Euro einschließlich 12,50 Euro
bis zu 750 Euro einschließlich 14,50 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich 17,00 Euro
bis zu 1.250 Euro einschließlich 19,00 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich 23,00 Euro ...

Wie schon von @Markus KA erwähnt, könnte der Ausgangsfall in S-H spielen.
3 Euro sprechen für ein anderes Bundesland.


Edit "Bürger" @FelsinderBrandung:
Bitte der Vollständigkeit halber auch noch ein Abbild der Rückseite des Schreibens hier bereitstellen! Danke.

@alle: Eine Diskussion über die unterschiedlichen Höhen der Mahngebühren je nach Bundesland sollte bitte nicht hier vertieft werden, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff sowie unter Angabe von Abbildern der Schreiben und jeweiliger Rechtsgrundlage der Mahngebühren-Bemessung erfolgen.
Danke für allerseitiges Verständnis und Berücksichtigung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: karlsruhe am 30. Juli 2019, 05:40
Habe meine Mahnung zur Ankündigung der Zwangsvollstreckung gerade in der Hand.
Kam aus Köln, Briefkopf NDR.
Insgesamte Forderung über1400,- €
Mahngebühr dafür: 3 €
Zahlungsziel: 8.8.19
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: gez-negativ am 30. Juli 2019, 08:34
Kam aus Köln, Briefkopf NDR.

Ich würde eher sagen:  Briefkopf von der GEZ.
So stelle ich mir vor, wie ein Briefkopf auszusehen hat. Links die Anschrift, rechts der Absender.

 https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Briefkopf.jpg

Bei den Schreiben der GEZ (BS) stehen auf der rechten Seite die kompletten Daten der GEZ, demzufolge hat die GEZ, die nicht einmal rechtsfähig ist, in eigenem Namen verfasst. Mit welchem Landesrecht will die GEZ arbeiten? Köln ist nicht Hamburg.

Links oben dann hinzuschreiben: NDR, heiß für mich nur, dass vorgetäuscht werden soll, dass der NDR etwas damit zu tun haben soll. Der NDR weiß gar nicht, dass dieses Schreiben jemals verfasst worden ist, da das alles vollautomatisch per Maschinen bei der GEZ erlassen wird und dann von einem Briefdienstleister, verm. PAV, gedruckt wird.

Diese Schreiben sollen doch so eine Art Verwaltungsakt sein? Um Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, muss man eine Behörde, ein Amt sein. Das ist die GEZ nicht und auch nicht die Rundfunkanstalten, die vom Verwaltungsverfahren lt. VerwaltungsverfahrensGesetz ausgenommen sind.

Alles nur Schwindel, alles nur Betrug.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 30. Juli 2019, 09:05
Daß die MASCHINE in Köln alles erledigt wissen wir ja schon, daran hat sich ja bisher noch kein Gericht gerieben.
Was ist aber, wenn man ordnungsgemäß Widerspruch gemäß Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Mahngebühr einlegt, dann kann doch bis zum Widerspruchsbescheid über die Mahngebühr nicht vollstreckt werden? Zumindest nicht inclusive Mahngebühr-da müßte der Vollstrecker ja sozusagen zwei Titel vorrätig halten, einen mit und einen ohne Mahngebühr, um dann passend vollstrecken zu können...
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: d-angel2001 am 30. Juli 2019, 09:20
Wie schon zitiert von @Bürger hat Person A ebenfalls solch ein Schreiben erhalten:
NDR Niedersachsen Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31729.0
Auch geht Person A davon aus dass es sich hier um eine ziemlich trickreiche Täuschung des Beitragsservice alias NDR handeln muss.

Gab es nicht bereits weisende Gerichtsurteile bezüglich Mahngebühren (=Verwaltungsakt!) die ebenda nicht durch den Beitragsservice durchgeführt werden dürfen?
z.B. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018:
Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

https://www.online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein

Gibt es ähnliche Urteile für den Raum Niedersachsen?
Das VVKVO (Verwaltungskostenverordnung) enthält für Niedersachsen den Passus "Die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen" nicht (entsprechend des o.G. Urteils).

Einschlägig wäre hier indes wohl eher das NVwVG § 4 Mahnung. Aus diesem geht allerdings lediglich hervor:
Zitat
Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
(http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/6vo/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGND2011pP4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/6vo/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=7&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVGND2011pP4&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint))

Analog hierzu gibt es auf Bundesebene (Normenhierarchie beachten!) auch das VwVg (das dem Landesgesetz übergeordnet ist) - hier heißt es in VwVG § 3, Abs. 4 (ergänzend/abweichend zum NVwVG):
Zitat
Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html))

Das hier lediglich die "namentliche Nennung" (durch Dritte, wie den BS) ausreichen soll widerspricht klar dieser Vorgabe. Das Mahnungen Verwaltungsakte sind die hoheitlicher Rechte bedürfen mag eine logische Prämisse sein - doch Richter folgen hier ja bekanntlich Ihrer eigenen Unlogik.

Sollte man indes die Annahme zugrunde legen, dass das Schreiben "wirklich" vom NDR käme - so fehlt eine Widerspruchsfrist und Rechtsmittelbelehrung; wie für Verwaltungsakte doch eigentlich üblich? Bisher hat Person A noch nicht auf das Schreiben reagiert und denkt über eine gute Option nach wie dies am geschicktesten zu tun wäre.

Kann man aufgrund der fehlenden Widerspruchsfrist/Rechtsmittelbelehrung für die "Mahnung - Ankündigung der Vollstreckungsandrohung" einen Vorteil ziehen?

Zum VwVfg (Verwaltungsverfahrensgesetz) heißt es u.a.:
Zitat
Bislang war für Bundesbehörden eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. [...]  Nunmehr ist nach § 37 Absatz 6 VwVfG einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt,eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung wurden nicht verändert.

