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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: lug am 05. Mai 2019, 23:21
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Einer Person L ist der Gedanke gekommen, den Rundfunkbeitrag von 17,50€ bei einer evtl. Festsetzung/ Zwangsvollstreckung aufsplitten zu lassen.
Welche Rechtlichen Grundlagen würden dagegen sprechen bzw dafür?
Der Rundfunkbeitrag setzt sich aus ARD (MDR), ZDF, DR und Medienanstalt zusammen, wodurch jeder seinen Anteil vom "erpressten Kuchen" erhält.
Bei einer Festsetzung/ Zwangsvollstreckung macht ja nur ein "Gläubiger" (MDR) seinen "unrechtmäßig erworbenen Anteil" geltend.
Lug
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Das erscheint wenig zielführend, denn dies ist bereits geregelt unter
§ 10 Abs. 2 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. 2Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Das heißt, das "Aufsplitten" erfolgt nach und nicht vor der Beitreibung.
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Diese Auflistung aus § 10 Abs. 2 RBStV ist nicht komplett.
KEF wird auch vom Rundfunkbeitrag finanziert.
§ 10 Abs. 2 RBStV
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu ...
§ 6 Abs. 1 RFinStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RFinStV-6
(1) Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Das Deutschlandradio trägt die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen des Rundfunkbeitrags, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte.
Da, KEF vorab ein Teil des Rundfunkbeitrags bekommt, dann zahlt auch der Beitragszahler diesen Teil auch vorab, extra für KEF. Vorab muss ja von irgendwem kommen.