Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 besteht für eine Nebenwohnung keine Rundfunkbeitragspflicht, wenn für die Hauptwohnung Rund- funkbeitragspflicht besteht und diese erfüllt wird.Download des Originaldokuments (pdf, ~24 kb) / Alternativdownload im Anhang
Deshalb beantragte ein in meinem Wahlkreis wohnender Bürger, der dort seine Hauptwohnung hat und für diese den Rundfunkbeitrag entrichtet, beim Beitragsser- vice des MDR die Befreiung seiner Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Angabe der erforderlichen Daten. Die Nebenwohnung ist eine Dienstwohnung, die ihm von seinem Dienstherrn, der Bundeswehr, standortbedingt zur Verfügung ge- stellt wird.
Erst nach mehr als dreieinhalb Monaten lehnte der MDR-Beitragsservice den Antrag mit der Begründung ab, es seien bei ihm nicht beide Wohnungen auf den Bürger an- gemeldet. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben mit dem Hinweis, dass die ge- meinsam genutzte Hauptwohnung auf seine Ehefrau angemeldet ist, und dort eben- falls der Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Vorsorglich erfolgte eine Ummeldung der Hauptwohnung auf den Bürger. Über diesen Widerspruch hat der Beitragsservice des MDR bis heute, also nach mehr als zwei Monaten, nicht entschieden, obwohl der Sachverhalt einfach gelagert ist und nichts weiter zu ermitteln ist. Eine telefonische Sachstandsanfrage des Betroffenen wurde sehr unhöflich mit dem Hinweis beantwor- tet, man habe für die Bescheidung drei Monate Zeit.
Ich frage die Landesregierung:
1. Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich die vom MDR-Beitragsservice geäußerte Bescheidungsfrist von drei Monaten?
2. Welche Maßnahmen können getroffen werden, um die Bearbeitungszeiten des MDR-Beitragsservice für Befreiungsanträge und für Widerspruchsverfahren entscheidend zu verkürzen, z. B. auf einen Zeitraum von einem Monat?
3. Warum erfolgt keine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht von Amts wegen, obwohl die Eigenschaften Hauptwohnung und Nebenwohnung grundsätzlich aus der entsprechenden Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ersichtlich sind?
4. Durch welche Maßnahmen kann der MDR-Beitragsservice entbürokratisiert und bürgerfreundlicher gestaltet werden, auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Rundfunkbeitragspflicht in der Bevölkerung?
Antwort der Landesregierung
erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Vorbemerkung der Landesregierung:
Die Staatskanzlei kann zu dem konkreten Einzelfall keine Stellung nehmen, da ihr die Umstände nicht bekannt sind. Eine Stellungnahme des MDR zu seinen Verwaltungsabläufen wurde eingeholt (siehe ANLAGE).
Die Fragen betreffen die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2018 (1 BvR 1675/16, 745/17, 836/17 und 981/17).
Der 1. Senat hatte in diesem Urteil entschieden, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen (Leitsatz Ziffer 4). In-sofern wurde ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit festgestellt (Rz.106). Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu schaffen (Rz.155) und ihm wurde hierfür ein Ermessensspielraum eröffnet (Rz.111).
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat der 1. Senat folgende Regelung vorgesehen: „... Ab dem Tag der Verkündigung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung die-jenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbei-tragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festset-zungsbescheides ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Ver-kündigung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. §79 Abs. 2 Satz 1 BVer-fGG)...“ (Rz.155)
Eine Neuregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht noch aus. Daher gilt der-zeit die oben zitierte Übergangsregelung. Diese Regelung hat nach § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und ist somit auch Anspruchsgrundlage für die Betroffenen.
Frage 1
Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich die vom MDR-Beitragsservice ge-äußerte Bescheidungsfrist von drei Monaten?
Antwort zu Frage 1: § 4 Abs. 7 RBStV regelt das Verfahren bei Anträgen auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Anträge auf Befreiung sind danach bei der zuständigen Lan-desrundfunkanstalt zu stellen. Mangels anderweitiger Regelung im Urteil, ist § 4 Abs. 7 RBStV auch auf die Anträge aus dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 7 RBStV enthält jedoch keine Festlegung einer Frist zur Bescheidung von Anträgen. Auch die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV vom MDR erlassene Satzung vom 24. Oktober 2016 enthält keine Regelung einer Bescheidungsfrist. Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar. Eine Rechtsvorschrift, die dem MDR eine dreimonatige Frist zur Bescheidung von Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des MDR (ANLAGE) verwiesen, wonach alle Anträge auf Befreiung der Nebenwohnungsinhaber von der Rundfunkbeitragspflicht „der Reihe nach“ abgearbeitet werden und der MDR selbst nicht von einer Beschei-dungsfrist von drei Monaten ausgeht.
Frage 2
Welche Maßnahmen können getroffen werden, um die Bearbeitungszeiten des MDR-Beitragsservice für Befreiungsanträge und für Widerspruchsverfahren entscheidend zu verkürzen, z. B. auf einen Zeitraum von einem Monat?
