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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 05. Juni 2019, 19:18
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Im Titel geht es um eine Verordnung u. a. auch mit folgender Zielstellung:
Artikel 4
Spezifische Ziele
(1) Um das in Artikel 3 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden dem Programm die nachstehenden spezifischen Ziele vorgegeben:
[...]
g)
Beitrag zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten;
f)
Förderung und Verbesserung der Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte;
g)
Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.
Artikel 5
Arten von Maßnahmen
(1) Aus dem Programm werden unter anderem folgende Arten von Maßnahmen finanziert:
[...]
b)
Förderung einer effektiven, umfassenden und konsistenten Umsetzung und Anwendung der Instrumente des Unionsrechts und Politiken in den Mitgliedstaaten und deren Überwachung und Bewertung;
c)
Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verbesserung des wechselseitigen Wissens und Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter allen Beteiligten;
[...]
VERORDNUNG (EU) Nr. 1381/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Dezember 2013
zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1559753972891&uri=CELEX:32013R1381 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1559753972891&uri=CELEX:32013R1381)
Nun stellen wir uns mal die Frage, ob man das nicht zur Finanzierung etwaiger Klagen vor EuGH wie EGMR nutzen könnte? Sicherlich wird es doch auch Stellen ohne Erwerbszweck haben, die an der innereuropäischen Rechtsklarheit in Sachen Finanzierung des ÖRR und der damit verbundenen Rechtsstellung des Bürgers, (bspw.), Interesse haben?