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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Sloyment am 03. Juni 2019, 03:28

Titel: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 03. Juni 2019, 03:28
Beispiel
Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag

Zitat
[Absender]

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132–134
20149 Hamburg

Hamburg, den 1. Juni 2019

Befreiungsantrag Nr. 1/2019

Achtung!

Hiermit stelle ich rückwirkend zum 1. Juni 2016 (vgl. § 4 Abs. 4 RBStV) einen Be­frei­ungs­antrag aufgrund eines besonderen Härtefalles (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).

Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rund­funk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes ob­jektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16). Die objektive Un­mög­lich­keit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten An­ten­nen­verbotes. Es lautet:

Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Da der Vermieter das Anbringen von Antennen jeglicher Art untersagt, es für den Rund­funkempfang mittels Rundfunkempfangsanlage jedoch unerlässlich ist, die elek­tro­magnetischen Wellen des Äthers durch eine Antenne aufzunehmen, ist der  Rund­funk­empfang in meiner Wohnung objektiv un­möglich.

Beachten Sie, dass Sie von mir mehrere, von einander unabhängige und sich zeitlich über­lappende Befreiungsanträge erhalten können. Geben Sie daher bei Antworten auf die­ses Schreibens immer die Nummer des jeweiligen Befreiungsantrages an.


[Name, Unterschrift]


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 03. Juni 2019, 13:08
Mal abgesehen davon, dass damit sicherlich Antennen im Außenbereich gemeint sein könnten, ist der Antrag gut.

Schließlich sollte dieser ja bearbeitet werden.

Im Zweifel gibt es "k"eine Befreiung. Wenn nicht befreit, dann gibt es sicherlich einen Bescheid. Auf diesen Bescheid könnte ein Widerspruch folgen und so weiter.

Bitte bedenken, dass es dann im Mietvertrag noch den Absatz geben sollte, dass dieses Haus ein "Aktiv" Haus ist, welches Funkwellen jeder Art aktiv im Haus unterdrückt, so dass weder Handy, noch Radio mit fester Antenne funktioniert. -> Bewohner hat keinen Einfluss darauf, außer ausziehen.

Dann braucht es nur noch eine Blockierung des Internets, also muss das Haus noch frei von Leitungen sein, welche diesbezügliche Übertragungen möglich machen.

Frei nach dem Motto, das ist ein Rundfunk und Internet freies Haus, alle Installationen dieser Art sind verboten ohne dass der Mieter darauf Einfluss hat.

->
Der Empfang mag damit "objektiv" unmöglich erscheinen, aber mit Sicherheit wird dazu wahrscheinlich eine Verhandlung erforderlich werden, wo ein Richter einen Beweisvortrag prüfen "gehen" wird.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Lev am 03. Juni 2019, 13:39
Hallo   :)

Also,,, wenn es tatsächlich nicht möglich wäre Rundfunk (öffentlich-rechtlichen Rundfunk) empfangen zu können, dann wäre dies zunächst mal kein Härtefall.
Der Sachverhalt würde sich eher so darstellen, dass die Voraussetzung zum Finanzieren des Rundfunks nicht erfüllt wären. Somit wäre der Beitragspflichtige nicht Pflichtig!

"Wer Rundfunk empfangen kann ist pflichtig!"

Darüber hinaus, ist die potenzielle Rundfunkrepzeption (also die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen) nicht allein von den o. g. Vorrichtungen (Antennen) abhängig. D.h. um Beitragspflichtig zu sein ist nicht zwingend nur die Wohnung als Anknüpfpunkt zu betrachten, sondern alternativ auch noch anderes.

Hinzukommt, dass die Barriere Rundfunk empfangen zu können, nicht von Rundfunk eingeleitet wird, sondern vom Vermieter. Aufgabe des Vermieters wäre aber, den Empfang von öffentlich-rechtlichem Rundfunk zu ermöglichen bzw. zu gewährleisten.

Lev
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 03. Juni 2019, 13:58
"Wer Rundfunk empfangen kann ist pflichtig!"
Nicht ganz.
stark Vereinfacht:

Wer einen "potenziellen" besonderen Vorteil aus der staatlichen Maßnahme ziehen kann, der kann zur Finanzierung der Maßnahme herangezogen werden.
Der besondere Vorteil der staatlichen Maßnahme liegt nicht im Empfang, sondern wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, in dem individuellen Vorteil sich seine Meinung aus selektierten und gefilterten Informationen zu bilden.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: googler am 03. Juni 2019, 14:20
Ich bezweifle, dass es klappt, hoffe aber für Sloyment das Beste.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Markus KA am 03. Juni 2019, 14:27
Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rund­funk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes ob­jektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16)...

Hierzu Rn 61:
Zitat
Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die „Möglichkeit der Nutzung“ und die „Empfangsmöglichkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43). Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; [...]

Hierzu auch Rn 81:
Zitat
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).

Hierzu auch Rn 90:
Zitat
Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: googler am 03. Juni 2019, 14:34
Uihhh, das ist ja mal ein Lichtblick  :)
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: pinguin am 03. Juni 2019, 15:24
Hierzu auch Rn 81:
Zitat
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 03. Juni 2019, 15:40
...
Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?

Deshalb erklärt dass Bundesverfassungsgericht, im gleichen Urteil, dass es darauf nicht ankommt.
In der Erinnerung ungefähr bei RN 89 und RN 90.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: pinguin am 03. Juni 2019, 15:48
Deshalb erklärt dass Bundesverfassungsgericht, im gleichen Urteil, dass es darauf nicht ankommt.
In der Erinnerung ungefähr bei RN 89 und RN 90.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Nun, der Staat darf sich aber nicht einmischen; denn das BVerfG kassiert seine Entscheidungen zur EMRK ja keineswegs ein?

Wo, stünde, daß das Land befugt wäre, sich über den Rechtsanwendungsbefehl des Bundes hinwegsetzen zu dürfen?

Und, übrigens, haben wir ja auch das:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159)

bzw.

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html)

und weiterführend auch
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg153836.html#msg153836 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg153836.html#msg153836)

aber insbesondere EuGH C-260/89:
Zitat
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245)

Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: drboe am 03. Juni 2019, 17:36
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?

Diese Frage solltest du zweckmäßig dem Bundesverfassungsgericht stellen.

