1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, da die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches "Recht" im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. [...]
Die Vorstellung "Bundesrecht bricht Landesrecht" war in der herrschenden Lehre bisher immer verbunden mit dem Gedanken der Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Norm wegen ihres materiellen Inhalts. Davon zu unterscheiden ist der Fall der "Unvereinbarkeit" einer landesrechtlichen Vorschrift mit einer bundesrechtlichen Vorschrift spezifisch kompetenzregelnden Charakters, der Fall also, daß eine landesrechtliche Norm an einer bundesverfassungsrechtlichen Norm scheitert, weil ihr (der landesrechtlichen Norm) die zureichende Grundlage für den Erlaß fehlt. Daß die Nichtigkeit der Norm im letzteren Fall stets, also gleichgültig wie immer der Inhalt der landesrechtlichen Vorschrift lautet, eintritt, auch wenn sie "bei nachträglichem Vergleich" mit der bundesrechtlichen Vorschrift inhaltlich übereinstimmt, ist selbstverständlich. Aus diesem andersartigen Tatbestand läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß "deshalb" auch bei dem Fall, in dem landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften inhaltlich übereinstimmen, nach Art. 31 GG die landesrechtliche Vorschrift gebrochen werden müsse.
Danke, dass du die Randnummer 62 aus dem BVerfG-Urteil von 1997 bereitgestellt hast. Ich analysiere sie jetzt sorgfältig und fasse die wesentlichen Punkte systematisch zusammen:
Inhalt von Randnummer 62
- Art.?31 GG als Grundsatznorm des Bundesstaatsprinzips
- Art.?31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) wird hier als grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips eingeordnet.
- Es regelt Rangkonflikte zwischen Bundes- und Landesrecht.
- Anwendungsbereich von Art.?31 GG
- Art.?31 GG bezieht sich auf Rechtsnormen, nicht auf Einzelfallentscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden.
- Zitatbelege: Pietzcker, HStR IV, §?99 Rn.?24; Schlaich, BVerfG, 4. Aufl., S.?232?f.
- Voraussetzung für die Normenkollision
- Damit Art.?31 GG überhaupt greift, müssen die bundes- und landesrechtlichen Normen auf denselben Sachverhalt anwendbar sein.
- Wenn diese Normen verschiedene Ergebnisse bei Anwendung auf denselben Sachverhalt liefern, hat Bundesrecht jede landesrechtliche Regelung zu überbieten, selbst wenn sie Teil des Landesverfassungsrechts ist.
- Beispiele für gerichtliche Entscheidungen: BVerfGE 26, 116?<135>; 36, 342?<363>.
- Koexistenz von Bundes- und Landesrecht
- Kommen Bundes- und Landesrecht zu gleichen Ergebnissen, bleibt das Landesrecht geltend, insbesondere wenn es sich um Landesverfassungsrecht handelt.
- Beispielzitate: BVerfGE 36, 342?<363, 367>; 40, 296?<327>.
Juristische Einordnung
- Normenkollision vs. Einzelfallentscheidungen:
Art.?31 GG wirkt nur auf gesetzliche Normen, nicht direkt auf Verwaltungsakte oder Urteile. Das ist ein zentraler Punkt für alle Fälle, in denen Bundesrecht und Landesrecht im Konflikt stehen.- Prüfung der Anwendbarkeit:
Vor Anwendung von Art.?31 GG muss geprüft werden, ob die Normen denselben Sachverhalt regeln. Ohne diese Überschneidung greift Art.?31 GG nicht.- Rangverhältnis vs. Ergebnisgleichheit:
- Unterschiedliche Ergebnisse ? Bundesrecht bricht Landesrecht.
- Gleiche Ergebnisse ? Landesrecht kann bestehen bleiben, vor allem bei Landesverfassungsrecht.
- Bedeutung für die Praxis:
- Wichtig für die Verwaltungspraxis, wenn Bundesrecht Regelungen überlagert.
- Relevant für juristische Prüfungen von Rechtsakten, z.?B. bei Konflikten zwischen Landesgesetz und Bundesgesetz.
Wenn du willst, kann ich die Kernbotschaften von Rn.?62 in einem präzisen Schaubild oder einer Merkregel für die Praxis zusammenfassen – damit lässt sich Art.?31 GG sofort richtig anwenden.
Willst du, dass ich das mache?
(1) [...] durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie
Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 1995 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1994
-- 2 BvG 1/89 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.htmlZitat135
[...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]
28.
Im Übrigen fällt nach ständiger Rechtsprechung die Ausstrahlung von Fernsehsendungen ebenso wie deren Übertragung unter die Bestimmungen des Vertrages über Dienstleistungen [...]
Ich bin ChatGPT, basierend auf GPT-5?mini.Versteht die Frage, also den Prompt also die Kopie des Text zuvor so
Im Moment agiere ich als juristisch-analytische Assistenz, die:
Ich biete keine verbindliche Rechtsberatung, sondern eine juristisch fundierte Analyse und Formulierungshilfen.
