[Absender]
Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132–134
20149 HamburgHamburg, den 1. Juni 2019
Befreiungsantrag Nr. 1/2019
Achtung!
Hiermit stelle ich rückwirkend zum 1. Juni 2016 (vgl. § 4 Abs. 4 RBStV) einen Befreiungsantrag aufgrund eines besonderen Härtefalles (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).
Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes objektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16). Die objektive Unmöglichkeit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten Antennenverbotes. Es lautet:Zitat§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.
Da der Vermieter das Anbringen von Antennen jeglicher Art untersagt, es für den Rundfunkempfang mittels Rundfunkempfangsanlage jedoch unerlässlich ist, die elektromagnetischen Wellen des Äthers durch eine Antenne aufzunehmen, ist der Rundfunkempfang in meiner Wohnung objektiv unmöglich.
Beachten Sie, dass Sie von mir mehrere, von einander unabhängige und sich zeitlich überlappende Befreiungsanträge erhalten können. Geben Sie daher bei Antworten auf dieses Schreibens immer die Nummer des jeweiligen Befreiungsantrages an.
[Name, Unterschrift]
"Wer Rundfunk empfangen kann ist pflichtig!"Nicht ganz.
Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes objektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16)...
Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die „Möglichkeit der Nutzung“ und die „Empfangsmöglichkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43). Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; [...]
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).
Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).
Hierzu auch Rn 81:Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?ZitatZur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
...
Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?
Deshalb erklärt dass Bundesverfassungsgericht, im gleichen Urteil, dass es darauf nicht ankommt.Nun, der Staat darf sich aber nicht einmischen; denn das BVerfG kassiert seine Entscheidungen zur EMRK ja keineswegs ein?
In der Erinnerung ungefähr bei RN 89 und RN 90.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?
- Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen
- BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
- Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
- [EU-Recht]
- [BGH]
- [BFH]
- [Kartellrecht]
- ... et cetera ad nauseam ...
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?
Weil: eine fiktive Person P, bpsw DU, müßte diese Punkte einklagen (Hinweis: ich habe andere Punkte, noch) -- wo kein Kläger da kein Richter! Siehe auch Verwaltungsakt: eine Behörde geht wirksam vor -- ob das Vorgehen rechtmäßig ist, kann eine fiktive Person vom zuständigen Gericht überprüfen lassen -> wenn niemand klagt, ist es wohl richtig so.Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).
Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).
PS: zudem handelt es sich um staatliche Unternehmen, die "im Sinne einer Behörde" per Verwaltungsrecht ihre eigenen Bedürfnisse durchsetzen -- Frage: was glaubst Du, gehen die nach Gesetzen und Urteilen vor, oder setzen die ihre Forderungen durch? >:DIst die Frage des Blickwinkels? Hat man den europäischen Blick, könnte vermutet werden, daß sowohl Bund wie Land keinen Bock mehr haben, sich um die Finanzierung des dt. ÖRR kümmern zu müssen und diese Bürde loswerden wollen. Für diesen europäischen Blick reicht vorerst, den zeitlichen wie inhaltlichen Werdegang der europäischen Bestimmungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, (incl. BVerfG), abzugleichen und auch nicht unberücksichtigt zu lassen, daß das BVerfG bereits entschied, daß das Recht der Selbstverwaltung mit unbedingter Rechtstreue verbunden ist. Und, freilich, gilt dieses gerade auch für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, incl. dt. ÖRR mit der Ausnahme hinsichtlich Art. 5 GG, die sich in eigener Sache nicht auf Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen können:
Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit [...]zu
Dieser schmale Grat der versuchten Ausflucht ist wohl leider zum Scheitern verurteilt. Wurde schon in anderen Variationen versucht, hat nie gefunzt. ...
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
[...]
Darüber hinaus, ist die potenzielle Rundfunkrepzeption (also die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen) nicht allein von den o. g. Vorrichtungen (Antennen) abhängig. D.h. um Beitragspflichtig zu sein ist nicht zwingend nur die Wohnung als Anknüpfpunkt zu betrachten, sondern alternativ auch noch anderes.
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Stark vereinfacht:
Genau da ist das Problem, festgestellt werden sollten "Teilnehmer". Denn nur Teilnehmer
könnten auch einen "besonderen" Vorteil haben.
