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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: easy am 28. Juli 2019, 14:11

Titel: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 28. Juli 2019, 14:11
Moin,

seit 2013 hat Person A sich bisher erfolgreich gegen die GEZ gewehrt, Pfändung seitens der Stadt und später das Inkasso könnten ins Leere gelaufen sein.

Nun versucht die GEZ einen neuen Trick, sie hat jetzt Ehegatten Person A Konto abgemeldet und Ehegattin Person B von Person A angemeldet, mit der Begründung der Gesamtschuld.

Person A hatte mit dem Thema eigentlich abgeschlossen und sucht nun Möglichkeiten, auch dieses Schlacht für sich zu entscheiden, da sie aus gutem Gewissen keinerlei Zahlungen an Organisationen leisten möchte, die desinformieren und Kriege unterstützen.

Wenn jemand Ideen hat, ist Person A sehr dankbar dafür.

Viele Grüße, easy

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GesamtSchuldner am 28. Juli 2019, 18:11
Zusammen mit der Anmeldung der Ehegattin ist vermutlich auch eine Mitteilung des (angeblichen) Kontostandes erfolgt?

Wurden denn wenigstens die Beiträge der Jahre 2013 bis 2015 als verjährt angesehen?
Und wurden die bisherigen Zusatzkosten (Säumniszuschläge, Mahngebühren und Kosten der gescheiterten Vollstreckung) doch hoffentlich nicht mehr geltend gemacht?

Grundsätzlich kann sich die LRA einen anderen Gesamtschuldner aussuchen, wenn bei dem bisher in Anspruch genommenen nichts zu holen ist.

Der neu in Anspruch genommene Gesamtschuldner kann dann dieselben Möglichkeiten ausschöpfen wie der bisherige.

Wenn es zu einem Inkasso gekommen ist, wäre allerdings noch zu prüfen, ob die Forderung nicht an das Inkassobüro abgetreten wurde, so dass die Rundfunkanstalt gar nicht mehr darüber verfügen kann. In diesem Fall könnte die Inanspruchnahme durch die LRA rechtswidrig sein. 
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 28. Juli 2019, 19:10
Hallo, angenommen, es wurde von Schuldner  A das Konto aufgelöst, und hier wurde ihm der aktuelle Kontostand mitgeteilt. Er wäre finanziell in der Lage die Beiträge sofort zu zahlen, kann dies aber moralisch nicht vertreten. Bei seiner Ehefrau, Schuldner B, wurde nun nach dem Meldedatenabgleich ein neues Konto rückwirkend vom BS  ab 2016 eröffnet. Die versuchte Inkassobeitreibung des Schuldners A wurde an den BS, aufgrund rechtlicher Verfehlungen zurück gegeben, ebenso die versuchte Pfändung seitens der Stadt. Die neue Forderung umfasst die letzten drei Jahre ohne Gebühren.

Was wäre, wenn Schuldner A geltend macht, das z. B. gem. BGB1356 er vollumfänglich für die Schuld haftet, da die Eheleute die Haushaltsführung so geregelt haben könnten? Und er darauf verweisen würde, daß mit der Schaffung der neuen Tatsachen der häusliche Frieden dadurch gestört würde? Vg easy
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: PersonX am 28. Juli 2019, 20:30

Die Inanspruchnahme von B hat zunächst nichts mit A zu tun.
Der Vorschlag von A wegen der Haushaltsführung ist irrelevant in Bezug zur Forderung an B.
Wenn etwas relevant sein könnte, dann welche Vereinbarung getroffen wurde wie die Schuld aufgeteilt sein könnte.