M. Boettcher

PS: die Vorstellung, die Richter am BVerfG würden stets konsistente, nachvollziehbare und gut begründete Entscheidungen fällen oder sich grundsätzlich an vorherige Entscheidungen der Senate halten, ist irrig.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Juni 2019, 09:29
Da soll doch die Rundfunkanstalt nachweisen, daß der Empfang mittels DVBT oder Internetstream (über deren Plattform natürlich) möglich wäre. Wäre ja ein Witz, wenn man auf RosaTV zurückgreifen müßte, das koste schließlich extra und könnte (probieren geht über studieren) dann mit dem Rundfunkbeitrag verrechnet werden...

Wenn das tatsächlich so wäre, dann lohnt sich auch ein Prozeß.
Solange ein Prozeß wegen Befreiung läuft, gibts wenigstens keine weiteren Festsetzungsbescheide.
Sollte also das Gericht feststellen, daß es sich nicht um einen Härtefall handelt, weil man sich ja jederzeit ein Smartphone anschaffen könnte, mit dem der Empfang dann doch möglich wäre, dann hat man wenigstens Zeit gewonnen.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: maikl_nait am 04. Juni 2019, 12:15
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Personen.

@Zeitungsbezahler
Das BVerfG hat bereits geurteilt, daß es für die Vorzugslast nur auf den Vorteil "Möglichkeit der Nutzung" ankommt, nicht auf den Willen oder den (möglichen) Gerätebesitz.

Das wird also ein kurzes Verfahren zu Lasten der klagenden fiktiven Person.

PS: ich könnte mir allerdings vorstellen, daß der Anteil des Abos, der an die Öffies weitergereicht wird, beim Beitrag abzugsfähig sein könnte, denn bei Zweitwohnungen war der Pflichtige auch "nicht über einen Beitrag hinaus zu belasten".

@pinguin
Zitat
- Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen
- BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
- Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
- [EU-Recht]
- [BGH]
- [BFH]
- [Kartellrecht]
- ... et cetera ad nauseam ...
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?

Weil: eine fiktive Person P, bpsw DU, müßte diese Punkte einklagen (Hinweis: ich habe andere Punkte, noch) -- wo kein Kläger da kein Richter! Siehe auch Verwaltungsakt: eine Behörde geht wirksam vor -- ob das Vorgehen rechtmäßig ist, kann eine fiktive Person vom zuständigen Gericht überprüfen lassen -> wenn niemand klagt, ist es wohl richtig so.

MfG
Michael
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: pinguin am 04. Juni 2019, 13:07
Weil: eine fiktive Person P, bpsw DU, müßte diese Punkte einklagen (Hinweis: ich habe andere Punkte, noch) -- wo kein Kläger da kein Richter! Siehe auch Verwaltungsakt: eine Behörde geht wirksam vor -- ob das Vorgehen rechtmäßig ist, kann eine fiktive Person vom zuständigen Gericht überprüfen lassen -> wenn niemand klagt, ist es wohl richtig so.
Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).

Natürlich kann man, wenn man das eigene Rechtssystem vorführen und lächerlich machen will, einklagen, was das Amt von Rechts wegen einzuhalten hätte; aber will man das immer, bzw. muß man das immer wollen, wenn die Leute evtl. nur lediglich ob der Komplexität des rechtlichen Umfeldes unwissend sind?

Insbesondere von hier wird durchaus erst einmal unterstellt, daß jede/r ihren/seinen Job vernünftig ausüben möchte.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: maikl_nait am 04. Juni 2019, 13:39
Hallo!

Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).

Du zäumst das Pferd von hinten, vom gewünschten Ergebnis her, auf: die "Bindungswirkung" macht gerade nicht bestimmtes Vorgehen einer Behörde unmöglich, sondern erleichtert einem eingeschalteten Gericht, dieses bestimmte Vorgehen als unzulässig zu befinden.

PS: zudem handelt es sich um staatliche Unternehmen, die "im Sinne einer Behörde" per Verwaltungsrecht ihre eigenen Bedürfnisse durchsetzen -- Frage: was glaubst Du, gehen die nach Gesetzen und Urteilen vor, oder setzen die ihre Forderungen durch?  >:D

MfG
Michael
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: pinguin am 04. Juni 2019, 14:22
PS: zudem handelt es sich um staatliche Unternehmen, die "im Sinne einer Behörde" per Verwaltungsrecht ihre eigenen Bedürfnisse durchsetzen -- Frage: was glaubst Du, gehen die nach Gesetzen und Urteilen vor, oder setzen die ihre Forderungen durch?  >:D
Ist die Frage des Blickwinkels? Hat man den europäischen Blick, könnte vermutet werden, daß sowohl Bund wie Land keinen Bock mehr haben, sich um die Finanzierung des dt. ÖRR kümmern zu müssen und diese Bürde loswerden wollen. Für diesen europäischen Blick reicht vorerst, den zeitlichen wie inhaltlichen Werdegang der europäischen Bestimmungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, (incl. BVerfG), abzugleichen und auch nicht unberücksichtigt zu lassen, daß das BVerfG bereits entschied, daß das Recht der Selbstverwaltung mit unbedingter Rechtstreue verbunden ist. Und, freilich, gilt dieses gerade auch für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, incl. dt. ÖRR mit der Ausnahme hinsichtlich Art. 5 GG, die sich in eigener Sache nicht auf Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen können:

Rn. 5 - BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
Zitat
Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit [...]zu


jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.0.html)

Wem wird Europa letztlich wohl Recht geben, wenn es um die Umgestaltung des dt. ÖRR geht? Immerhin steht ja auch die Glaubwürdigkeit Europas auf dem Spiel, alle europäischen Länder gleich zu behandeln.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 04. Juni 2019, 14:43
Ändert sich etwas an der prinzipiellen Möglichkeit des Empfangs in der Wohnung, wenn durch ein Gesetz (z.B. Denkmalschutz) verboten wurde, Antennen anzubringen und Leitungen zu verlegen?
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Juni 2019, 15:30
Ich bin schon der Ansicht, daß wenn es einem an der Möglichkeit mangelt, dies ein Ausnahmetatbestand sein muß. Es eben nicht reicht, ein TV-Gerät oder Radio anzuschaffen und das auszupacken und einzustöpseln (an welche Buchsen auch immer...) und dann läufts mit dem ÖRR.

