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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Markus KA am 27. Mai 2019, 18:07
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Das mag man als Überdehnung der Einordnung der Rundfunkanstalten und ihrer Befugnisse betrachten, ändert aber leider nichts an er betrüblichen Realität, dass den deutschen Gerichten die wohl jedem sichtbare Wettbewerbssituation und die klare EU-Regelung vollständig am Allerwertesten vorbei geht.
Was zu diesem Thema "Datenübertragung - Datenübermittlung" noch zu beweisen wäre, sobald sich die Gelegenheit ergeben sollte, z.B. nach einem Umzug, der Anmeldung bei der Einwohnermeldebehörde und plötzlicher Zwangsanmeldung nach fragwürdiger Datenübermittlung, den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.
RLP Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Vom 13. März 2018
§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde [..] dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln: [..]
Qquelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-MeldeDVRPrahmen
Die zuständige örtliche Meldebehörde darf die Daten übermitteln, sie muss es aber nicht?
Man könnte sich die Fragen stellen, warum macht sich die Meldebehörde zusätzliche Arbeit und Kosten, wenn sie es nicht muß?
Reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder wird die Datenübermittlung nach der Verwaltungsgebührenordnung vergütet?
Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe Laufende Nummer 9.10.13:
Übermittlung von Daten an den Suchdienst sowie im Rahmen des Bundesmeldegesetzes an Presse und Rundfunk (nach dem Bundesmeldegesetz) - gebührenfrei
https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/Anlage-s-9-1.pdf (https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/Anlage-s-9-1.pdf)
Warum werden Daten übermittelt, wenn man diese nicht übermitteln muss?
Könnte es sein, dass die eine örtliche Meldebehörde Daten übermittelt und andere örtliche Meldebehörde keine Daten übermitteln, weil sie es nicht müssen, somit sich Kosten und Arbeit sparen?
Wird hier die bereits fragwürdige Beitragsgerechtigkeit durch das BMG noch mehr in Frage gestellt?
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[..]
Die zuständige örtliche Meldebehörde darf die Daten übermitteln, sie muss es aber nicht?
Man könnte sich die Fragen stellen, warum macht sich die Meldebehörde zusätzliche Arbeit und Kosten, wenn sie es nicht muß?
Reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder wird die Datenübermittlung nach der Verwaltungsgebührenordnung vergütet?
[..]
Achtung: bei einer "Datenübermittlung" ist nicht zwingend vom klassischen Sender > Empfänger(betrieb) auszugehen:
soweit hier bekannt bekommt die "beauftragte Stelle" (BS) die Daten nicht geschickt sondern holt sich die Daten ab!
(Wenn gewünscht kann ich das Verfahren (detailliert) heraussuchen bzw. beschreiben.)
Gruß
Kurt
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(...)
Reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder wird die Datenübermittlung nach der Verwaltungsgebührenordnung vergütet?
Soviel user @marga sich erinnert, werden dem Einwohnermeldeamt pro gesendeten Datensatz an den BS eine Vergütung bezahlt.
Die genaue Höhe kann user @marga aber erst am Dienstag nachlesen, da nicht am Arbeitsplatz. ;)
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Zur Ergänzung, § 11 Abs. 4 Satz 8-9 RBStV:
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten betroffener Personen für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundes meldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
Hierzu auch § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
"Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:..."
Hierzu auch § 38 Abs. 1 Satz 1 BMG:
"Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):..."
Hierzu auch § 40 Abs. 1 BMG:
"Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person."
Hierzu auch § 48 BMG:
"Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes."
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BMG.pdf (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BMG.pdf)
"Die Entscheidung hierzu hängt von der technischen Entwicklung und dem Verhalten privater Anbieter ab, denn ihnen gegenüber muss im dualen System der öffentlich-rechtliche Rundfunk publizistisch konkurrenzfähig bleiben...
Aufgrund der Bestands- und Entwicklungsgarantie hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk indes auch jenseits des Grundver-
sorgungsauftrages ein entsprechendes Programm anzubieten, das im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Rundfunkveranstaltern mithalten kann.
Quelle: Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag -
Die rechtlichen Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandradio) im Grundgesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder und gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
https://www.bundestag.de/resource/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/resource/blob/481528/af7bf6460dd9f7c07e51917f1ce9ff96/wd-10-046-16-pdf-data.pdf)
Informationen zum Thema Auskunftssperre:
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.msg159885.html#msg159885 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.msg159885.html#msg159885)
Auskunftssperre §51 BMG (auch gg. LRA/BS) > Wer war wie erfolgreich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26935.msg164969.html#msg164969 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26935.msg164969.html#msg164969)
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Im Jahre 2012 wurde als Beispiel der Gemeinde- und Städteverbund Thüringen mit seinem Geschäftsbericht 2012/2013 die Möglichkeit der Kostenerstattung für den „Einmaligen Meldedatenabzug“ gegeben.
Es ist nicht auszuschließen, dass in allen anderen Melderegister ähnliche Vereinbarungen stattgefunden haben.
Die damalige Kostenerstattung war 0,05 € pro Datensatz.
Das ergibt bei ca. 72 Millionen-Datensätze ca. 3.600.000 Millionen Euros für den Zwangsrundfunkbeitragszahler.
