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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: marga am 12. Mai 2019, 08:51

Titel: Urteilsspruch vom LG Tübingen in Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17
Beitrag von: marga am 12. Mai 2019, 08:51
Liebe Gemeinschaft,

eine fiktive Person interessiert es ungemein, wie werter Richter Dr. Sprißler am Landgericht Tübingen nun sein Urteil gesprochen hat, bezüglich der nachfolgenden Tatsachen:

Zitat
Dem Südwestrundfunk mangele es jedoch schlicht "an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts". In der Tat wirkt es für den Laien merkwürdig, dass die Öffentlich-Rechtlichen einerseits Staatsferne und Unabhängigkeit herauskehren, wenn es ums Geld geht aber die Vorteile eine Staats-Behörde beanspruchen.
Hervorhebungen durch user @marga
Quelle: stern.de  https://www.stern.de/wirtschaft/news/gez-urteil--zwangsvollstreckung-unrechtmaessig-7081496.html



Zitat aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 202/18 Luxemburg, den 13. Dezember 2018
Zitat
Urteil in der Rechtssache C-492/17 Südwestrundfunk /Tilo Rittinger u.a.
(...) Der  Gerichtshof  stellt  zweitens  fest,  dass es die  Rechtsvorschriften der Union über staatliche  Beihilfen nicht  verbieten,  dass  öffentlich-rechtlichen  Sendern  vom  allgemeinen Recht  abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von  Forderungen aus rückständigen  Rundfunkbeiträgen  selbst  zu betreiben. (...)
Hervorhebungen durch user @marga Quelle:
Pressemitteilung Eu-GH https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf


Eine fiktive Person hält es für "Notwendig", die Urteile des Landgerichts Tübingen in der Rechtssache:  5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17 ...

Weiterlesen:
https://online-boykott.de/ablage/20170814-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen/20170814-02-layla-sofan-beschluss-dr-sprissler-lg-tuebingen-beschluss.pdf

... anzufordern, damit bekannt wird, wie werter Richter "Dr. Sprißler, Landgericht Tübingen" nun entschieden hat.

PS:
Wer kann dazu mehr berichten?
Titel: Re: Urteilsspruch vom LG Tübingen in Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17
Beitrag von: pinguin am 12. Mai 2019, 11:36
Nur ein Hinweis:

Bitte nicht auf eine Pressemitteilung stützen, diese ist rechtlich nicht verbindlich, wie aus jeder Pressemitteilung auch selbst hervorgeht.

Bitte immer direkt aus der Entscheidung zitieren und auf diese verweisen.
Titel: Re: Urteilsspruch vom LG Tübingen in Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17
Beitrag von: maikl_nait am 12. Mai 2019, 11:56
Hallo!

@marga
Es ist zu trennen zwischen den Bereichen EU-Recht und nationalem Recht.

Zum Einen sind Rechtsbegriffe nicht identisch definiert, daher ist eine 1:1-Übertragung zwischen beiden Rechtssystemen nicht möglich.

Zum Anderen: nach AVMD-Verordnung
- ist die (bestehende?) Finanzierung von ör-Sendern durch die Staaten zulässig
- soweit nicht andere Artikel der AVMD-Verordnung etwas anderes sagen, gilt im Bereich der Verordnung der "Binnenmarkt"

Daraus hat, wie geschrieben, der EuGH abgeleitet, daß die Ausführung der Finanzierung (ÖRR kann selber vollstrecken lassen) dadurch nicht beschränkt ist.

Hingegen könnte es aber sein, daß eine fiktive Person daraus ebenfalls ableitet, daß (da nicht durch anderen Artikel der Verordnung erlaubt) die Ausweitung des Zwangs in der Finanzierung des ÖRR nach den "Binnenmarkt"-Regeln unzulässig sein könnte.

Das kapitale Problem daran ist nur: wie bekäme eine fiktive Person diesen Punkt an den EuGH? Denn direkt oder nach Erschöpfung des Rechtswegs klagen könnte für einzelne fiktive und/oder natürliche Personen unzulässig sein. Eine fiktive Person könnte da auf die Vorlage eines Gerichts angewiesen sein.

MfG
Michael
Titel: Re: Urteilsspruch vom LG Tübingen in Verfahren 5 T 20/17, 5 T 99/17 und 5 T 246/17
Beitrag von: marga am 12. Mai 2019, 12:23
(...) Bitte immer direkt aus der Entscheidung zitieren und auf diese verweisen.

Danke für den Hinweis, user @marga wird in Zukunft dies berücksichtigen.  ;)

Das Zitat vom Urteil aus der Themenerstellung befindet sich in:  Rn 25 und 73 - 74:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2017.402.01.0008.01.DEU