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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Juli 2019 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 04. Juli 2019, 20:31

Titel: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: ChrisLPZ am 04. Juli 2019, 20:31
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Der Standard, 04.07.2019

EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden

Gerichtshof bestätigte Entscheidung der litauischen Fernsehkommission die den Kanal NTV Mir Lithuania für zwölf Monate in das Bezahlfernsehen verbannte

APA, dpa

Zitat
EU-Staaten dürfen Sender mit Hassbotschaften ins Bezahlfernsehen verbannen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte am Donnerstag eine entsprechende Entscheidung in Litauen gegen einen Sender, der sich auf Russisch an die russische Minderheit in dem Baltenstaat richtet. Der in Großbritannien ansässige Betreiber scheiterte mit seiner Klage dagegen.

Die litauische Fernsehkommission hatte 2016 verfügt, den Kanal NTV Mir Lithuania für zwölf Monate nur noch im Bezahlfernsehen zuzulassen. Hintergrund war eine Sendung, die aus Sicht des Gremiums zu Feindseligkeit und Hass aufgestachelt hatte. […]

Weiterlesen auf:
https://www.derstandard.at/story/2000105910289/eugh-sender-mit-hassbotschaften-duerfen-beschraenkt-werden (https://www.derstandard.at/story/2000105910289/eugh-sender-mit-hassbotschaften-duerfen-beschraenkt-werden)
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: pinguin am 04. Juli 2019, 21:37
Die Entscheidung wurde zwar noch nicht im EU-Amtsblatt publiziert, beim EuGH ist sie aber bereits verfügbar:

Rechtssache C-622/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=660973

Der EuGH bezieht sich darin übrigens auch in Rn. 4 auf ein Übereinkommen des Europarates; da haben wir dann das Paradoxon, was hier sicherlich nicht diskutiert werden soll, eines europäischen Vertrages in Belangen des Rundfunks als Bundesrecht; die Länder sind bekanntlich weder Mitglied im Europarat, noch Mitglied des Europäischen Rates.
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: sky-gucker am 05. Juli 2019, 00:06
interessant finde ich

RN7...
Zitat
8      Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
...
(26)      Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff ‚Mediendiensteanbieter‘ natürliche oder juristische Personen ausschließen, die Sendungen, für welche die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt, lediglich weiterleiten.

Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: Nichtgucker am 05. Juli 2019, 06:31
Zitat aus

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn 80
Zitat
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.

Weg mit dem Zwangsbetrag und ab ins Bezahlfernsehen.
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: marga am 05. Juli 2019, 08:32
(...)
RN7...
Zitat
8      Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die den freien Fluss von Fernsehsendungen beeinträchtigen bzw. die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, welche zu Beschränkungen des Pluralismus und der Freiheit der Fernsehinformation sowie der Information in ihrer Gesamtheit führen würden.
...
Hervorhebung in Rot von user @marga!

Frage: Damit ist doch youtube.com aussen vor?  ;)
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: marga am 05. Juli 2019, 08:54
Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.18, Rn 80
(...)
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe,
(...)

Frage: Bedeutet das, dass alle "Nichtbebeitragten Rundfunker", die "Wirklichkeit verzerrt darstellen dürfen"?  ;)

Nur das Wahrheitsminsterium ARD, ZDF und DR darf die Wirklichkeit wiedergeben?  ;)
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: marga am 05. Juli 2019, 09:22
Die Fernsehsendung "quer" des zwangsbebeitragten öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat einen Bauunternehmer diffamiert und als "Rechten Hetzer" dargestellt.

Na das passt aber ganz und garnicht zu dem Urteil vom Thread?  >:D

Quelle: youtube.com Video Länge ~ 08:41 Min. AUFGEDECKT: GEZ-Sendung LÜGT und diffamiert Peter Weber
https://www.youtube.com/watch?v=oUn8lsTmCsQ

PS:
Auch hier eine "Hassbotschaft"?  ;) ::) :o
Quelle: youtube.com Video Länge ~11:49 Min. Peter Weber - Zerstörung der CDU?
https://www.youtube.com/watch?v=KbM5qMnETmM
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: Besucher am 05. Juli 2019, 14:53
Ganz so einfach ist es nicht...

...
Nur das Wahrheitsminsterium ARD, ZDF und DR darf die Wirklichkeit wiedergeben?  ;)

Es ist die "Wirklichkeit", die - unter Aussonderung der berühmten Fake News® natürlich - vom Wahrheitsministerium auch ausdrücklich das Gütesiegel "wahr" aufgepappt bekommen hat.
Titel: Re: EuGH: Sender mit Hassbotschaften dürfen beschränkt werden
Beitrag von: pinguin am 05. Juli 2019, 15:13
Wir wollen aber andererseits auch nicht vergessen, daß Art. 5 GG alle Meinungen schützt, auch die unbequemen. Es käme also darauf an, eine unbequeme Meinung so zu formulieren, daß sie nicht, bspw., strafrechtlich relevant ist, denn

Rn. 121
Zitat
Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...] Die Einschränkung, [...] , muß geeignet und erforderlich sein, den Schutz zu bewirken, den die Vorschrift sichern soll; das, was mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung einer der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt.

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078