Wenn also die Rundfunkanstalt nicht nachweisen kann, daß es mit dem Kauf eines Gerätes (oder Zusatzkomponenten) getan ist, dann dürfte das eine Nichtempfangsmöglichkeit sein. Ich finde es ja schon unverschämt, daß man für die Möglichkeit des Empfanges weitere Verträge abschließen müßte (Internet, Kabelprovider).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung meines Wissens nur auf die Anschaffung von Geräten Bezug genommen, nicht auf das zusätzliche Abschließen weiterer Verträge, wahrscheinlich weil es ursprünglich nur um den Nichtbesitz von Geräten ging.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Markus KA am 04. Juni 2019, 15:57
Generell handelt es sich im vorliegenden fiktiven Fall wohl um das Verbot, im Mietvertrag oder Hausordnung, eine Antenne an die Fassade des Hauses montieren zu dürfen. Vorstellbar wäre es aber auch durch ein Verbot im Sinne des Denkmalschutzes.

Wenn es sich idealerweise, wie bereits in einem vorherigen Beitrag vorgetragen, um ein absolut "internetkabelfreies" Haus in einem Funkloch handelt, solche Häuser und Gegenden gibt es (gerade im ländlichen Bereich mit Null-Handyempfang), dann könnte man sich eine interessante Diskussion bei Gericht durchaus vorstellen. Man müsste wohl die entsprechenden Nachweise und Dokumente liefern.

Selbst wenn "Kabel" liegen würde, ist der Empfang ohne erhebliche zusätzliche Sevicekosten nicht möglich. Die zusätzliche Belastung durch Providerkosten sollte weiterhin diskutiert werden, sofern möglicherweise noch keine Rechtsprechung darüber vorliegt.

Richter am BVerfG Paulus vertrat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 die Auffassung Rundfunkempfangsgeräte würden heute fast nichts mehr kosten, das Thema Providerkosten wurde nur am Rande behandelt und Herr Eicher bemerkte in der Verhandlung nur, dass es noch Gesprächsbedarf mit den Providern gäbe.

Grundsätzlich sollte man bei Akteneinsicht oder zur mündlichen Verhandlung sein internetfähiges Handy zuhause lassen.  ;)
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: tokiomotel am 04. Juni 2019, 16:58
Dieser schmale Grat der versuchten Ausflucht ist wohl leider zum Scheitern verurteilt. Wurde schon in anderen Variationen versucht, hat nie gefunzt. Diese Klausel des Antennenverbotes existiert in unzähligen anderen Mietverträgen auch und da wird trotzdem mehr oder weniger brav zwangsgezahlt. Auf ein Exempel wird sich daher kein Gericht einlassen, das hätte einen langen kostspieligen Rattenschwanz zur Folge. Nö, falls hier geklagt werden sollte, wird dies mit einer dümmlichen Begründung abgebügelt. Deren gibt es ja nun mittlerweile reichlich zur Auswahl? Ich bezweifle, dass sich ein Gericht damit auch nur ansatzweise ernsthaft befasst.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: KlarSchiff am 04. Juni 2019, 17:16
Dieser schmale Grat der versuchten Ausflucht ist wohl leider zum Scheitern verurteilt. Wurde schon in anderen Variationen versucht, hat nie gefunzt. ...

und ich darf ergänzen, dass wieder einmal, ob solcher wirkungslosen und hilflos wirkenden Debatten wie sie hier so oft geführt werden, sich die Profiteure des Zwangsbeitrags krachend auf die Schenkel klopfen können. Wann wird man die Erkenntnis gewinnen, dass sich über den Rechtsweg, ob staatlich oder übergeordnet, nichts ändern lässt ?
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 04. Juni 2019, 17:21
Unabhängig vom Erfolg wird gewünscht, dass die Bearbeitung mehr oder weniger über die Bühne geht, so dass in einiger Zeit klar wird, wie es geht.

Es muss ja jedenfalls, wenn so ein Antrag gestellt wird, eine Einzelfallprüfung erfolgen. Darauf sollte es ankommen. So eine Prüfung erfordert sicherlich, dass dabei keine "verwaltungsrechtlichen" Fehler passieren. Denn diese Fehler sind später, wenn nicht heilbar, vor Gericht angreifbar.
Da soll doch der Weg hinführen? Es kann ja nicht Ziel sein, eine Anstalt nur mit Anträgen zu "verstopfen" versorgen, wenn das Ziel nicht klar ist. Man stelle sich nur einmal vor, nicht ein paar wenige würden ähnliche Anträge stellen.

Darf sich eine "Behörde" aussuchen, welche Anträge bearbeitet werden?

Falls nicht und eine Person nun denken könnte es wären "Behörden" deshalb Anträge stellt, weil sie ohne Anträge vielleicht Nachteile befürchtet, so würde ja jeder Antrag irgendwann beschieden werden.
Mit jeder Bescheidung würde vielleicht eine Widerspruchsmöglichkeit einhergehen, sofern zulässig. Mit jedem Widerspruch müsste eine "Behörde" erneut sich mit der Sache befassen. Naja, eine Person X könnte denken, dass DDoS einer "Behörde" Anträge von vielen sind.

Wer sagt, dass Anträge überhaupt richtig gestellt sein müssen?
"Behörden", es gibt da noch den §25 VwVfG, wenn das nun auch für eine LRA gelten würde, dann sollte, falls der Antrag "unrichtig abgegeben oder gestellt worden" ist ja folgendes greifen:
§25 VwVfG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
[...]
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Housebrot am 04. Juni 2019, 18:20
Darüber hinaus, ist die potenzielle Rundfunkrepzeption (also die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen) nicht allein von den o. g. Vorrichtungen (Antennen) abhängig. D.h. um Beitragspflichtig zu sein ist nicht zwingend nur die Wohnung als Anknüpfpunkt zu betrachten, sondern alternativ auch noch anderes.

Hallo lieber Lev,

das verstehe ich nun aber gar nicht, denn im RBSTV heißt es ja:
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Der Rundfunkbeitrag wird ja nunmal nur für die Möglichkeit des Empfangs gefordert, und dazu wird an Anknüpfungspunkt die Wohnung einbezogen.