Erforderlich sind deshalb nach wie vor (lediglich) Angaben zu:
* statthaftem Rechtsbehelf,
* Behörde oder Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
* deren/dessen Sitz (d. h. nur Angabe des Orts),
* der einzuhaltenden Frist.

Siehe auch den Absatz "Anlage 1" in dem beigefügten Link (vollständige Version) mit Vorgaben/Mustern zur erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen.

(http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_12082013_VII11321206.htm (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_12082013_VII11321206.htm))


Nach diesen Vorschriften kann Person A das vorliegende Mahnschreiben "Androhung einer Zwangsvollstreckung" nebst weiteren Mahngebühren nicht als Verwaltungsakt erkennen und würdigen.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: gez-negativ am 30. Juli 2019, 09:22
Zumindest nicht inclusive Mahngebühr-da müßte der Vollstrecker ja sozusagen zwei Titel vorrätig halten, einen mit und einen ohne Mahngebühr, um dann passend vollstrecken zu können...

Das mach hier mal den Gerichten klar. Die wiegeln alles ab. Person X hatte Beschwerde eingelegt.

Der GV müsste sogar 3 Festsetzungen vorweisen können, denn der hängt seine Gebühr einfach mit dran und bezeichnet das, ohne Festsetzung, als vollstreckbare Summe.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: d-angel2001 am 30. Juli 2019, 09:27
Der GV müsste sogar 3 Festsetzungen vorweisen können, denn der hängt seine Gebühr einfach mit dran und bezeichnet das, ohne Festsetzung, als vollstreckbare Summe.

Das hat Person A in Angelegenheiten (IHK) auch schon mal erfolgreich verhindert indem er nur die Hauptforderung beglichen hat. Ein Schufa-Eintrag des wut-entbrannten GV hierzu konnte per Beschwerde am Amtsgericht zunichte gemacht werden. Ohne Garantie auf Erfolg! Eine der Banken von Person A hat indes auch eine Kreditlinie gestrichen "gemäß AGB", obwohl die Angelegenheit sich nach gerade einmal 1 Woche erledigt hatte.

Nachahmung also auf eigene Gefahr.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: seppl am 30. Juli 2019, 12:45
Diese Schreiben sollen doch so eine Art Verwaltungsakt sein?

Wer behauptet, dass das Schreiben ein Verwaltungsakt sein soll? Und welchen Inhalt soll er haben? "Echte" Vollstreckungsankündigungen können ausschliesslich von Vollstreckungsbehörden als Verwaltungsakte verschickt werden.

Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!

Anm.Mod. seppl: Bitte einschränkende Beurteilung von @Bürger im später folgenden post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg196000.html#msg196000
zur Kenntnis nehmen!
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: d-angel2001 am 30. Juli 2019, 13:20
Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!

Es wäre nur zu schön wenn Gerichte/Richter hierzulande sich auch mal an gültiges Recht (d.h. per Gesetz definierte für alle Bürger/Richter verbindliches Recht!) halten würden und derartigen Wild-Wüchsen und Treiben keinen Vorschub gewährleisten würden. Person A für seinen Teil hat inzwischen nahezu resigniert und muss feststellen, dass unser Land wohl weitaus gravierendere Probleme als einen offensichtlich rechtswidrigen Rundfunk-Staatsapparat mit Zwangsfinanzierung hat. Siehe Link im Footer (gewaltenteilung.de). Person A vertritt die Meinung, dass es Zeit wird noch andere gesetzlich verbriefte Rechte einzufordern, welche aktuell jegliche Rechts"pflege" im Sinne der Gesetze und Bürger behindern (fehlende Gewaltenteilung in Deutschland, Richter die ungeniert gegen gültige Gesetze verstoßen und eine Parallel-Gesetzgebung mittels rechtswidriger Urteile schaffen, Richter auf Zeit statt Lebenslanges Richter-Privileg).


Edit "DumbTV": @all
Vorsorglich der Hinweis hier beim Kernthema des Threads zu bleiben und nicht in allgemeine Diskussionen abzuschweifen.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. Juli 2019, 17:30
Erstmal vielen Dank für die Tipps und Anregungen!
Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.

Die Rückseite des Schreibens nunmehr im Startbeitrag des hiesigen Threads ergänzt:
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.0.html
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=31773.0;attach=23846;image)   (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=31773.0;attach=23867;image)


Gruß Petra
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: seppl am 30. Juli 2019, 18:14
Auch die Rückseite ist nur rein informativ. Nur weil sie klein und in Grautönen gedruckt ist, ist sie noch lange keine keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung sagt etwas aus über ob und/oder wie man Rechtsmittel einlegen kann. Das ist hier nicht der Fall. Dieses Geschreibe soll nur mitteilen, das es irgendwelche gesetzlichen Regelungen gibt und es soll "hoheitlich" aussehen. Mehr nicht!

Bitte schlagt Euch nicht soviel mit den Mitteilungen des Beitragsservice Köln herum. Die Kraft könnte dann fehlen, wenn es ernst wird... Die Landesrundfunkanstalten sind die verantwortlichen Stellen!

Anm.Mod. seppl: Bitte einschränkende Beurteilung von @Bürger im später folgenden post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.msg196000.html#msg196000
zur Kenntnis nehmen!
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Housebrot am 30. Juli 2019, 19:01
Auch in diesem fiktiven Fall könnte man sich die Fragen stellen, ...

Ich stelle mir aber auch die Frage, warum eine Mahngebühr, neben einem Säumniszuschlag, ohne ordentlichen Rechtsweg (Mahnbescheid, ggfls. Klage) tituliert werden kann.

