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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 31. Mai 2019, 12:38
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Das Bundesverfassungsgericht führt hier klar aus, wann eine hinreichende Selbstbetroffenheit in Punkto eines Klagegegenstandes besteht:
Rn. 106
1. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 102, 197 [206 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv102197.html#206)]).
Rn. 110
a) Die Betroffenheit ist auch dann gegenwärtig, wenn die angegriffene Norm materielle Rechtswirkungen zwar erst in der Zukunft erzeugen wird, der Adressatenkreis der Vorschrift aber feststeht und klar abzusehen ist, in welcher Weise die Beschwerdeführer betroffen werden (vgl. BVerfGE 114, 258 [277 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv114258.html#277)]). [...]
BVerfGE 119, 181 - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Urteil
des Ersten Senats vom 11. September 2007 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007
-- 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html)
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Aus einer weiteren Entscheidung:
Rn. 26
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist die Behauptung, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt sei.
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I
Beschluß
des Ersten Senats vom 19. Dezember 1951 gem. § 24 BVerfGG
-- 1 BvR 220/51 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001097.html
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Und nun?
Wird der Beitragspflichtige gegenwärtig und unmittelbar durch ein Transformationsgesetz für den RBStV in seinen Grundrechten verletzt, ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig.
Wird der Beitragspflichtige erst durch die vom Beitragsservice veranlasste Anmeldung oder einen Festsetzungsbescheid in seinen Grundrechten verletzt, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, da diese Anmeldung oder dieser Festsetzungsbescheid als Vollziehungsakte anzusehen sind.
Es ist nach diesem alten Beschluss ein Leichtes, alle Verfassungsbeschwerden abzuweisen, die die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsakte als grundrechtsverletzend reklamieren.
Ich vermute aber, dass das BVerfG sich in diesem Punkt weiter entwickelt hat und nunmehr auch Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungsakte als zulässige Grundlage einer Verfassungsbeschwerde ansieht.
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Könnte da nicht 1 BvR 665/10 (Mini-Rentner mit Wohngeldbezug & erfolgreicher Verfassungsbeschwerde) als...
...
Es ist nach diesem alten Beschluss ein Leichtes, alle Verfassungsbeschwerden abzuweisen, die die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsakte als grundrechtsverletzend reklamieren.
Ich vermute aber, dass das BVerfG sich in diesem Punkt weiter entwickelt hat und nunmehr auch Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungsakte als zulässige Grundlage einer Verfassungsbeschwerde ansieht.
...belegendes Beispiel der Richtigkeit Deiner Vermutung gelten?
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da diese Anmeldung oder dieser Festsetzungsbescheid als Vollziehungsakte anzusehen sind.
U. U. "nö", siehe neues Thema.
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung - "provozierter Verwaltungsakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31194.msg193937.html#msg193937
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Eine weitere Entscheidung des BVerfG zur "Betroffenheit".
Der besseren Übersicht wurde der zitierte Text gegliedert:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004
- 1 BvR 1778/01 -, Rn. (1-123),
http://www.bverfg.de/e/rs20040316_1bvr177801.html
Rn. 45
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Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist.
Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein wird.
Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn diese Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert [...]
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Erinnert sei in diesem Zusammenhang an:
"Hail Mary" - Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.0.html
Wenn das keine Änderung der Rechtsstellung bedeutet, dann weiß ich es nicht.