Grüße
Adonis
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Lev am 04. Juni 2019, 19:04
@ Housebrot

Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Lev

P.S. Das war eine gute Frage.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 04. Juni 2019, 19:32
Stark vereinfacht:

Genau da ist das Problem, festgestellt werden sollten "Teilnehmer". Denn nur Teilnehmer
könnten auch einen "besonderen" Vorteil haben.
Teilnehmer wollte aber keiner mehr feststellen. Ursprünglich sollte jeder Teilnehmer sich selber anzeigen.

Trotzdem gilt, nur solche Personen können herangezogen werden welche einen "besonderen" Vorteil von der staatlichen Maßnahme haben.
Somit sollte das beim Wort genommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht definierte -Richterrecht- den "besonderen Vorteil" als die Möglichkeit aus den selektiven und vorgefilterten Informationen sich informieren zu können. Und erklärte gleichzeitig, dass es dafür auf eine Inhaberschaft eines Gerätes nicht mehr ankommt.

Bedacht werden muss:
-> Das Ziel der staatlichen Maßnahme ist die Beseitigung eines Nachteils. Der muss also erstmal grundsätzlich bestehen, damit die staatliche Maßnahme überhaupt auszuführen ist.
--> Bindungswirkung prüfen.
 
Welcher Nachteil muss überhaupt beseitigt werden, damit es zu diesem Vorteil "aus den selektiven, bewerteten und vorgefilterten Informationen sich informieren zu können" kommen kann?
-------
Wer den Fehler im System findet darf ihn für sich behalten.-------
An dieser Stelle der Querverweis

Thema: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des
 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg182343.html#msg182343 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg182343.html#msg182343)
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html (https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html)
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: maikl_nait am 04. Juni 2019, 20:16
Hallo!

@PersonX

Stark vereinfacht:

Genau da ist das Problem, festgestellt werden sollten "Teilnehmer". Denn nur Teilnehmer
könnten auch einen "besonderen" Vorteil haben.
[...]
Trotzdem gilt, nur solche Personen können herangezogen werden welche einen "besonderen" Vorteil von der staatlichen Maßnahme haben.

Bis 31.12.2012 wurde an das "Bereithalten von Geräten" angeknüpft, die freiwillige Anschaffung eines Gerätes löste als Tatbestand die Gebührenpflicht aus.

Und das ist ja das Perfide an der ab 2013 verwendeten Vorzugslast: es geht um den potentiellen individuellen Vorteil. Es geht also nur darum wer die "Möglichkeit" hat, und das ist nach "RBStV" die "innegehabte" Wohnung. Es gibt keinen Nutzer (=Teilnehmer), auf den es im "RBStV" ankäme. Und: es kommt als Anknüpfungspunkt nicht auf einen Tatbestand an (zB Eigentümer, Mieter), sondern auf ein Grundbedürfnis ("Wohnen").
=> Das BVerfG formulierte hier zusammenfassend "auf den Willen kommt es hierbei nicht an"  ???  -- wir gehen vermutlich d'accord, daß dieser Spruch sich nicht nett anhört.

Da könnte man fragen: welches Argument könnte bei BVerwG und BVerfG gefehlt haben? Dies aber bitte in anderem Thread.

On-topic: ein Befreiungsantrag wegen Antennenverbots wird sehr wahrscheinlich abgelehnt werden: durch Antennenverbot fallen nicht alle Übertragungswege weg...

MfG
Michael
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: PersonX am 04. Juni 2019, 21:05

Genau, deswegen steht in der 6.,7.,8. Rundfunkentscheidung Teilnehmer und das von der Inhaberschaft eines Gerätes auf Teilnahme geschlossen werden könne, weil ja nur der ein Gerät sich zulegt, wer am Rundfunk teilnehmen will. Daran sollte die Umstellung ja nichts ändern. Es sollte nur entfallen, dass nach diesen Geräten gesucht werden muss. Aber es bleibt dabei Teilnehmer am Rundfunk. Keine Teilnahme am Rundfunk keine Finanzierungsverantwortung. Bindungswirkung wenn man so will. Aber davon will das Bundesverfassungsgericht nichts wissen obwohl selbst beschieden. Naja man kann ja nicht alles haben. Dritte sollen nur zur Finanzierung beitragen, wenn dafür eine Notwendig besteht. So eine Notwendigkeit wurde jedoch mit der Umstellung nicht angeführt. Sei es drum, dort wo kein Empfang möglich ist, ist keine Teilnahme möglich, in gewisser Weise bleibt es gleich.


Deshalb ist der Antrag sicherlich nicht falsch.


Vielleicht muss mehr am Teilnehmer Status geschraubt werden.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: marx am 05. Juni 2019, 00:23
Es ist sicherlich nicht jedem möglich, die Inhaber-Eigenschaft erfolgreich zu bestreiten. Das ist ja offenkundig der auslösende verwaltungsrechtliche Anknüpfungspunkt.

Besteht im rundfunkrechtlichen Sinne eine Objekt-Inhaberschaft (in Äquivalenz zur Geräte-Inhaberschaft), also ein Rundfunkteilnehmerschaft, wenn das in Frage stehende Objekt objektiv vom Rundfunkempfang ausgeschlossen ist?

Denkbar wäre eine Mietvertragsklausel, welche dem Mieter das Konsumieren von Rundfunk generell untersagt (innerhalb und außerhalb des Objekts, z.B. aus gesundheitsvorsorgenden Gründen), wenn der Vermieter dies vom Mieter verlangt und der Mieter hier mit Vertragsabschluss übereinstimmt (absolutes Empfangsverbot).

Das Vertragsverhältnis wäre Grundlage für den Befreiungsantrag.

--

Eine ähnliche individuelle Regelung, wenn ärztlich verschrieben ist, aus gesundheitlichen Gründen den Empfang von Rundfunk gänzlich zu unterlassen (vielleicht sorgt sich der Hausarzt sehr um den Blutdruck des Patienten), könnte argumentativ sehr überzeugend sein.

--

Eine etwas andere Herangehensweise wäre eine auf objektiver Beschaffenheit des Rundfunks basierende Argumentation. Die vorliegende (durch Rundfunkprogrammausdruck belegbare) Beschaffenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in überwiegendem Maße nicht geeignet, die den Beitrag begründende Aufgabenstellung zu erfüllen.