Denn genau diesen Sinn soll ja der Säumniszuschlag erfüllen: Aufgrund der Nichtzahlung soll der Schuldner zur Zahlung gezwungen werden.

Ich habe ernste Zweifel, ob Mahnkosten, einfach so durch eine ÖR festgesetzt werden dürfen.

Grüße
Adonis
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: sky-gucker am 30. Juli 2019, 20:15
Und die Rückseite enthält direkt mal ne freche Lüge "Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ältesten Schuld verrrechnet..." Nö - das ist per Satzung geregelt und sicher weit entfernt von einem Gesetz.

Und mir stellt sich da immer wieder die Frage:

Wenn ich eine Mahnung über einen Betrag von 186,50€ bekomme, wie kann ich diese Mahnung befriedigen? Durch Überweisung von 186,50€ sollte man meinen - Was aber wenn ich bereits eine ältere Schuld habe? Eine Befriedigung der Mahnung ist nur möglich, wenn ich über den Mahnbetrag hinaus eine Zahlung leiste - so ist eine Mahnung sicher nicht definiert, ergo ist es keine Mahnung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. Juli 2019, 20:36
Hierzu in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes 4. Kammer vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 B 5/19, der sich ansatzweise zum Thema Mahnung/Ankündigung der Zwangsvollstreckung äußert:

Zitat
RN 5 ….Entsprechend dieser Maßgaben steht dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme des angerufenen Gerichtes zur Seite. Unabhängig von der materiell-rechtlich zu beantwortenden Frage, ob der Antragsgegner die streitigen „Vollstreckungsgebühren“ mit dem angegriffenen Bescheid bereits im Sinne eines Verwaltungsaktes (§ 106 LVwG) festgesetzt hat bzw. festsetzen durfte, gilt, dass sich der Adressat der Vollstreckungsankündigung durch die Aufnahme dieser Kostenposition bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Vollstreckungsankündigung der Forderung zur Entrichtung der „Vollstreckungsgebühren“ ausgesetzt sehen könnte. Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass ihm schon im derzeitigen Verfahrensstadium ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der angekündigten Vollstreckung dieser vermeintlichen Forderung zuzusprechen ist.

...
RN 22
Eine Pfändungsankündigung ist grundsätzlich nicht als ein anfechtbarer Verwaltungsakt mit einem spezifischen verbindlichen Regelungsgehalt zu qualifizieren, da es sich hierbei regelmäßig um eine bloße Information des Vollstreckungsschuldners über die bevorstehende Vollstreckung und somit um eine aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme handelt (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 11. Februar 2019 – 5 L 85/19.NW –, Rn. 10, juris; BFH, Beschluss vom 13. Februar 1997 – VII S
35/96 –, Rn. 4, juris).

....
RN 24
Objektiver Sinngehalt der in einer Vollstreckungsankündigung ausgewiesenen Zahlungsaufforderung ist es nämlich, den jeweiligen Schuldner zu einer freiwilligen Begleichung ausstehender Kostenpositionen zu bewegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R –, BSGE 119, 170-180, SozR 4-1300 § 63 Nr 23, Rn. 15). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung deutet ferner daraufhin, dass es sich um eine schlichte Zahlungsaufforderung und nicht um einen als Verwaltungsakt einzuordnenden Zahlungsbefehl handelt (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21/86 –, BVerwGE 78, 3-6, Rn. 8).

http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint (http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint)

Also für mich ergibt sich daraus, dass es durchaus fraglich ist, ob die LRA überhaupt befugt ist, Mahngebühren festsetzen zu dürfen und es deutet ja schon darauf hin, dass eine Mahnung ein gänzlich anderes Ziel verfolgt.
So befragen wir denn nochmal Herrn Marmor dazu, bevor er in seinen 'wohlverdienten Ruhestand' geht ...

In diesem Sinne einen schönen Abend noch

Petra
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. Juli 2019, 21:13
@ seppl:
Schon richtig, was du anmerkst, aber es gibt eben Menschen, die zum einen erst am Anfang dieses Boykotts stehen - mir ist es bewusst, dass die Angst kein guter Berater ist -  zum anderen vielleicht aus sehr persönlichen Gründen eine Zwangsvollstreckung im Vorwege abwenden wollen.

Ich persönlich habe bereits Bekanntschaft mit der für mich zuständigen Vollstreckerin gemacht und nachdem sie wohl irgendwie feststellen musste - wie heißt es doch so schön - dass bei mir nichts zu holen ist - nicht mal ein vielleicht pfänd- und verwertbarer Fernseher  :laugh:, hat sie dies zu Protokoll genommen und verschwand mit den Worten, dass die zuständige LRA dann in der Regel Ruhe geben würde. Seitdem - das war Anfang des Jahres - bin ich nicht weiter belästigt worden - Klage läuft noch.

Nur ist diese Form der Mahnung für mich eben neu und ungewöhnlich, deshalb das Posting und Schreiben diesbezüglich gehen immer an den verantwortlichen Intendanten.

Gruß Petra
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: DumbTV am 31. Juli 2019, 00:26
Und die Rückseite enthält direkt mal ne freche Lüge "Zahlungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ältesten Schuld verrrechnet..." Nö - das ist per Satzung geregelt und sicher weit entfernt von einem Gesetz.

Und mir stellt sich da immer wieder die Frage:

Wenn ich eine Mahnung über einen Betrag von 186,50€ bekomme, wie kann ich diese Mahnung befriedigen? Durch Überweisung von 186,50€ sollte man meinen - Was aber wenn ich bereits eine ältere Schuld habe? Eine Befriedigung der Mahnung ist nur möglich, wenn ich über den Mahnbetrag hinaus eine Zahlung leiste - so ist eine Mahnung sicher nicht definiert, ergo ist es keine Mahnung.

