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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Zeitungsbezahler am 20. Mai 2019, 16:46
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Hallo liebe Mitstreiter!
Handwerker H hat als Protestidee folgende Gedanken:
Nicht nur für den Betrieb mit seinen Mitarbeitern, sondern auch für jedes Fahrzeug muß H einen Zwangsbeitrag bezahlen. Hier könnte H zukünftig bei Berechnung seiner Anfahrtskosten den Rundfunkbeitrag auskehren und unter seine Rechnung schreiben: "In den Anfahrtskosten sind Rundfunkbeiträge in Höhe von 38 Cent enthalten" (7,50 durch 20 Arbeitstage macht den Preis für eine Tagesanfahrt).
Wenn jetzt Kunde K die Rechnung bekommt, dann sieht er ja, daß er mit einem Rundfunkbeitragsanteil über seinen bisherig geleisteten Beitrag hinaus belastet wird, das Bundesverfassungsgericht hat aber festgestellt, daß man nur mit höchstens genau einem Beitrag belastet werden darf.
Dann müßte Kunde K oder Querulant Q doch bei der Rundfunkanstalt einen Antrag auf Erstattung stellen können...?
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Man könnte die Frage stellen, warum derartiges nicht längst vorgenommen wird?
Ist ja bei Tankstellen mit der separat ausgewiesenen Mineralölsteuer nicht anders?
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Da muß H mal mit SIXT mailen...
Oder mit der Handwerkskammer...
Problem: H ist noch im Klageverfahren und hat bisher noch gar nichts bezahlt, was er weiterreichen könnte...
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Problem: H ist noch im Klageverfahren und hat bisher noch gar nichts bezahlt, was er weiterreichen könnte...
H kann seinen Kunden trotzdem Beitragsanteile in Rechnung stellen, denn es könnt ja sein, dass H eines Tages das Klageverfahren abschließend verliert und dann vielleicht zahlt.
Auf der anderen Seite kann H seinen Kunden auch eine Erstattung einräumen für den Fall, dass dieser Tag schlicht nicht kommen wird. Das wäre also der Tag, wenn abschließend Rechtsklarheit darüber besteht, dass H nichts mehr zahlen wird.
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"Auch dieser Betrieb ist seit 2013 zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, obwohl Mitarbeiter und Inhaber bereits privat für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlen."
Wenn der jährliche Betrag hoch ist, könnte man z. B. auch "zur Zahlung von XXXX.XX € Rundfunkbeitrag pro Jahr" schreiben. Einen Betrag von 0,38 € zusätzlich als Teil der Rechnung werden viele Kunden wohl kaum als preistreibend betrachten, obwohl dies natürlich der Fall ist. Wenn man seine Rechnung transparent macht, könnte man eine Position "Rundfunkbeitrag (anteilig)" neben den Anfahrtkosten aufführen. Mit einer Erstattung würde ich wohl nicht werben. Allein der Aufwand, das im Fall des Falles tatsächlich umzusetzen, ist aufwändig und teuer.
Man sollte zudem ggf. einen Anwalt befragen, ob solche Hinweise auf den sogn. Rundfunkbeitrag wettbewerbswidrig sind. Der Wettbewerb und Abmahnvereine kommen bisweilen auf Ideen, die ziemlich teuer sind.
M. Boettcher