Zitat von: BVerfG v. 18.7.18, RN80f
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion - durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden - zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre aufzufordern, diejenigen Angebote zu kennzeichnen, welche der vom BVerfG genannten Aufgabenstellung (aus RN80) entsprechen. Meiner Kenntnis nach gibt es solche Angebote nicht.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Lev am 05. Juni 2019, 14:22
@ Sloyment

Härtefall

Wer bei der Landesrundfunkanstalt einen Härtefall beantragen will, der ist nach §4 Abs. 7 Satz 2 aufgefordert, dafür ein behördliches Dokument bzw. einen dementsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde vorzulegen. D.h. eine andere Behörde (nicht die Landesrundfunkanstalt) muss den Härtefall feststellen oder beurkunden. Diesen Bescheid könnte man dann der LRA zustellen und würde infolgedessen i.d.R. ermäßigt oder befreit. *
(* Wenn keine andere besondere Härte vorliegt.)

Der Antrag von S. hat mit dem o.g. Härtefall erst mal überhaupt nichts zu tun, weil S. einen Befreiungsantrag aufgrund eines besonderen Härtefalles (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV) gestellt hat. Insofern macht er deutlich, dass er kein amtliches Dokument besitzt das den Härtefall bekräftigt.
Die hier beantragte besondere Härte würde vorliegen, wenn der Antragsteller eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§4 Abs. 6 RBStV).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407046

Das Wort "Sozialleistung" macht deutlich, worum es hier ausschließlich geht, denn ein besonderer Härtefall liegt nur vor wenn - "hier nicht einschlägig eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."
Alle anderen Härtefälle werden nicht anerkannt aufgrund einer fehlenden Auffangklausel die der Normgeber (Gesetzgeber) schlichtweg vergessen hat.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29293.msg185147.html#msg185147

Das alles ist nicht schlimm...

... Denn es geht eigentlich um den Anknüpfpunkt und nicht um einen Härtefall. Der Anküpfpunkt orientiert sich am §2 des RBStV, wie Housebrot zurecht erkannt hat (#22). D.h. die Voraussetzung für die Beitragspflicht ist natürlich die Wohnung aber auch durch die Art der Abgabe selbst (Vorzugslast¹). Ergo, die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.  Oder >>>

¹  >>>  Wer einen Vorteil hat, ist pflichtig! Der Vorteil ist Rundfunk empfangen zu können.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg193522.html#msg193522

Und darüber wurde hier ja ausreichend diskutiert und vorgetragen. 

Nur die Ruhe,,,

denn mit dem Antrag hat S. zunächst mal keine schlimmen Fehler gemacht, sondern nur seinen Rechtsanspruch gewahrt.  Insofern der Widerspruch fristgerecht gestellt wurde, hat die Landesrundfunkanstalt den Einwand erst mal auszuräumen (§73 Abs. 3 VwGO - Vorverfahren). Mit ein bisschen Glück vergeht dabei etwas Zeit. Wenn S. dann immer noch nicht Zahlen möchte, besteht mit größter Wahrscheinlichkeit erneut die Möglichkeit zu widersprechen, denn der nächste Festsetzungsbescheid folgt ganz sicher.

Rein theoretisch könnte S. sogar in dem nächsten Widerspruch formulieren - "dass keine Zahlungsbereitschaft besteht, weil nach Auffassung von S. der Papst Protestant ist!" 
(Es wäre genauso Falsch oder Richtig wie der o.g. Härtefall.)   ;)

Da jeder Widerspruch zulässig ist der ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht wurde, müsste auch dieser Einwand erst mal ausgeräumt werden.  ;D 
Das nennt L. "den Bumerangeffekt".
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375

Denn ein Vollstreckbarer Titel liegt erst vor, wenn das o.g. Vorverfahren unanfechtbar geworden ist. 
(PDF im Anhang)

Viel Erfolg   :)

Lev

P.S. L. findet es verwerflich, wenn andere in eine Klage gequatscht werden, die keine Aussicht auf Erfolg hat.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: drboe am 05. Juni 2019, 17:23
Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
*rote Hervorhebung von drboe

Tja, da taucht sie wieder auf, diese längst wiederlegte Behauptung von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr". Sie wird auch dann nicht wahr, wenn sie in einem Urteil des BVerwG steht. Schließlich war es das gute Recht jedes Bürgers, der über kein Empfangsgerät verfügte, sich nicht an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks zu beteiligen. Dass die (sehr sachgerechte) Kopplung an  den Gerätebesitz es ermöglichte ggf. trotz Vorhalt eines solchen Rundfunk zu konsumieren, mag ein Problem des vormaligen Systems sein. Warum nun zur Vermeidung dessen alle zahlen müssen, auch die, die am Rundfunkkonsum weiter kein Interesse haben, verschließt sich mir. Der Kollateralschaden für die Rechtsstaatlichkeit ist wohl mindestens so hoch wie der finanzielle Ausfall zuvor. Wie schrieb K. Winkler so treffend zum Beschluss des BVerfG?

Zitat
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
Siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005

Auch die angeblich festzustellende Mobilität der Konsumenten und die Abkopplung vom Wohnraum als Empfangsort, die einen Gerätebezug der Rundfunkabgabe nicht länger angemessen erscheinen lassen soll, ist ein Grundirrtum bereits im Gutachten von Prof. Kirchhof. Darüber hinaus implizit zu behaupten, dass nahezu ausnahmslos jeder über ein Empfangsgerät für mobilen Rundfunkempfang verfügt, zeugt eher von einer eingeschränkten Sicht der Richter auf die Lebenswirklichkeit von Millionen von Mitbürgern als von Sach- und Marktkenntnis.