Zum praktizierten System der "Kontoführung", d.h. Anrechnung von geleisteten Zahlungen immer nur auf die älteste Schuld hat Dr. Frank Hennecke in seiner Streitschrift

Der Zwangsrundfunk
oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist


im Kapitel B 1 Das Verfahren der „Kontoführung“ als Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze

klare Worte gefunden

Zitat
1.1. Die unzulässige Differenz zwischen Abgabezeitraum und Forderungstilgung

... Das System der „Kontoführung“ weicht von diesem Grundsatz in befremdlicher Weise ab. Es ist ein Bruch in der Rechtsordnung. ...

1.2. Die anhaltende Inverzugsetzung des Bürgers

Es tritt unter Umständen der Fall ein, daß der Bürger auf den Feststellungsbescheid überhaupt nicht mit befreiender Wirkung zahlen kann. So kann es vorkommen, daß ein Bürger einen festgestellten „Beitrag“ bezahlen will, für alle rückwirkende Beiträge, die damit aber vorrangig getilgt würden, seine Finanzmittel jedoch nicht ausreichen, die er aber bräuchte, um die Schuld bis zur festgestellten Summe gleichsam von unten her überhaupt tilgen zu können. Mit der Zahlung wird nicht die festgestellte Summe getilgt, sondern eine frühere Schuld. Das System ist daher geeignet, den Bürger ständig in Verzug zu setzen und mit Androhung der Zwangsvollstreckung vor sich herzutreiben. Ein solches Verfahren entbehrt jeder Rechtfertigung und ist eines Rechtsstaates unwürdig.

1.3. Das Unterlaufen des Rechtsschutzes

...



Siehe auch:
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

Inhaltsverzeichnis der Streitschrift
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.msg145861.html#msg145861

Dies aber bitte nicht hier im Thread vertiefen. Hier geht es um die "neuen Mahnschreiben".
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Bürger am 01. August 2019, 02:01
Das Schreiben soll den Adressaten in die Irre führen! Es ist allerhöchstens "eine Art Informationsschreiben". Es hat überhaupt keine rechtliche Ursache bzw. Wirkung!
Dem kann nur bedingt zugestimmt werden, denn zumindest sehen die Verwaltungsvollstreckungsgesetze i.d.R. eine vorherige "schriftliche Mahnung" als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter (Beispiel Sachsen)...
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Zweiter Teil Vollstreckung von Leistungsbescheiden***
§ 13 Fälligkeit, Mahnung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG#p13
Zitat
(1) Die Beitreibung ist nur zulässig, soweit die beizutreibende Forderung fällig ist.
(2) Vor der Beitreibung ist der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch verschlossenes Schreiben zu mahnen.
[...]
***Anm.: wohlgemerkt "Leistungsbescheide"! - siehe dazu u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


...weshalb eine zugegangene Mahnung durchaus eine rechtliche Wirkung hat, nämlich die Erfüllung einer wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzung.

Andersherum fehlt bei einer nicht zugegangenen schriftlichen Mahnung i.d.R. eine wesentliche Vollstreckungsvoraussetzung und macht die Vollstreckung unzulässig - siehe u.a. unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Insofern sind die "Mahnungen" nicht gänzlich egal.

Es könnte sich die Frage stellen, ob fiktive Person das fiktiv per einfacher Briefpost versendete Schreiben überhaupt tatsächlich erhalten oder nur "erträumt" hat.

Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.
Das Widerspruchsrecht könnte auch ein Mittel sein, fiktive Personen dazu zu verleiten, den Zugang einer solchen Mahnung un-/mittelbar einzuräumen, denn auf nicht erhaltene Schreiben würde man ja naturgemäß nicht reagieren oder Bezug nehmen.

Hinweis: Selbst nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer versendeten Mahnung abgefasste Schreiben an ARD-ZDF-GEZ werden von dort sowie mitunter auch von Gerichten als "Indiz" für den Zugang der Mahnung gewertet, selbst wenn man im Schreiben keinen Bezug zu einer "Mahnung" herstellt, egal ob mit oder ohne Datumsangaben oder weiteren Angaben, welche nur aus der Mahnung selbst bekannt sein können.

Eine abschließende Folgenbewertung bzgl. "Reaktion"/"Widerspruch" oder "keine Reaktion" kann daher leider kaum erfolgen, da nicht bekannt ist, wie Maschine und/oder Mensch bei ARD-ZDF-GEZ als nächstes reagieren - sowie in Folge evtl. auch das Gericht.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: d-angel2001 am 01. August 2019, 09:52
Das Widerspruchsrecht könnte auch ein Mittel sein, fiktive Personen dazu zu verleiten, den Zugang einer solchen Mahnung un-/mittelbar einzuräumen, denn auf nicht erhaltene Schreiben würde man ja naturgemäß nicht reagieren oder Bezug nehmen.