Person B könnte Ihren Teil bereits unter der Annahme alles richtig gemacht zu haben gegen Quittung im Innenverhältnis bezahlt haben. Dann hat Sie jetzt das Problem, dass diese Zahlung nicht weitergeleitet wurde. Um weitere Probleme abzuwenden könnte Sie das anzeigen und zusätzlich einen Antrag auf Begrenzung der Schuld auf Ihren Anteil stellen. Die Aufteilung der Schuld ist ein Vollstreckungshindernis, laut O-Ton einer Verhandlung in Sachsen. Wie das genau gemacht werden muss ging aus der Verhandlung jedoch nicht hervor. Der Bescheid an B ist die weitere Vorbereitung der Vollstreckung. Wenn es ein Festsetzungsbescheid ist, dann kann es sein, dass damit nur etwas festgestellt wird, es jedoch keine Leistungsaufforderung gibt. Damit wäre in der Folge die Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen. Also was genau im jeweiligen Bundesland vollstreckbar ist. Oft muss zur weiteren Vollstreckbarkeit noch eine Mahnung erfolgen, so das ohne Mahnung eine Vollstreckung zurück gegeben werden könnte.
Person B könnte auch darauf verweisen, dass für diese Wohnung unter der Lage bereits ein Beitragskonto besteht. Die Kontodaten selbst müssen B nicht bekannt sein. Sicherlich kann B diese von A erfragen, alternativ kann B auch eine beliebige Nummer erhalten egal woher, solange die Anschrift zur Nummer passt. Durch den Modellfehler der Anknüpfung an Adressen statt Wohnungen wird das möglich. Es gibt keine richtigen Bezug zwischen Wohnung und Beitrag außer einer Nummer, welche aber der Person zugeordnet wird und diese bei Umzug mitnimmt. Person B könnte somit umgezogen sein an der Anschrift von Wohnung U wie Unbezahlt in Wohnung B wie Bezahlt. Die Adresse selbst bliebe gleich. Eine Ummeldung beim EMA wäre auch nicht notwendig, sofern dort keine Angaben zur Lage einer Wohnung vorhanden waren. Sofern das der Fall wäre könnte diese Angabe beim EMA korrigiert werden. Das Vorgehen kann beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus Erfolg haben.


Alternative wäre, dass B eine Wohnung innerhalb einer anderen Wohnung bewohnt. Sofern diese innere Wohnung nicht direkt betreten werden kann, sondern nur durch eine andere, dann ist diese innere Wohnung keine beitragspflichtige nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dann könnte ein Widerspruch helfen, welcher diesen Sachverhalt richtig stellt. Das funktioniert wahrscheinlich bei richtiger Auslegung der Raumeinheiten und entsprechend gefasten Mietverträgen. Da nicht genau geregelt ist, welche Raumeinheiten eine Wohnung umfassen muss. Siehe Legaldefinition der Wohnung als Raumeinheit im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Eine Wohnung nach diesem Vertrag muss nicht identisch mit einer Wohnung sein, welche für eine Anmeldung beim EMA definiert ist. Das Ganze erfordert etwas kreatives denken und wurde in diversen Themen hier bereits beschrieben.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GesamtSchuldner am 28. Juli 2019, 20:35
Um hier den optimalen Weg finden zu können, wären schon mehr Informationen nötig.
Eine Rolle spielt dabei u.a. wieviel Zoff man Person B zumuten kann, wie verletzlich die Vermögenssituation von Person B ist, woran die Vollstreckung im Fall von  Person A gescheitert ist etc.

Grundsätzlich gilt aber:
- die Ehegatten können nicht mit Wirkung zu Lasten anderer vereinbaren, dass nur einer von Ihnen für Schulden haftet, für die kraft Gesetz beide Gesamtschuldner sind.
- wenn gegen die neue Forderung Einwände geltend gemacht werden sollen, dann muss Frau B hier tätig werden: sie müsste entweder Briefe unterschreiben, die oben ihren Absender tragen (auch wenn diese von Person A verfasst sein sollten), oder sie müsste dem Briefeschreiber eine schriftliche Vollmacht ausstellen, damit der Briefeschreiber sich im Namen von Person B an die Rundfunkanstalt wenden kann
- das Argument des häuslichen Friedens ist rechtlich bedeutungslos. Umgekehrt könnte es als Einladung verstanden werden, gegen Frau B vorzugehen mit dem Hintergedanken, dass Person A dann zahlt und damit Person B auslöst.



Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: weba am 28. Juli 2019, 20:53
Man könnte bei der zuständigen LRA einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen. Bisher sieht es so aus, als ob so ein Antrag weder verwehrt noch gewehrt wird. Deshalb läuft gerade eine Klage gegen den NDR.

Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30834.0 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30834.0)

Die Aufteilung der Gesamtschuld ist offenbar ein heißes Eisen. Ist sie nämlich zulässig, wirft es das ganze "eine Wohnung ein Beitrag"- Prozedere über den Haufen.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: seppl am 28. Juli 2019, 21:30
Hier zeigt sich ein weiterer Käse in der Verwaltungstätigkeit des ÖRR: Wenn ein Bescheid erstellt wurde, dann hat die Gänsefüsschenbehörde den Pflichtigen nicht "abzumelden", sondern hat den Bescheid mit einem Aufhebungsbescheid aufzuheben. Den ganzen Quark mit den "Abmeldungen" gibt es im Verwaltungsrecht nicht. Auch bei anders gelagerten Fällen von Personenmehrheiten nicht. Wenn Bescheide einfach so verschwinden könnten, hätten wir  bald Chaos in der ganzen Verwaltung - nicht nur beim BS.

Entweder der Bescheid lautet als Inhaltsadressat auf das Ehepaar als Gesamtschuldner - was er NIE tut - oder der Bescheid muss für nichtig erklärt werden (von der Gänsefüsschenbehörde). Ich würde einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden Bescheide stellen, da ja nun erstmal 2 Bescheide über 2x die volle Summe für zwei Personen existieren, in denen bestimmt nicht steht, dass nur einer der beiden zahlen muss. (Da würden die Vollstreckungsstellen dann nichts mit anfangen können). Einfach mal ausprobieren ohne viel wenn und aber... und gleich einen Bescheid mit richtigem Inhaltsadressaten fordern: Bitte an "Herrn und Frau easy".  :)

Die LRA kann den Pflichtigen "abmelden" wie sie will: Der Beitragsbescheid "erlischt" dadurch nicht auf wundersame Weise, jedenfalls nicht, wenn er einen Verwaltungsakt darstellen soll. Im Moment fordert die GFbehörde den doppelten Beitrag für eine Wohnung, was rechtswidrig ist.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GesamtSchuldner am 28. Juli 2019, 23:33
Momentan gibt es aber vermutlich noch gar keinen Bescheid  (die erkennt man daran, dass oben links eine Rundfunkanstalt genannt wird, dass in der Betreff-Zeile "Bescheid" steht, dass die Rundfunkanstalt grüßt und an der Rechtsmittelbelehrung) für Person B, sondern nur eine schriftliche Meinungsäußerung des Beitragsservice zum Thema, wieviel Person B zu zahlen hätte.

Insofern ist es wahrscheinlich noch zu früh, eine Nichtigkeit wegen widersprüchlicher Bescheide geltend zu machen.

Zu welchem Datum ist denn die "Abmeldung" von Person A erfolgt? Steht da etwas drin über den Kontostand zum Zeitpunkt der Abmeldung?
Und: für welche Zeiträume gibt es schon Festsetzungsbescheide für Person A?
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 29. Juli 2019, 00:11
Moin, zunächst einmal vielen Dank für die Ideen und Anregungen.

Die Idee von Seppl finde ich sehr gut, denn es ist tatsächlich so, dass aktuell 2 Briefe eingetroffen sind, eine Abmeldung und eine Anmeldung.
Was den Schuldner A angeht ist dieser natürlich verwundert, wieso denn aktuell das mit dem Feststellungsbescheid festgelegte, auf ihn benannte Konto, nun auf einmal abgemeldet wurde und seine Frau ohne Feststellungsbescheid nun neue Schuldnerin wurde.

Um es allen verständlicher zu machen, hänge ich die Schreiben mit an.

Lieben Dank an das Forum :)
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: seppl am 29. Juli 2019, 09:34
Die beiden Schreiben sind belanglose Informationsschreiben, auf die erstmal nicht reagiert werden sollte. Die Kommunikation sollte auch immer nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt statt finden, auch wenn immer die Post aus Köln kommt. Liegen beide Bescheide vor, (wenn Frau easy nicht reagiert, sollte er irgendwann kommen) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen. Das wäre mein Vorschlag.

