gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 27. Mai 2019, 13:45
-
Nachstehend der Link zu einem Dokument des Bundes, wie es auszusehen hat, wenn ein Bundesland mit seinem Landesrecht von den Vorgaben des Bundes abweichen möchte; das ist also zwingend entsprechend im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F)*%5B%40node_id%3D%27359233%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1
Und nun darf mal jeder für sein Bundesland prüfen, ob die derzeitigen melderechtlichen Bestimmungen seines Landes, bspw. in Sachen automatisierte Meldedatenübermittlung zugunsten des Rundfunks, entsprechend im Bundesgesetzblatt publiziert worden sind.
Melderecht ist bekanntlich alleiniges Bundesrecht, und die ÖRR sind gemäß Bundesrecht, (BGH KZR31/14, Rn. 2, 29 & 47), Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und folglich als Wettbewerbsunternehmen, bzw. nicht-öffentliche Stelle von der automatisierten Übermittlung von Meldedaten ausgeschlossen.
Daß die Länder aber u. U. aber gar kein eigenes Melderecht mehr haben dürfen, folgt hieraus:
Aus Rn. 60
[...]Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>).
Eigentlich doch eine klare Aussage? Landesrecht ist immer gegenstandslos, wenn es vom Bundesrecht abweicht und sicherlich erst recht, wenn dem Land die Gesetzgebungsbefugnis fehlt?
Und insofern sind die Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder Makulatur?
Auch aus Rn. 60
[...]Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
Hier heißt es dann, wenn Bundes- und Landesrecht übereinstimmen, bleibt nur Landesverfassungsrecht in Kraft, wie bei der in die Landesverfassung des Landes Brandenburg einbezogene EMRK, die ja Bundesrecht ist.
Es wird also auch die Aussage getroffen, hat der Bund von seiner Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht, ist einfaches Landesrecht immer Makulatur.
Das gilt im Endeffekt nicht nur für die Datenschutzgesetze der Länder, weil es ja ein Bundesdatenschutzgesetz hat, sondern eben auch für's Melderecht?
Korrekt würde das heißen, daß die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur solange zur Gesetzgebung befugt sind, wie der Bund nicht von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat? Melderecht ist jedenfalls alleiniges Bundesrecht.
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010)
-
Nachstehend der Link zu einem Dokument des Bundes, wie es auszusehen hat, wenn ein Bundesland mit seinem Landesrecht von den Vorgaben des Bundes abweichen möchte; das ist also zwingend entsprechend im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
[..]
Wenn etwas im Bundesgesetz bereits erlaubt ist...dann ist es doch keine Abweichung (mehr) von ebendiesem!?
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Quelle: Bundesmeldegesetz (BMG) § 55 Regelungsbefugnisse der Länder > https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__55.html
-
Wenn etwas im Bundesgesetz bereits erlaubt ist...dann ist es doch keine Abweichung (mehr) von ebendiesem!?
Das müsste man dann aber genauer analysieren, weil ja auch auf das Bundesdatenschutzgesetz verwiesen wird.
Siehe ja auch:
BDSG
Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
BMGVwV
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967)
Und nun zeig mir mal in §55 BMG, daß die Länder von §44 BMG abweichen dürfen? Nö, dürfen sie nicht; §44 BMG wird nicht als von den Ländern zu regeln benannt.
§44 BMG - Einfache Melderegisterauskunft
[...]
4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
-
Hier ist es (für mich) eindeutig:
BMG § 55 Abs. 5:
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
RLP Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Vom 13. März 2018
§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde [..] dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln: [..]
Qquelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-MeldeDVRPrahmen
Alles was im BMG 55 Abs. gefordert ist findet sich in der (bespielhaften) RLP MDLVO § 12
Alles andere ist von Dir bislang zwar immer wieder behauptet - jedoch bislang nicht belegt?
Gruß
Kurt
-
Auch das Bundesmelderecht kennt ja die Weitergabe von Daten an nicht öffentliche Stellen, z. B. Religionsgemeinschaften (§42) und Parteien (§50). Zudem sollte man neben den Regeln zur Weitergabe an öffentliche Stellen (§§33-41) nicht §48 übersehen. Der lautet nämlich:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
danach wäre eigentlich alles klar, oder? Was das Inkasso angeht, erzählen und die Gerichte aber bekanntlich immer, dass es sich bei den geschlossenen allmächtigen Anstalten quasi um Behörden handelt, die hoheitlich tätig werden dürfen und öffentlichen Stellen gleichgestellt sind. Das mag man als Überdehnung der Einordnung der Rundfunkanstalten und ihrer Befugnisse betrachten, ändert aber leider nichts an er betrüblichen Realität, dass den deutschen Gerichten die wohl jedem sichtbare Wettbewerbssituation und die klare EU-Regelung vollständig am Allerwertesten vorbei geht.
M. Boettcher
-
Alles andere ist von Dir bislang zwar immer wieder behauptet - jedoch bislang nicht belegt?
Nenne mir doch, was nicht durch BVerfG-, BGH- oder BFH-Entscheidungen belegt ist; "alles andere" ist mir definitiv zu unbestimmt und zu weit gefasst.
BMG § 55 Abs. 5:
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
Nun schauen wir doch mal, was in §36 Abs. 1 BMG steht:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.[...]
->
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
Mehr braucht schon gar nicht zitiert zu werden, weil hier schon Folgendes greift:
BMGVwV
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern[/b] [/u]§ 44 BMG einschlägig.
Öffentliche Stellen im Sinne des BMG sind gemäß §33 alleine die Meldebehörden, alles andere sind gemäß §34 andere öffentliche Stellen, von denen wiederum gemäß BMGVwV öffentliche Stellen in Wettbewerb nicht als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen.
Und die Wettbewerbsteilnahme der dt. ÖRR wird vom BGH mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 bestätigt; wonach es eben Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.
Und nu?
Der Rechtsbruch findet jedenfalls nicht auf Bundesebene und auch nicht durch Bundesgerichte incl. BVerfG statt; das verbocken die Länder ganz alleine.
@drboe
§48 BMG wurde im Forum auch schon mindestens einmal erwähnt, wobei zu suchen wäre, wo dieses genau war.
Ah, u.a. hier:
Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30164.msg188861.html#msg188861 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30164.msg188861.html#msg188861)
Wir drehen uns also offenbar im Kreis?
-
Mehr braucht schon gar nicht zitiert zu werden, weil hier schon Folgendes greift:
BMGVwV
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [..]
Zeige doch bitte die Stelle auf die dies bestätigt und benenne die Urteile die dem folgen?
Gruß
Kurt
-
Zeige doch bitte die Stelle auf die dies bestätigt und benenne die Urteile die dem folgen?
Wurde im Forum doch schon mehrfach getan; es genügt BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47, worin die dt. ÖRR als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts eingestuft werden. Und damit sind diese Anstalten des öffentlichen Rechts als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen qualifiziert.