Schöne Zusammenfassung. Genau so interpretiert Person A es nämlich auch und ist daher unschlüssig ob eine Reaktion hier Sinn ergibt. Allerdings hat Person A auch schon mehrfach bei einer Vollstreckungsabwehrklage vorgetragen, dass Mahnungen nicht zugegangen sind beim Empfänger Person A. Sowohl Stadtkasse als auch Gericht haben diesen vorgetragenen Mängel jedoch nicht zum Anlass genommen die Vollstreckung einzustellen. Vielmehr ließ sich das Gericht mit einem simplen "Protokoll" über diverse Post-Ausgänge angeblich zugegangener Schreiben zufrieden stellen - wohlgemerkt alle ohne verbindlichen Zustellnachweis (amtliche Zustellung oder Einschreiben). Dies alleine widerspricht schon erheblich den gesetzlichen Pflichten.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: seppl am 01. August 2019, 10:35
Ich habe meinen doch sehr einfach gestrickten posts einen Hinweis auf die Anmerkungen von @Bürger hinzugefügt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Vorderseite des Schreibens lässt einen Widerspruch auf die Mahngebühren zu. Das bedeutet aber auch, dass man den Mahngebühren widersprechen kann, weil die Mahnvoraussetzungen fehlerhaft sind. Damit wird zwar nicht der Bescheid selber angegriffen, sondern die (für die Geier viel wichtigere) Voraussetzung der Vollstreckung!

https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=37688
Zitat
"Die Mahnung kann daher grundsätzlich nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Anders als die Mahnung selbst stellt die Festsetzung von Mahngebühren gem. § 19 Abs. 2 VwVG jedoch einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann; in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren kann auch geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die Mahnung nicht vorgelegen hätten oder die Mahnung selbst als Vollstreckungsvoraussetzung fehlerhaft gewesen sei (Engelhardt/App, a.a.O., § 19 VwVG Rdnr. 7 und § 3 VwVG Rdnr. 8).

Falls man denn das/ die Schreiben überhaupt bekanntgegeben bekommen hat...
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: pinguin am 01. August 2019, 11:43
Ohne vom Thema abweichen zu wollen; die ÖRR sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, (BGH KZR 31/14), auch Unternehmen müssen eine Mahnung schreiben, wenn Forderungen ihrer Kunden fällig sind, die nicht geleistet werden, und sie die haben wollen? Sind wir so sicher darin, daß sich die ÖRR überhaupt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz stützen dürfen? Sollte man nicht eher den zivil- /privatrechtlichen Bereich mit einbeziehen, wie er für alle Unternehmen gilt?

Diese wenigen Fragen sind rhetorischer Art und brauchen hier nicht beantwortet zu werden.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Markus KA am 01. August 2019, 11:47
Ein Widerspruch ist wohl unerlässlich.

Vieleicht noch einmal der ergänzende Hinweis, man würde zunächst laut Rechtsbehelfsbelehrung "lediglich" der Festsetzung einer Mahngebühr von z.B. 6,- Euro widersprechen.

Da die Reaktionen und Folgen nach einem derartigen Widerspruch noch ungeklärt sind, evtl. sich auch negativ auswirken könnte und möglicherweise auch keinen Einfluß auf die vorangegangenen Forderungen und die Mahnung selbst haben könnte, wäre dies ein Anlass sich genau zu überlegen, ob hier ein Widerspruch unerlässlich sei oder nicht.

Auf der anderen Seite wäre es für das ein oder andere Forumsmitglied interessant, was sich genau aus diesem Widerspruch entwickeln könnte, evtl. für die LRA noch ein kosten- und  arbeitsintensives Gerichtsverfahren?  ;)
Hierzu ein fortsetzender Thread:
LRA verweigert Beantwortung eines Widerspruch & Auskunft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31869.msg196415.html#msg196415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31869.msg196415.html#msg196415)
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 01. August 2019, 13:32
Vorab -  in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes 4. Kammer vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 B 5/19 stellt das Gericht weiterhin fest,  dass von einer Zugangsfiktion ausgegangen wird und die ‚Historien-Vermerke‘ als Nachweis ausreichen:
http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint (http://sh.juris.de/jportal/portal/t/sk3/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001233&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint)
Zitat
RN 13
‚So liegt es hier. Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (VG Schleswig, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 4 B 96/18 –, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 – juris; VG München, Beschluss vom 12. Mai 2015 – M 6b S 15.1116 – juris). Erforderlich für das Bestreiten der Bekanntgabe ist dann aber zumindest ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, der geeignet ist, berechtigte Zweifel zu begründen, so dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99K; mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.: Tiedemann in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1. April 2016 § 41 Rn. 81).‘

Also in dem fiktiven Fall hat der Betroffene keinen Festsetzungsbescheid erhalten und wird dies monieren - kann auch nachweisen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Post- und Paketzusteller häufig den Briefkasten bzw. die Wohnung nicht finden und dementsprechend nicht zustellen.

Interessant ist in o.g. Beschluss auch die Begründung zur ‚Behördeneigenschaft‘:
Zitat
RN 26  ...Unbeachtlich ist insoweit die Argumentation des Antragstellers, dass es sich bei dem Beigeladenen um keine „Behörde“ handele. Insoweit gilt, dass die Eigenschaft, eine Behörde zu sein, ohnehin keine absolute Eigenschaft ist, da es keinen einheitlichen Behördenbegriff gibt, der allen Regelungen zugrunde liegt, die sich auf Behörden beziehen. Die Behördeneigenschaft muss demzufolge immer in Bezug zu einer konkreten Norm betrachtetet werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16, Rn. 24 juris; VGH Kassel, Beschluss vom 02. Januar 2018 – 10 A 3025/16.Z, Rn. 7 ff. juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 B 136/15; BGH, NVwZ-RR 2017, 893, Rn.30). Der Beigeladene darf nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer jedenfalls hoheitlich handeln und ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (siehe etwa VG Schleswig, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 35/18; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 4 A 3/17 –, juris).

Vielen Dank nochmal für die Hinweise - Widerspruch wird auf die Reise geschickt!

Gruß Petra


Edit "Bürger":
Hier im Thread bitte keine Vertiefung der eigenständigen Frage einer - gem. ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des sich dieser Rechtsprechung anschließenden BVerwG hier nicht gegebenen - "Zugangsfiktion" und insbesondere im Falle des NICHTzugangs nicht erforderlichen, weil schlicht nicht möglichen "weiteren Substantiierung" des Nichtzugangs. Siehe erweiterte Anmerkungen im Folgekommentar! Danke.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: Markus KA am 01. August 2019, 13:54
Also in dem fiktiven Fall hat der Betroffene keinen Festsetzungsbescheid erhalten und wird dies monieren - kann auch nachweisen , dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Post- und Paketzusteller häufig den Briefkasten bzw. die Wohnung nicht finden und dementsprechend nicht zustellen.