Bereits in meiner Jugend besaß ich ein Transistorradio, nicht größer als ein durchschnittliches Buch, sowie etwa ab Mitte der 1960er Jahre ein kleines tragbares Tonbandgerät für "Compact Cassetten" der Firma Philips. Tragbare Kombigeräte, die neben Radioempfang auch als Kassettenabspieler dienten und später auch "Compact Discs" (CD) wiedergeben konnten, gibt es seit Mitte der 1970er Jahre. Am 01. Juli 1979 brachte Sony mit dem Walkman eine weiter miniaturisierte Version von Kassettenspielern auf den Markt. Das erste Gerät ähnlicher Größe, das in gleicher Weise CD abspielen konnte, kam 1984 in den Handel. Die Halbleitertechnik, die diese batteriebetriebenen Geräte ermöglichte, wurde bereits in den 30er- und 40-er Jahren des 20. Jahrhunderts erfunden und spätestens seit den 60er Jahren in Serie auch für Konsumartikel produziert. In sämtlichen Fahrzeugen, die ich erwarb, war entweder ein Radio eingebaut oder es wurde nachgerüstet. Bereits 1970 wurde das erste tragbare Fernsehgerät in Serie produziert. Seit Mitte der 80er Jahre gibt es mobile Fernseher mit LCD-Bildschirm.  Mobile Rundfunknutzung ist folglich ein alter Hut und die Geräte, sofern Zweitgeräte, waren oft von der Gebührenpflicht befreit. Es kann bei der Änderung der Rundfunkfinanzierung also nicht darum gegangen sein, mobile Nutzung zur Finanzierung heran zu ziehen. Zumal es verlässliche Zahlen über die ausschließlich mobile Nutzung von Rundfunk ohne Anmeldung nicht gibt.

Im Mittel wohnen in einer Wohnung übrigens mehr als eine Person, nicht selten kann daher von der Identität des Wohnungsinhabers mit dem Beitragsschuldner nicht die Rede sein, auch wenn die Anstalten und der BS immer von dem Beitragsschuldner einer Wohnung sprechen. Wer sich mit der Problematik dahinter befassen will, der suche hier im Forum nach "Gesamtschuldner". Und auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein. Will man also wirklich die Aussagen von im Parteienproporz ermittelten Richtern als die reine Wahrheit betrachten, die sich jeglicher Kritik und Hinterfragen entzieht?

M. Boettcher
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: pinguin am 05. Juni 2019, 18:54
@drboe

Bereits der Leitsatz 1 sagt, daß es sich um eine rundfunkspezifische Abgabe handelt.

Zitat
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.

Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0 (https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0)

Es ist also immer sicherzustellen, daß der Bezug zum Rundfunk erhalten bleibt; die bloße Wohnung empfängt keinen Rundfunk und der Bürger ohne Rundfunkgeräte auch nicht.

Es wird hier auch zu bedenken gegeben, daß der BGH diese pauschale Aussage kurz darauf am 12. 04. 2016 mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 teilmakulaturisierte, wonach ja die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind und das BVerfG diese noch etwas später vollends mit BVerfG 2 BvE 2/11 vom 07. November 2017 zerpulverte, in dem es die Aussage traf:

Rn. 274 - BVerfG 2 BvE 2/11
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Damit sollten wir dann eigentlich bei der Erkenntnis sein, daß nur wohnungsinnehabende Rundfunknutzer/innen rundfunkbeitragspflichtig sind.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: drboe am 05. Juni 2019, 20:06
@drboe

OBereits der Leitsatz 1 sagt, daß es sich um eine rundfunkspezifische Abgabe handelt.

Zitat
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.

Danke, ich bin allerdings auch ohne die Hilfe Dritter in der Lage einen Hyperlink zu klicken. Auch verfüge ich über ein leidlich entwickeltes Textverständnis, welches zumindest einfache Urteilsbegründungen einschließt. Was an meiner Aussage bezüglich der gerichtlichen Einschätzung als Nicht-Steuer ist unklar?

Zitat von: drboe
... auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein.

Kann man daraus etwa schliessen, ich würde den Quatsch, der von BVerwG und BVerfG unisono behauptet wird, für bare Münze nehmen? Falls es nicht klar sein sollte: noch so viele Zitate von Urteilen sämtlicher Gerichte werden mich nicht davon überzeugen, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Gerade das BVerwG und das BVerfG präsentieren diesbezüglich einfach zu viele Widersprüche.

M. Boettcher


Edit "DumbTV": @alle
Bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag

Wie der sogenannte Rundfunk"beitrag" abseits der (in sich) widersprüchlichen Urteile des BVerwG und BVerfG in der Finanzverfassung einzuordnen wäre, ist im Forum anderer Stelle bereits ausgiebig diskutiert worden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 06. Juni 2019, 18:21
Da soll doch die Rundfunkanstalt nachweisen, daß der Empfang mittels DVBT
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Zitat
Solange ein Prozeß wegen Befreiung läuft, gibts wenigstens keine weiteren Festsetzungsbescheide.

Ja eben, das ist doch Sinn der Sache! Und man kann beliebig viele Anträge stellen.

Zitat
Sollte also das Gericht feststellen, daß es sich nicht um einen Härtefall handelt, weil man sich ja jederzeit ein Smartphone anschaffen könnte,

Dann sollte man den Richter darauf hinweisen, bevor er solch ein von Unwissenheit geprägtes Urteil fällt, dass in jedem Smartphone eine kleine Antenne verbaut ist, ohne die das Smartphone nicht funktioniert. Ein Mietvertrag mit einem Antennenverbot verbietet natürlich auch den Betrieb und Besitz eines Smartphones.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 06. Juni 2019, 18:47
Ändert sich etwas an der prinzipiellen Möglichkeit des Empfangs in der Wohnung, wenn durch ein Gesetz (z.B. Denkmalschutz) verboten wurde, Antennen anzubringen und Leitungen zu verlegen?

Der Denkmalschutz bezieht sich in der Regel nur auf die Außenfassade eines Gebäudes, und Rundfunk ist oft auch mit Zimmerantennen möglich. Man müsste also nachweisen, dass es mit Zimmerantenne nicht geht, z.B. weil die Wände des Gebäudes aus Stahl sind o.ä.

Im Beispielschreiben ist die Situation etws anders, weil die Formulierung im zitierten Mietvertrag (eines großen Hamburger Vermieters) eben nicht auf Außenantennen beschränkt ist.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: drboe am 06. Juni 2019, 18:52
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein? Handelsübliche tragbare Radios oder ein tragbares TV-Gerät verfügen über eine eigene Antenne. Demnach wäre der Betrieb dann auch untersagt? Schnurlose Telefone und Mobiltelefone haben ebenfalls eine eigene Antennen. Nutzung verboten?

