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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. Mai 2019, 17:06

Titel: BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
Beitrag von: pinguin am 08. Mai 2019, 17:06
Diese Entscheidung wurde bereits in mehreren Themen benannt und zitiert, aber offenbar noch nicht in einem separaten Thema erfasst, was hiermit nachträglich erfolgt.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
 - 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),

http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html

Rn. 62
Zitat
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe, nicht aber für Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, da die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Es wird hier die Aussage getroffen, daß es wesentlich ist, daß ein und der selbe Sachverhalt von beiden Rechtsebenen geregelt wird und das für diesen Sachverhalt vorhandene Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht grundsätzlich aushebelt und nur Landesverfassungsrecht bestehen läßt, wenn nicht entgegenstehendes Landesrecht neben Bundesrecht steht.

Maßgebend ist das für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und nicht unwesentlich wohl auch für jene Fälle, siehe Melderecht, die aus der konkurrierenden Gesetzgebung in die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes wechselten.

Es ist hier sehr fraglich, im Grunde auch kraft
Art 125a Abs. 3  GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_125a.html
Zitat
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Ob deswegen Altregelungen überhaupt Bestand haben können, nachdem der Bund von seiner neuen alleinigen Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat?

Wenn "Nein", sind alle landesrechtlichen Meldebestimmungen demnach grundsätzlich seit dem Tage des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes nichtig und damit auch jede Art von Meldedatenübermittlung an den Rundfunk.

Das BMG trat am 26. November 2014 in Kraft.
Titel: Re: BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
Beitrag von: pinguin am 28. März 2021, 17:19
Aus einer weiteren Entscheidung der gleichen Thematik:

BVerfGE 26, 116 - Besoldungsgesetz
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv026116.html

Rn. 89
Zitat
Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm; sie bestimmt, welches "Recht" im Falle kollidierender Normsetzung des Bundes- und des Landesgesetzgebers gilt. Der für diesen Fall verfassungskräftig festgesetzte Vorrang des Bundesrechts mit der Folge der Nichtigkeit der entsprechenden Normen des Landesrechts greift nur dort durch, wo beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, dieselbe Rechtsfrage geregelt haben. [...]

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BVerfGE 36, 342 - Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036342.html

Rn. 50
Zitat
Die Vorstellung "Bundesrecht bricht Landesrecht" war in der herrschenden Lehre bisher immer verbunden mit dem Gedanken der Unvereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Norm wegen ihres materiellen Inhalts. Davon zu unterscheiden ist der Fall der "Unvereinbarkeit" einer landesrechtlichen Vorschrift mit einer bundesrechtlichen Vorschrift spezifisch kompetenzregelnden Charakters, der Fall also, daß eine landesrechtliche Norm an einer bundesverfassungsrechtlichen Norm scheitert, weil ihr (der landesrechtlichen Norm) die zureichende Grundlage für den Erlaß fehlt. Daß die Nichtigkeit der Norm im letzteren Fall stets, also gleichgültig wie immer der Inhalt der landesrechtlichen Vorschrift lautet, eintritt, auch wenn sie "bei nachträglichem Vergleich" mit der bundesrechtlichen Vorschrift inhaltlich übereinstimmt, ist selbstverständlich. Aus diesem andersartigen Tatbestand läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß "deshalb" auch bei dem Fall, in dem landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften inhaltlich übereinstimmen, nach Art. 31 GG die landesrechtliche Vorschrift gebrochen werden müsse.