Das ist nicht Thema dieses Threads aber aus aktuellem Anlaß sei darauf hingewiesen, dass es in einem fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass sich das ein oder andere Gericht für die örtlichen Gegebenheiten und Aussagen leider nicht interessiert haben könnte, obgleich dies als berechtigter Zweifel ausreichen könnte. Es könnten möglicherweise nur schriftliche Indizien oder Zeugenaussagen in Frage kommen. Es könnte von einem Gericht auch auf einen dokumentierten "Rücklauf" an den Beklagten hingewiesen worden sein, wenn dieser denn vorläge.

Von Gerichten hierzu auch gerne verwendet:
Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.0.html


Edit "Bürger" - zum Abschluss:
Hier im Thread bitte keine Vertiefung der eigenständigen Frage einer - gem. ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des sich dieser Rechtsprechung anschließenden BVerwG hier nicht gegebenen - "Zugangsfiktion" und insbesondere im Falle des NICHTzugangs nicht erforderlichen, weil schlicht nicht möglichen "weiteren Substantiierung" des Nichtzugangs. Ja, eine solche davon abweichende Rechtsprechung ist eine FARCE und ja, diese Farce besteht insbesondere in Sachen "Rundfunk-Bescheiden" schon seit 2013 (und wahrscheinlich schon länger) - siehe dazu bitte u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
in Verbindung mit
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28563.0.html
Allenfalls ein verspäteter Zugang könnte Auslöser für die erforderliche nähere Substantiierung sein, denn dies fällt in den eigenen Kenntnisbereich. Leider haben einige Gerichte dies irgendwann verkorkst und auf den völlig anders zu bewertenden Nichtzugang übertragen - und leider berufen sich andere Gerichte gern auf solche Entscheidungen anderer Gerichte, so abwegig diese Entscheidungen auch sein mögen.
Im Übrigen ist aus den weiter oben bereits erwähnten Entscheidungen des OVG Sachsen/ Bautzen ersichtlich, dass dieses in den Historienauszügen keine hinreichenden Nachweise der Aufgabe der Mahnungen zur Post sieht:
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
Bitte selbst lesen - und verwenden, sofern der Zugang zu bestreiten wäre, was hier im Thread ja aber nicht Gegenstand der Diskussion ist.
Auch eine Akteneinsicht eben dieser "Historienauszüge" kann "erhellend" sein, denn nach bisheriger Kenntnis sind dortige Postausgangsblätter nicht zweifelsfrei den davor abgehefteten Schreiben zuordenbar.

Hier im Thread bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: FelsinderBrandung am 01. August 2019, 15:54
Sorry, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt!

Natürlich geht es hier um die Berechtigung der LRA, Mahngebühren festsetzen zu dürfen.

Da ich ohne vorliegenden Festsetzungsbescheid aber nicht überprüfen kann, ob bereits Säumniszuschläge in Rechnung gestellt wurden und es dadurch ja evtl. zu einer ‚Doppelt-Bestrafung‘ des Betroffenen kommt
siehe Antwort #5 von Bürger
Mglw. stellt sich auch die Frage, ob die "Rundfunkanstalten" überhaupt eine Befugnis haben, zusätzlich(!) zu den "Säumniszuschlägen" für angeblich "rückständige" Beiträge auch noch weitere "Mahngebühren"/ Kosten zu erheben - und warum eine "Mahnung"/ "Mahngebühr" überhaupt nach und nicht vor einem mit "Säumniszuschlag" behafteten "Rückstands-Festsetzungsbescheid" erhoben werden.
hatte ich dies noch eingefügt, weil es eben ein Teilaspekt des Vorgangs ist – gehört aber nicht hierher, das stimmt.

Ja Mensch sollte erst denken und dann handeln – In der Ruhe liegt die Kraft.

Gruß Petra
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: cecil am 01. August 2019, 16:40
... Sind wir so sicher darin, daß sich die ÖRR überhaupt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz stützen dürfen? Sollte man nicht eher den zivil- /privatrechtlichen Bereich mit einbeziehen, ...? ... Diese wenigen Fragen sind rhetorischer Art und brauchen hier nicht beantwortet zu werden.

Ebenfalls ohne dies hier vertiefen zu wollen:

Ich bin weiterhin der Meinung, dass den Landesrundfunkanstalten (hier: nicht Beitragsservice!) der Behördenstatus (nur) zum Zwecke des Beitragseinzugs verliehen worden sein könnte, dann gelten die LRA (nur!) für diese Teilaufgabe als Behörde*** und bildet das Verwaltungsrecht die passende Rechtsgrundlage*** - siehe u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251

Unter dem Suchwort "Behördenstatus" (z.B.) und meinem Usernamen sind per Suchfunktion einige Rechtsgrundlagen wie Beiträge und Links zu finden, die meine Ansicht untermauern. Das Thema hier bitte wirklich nicht vertiefen!