Zur Erleichterung des Kostenerstattungsverfahrens hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen auf Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 12. September 2012 mit dem MDR die oben genannte Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Diese regelt u. a. den Kostenerstattungsanspruch der einzelnen Gemeinde gegenüber dem MDR bzw. der von ihm beauftragten Stelle (AZDBS) für diese einmalige Übermittlung von Einwohnermeldedaten.
Für die Übermittlung der Datensätze wurde eine Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 0,05 € je Datensatz vereinbart. Die Kostenpauschale wird dabei wie folgt aufgeteilt: Die jeweilige Gemeinde erhält 0,04 € je Datensatz, das TLRZ erhält 0,01 € je Datensatz.
Die Kosten der Bestandsdatenübermittlung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Quittierungsnachricht, welche voraussichtlich im September 2014 versandt wird, dem AZDBS unaufgefordert in Rechnung zu stellen.
Quelle: Gemeinde- und Städtebund Thüringen Geschäftsbericht 2012/2013, Seite 32
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCQQFjAAahUKEwjL6-Sk9v3IAhXG_g4KHa8kAcc&url=http%3A%2F%2Fwww.gstb-thueringen.de%2Fgstb%2Fcms_de.nsf%2F(%24UNID)%2F52C7C8ED2D2CF7A3C1257C8200529093%2F%24File%2FGesch%25C3%25A4ftsbericht_2012_2013&usg=AFQjCNHoVgWq7tRHRt2R7ef8pV08ZC4mCg&cad=rja
Weiterlesen auch hier:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg108781.html#msg108781
Nachtrag:
Der Widerspruch der Weitergabe von personenbezogener Daten durch das Melderegister der Gemeinde xyz wurde wie folgt vom Bürgermeister der Gemeinde abgebügelt:
Eine Gemeinde hat keine sogenannte Normverwerfungskompetenz.
Eine Gemeinde kann also nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob sie bestehende Gesetze anwendet oder nicht.
Demzufolge sind die gemeindlichen Meldebehörden selbstverständlich verpflichtet, den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. (9) RBStV durchzuführen.
::)
Dies bedeutet denn auch, dass die "Anmeldung und Abmeldung" einer Person beim Melderegister sofort an den BS weitergeleitet wird. Ob nach der neuen DSGVO dafür eine "Einwilligung" der betreffenden Person notwendig ist, wäre noch genauer zu recherchieren. ;)
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Hierzu auch § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG:
"Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:..."
Wir wollen doch aber mal die Durchführungsbestimmungen des Bundes nicht gänzlich ignorieren?
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
[...]Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.[...]Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung [...] ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm)
Und wenn schon die Aussage von @marga wiedergegeben wird
Eine Gemeinde hat keine sogenannte Normverwerfungskompetenz.
dann gilt das freilich auch für diese Durchführungsbestimmung, so daß dieses
Demzufolge sind die gemeindlichen Meldebehörden selbstverständlich verpflichtet, den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. (9) RBStV durchzuführen.
nur nach der Vorgabe der BMGVwV zu erfolgen hat, wenn wir uns verinnerlichen, daß
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010)
Und es kommt auch nicht darauf an, ob Daten bei der Meldebehörde passiv abgerufen oder von ihr aktiv bereitgestellt werden; an öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darf nur die einfache Melderegisterauskunft erfolgen und das auf nicht automatisierte Weise, gelten doch in Wettbewerb befindliche öffentliche Stellen als nicht-öffentliche Stellen im Sinne von BMG, BDSG, darüberhinaus auch AO, wie im Eingangsbeitrag des nachstehenden Themas aus den benannten Bundesgesetzen bereits herauszitiert worden ist:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967)
Und falls die Wettbewerbssituation der dt. ÖRR erneut in Frage gestellt wird, sei einmal mehr an BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 erinnert, wonach die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, damit also, weil Anstalten des öffentlichen Rechts, hinreichend als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen qualifiziert werden; vom einzigen Fachgericht, das dieses auf Bundesebene feststellen darf.
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(...)
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010)
Und es kommt auch nicht darauf an, ob Daten bei der Meldebehörde passiv abgerufen oder von ihr aktiv bereitgestellt werden; an öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen darf nur die einfache Melderegisterauskunft erfolgen und das auf nicht automatisierte Weise, gelten doch in Wettbewerb befindliche öffentliche Stellen als nicht-öffentliche Stellen im Sinne von BMG, BDSG, darüberhinaus auch AO, wie im Eingangsbeitrag des nachstehenden Themas aus den benannten Bundesgesetzen bereits herauszitiert worden ist:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
(...)
Eine fiktive Person war exakt mit diesem von user @pinguin dargelegten Argumenten vor dem Kreisrechtsausschuss.
Die letzendliche Verurteilung in der mündlichen Verhandlung beruhte dann auf dem Argument des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses mit den Worten:
(...)
Nach Eröterung der Sach- und Rechtslage weist der Vorsitzende darauf hin, dass es sich auf Grund der dem angefochtenen Bescheid vom xx.xx.2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung um einen "Verwaltungsakt Kraft Anscheins" handeln dürfte, der insoweit allein deshalb der Aufhebung unterliegen dürfte, dass damit aber keine Aussage getroffen werde , ob die Weitergabe seiner persönlichen Daten durch die Meldebehörde rechtmäßig gewesen sei.
Im Hinblick darauf, erklärt der Widerspruchsführer, das Widerspruchsverfahren für erledigt.
(...)
:o
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