[...]
Trotzdem gilt, nur solche Personen können herangezogen werden welche einen "besonderen" Vorteil von der staatlichen Maßnahme haben.
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion - durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden - zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.
Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15*rote Hervorhebung von drboeZitatRn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.Siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005
1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]
@drboe
OBereits der Leitsatz 1 sagt, daß es sich um eine rundfunkspezifische Abgabe handelt.Zitat1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt.
... auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein.
Da soll doch die Rundfunkanstalt nachweisen, daß der Empfang mittels DVBTDVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.
Solange ein Prozeß wegen Befreiung läuft, gibts wenigstens keine weiteren Festsetzungsbescheide.
Sollte also das Gericht feststellen, daß es sich nicht um einen Härtefall handelt, weil man sich ja jederzeit ein Smartphone anschaffen könnte,
Ändert sich etwas an der prinzipiellen Möglichkeit des Empfangs in der Wohnung, wenn durch ein Gesetz (z.B. Denkmalschutz) verboten wurde, Antennen anzubringen und Leitungen zu verlegen?
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.
Ich bin schon der Ansicht, daß wenn es einem an der Möglichkeit mangelt, dies ein Ausnahmetatbestand sein muß.
Generell handelt es sich im vorliegenden fiktiven Fall wohl um das Verbot, im Mietvertrag oder Hausordnung, eine Antenne an die Fassade des Hauses montieren zu dürfen. Vorstellbar wäre es aber auch durch ein Verbot im Sinne des Denkmalschutzes.
DVB-T wäre im genannten Beispiel technisch gesehen wahrscheinlich gut empfangbar, da die Beispielperson aus dem Beispiel in einer Großstadt mit einem Funkturm wohnt. Dennoch benötigt er zum Empfang eine Zimmerantenne, und die ist laut Mietvertrag verboten.
Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?
Handelsübliche tragbare Radios oder ein tragbares TV-Gerät verfügen über eine eigene Antenne. Demnach wäre der Betrieb dann auch untersagt? Schnurlose Telefone und Mobiltelefone haben ebenfalls eine eigene Antennen. Nutzung verboten?
Der BGH - VIII ZR 207/04, 16.05.2007 - kam am zu dem Schluss, dass der Vermieter die Genehmigung für eine mobile Parabolantenne nicht verweigern darf, wenn die ästhetische Belastung gering vorhanden ist oder gar nicht besteht (z. B. bei Plazierung auf dem Balkon). Bei einer Zimmerantenne kann von einer ästhetische Belastung nun definitiv nicht gesprochen werden, da sie von außen nicht sichtbar ist.
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird für den Regelfall nicht verletzt, wenn der Vermieter dem Mieter die Installation einer Parabolantenne untersagt und in dem Haus eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder ein Kabelanschluß bereits vorhanden oder zeitlich absehbar ist.
Verbot von "Satellitenschüsseln" durch Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall
ZitatDie objektive Unmöglichkeit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten Antennenverbotes. Es lautet:Zitat§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.
Der NDR hat nicht das Recht, die Wohnung zu betreten und alle Schränke abzurücken, um die vermeintlich vorhandene Dose zu suchen.Das gilt auch für Vermieter. Ein Vermieter darf jemandes Besitz ebenfalls nicht ohne Grund, z.B. nach Antennen, durchsuchen (lassen). Stelle mir gerade vor mein Vermieter hat so ein piepsendes Gerät und filzt meine Wohnung damit :'-D.
Wieso soll eine Zimmerantenne verboten sein?
Weil im Mietvertrag drinsteht, dass „Antennen jeglicher Art“ nicht erlaubt sind. Das schließt Zimmerantennen mit ein.
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.
Aus einer unzulässigen Einschränkung der Empfangsmöglichkeiten kann keine Befreiung erfolgen, oder?
Das wörtliche (?) Zitat aus dem Mietvertrag:Zitat§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.
Wenn es denn wörtlich genommen werden soll
anbringen:
befestigen, festmachen, anstecken, ankleben, anketten, anschrauben, anbinden, annageln, anmontieren, aufhängen, fixieren