***Edit "Büger":
Dieser Auffassung kann jedoch entschieden entgegengehalten werden, dass in fast allen Bundesländern die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (und damit denn auch die "Verwaltungstätigkeit" eines "Beitragseinzugs") regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich und ohne Einschränkungen ausgenommen ist - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
und somit die "Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" verletzt sein dürfte, wenn quasi hintenherum trotz kategorischen Ausschlusses für (die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs" tätigen) "Teile" der Rundfunkanstalten (welche?!?) dennoch das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten solle - erst recht außerhalb der ursprünglich reinen Selbstverwaltung von Anstalts- bzw. Rundfunk-Teilnehmern, d.h. nunmehr der gesamten volljährigen deutschen Bevölkerung.
Siehe und diskutiere dazu bitte in vorgenannten bzw. weiteren dazu existierenden Threads.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. August 2019, 17:47
Ich denke, dass die Rechtsansicht von @cecil grundsätzlich zutreffend ist.***

Aber das ist nicht der Grund für meinen Beitrag, sondern: Wir sind hier ja anscheinend in Schleswig-Holstein. Da wird die Verwaltungsvollstreckung nicht in einem Verwaltungsvollstreckungsgesetz geregelt, sondern im
Landesverwaltungsgesetz. Dieses regelt das Verwaltungshandeln in einem größeren Umfang.

Z.B.  stellt sich die Frage, ob der NDR nicht nach § 52 b verpflichtet ist, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, die  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 52b - Elektronischer Zugang zur Verwaltung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+52b&psml=bsshoprod.psml&max=true

Die Rechtsbehelfsbelehrung legt die Vermutung nahe, dass dieser Zugang nicht eröffnet wurde.

Wenn diese Verpflichtung besteht, dann stellt sich die Frage, ob dadurch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft geworden ist mit der Konsequenz, dass die Jahresfrist gilt, so wie es das VG Neustadt/Weinstraße mal in einem Eilverfahren angedacht hatte, dann aber im Hauptsacheverfahren für Rheinland-Pfalz dann doch nicht praktizieren wollte, siehe der folgende Thread
Rechtsbehelfsbelehr. Festsetz.-besch. fehlerhaft? Widerspruchsfrist 1 Jahr?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30962.0.html
Man beachte in jenem Thread insbesondere auch meinen Beitrag vom 23. Juni, wo das Hauptsacheurteil zitiert wurde:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30962.msg194737.html#msg194737


Dort hatte ich ja die Meinung vertreten, dass in S-H die Rechtsbehelfsbelehrungen fehlerhaft sind.

Diese Erkenntnis eröffnet dann natürlich mehrere fiktive Reaktionsmöglichkeiten:

a) Man könnte die Meinung vertreten, dass der NDR in S-H gar keine  Behörde ist, weil er ja keinen Zugang für elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur eröffnet. Damit wird man bei der Rechtsprechung vermutlich nicht durchkommen. Aber um die Gegenseite zu schocken, könnte die Meinung schon ausreichen. Davon abgesehen kann man ja auch damit drohen, die Einrichtung eines entsprechenden Zugangs im Wege der Rechtsaufsicht erzwingen zu lassen und sich dazu an alle 4 Regierungschefs (Weil, Tschentscher, Schwesig, Günther) im Bereich des NDR zu wenden unter Vorbehalt einer Petition an die jeweiligen Landtage.

b) Man könnte gegen die Mahngebühren erst kurz nach Ablauf der Monatsfrist Widerspruch einlegen und sich dann auf die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs innerhalb der Jahresfrist berufen.

c) Man könnte vorsorglich gegen den verloren gegangenen Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen und dazu ausführen, dass die Widerspruchsfirist ja auch im Falle eines Zugangs ein Jahr betragen würde.


***Edit "Büger" - der Wichtigkeit wegen auch hier:
Dieser Auffassung kann jedoch entschieden entgegengehalten werden, dass in fast allen Bundesländern die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (und damit denn auch die "Verwaltungstätigkeit" eines "Beitragseinzugs") regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich und ohne Einschränkungen ausgenommen ist - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
und somit die "Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung" verletzt sein dürfte, wenn quasi hintenherum trotz kategorischen Ausschlusses für (die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs" tätigen) "Teile" der Rundfunkanstalten (welche?!?) dennoch das Verwaltungsverfahrensgesetz gelten solle - erst recht außerhalb der ursprünglich reinen Selbstverwaltung von Anstalts- bzw. Rundfunk-Teilnehmern, d.h. nunmehr der gesamten volljährigen deutschen Bevölkerung.
Siehe und diskutiere dazu bitte in vorgenannten bzw. weiteren dazu existierenden Threads.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: pinguin am 01. August 2019, 18:09
Ich denke, dass die Rechtsansicht von @cecil grundsätzlich zutreffend ist.
Einspruch; es sei auf die diversen Themen im Forum verwiesen; ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts kann keine Behörde sein. Basta.


Edit "Bürger": Hier bitte keine weitere Vertiefung dieser Frage!
Siehe auch ergänzende Anmerkungen in den Vorkommentaren.

Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: d-angel2001 am 30. August 2019, 14:42
Um hier noch mal auf das Haupt-Thema zurück zu kommen. Ich habe analog mal versucht für mich selbst das Urteil aus Schleswig-Holstein (4A 194/18, https://www.online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein) zu analyiseren und zu verstehen.

Analog hierzu stellt sich nunmehr die Frage:
Ist es in NDS Möglich Mahn- und Säumnisgebühren für Bescheide und Erinnerungen im Sinne des NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) möglich das in NDS Mahn- und Säumnisgebühren ohne einen Verwaltungsakt erfolgen dürfen?

So heißt es in NVwVG § 3, Abs. 2
Zitat
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

Analog hierzu Abs. 11 aus dem Urteil Schleswig Holstein:
Zitat
Ein Anordnungsanspruch liegt insoweit vor, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht gegeben sind. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken, richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den §§ 262 ff. LVwG. Gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen – zu denen die Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zählen – erst beginnen, wenn der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen (wirksamen) Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages (Leistungsbescheid) aufgefordert worden ist.