Mir ist kein Fall bekannt, bei dem eine Zimmerantenne per Mietvertrag untersagt wäre. Ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden und will man DVB-T nutzen, so muss man weiter für die Hausantennenanlage bezahlen. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit einem Verbot von Zimmerantennen. Ob ich eine solche nutze oder nicht geht den Vermieter nämlich einen feuchten Schmutz an. Er kann eine eigene außen angebrachte Antenne, z. B. eine SAT-Schüssel untersagen, aber nicht, was ich in meinen Räumen für Empfangsanlagen betreibe. So muss er z. B. auch eine mobile, nicht am Haus befestigte SAT-Anlage ggf. hinnehmen. Der BGH - VIII ZR 207/04, 16.05.2007 - kam am  zu dem Schluss, dass der Vermieter die Genehmigung für eine mobile Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht (z. B. bei Plazierung auf dem Balkon). Bei einer Zimmerantenne kann von einer ästhetische Belastung nun definitiv nicht gesprochen werden, da sie von außen nicht sichtbar ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 06. Juni 2019, 18:59
Ich bin schon der Ansicht, daß wenn es einem an der Möglichkeit mangelt, dies ein Ausnahmetatbestand sein muß.

Das Bundesverfassungsgericht ist auch deiner Ansicht, und das hat in etwa den gleichen Stellenwert wie ein Gesetz. Das eingangs vorgestellte Beispielschreiben verweist darum auf das entsprechende Urteil.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 06. Juni 2019, 19:14
Generell handelt es sich im vorliegenden fiktiven Fall wohl um das Verbot, im Mietvertrag oder Hausordnung, eine Antenne an die Fassade des Hauses montieren zu dürfen. Vorstellbar wäre es aber auch durch ein Verbot im Sinne des Denkmalschutzes.

Ich vermute, dass es nicht um das Erscheinungsbild des Hauses geht, sondern dass es um den Zwang zum Bezahlen eines Kabelanschlusses über die Nebenkosten geht. Besitzer einer Schüssel könnten den Sinn des Kabelanschlusses infrage stellen („Was, nur 200 Sender???“) und gegen diese unnötigen Kosten vorgehen. Damit das nicht passiert, gibt es ein Antennenverbot.

Dass der Mieter einen Kabelanschluss bezahlen muss, impliziert nicht, dass in der Wohnung auch ein funktionierender Kabelanschluss vorhanden sein muss. Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 06. Juni 2019, 19:52
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.

Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?

Weil im Mietvertrag drinsteht, dass „Antennen jeglicher Art“ nicht erlaubt sind. Das schließt Zimmerantennen mit ein.

Zitat
Handelsübliche tragbare Radios oder ein tragbares TV-Gerät verfügen über eine eigene Antenne. Demnach wäre der Betrieb dann auch untersagt? Schnurlose Telefone und Mobiltelefone haben ebenfalls eine eigene Antennen. Nutzung verboten?

Was verstehst du nicht an „Antennen aller Art“?

Zitat
Der BGH - VIII ZR 207/04, 16.05.2007 - kam am  zu dem Schluss, dass der Vermieter die Genehmigung für eine mobile Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht (z. B. bei Plazierung auf dem Balkon). Bei einer Zimmerantenne kann von einer ästhetische Belastung nun definitiv nicht gesprochen werden, da sie von außen nicht sichtbar ist.

Der Vermieter darf zwar Zimmerantennen nicht verbieten, er tut es aber trotzdem (siehe Mietvertrag).
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: befreie_dich am 06. Juni 2019, 22:09
Ein Verbot von Antennen im Außenbereich einer Wohnung durch einen Vermieter ist in bestimmten Fällen zulässig, wie z.B. der Beschluss BVerfG, 10.03.1993, 1 BvR 1192/92 zeigt. Dessen Leitsatz lautet:
Zitat
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird für den Regelfall nicht verletzt, wenn der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne untersagt und in dem Haus eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder ein Kabelanschluß bereits vorhanden oder zeitlich absehbar ist.

Der erste Befreiungsantrag des Antragstellers ist meiner Meinung nach gelungen. Die Aussage 'mein Vermieter verbietet Antennen (im Außenbereich)' genügt für's Erste. Ich finde gut, dass er kurz gehalten wurde. Bis die Rundfunkanstalt antwortet, könnte sich der Antragsteller vorbereiten, ausführlicher zu werden.

(Vorb. 1) Da wäre die gekürzte Behauptung: 'Da mein Vermieter Antennen (im Außenbereich) verbietet, ist mir der Empfang von Rundfunk unmöglich'.

Hier könnte der Antragsteller vorsichtig beim Vermieter eine Begründung anfragen. Das Verbot könnte zulässig sein. Es gibt jedoch Entscheidungen, die ein Antennenverbot als unzulässig erklären. Nach BVerfG, 31.03.2013, 1 BvR 1314/11 gilt:
Zitat
Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall

Stellt sich später heraus, dass die besagte Klausel des Mietvertrages unzulässig war, könnte das ein Problem werden.

Eine zulässige Begründung des Vermieters, könnte zu neuen formalen Belegen führen, für das nächste Schreiben des Antragstellers an die Rundfunkanstallt.

Ich frage mich, was rechtlich besser ist: Schreiben bezüglich der 'Befreiungsantrags Nr.' oder gleich einen neuen, da 'ausführlicher', Befreiungsantrag zu stellen?

(Vorb. 2)
Zitat
Die objektive Un­mög­lich­keit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten An­ten­nen­verbotes. Es lautet:

Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Es steht jedem zu, zunächst dem Mietvertrag zu glauben und die Antwort der Rundfunkanstalt abzuwarten. Aber: um realistisch zu bleiben, es gibt die Möglichkeit Antennen im Innenbereich einer Wohnung bereit zu halten. Baulich bedingte Empfangsstörung in meiner Wohnung? Gibt es empfindliche, z.B. medizinische, Geräte? Hat mein Nachbar einen ÖR-Störsender? ...? Hier braucht es eine gute Begründung.

Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.
Das gilt auch für Vermieter. Ein Vermieter darf jemandes Besitz ebenfalls nicht ohne Grund, z.B. nach Antennen, durchsuchen (lassen). Stelle mir gerade vor mein Vermieter hat so ein piepsendes Gerät und filzt meine Wohnung damit :'-D.

