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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. Juni 2019, 08:44
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In dieser als Beispiel eingebrachten Beschwerde wurde eine Mißachtung des Art. 10 EMRK bestätigt und dem Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zugestanden, die innerhalb von 3 Monaten auszuhändigen waren:
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge nach Artikel 10 der Konvention wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
(i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; und
(ii) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die oben genannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
[...]
Interessant ist hier in jedem Falle auch eine Unterscheidung zwischen Rüge und Individualbeschwerde, wie sie aus 1. hervorgeht.
CASE OF HEINISCH v. GERMANY
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108773 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-108773)
Weitere Teile dieser Entscheidung werden, weil thematisch passend, hier diskutiert:
EGMR: Case of Radio France vs. Frankreich -> u. a. Art. 10 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31188.msg193902.html#msg193902 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31188.msg193902.html#msg193902)