Schuldner A darf natürlich verwundert sein, denn bei einer Gesamtschuldnerschaft sollte ein Bescheid sich auf alle Beteiligten beziehen. Hier werden vom Beitragsservice 2 voneinander getrennte Vorgänge (Einzelschuldner) geführt.

Wichtig: Nur die Briefe von der verantwortlichen Landesdrundfunkanstalt sowie die Briefe mit Rechtsbehelfsbelehrung haben irgend eine Rechtswirkung.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. Juli 2019, 09:55
Hat denn Schuldner A irgendwelche Nachteile finanzieller oder anderer Art gehabt? Dann sollte er einen Aufhebungsbescheid einfordern statt eine Abmeldung zu akzeptieren und dann entsprechend Schadenersatz geltend machen, denn mittels ordentlichem Aufhebungsbescheid würde ja festgestellt werden, daß A niemandem was schuldig war/ist...

Zweite Idee: Einfach auf der Webseite vom Beitragsservice eine Ummeldung auf A eingeben, solange die Sache im Vorverfahren ist, funktioniert vielleicht eine Automatik beim Abzockservice und A ist wieder im Rennen...

Besitzt A für einen Zeitraum, für den B jetzt beschieden wurde, einen Bescheid, der noch nicht aufgehoben wurde? Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 29. Juli 2019, 10:22
Moin, der Bescheid von A wurde nicht aufgehoben, nur das Konto abgemeldet, daher liegen aktuell zwei Forderungen in nahezu gleicher Höhe für A und B vor. Bisher fand der gesamte Schriftwechsel in den letzten 6 Jahren nur mit dem BS statt. Die Ideen werde ich mir durch den Kopf gehen lassen, scheinen Sie doch plausibel 🙂. VG easy
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. Juli 2019, 10:24
Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...

Das mag zwar stimmen, die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat das zumindest in (m)einem gleichgelagerten Fall nicht als Betrugsversuch gesehen. An den Rundfunk trauen sich die nicht ran.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: seppl am 29. Juli 2019, 10:30
Moin, der Bescheid von A wurde nicht aufgehoben, nur das Konto abgemeldet, daher liegen aktuell zwei Forderungen in nahezu gleicher Höhe für A und B vor.

Der Beitragsbescheid sollte abgewartet werden. Erstmal erfahren, was "offiziell" gefordert wird.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. Juli 2019, 10:45
Wenn der Bescheid gegen Person A aufgehoben würde, wären sofort alle Forderungen einschließlich 2015 verjährt. So dumm sind die nicht.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: PersonX am 29. Juli 2019, 11:14
Frage in Bezug des Anhangs. Wurde hier seitens der Betroffenen eine Mitteilung über die Lage der Wohnung und der Personen gemeldet? Bzw. wie wurde bekannt, dass mehr als eine Person für eine Wohnung vorhanden ist?


--------------nachfolgendes nicht wirklich zu beachten für das aktuelle Thema, zu einzelnen Punkten gibt es bereits Themen im Forum------------------------------
OT:

Und der Modell Fehler im Ziel der Verwaltungsvereinfachung wird wieder deutlich, weil eine "Abmeldung" und eine weitere "Anmeldung" unter einer weiteren persönlichen Nummer erfolgt obwohl eine "Wohnung" sich sehr wahrscheinlich nicht verändert hat. Es werden auch hier weiterhin Nummern an Personen zugeordnet. Ein Bezug zu einer genauen eineindeutigen Raumeinheit fehlt sehr wahrscheinlich. Für welche genaue Raumeinheit soll bezahlt werden?
Es erfolgte sicherlich auch keine Prüfung ob so eine Raumeinheit, welche die Bedingung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt tatsächlich vorhanden ist. Das führt dazu, dass Person A auch schlicht erklären könnte, dass es keine solche Raumeinheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an der bezeichneten Adresse gibt. Sicherlich gibt es viele Wohnungen an der Adresse, das steht außer Frage.

Der Nachweis darüber kann später vor Gericht geführt werden, weil es nicht gelingen dürfte die Anstalt davon zu überzeugen.
Das kann soweit führen, dass eine Vorort Beweisaufnahme erfolgen könnte. Glück ist dann, wenn tatsächlich keine solche "Raumeinheit" vorhanden ist.