Der  LVwG. § 269 ist hierbei inhaltlich vergleichbar mit NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) mit kleineren Abweichungen in Art der Ausführung und Formulierung.

Gegen einen wirksamen Verwaltungsakt im Fall von Person A (thematisiert in diesem Thema) spricht u.a. das eine Rechtshilfebelehrung fehlt.
Abweichend zu dem hier thematisierten Mahnschreiben existiert ein weiteres vorliegendes Schriftstück das eine Vollstreckung bei Nicht-Zahlung androht. Dieses enthält nur die imaginären Forderungen für KfZ Beiträge berufl. genutztes Kfz ohne Auflistung weiterer Forderungen für die bis dato nicht einmal ein Festsetzungsbescheid existiert (analog diesem Thema hier). Ergänzend hier war Person A jedoch durch Aufstockung/Sozialleistungen nachweislich Befreit für die benannten Forderungen.

Ergänzend zu der Feststellung, dass es sich bei beiden Schreiben offenkundig nicht um Verwaltungsakte im rechtlich korrekten Sinn handeln kann (keine Rechtshilfebelehrung) ist festzustellen:

Person A Widerspruch eingelegt hat, da die Forderungen offenkundig nichtig sind, da Person A bereits befreit ist. Des weiteren wurde abermals darum gebeten darzulegen wie ein Schriftstück aus Köln rechtswirksam sein soll, wenn der BS bislang jeglicher Nachweis für hoheitliche Rechte (Beleihung) fehlt oder alternativ eine Zweigstelle des NDR in Köln diese Lücke schließt.

Person A hat zunächst nur ein Standard Textbau-Stein Schreiben erhalten. Auf eine weitere Erinnerung hat Person A ein personalisiertes Schreiben - dieses mal vom "echten" NDR erhalten. Das Schreiben enthält keine Betitelung als Widerspruchsbescheid oder Bescheid. Person A muss also davon ausgehen, dass der NDR Justiziar keinen Widerspruchsbescheid an Person A übermittelt hat. Person A ist der Auffassung das rechtswirksame Verwaltungsakte (sowohl Bescheide als auch eine rechtswirksame Mahnung zur Androhung der Vollstreckung im Sinne des NVwVG § 3) sowohl eine Rechtshilfebelehrung enthalten müssen sowie bei Widerpsruch - wie hier vorliegend, eine Antwort im Sinne eines Widerspruchsbescheid (=Verwaltungsakt).

Wenn die Schriftstücke auf Widerspruch zu dem angeblichen Verwaltungsakt nicht wirksamer Widerspruchsbescheid gegen einen Verwaltungsakt behandelt werden, so muss Person A davon ausgehen, dass das zugrunde liegende Schriftstück ebenfalls rein informellen Charakter hat - zumal dieses aus Köln und nicht dem Firmensitz des NDR versendet wurde und die üblichen Absendermerkmale des BS (zusätzlich zu den eingefügten der RF) enthält.

In dem Antwortschreiben Schreiben wird behauptet man habe bereits zu sämtlichen Fragestellungen von Person A ausführlich Stellung genommen (Anm. unwahre Darstellung, Frage zu Beleihung hoheitlicher Rechte des BS oder Zweigstelle des NDR in Köln wurden stets abgeblockt mit Antworten wie dieser hier). Des weiteren wird behauptet dass die vorliegende Befreiung nur für den privaten Bereich gelte. Person A ist Einzelunternehmer - somit existiert keine "dritte" Juristische Person im rechtlichen Sinn. Person A ist kein Gesetz bekannt das die Befreiung aufgrund Sozialleistungen auf den privaten Bereich einschränkt? Im Falle einer juristischen Person (z.B. GmbH) wäre dies ja u.U. noch nachvollziehbar. Im Fall von Person A als Einzelunternehmer mit Home-Office jedoch wohl kaum.

Wie sehen die anderen Leser das hier? Ist es einen Versuch aufbauend auf die Klage in Schleswig-Holstein (mit entsprechend angepassten Landesgesetz-Verweisen) eine womöglich bald anstehende Vollstreckungsmaßnahme anzufechten?
Titel: Re: NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
Beitrag von: GesamtSchuldner am 30. August 2019, 20:49
Zitat
Person A ist kein Gesetz bekannt, das die Befreiung aufgrund Sozialleistungen auf den privaten Bereich einschränkt?
Die in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Befreiungsmöglichkeiten beziehen sich alle auf die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1, das ist das Innehaben einer Wohnung. D.h. die Befreiung aufgrund von Sozialleistungen erstreckt sich nur auf den privaten Bereich.

Weiterhin setzt die Regelung, dass eine Betriebsstätte, die sich innerhalb einer Wohnung befindet, beitragsfrei ist, voraus, dass die Wohnung beitragspflichtig ist und dass tatsächlich ein Beitrag entrichtet wird.

Insofern wäre dann bei einem Einzelunternehmer ein Drittelbeitrag für den Betrieb zu entrichten. Dieser würde dann aber den Gewinn des Betriebes reduzieren. Ist der Gewinn so niedrig, dass daneben noch Sozialleistungen bezogen werden, so könnte sich diese Reduzierung des Gewinns dahingehend auswirken, dass sich die Sozialleistungen entsprechend erhöhen.
D.h. dann würde letzten Endes der Sozialleistungsträger für den Drittelbeitrag aufkommen.

Was die Rechtslage in Niedersachsen bezüglich Mahngebühren angeht, so wird auf den im ersten Beitrag dieses Threads verlinkten Thread verwiesen, wo das von RA Bölck vor dem VG Schleswig erstrittene Urteil besprochen wird. Das Urteil selber hebt hervor, dass die Rechtslage in Niedersachsen anders ist.