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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: marga am 10. Mai 2019, 13:30

Titel: Verletzt der RBStV den Art. 13 Abs. (7) Grundgesetz?
Beitrag von: marga am 10. Mai 2019, 13:30
Verletzt der RBStV Art. 13 Abs. (7). Grundgesetz?

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erklärt, es braucht einen unbeobachteten Raum, in dem die Information, die Entscheidungsfindung und Willensbildung des Bürgers stattfinden kann, der nicht überwacht werden darf, da die Überwachung eine Verhaltensänderung vornimmt, bzw. das Gefühl der Überwachung.
Quelle: Video, Der tiefe Staat, ab Minute 34:00 http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/1_BvR653_96.htm


Nun zu einer Vermutung!

Weiterlesen:
Quelle: Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts versus Pressefreiheit
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rs19991215_1bvr065396.html

Titel: Re: Verletzt der RBStV den Art. 13 Abs. (7) Grundgesetz?
Beitrag von: maikl_nait am 10. Mai 2019, 17:42
Hallo!

IMHO: NEIN!

Denn:
- lt BVerwG und BVerfG wird lediglich "die Möglichkeit zur Nutzung" als Gegenleistung bereitgestellt
- eine tatsächliche Nutzung wird (bis auf die freiwilligen(!), anonymisierten(?) GFK-Teilnehmer) nicht erfaßt
- es werden zwar Daten zu Zahlschaf und weiteren "Inhaber"-Schafen (und damit auch zu deren Zusammenleben) ermittelt, aber:
- die Zahlungspflicht greift damit nicht in den "unbeobachteten Raum" (der Informations-Beschaffung und Willensbildung) ein, sondern in das Eigentum des Zahlschafs

Aus dem letzten Punkt heraus könnte eine fiktive Person möglicherweise mit Art.2 GG argumentieren. Das BVerwG hatte dazu in einem Urteil geschrieben (ich bin nicht ganz sicher: Az. 6 C 6.14?).

MfG
Michael
Titel: Re: Verletzt der RBStV den Art. 13 Abs. (7) Grundgesetz?
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2019, 19:56
Man könnte sich auch hier einlesen und die darin benannten Entscheidungen des BVerfG zur Kenntnis nehmen; auf die Entscheidung, die im Titel des untenstehenden Themas benannt ist, (BVerfGE 44, 197), bezieht sich das BVerfG in Rn. 135 der aktuellen Rundfunkentscheidung - 1 BvR 1675/16 -

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31031.msg193100;topicseen#msg193100 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31031.msg193100;topicseen#msg193100)

Es hat einen Bereich, den der Staat schlicht nicht betreten darf.

Der im Eingangsbeitrag des Themas genannte Art. 13 Abs. 7 GG lautet:
Zitat

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.