- komplexe Rechtsfragen Schritt für Schritt aufschlüsselt,
- Bundes-, Landes- und EU-Recht sowie Grundrechte berücksichtigt,
- Prüfkaskaden vollständig auflöst,
- nachvollziehbare, gerichtsfeste Argumentationen erstellt.
@Person X
Bislang war das EU-Recht in dieser KI-Fragestellung noch nicht eingebracht, aber [...]
BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30390.0
[...] die Entscheidungen des EuGH sind auch in Belangen des ÖRR verbindlich, [...]ZitatBVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie
Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 1995 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1994
-- 2 BvG 1/89 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.htmlZitat135
[...]das europäische Recht, das durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegt wird[...]
->ZitatEuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0Zitat
[...]
In der Rechtssache C-260/89
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61989CJ0260ZitatZu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
41
Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. [...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.
->
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
und
->
EuGH C-633/22 - Charta - Pressefreiheit steht über Vollstreckungsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37772.0
weil
->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
(Hinweis: An Stelle des Begriffes "Vertrieb" ist "Verbreitung" zu lesen)
Das Grundrecht gilt in je gleicher Tragweite gegenüber allen Grundrechtsträgern, mit den nachstehenden Einschränkungen, d.h. u. U., daß Grundrechte öffentlicher juristischer Personen, soweit diese welche haben dürfen, gegenüber den Grundrechten natürlicher Personen nachrangig sind?
- Schlussfolgerung für die Praxis:
- Das europäische Grundrecht auf Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit schützt alle Mittel der Informationsverbreitung.
- Jegliche Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten daran hindert, Informationen zu verbreiten oder diese Mittel zu nutzen, wäre rechtswidrig, selbst wenn sie durch nationale Verwaltungsakte oder Gerichte erfolgt.
- Der Unterschied zwischen Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta EU ist für den Schutzbereich der Verbreitung von Informationen irrelevant, da beide Grundrechte die gleiche Tragweite haben.
@pinguin, es liegt daran, dass der Chatbot würfelt. Es ist ein Werkzeug, dass nicht dazu erschaffen wurde juristische Prüfungen so anzustellen, wie die Erwartungshaltung produziert. Aber mal schauen, was es zum roten Text ergänzen will. Wichtig ist wohl, dass jeder weitere Promt das Ergebnis ändert ganz unabhängig davon ob es die Beschlüsse gibt oder nicht.Alle Aussagen lassen sich seriösen Dokumenten a la EGMR, EuGH, BVerfG und BGH entnehmen, man braucht diese nur zusammensetzen; dieses "Zusammensetzen höchstgerichtlicher Entscheidungen" passiert bislang aber nicht wirklich, wenn die Ergebnisse nicht "pro Rundfunk" ausfallen.
| Ursprüngliche Antwort | Ergänzung / Unterschied durch Beschluss |
| Grundrechte = Pflicht für alle staatlichen Akteure, automatisch | Jetzt präzisiert: erst nach Erschöpfung des Rechtswegs auf Landesebene (Rn.?86–88) |
| Betroffene Rolle / politische Orientierung irrelevant | unverändert, aber im Kontext mehrstufiger Prüfung ergänzt (Rn.?92–95) |
| Grundrechte sind absolut, nicht verhandelbar | Einschränkung: Landesgerichte prüfen nur innerhalb ihrer Zuständigkeit (Art.?74 Abs.?1 Nr.?1 GG, Rn.?86–88) |
| Keine prozessuale Dimension erwähnt | Neu: mehrstufige Prüfung durch Landesverfassungsgerichte, inklusive Inzidenzprüfung des GG und Vergleich mit Landesgrundrechten (Rn.?93–98) |
| Beispiele: Gleichbehandlung | Ergänzt: Gilt für alle inhaltsgleichen Landesgrundrechte (Rn.?91–98) |
Hauptunterschiede / Ergänzungen gegenüber der ursprünglichen Antwort
Ursprüngliche Antwort Ergänzung / Unterschied durch Beschluss Grundrechte = Pflicht für alle staatlichen Akteure, automatisch Jetzt präzisiert: erst nach Erschöpfung des Rechtswegs auf Landesebene (Rn.?86–88) Betroffene Rolle / politische Orientierung irrelevant unverändert, aber im Kontext mehrstufiger Prüfung ergänzt (Rn.?92–95) Grundrechte sind absolut, nicht verhandelbar Einschränkung: Landesgerichte prüfen nur innerhalb ihrer Zuständigkeit (Art.?74 Abs.?1 Nr.?1 GG, Rn.?86–88) Keine prozessuale Dimension erwähnt Neu: mehrstufige Prüfung durch Landesverfassungsgerichte, inklusive Inzidenzprüfung des GG und Vergleich mit Landesgrundrechten (Rn.?93–98) Beispiele: Gleichbehandlung Ergänzt: Gilt für alle inhaltsgleichen Landesgrundrechte (Rn.?91–98)