Natürlich kann der Streit in diesem einen Punkt für Person A verloren gehen, wenn eine solche Raumeinheit gefunden wird.

Die EMA Daten werden ja auch nicht unmittelbar geprüft, sondern basieren auf Selbstauskünften, und eine Prüfung erfolgt erst, wenn keine Post ankommt oder eine andere Stelle eine Überprüfung oder Korrektur anfordert.

Sehr wahrscheinlich würde kein normal denkender Mensch solch ein Anliegen vorbringen. Jedoch gibt es genau diese Fälle. Personen melden sich ja überall an, um Post und anderes erhalten zu können ;-).
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: PersonX am 29. Juli 2019, 11:17
Wenn der Bescheid gegen Person A aufgehoben würde, wären sofort alle Forderungen einschließlich 2015 verjährt. So dumm sind die nicht.

Das wirft eine Fragestellung auf, welche in einem weiteren Thema vertieft werden sollte:

Wie verhält sich die Verjährung, wenn eine Feststellung nur gegenüber einzelnen Schuldnern erfolgte?

Siehe und diskutiere dazu nunmehr unter
Wie ist Verjährung geregelt bei Feststellung nur ggü. einzelnen Schuldnern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31770.0.html
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: seppl am 29. Juli 2019, 12:33
Die nächste Fragestellung wäre zu

Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28.11.2016
http://www.schure.de/205/58103-021.htm
Zitat
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.

Es soll sich ja um eine Gesamtschuld handeln. Zahlt die Ehefrau dann erst die Beiträge ihres Mannes ab? ???
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GesamtSchuldner am 29. Juli 2019, 16:27
Die Satzung der LRA hat Nachrang gegenüber den Bestimmungen des Staatsvertrags, wonach es zu unterschiedlichen Verjährungen kommen kann, wenn die Unterbrechung (Neubeginn) der Verjährung durch Festsetzungsbescheid nur gegenüber bestimmten Gesamtschuldnern wirksam wird.

Insofern hat jeder Gesamtschuldner Anspruch darauf, dass er auf seine früheste nicht verjährte Schuld leistet.
Gleiches muss meines Erachtens auch dann gelten, wenn ein Gesamtschuldner erst später eingezogen ist und damit überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt Gesamtschuldner wird.

Dieser ganze "Käse" mit dem Ab- und Anmelden und der Vergabe neuer Beitragsnummern ist vermutlich ein Versuch, dieser Rechtslage gerecht zu werden und eingehende Zahlungen dann rechtmäßig zu verbuchen.

Vorsichtshalber sollte sich Frau B diese Interpretation des § 13 aber noch mal von der Landesrundfunkanstalt bestätigen lassen, z.B. nach Erhalt des nächsten Briefes. Vielleicht wird durch eine solche Nachfrage dann das Verfahren gestoppt, so dass es nicht so schnell zu einem Festsetzungsbescheid kommt und ein weiteres Jahr gewonnen wird.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GesamtSchuldner am 29. Juli 2019, 20:36
Kurze Nachfrage: Das genaue Anmeldedatum für Frau B im Jahre 2016 wird hier im Forum ja nicht mitgeteilt. Laut Brief beruht das Anmeldedatum auf einer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes.
Ist Frau B erst 2016 in die gemeinsame Wohnung gezogen?
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 31. Juli 2019, 23:17
@weba Nabend, nein Frau B lebt schon länger dort...
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: maikl_nait am 08. August 2019, 13:55
@Gesamtschuldner

Die Vergabe mehrerer Nummern für eine Wohnung wäre möglicherweise als Betrug zu werten.

Durch Zahlung eines Gesamtschuldners erlischt die Forderung für alle in der Schuldnergemeinschaft -- das kann nicht funktionieren, wenn der Betrag (wie üblich) nur bei einer Nummer (von mehreren) gutgeschrieben wird: dann wird die bereits erloschene Forderung bei den anderen Schuldnern unzulässig weiter betrieben.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. August 2019, 14:29
@maikl_nait

habe ich schon versucht, verweise hier auf meinen alten Beitrag:

Dann wäre es eine rechtswidrige Doppelforderung, die an Betrugsabsicht erinnert, strafbewehrt...