(Vorb. 3)

Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?

(Siehe obiger Leitsatz) Ich habe beim Lesen des Beschlusses das Bedenken, dass ein Antennenverbot 'unwirksam' sein könnte, wg. dem fett hervorgehoben Teil, doch nur zeitweise eine Unterversorgung bestehen darf. Das könnte bei Denkmalschutz eine lange Zeit sein.

Die Idee insg. finde ich gut, sehe es als Ansatz zu einer weiteren Klage. Ich sehe jedoch die Gefahr, dass ÖRR-Vertreter die mietrechtliche Komponente angreifen könnten und das Antennenverbot für 'unwirksam' erklären lassen: "Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall" und unter der Bedingung, dass eine anderweitige Sicherstellung der medialen Versorgung besteht oder bald bestehen wird. Der ÖRR könnte sagen, dass hier, falls nicht wie im Vorsatz beschrieben, bereits die Grundrechte des Mieters nach Art. 5 GG verletzt sind. Von dieser Grundrechtsverletzung ausgehend dürfe nicht auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag geschlossen werden. Der Betroffene müsse sich darum kümmern, dass er nicht vom Vermieter betrogen werde. Dagegen fallen mir bis jetzt keine Argumente ein.

Früher oder später wird der Antragsteller mit diesen Fragen konfrontiert sein. Ist der Antragsteller darauf vorbereitet? Die bisherige Entscheidungslage in die Strategie des Antragstellers informell einzuarbeiten, könnte von Vorteil sein.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: drboe am 06. Juni 2019, 22:13
Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?

Weil im Mietvertrag drinsteht, dass „Antennen jeglicher Art“ nicht erlaubt sind. Das schließt Zimmerantennen mit ein.

Quatsch! Das ist vielleicht deine (überzogene) Interpretation, ist vermutlich seitens des Vermieters keineswegs so gemeint und könnte von ihm im Streitfall auch nicht durchgesetzt werden. Eine Zimmernantenne führt zu keiner Schädigung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Hauses oder der Wohnung, bedeutet keine Gefahr, weder für die Mietsache noch das Haus oder die Bewohner des Hauses, und ist auch sonst kein Gegenstand dessen Besitz oder Nutzung der Vermieter per Mietvertrag regeln kann. Sonst könnte er auch gleich den Besitz/Nutzung von elektrischen Rasierapparaten, Handmixern, Kartoffelschälmessern, Hausschuhen oder die maximale Schrankgröße regeln. Wenn der BGH den Betrieb einer auf dem Balkon plazierten mobilen Sat-Antenne für zulässig erklärt, so käme ein Vermieter mit dem Verbot von Zimmerantennen sicher nicht durch. Wenn er bei Sinnen ist oder, so nicht, sich wenigstens anwaltlich beraten lässt, versucht er so ein "Verbot" gar nicht erst durchzusetzen.
Chancen mit einem Verbot hat ein Vermieter nur bei der Anbringung von Antennen an der Außenwand des Hauses, weil dies die Optik der Fassade ändert.

M. Boettcher
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: DumbTV am 07. Juni 2019, 01:12
Das wörtliche (?) Zitat aus dem Mietvertrag:
Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Wenn es denn wörtlich genommen werden soll

anbringen:
befestigen, festmachen, anstecken, ankleben, anketten, anschrauben, anbinden, annageln, anmontieren, aufhängen, fixieren

Also etwas "fest verbinden" schliesst z.B. das einfache hinstellen einer (Zimmer-) Antenne und damit die Nutzung eben jener nicht aus ;)

Im allgemeinen soll mit solchen Klauseln in einem Mietvertrag auch nur verhindert werden das die Optik der Fassade und durch "festschrauben" die Bausubstanz (Mauerwerk, Isolation, ...) leidet.

Auch vor dem Hintergrund der bereits in den vorangegangenen Beiträgen genannten Urteilen sollte die Diskussion darüber nun Enden, da diese nicht weiterführt.

Sofern so ein Schreiben an eine LRA gesandt wurde, einfach mal deren Reaktion abwarten...
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 07. Juni 2019, 16:59
Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?

Die Einschränkung existiert ja faktisch. Ich habe einen Vertrag, in dem drinsteht, dass ich keine Antennen anbringen darf. Der NDR müsste argumentieren, dass die Einschränkung mit geringem Aufwand beseitigt werden könne. D.h. der NDR müsste mir quasi eine Handlungsanweisung an die Hand geben, z.B. den Mietvertrag zu brechen oder den Vermieter zu verklagen. Das soll der NDR im Zuge des Widerspruchsverfahrens mal schön explizit machen, und das Gericht soll klären, ob die Empfangseinschränkung tatsächlich mit geringem Aufwand beseitigt werden kann.


Das wörtliche (?) Zitat aus dem Mietvertrag:
Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Wenn es denn wörtlich genommen werden soll

anbringen:
befestigen, festmachen, anstecken, ankleben, anketten, anschrauben, anbinden, annageln, anmontieren, aufhängen, fixieren

Also, ich verstehe es so, dass ich die Zimmerantenne nicht am Empfänger anbringen, d.h. den Stecker der Antenne nicht mit dem (nicht vorhandenen, aber theoretisch beschaffbaren) Radio oder Fernseher verbinden darf.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Markus KA am 07. Juni 2019, 17:50
Leider beginnen sich die Beiträge zu wiederholen. Bitte um Mitteilung an die Moderatoren, wenn sich neue Aspekte ergeben haben. Solange sich keine neuen Entwicklungen zu dem Kernthema zeigen, bleibt der Thread vorläufig geschlossen. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag
Beitrag von: Sloyment am 21. Dezember 2020, 21:31
Über einen Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag wird morgen, den 22. Dezember 2020, 10:00 CET verhandelt am Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Saal 3.03 (3. Stock) - siehe und diskutiere unter
VERHANDLUNG VG HH (Antennenverbot), 22.12.2020, 10:00
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34685.0
Gäste und Presse willkommen.


Edit "Bürger": Infos und Diskussion zur Verhandlung bitte unter o.g. Thread.
Hier im Thread bitte nur den Befreiungsantrag selbst diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.