Das mag zwar stimmen, die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat das zumindest in (m)einem gleichgelagerten Fall nicht als Betrugsversuch gesehen. An den Rundfunk trauen sich die nicht ran.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 08. August 2019, 18:14
Moin, zunächst vielen Dank für Eure Gedanken zu diesem Thema.

Heute haben die beiden neue Post bekommen, auffällig ist, das obwohl Herr A zum Ende 2015 abgemeldet wurde er dennoch einen nahezu identischen Betrag, wie Frau B, welche ab nun ab 2016 geführt wird, zahlen soll. Verjährung scheint es nicht zu geben...
Einen Festsetzungsbescheid für Frau B gibt es bisher auch nicht..
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: seppl am 08. August 2019, 18:32
Ist es möglich, die Beträge und Zeiträume mit zu veröffentlichen? Aus den beiden letzten Schreiben lässt sich im Moment so gut wie gar nichts konstruieren.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: easy am 08. August 2019, 18:45
Moin, Herr A soll ca. 700Eur bezahlen, obwohl sein Konto  zum Ende von 12/2015 gekündigt wurde. Frau B soll ab 01/2016 die Beiträge begleichen ca. 800Eur. VG easy
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: drboe am 08. August 2019, 19:33
Warum so ein Geschiss um die konkreten Zahlen? Man kann das doch berechnen.

01.01.2013 - 31.03.2015: 27 Monate a 17,98 €
01.04.2015 - 31.12.2015: 9 Monate a 17,50 €
Summe: 642,96 € zzgl. eventueller Versäumnisgebühren

01.01.2016. - 30.09.2019: 45 Monate a 17,50 €
Summe: 787,50 € zzgl. eventueller Versämnisgebühren

M. Boettcher
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. August 2019, 19:43
Wenn die Zwangsrundfunksteuer für 2016 nicht bis 31.12.2019 festgesetzt wird, verjährt sie am 01.01.2020.
Titel: Re: Vollstreckung Ehegatte erfolglos nun Zwangsanmeldung Ehegattin-Gesamtschuld
Beitrag von: sky-gucker am 08. August 2019, 20:05
Wenn die Zwangsrundfunksteuer für 2016 nicht bis 31.12.2019 festgesetzt wird, verjährt sie am 01.01.2020.

das könnte man aber auch mal ganz anders betrachten

BGB 199
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.    der Anspruch entstanden ist und
2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Die Frage, die bisher kein Gericht so richtig beantwortet hat: Wann entsteht der Anspruch? Begründet sich der Anspruch vielleicht aus der Pflicht?

RBStV §7
(1)Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten desMonats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätteoder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mitdem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

Hieße das nicht vielleicht sogar, der Anspruch ensteht genau mit Einzug? Das hieße schlussfolgernd, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Einzug erfolgte (der erstmalige)

Bisher gehen wir ja davon aus, der Anspruch beginnt in dem Moment, in dem der Beitrag geschuldet ist. Das sieht z.B. meine Bank ganz anders, der Anspruch auf meine monatliche Kreditrate entsteht mit Vertragsabschluss, die monatliche Rate ist dennoch monatlich zu leisten, oder auch vierteljährlich, ändert aber nichts am Beginn des Anspruchs....

edit: Legaldefinition "Anspruch" aus BGB 194
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

Dieses Recht "erwirbt" der ÖR mit Einzug in eine Wohnung - also mit Pflichtbeginn

edit2: Man könnte auch sagen, wenn ich am 31.12.2012 in eine Wohnung gezogen bin (erstmalig diese eine Wohnung) dann beginnt hier bereits der Anspruch für den Rundfunkbeitrag Jan-März 2029 sofern ich bis dahin dort wohnen bleibe. Die Leistungspflicht für diesen Beitrag ist erst im Feb 2029 aber Leistungspflicht und Anspruch sind soweit ich weiß, 2 Paar Schuhe.

p.s. jaaaa ich weiß, off topic