Antwort zu Frage 2: Die Stellungnahme des MDR (ANLAGE) zeigt, dass die Anträge derzeit sukzessive abgearbeitet werden und dass dem MDR selbst eine Prognose zur Zahl der Antrags-verfahren noch nicht möglich ist. Da auch der Staatskanzlei keine Informationen zur Zahl der Nebenwohnungsinhaber, die einen Befreiungsantrag stellen werden, vorlie-gen, können keine konkreten Maßnahmen benannt werden, die eine Entscheidungs-dauer von einem Monat sicherstellen.
Legislative Maßnahmen würden erst mit der Neuregelung des Rundfunkbeitrags-staatsvertrages in Kraft treten und damit dem derzeit bestehenden Antragsstau nicht begegnen. Sie wären zudem abhängig von der Zustimmung aller sechzehn Länder und würden die Kosten für die Beitragsabwicklung ansteigen lassen. Maßnahmen der Rechtsaufsicht wären mit den anderen MDR-Ländern abzustimmen und müssten verhältnismäßig sein. Eine Frist von einem Monat erscheint unverhältnismäßig, zu-mal nach allgemeinem Verwaltungsrecht eine Untätigkeitsklage bei Anträge bei Be-hörden erst nach drei Monaten zulässig wäre.
Frage 3
Warum erfolgt keine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbei-tragspflicht von Amts wegen, obwohl die Eigenschaft Hauptwohnung und Ne-benwohnung grundsätzlich aus der entsprechenden Anmeldung beim Einwoh-nermeldeamt ersichtlich sind?
Antwort zu Frage 3: Die Antragsvoraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-dung vom 18. Juli 2018 benannt hat, lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vor. In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall hat der Inhaber der Nebenwoh-nung kein Beitragskonto für die Hauptwohnung nachweisen können. Das Bundesver-fassungsgericht hat nicht entschieden, dass keine Rundfunkbeiträge mehr für Ne-benwohnungen zu zahlen sind, sondern, dass niemand aufgrund von Nebenwoh-nungen mehrfach belastet werden darf. Insofern liegt hier der Grund für die ableh-nende Entscheidung. Darüber hinaus sind die Landesrundfunkanstalten gehalten, im Interesse aller Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Anträgen auf Befreiung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zuzustimmen.
Frage 4
Durch welche Maßnahmen kann der MDR-Beitragsservice entbürokratisiert und bürgerfreundlicher gestaltet werden, auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Rundfunkbeitragspflicht in der Bevölkerung?
Antwort zu Frage 4: Bei der nunmehr anstehenden Novellierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird geprüft, ob auch die Nebenwohnungsinhaber einen Antrag auf Befreiung stellen können, bei denen der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner als Beitrags-zahler für die Hauptwohnung fungiert. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat ent-schieden, dass eine solche Erstreckung der Befreiung nicht zwingend ist und auch darauf verzichtet werden kann. Eine solche Regelung erscheint jedoch im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie und zur Vermeidung von unnötigen Ummeldun-gen zielführend und wäre ein Beitrag zur bürgerfreundlichen Gestaltung der Bei-tragsabwicklung. Zur Entbürokratisierung sollen zudem dort, wo es weitere mögliche Nachweise gibt, diese genutzt werden können. So setzt sich die Staatskanzlei derzeit dafür ein, dass neben der Meldebescheinigung auch der Zweitwohnungssteuerbe-scheid als Nachweis für die Befreiung von Nebenwohnungsinhabern von der Bei-tragspflicht ausreicht.
Anlage: Stellungnahme des MDR vom 29. April 2019
Stellungnahme des MDR an die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur vom 29. April 2019 zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018
1. Ist es richtig, dass der MDR bei der Bescheidung von Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide in o. g. Angelegenheiten eine Beschei-dungsfrist von drei Monaten annimmt? Wenn ja, welche Erwägungen liegen dem zugrunde?
Eine Bescheidungsfrist von drei Monaten ist nicht vorgegeben. Eine kurzfristige Antwort kann momentan jedoch nicht immer garantiert werden. Soweit es beim Beitragsservice derzeit zu Verzögerungen kommt, ist dies dem aktuell erhöhten Vorgangsaufkommen geschuldet. Gründe hierfür sind der Meldedatenabgleich 2018 sowie die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Urteil vom 18. Juli 2018 mit sofortiger Wirkung umzusetzen. Hier mussten zunächst klare Kriterien für die Sachbearbeitung entwickelt und abgestimmt werden. Dafür musste der Beitragsservice zunächst unter anderem die prozessualen und technischen Voraussetzungen schaffen. Alle Anträge auf Befreiung der Nebenwoh-nung von der Rundfunkbeitragspflicht werden seitdem der Reihe nach abgearbeitet. Dabei kann nicht zwischen einfach gelagerten und komplizierteren Sachverhalten unterschieden werden. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass auch wenn es aufgrund dieser beson-deren Umstände möglicherweise zu längeren Wartezeiten kommen kann, nieman-dem ein Nachteil entsteht, da die Befreiung grundsätzlich rückwirkend möglich ist. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet.
2. Was wäre notwendig um eine Bescheidungsfrist von einem Monat in Widerspruchsverfahren zu erreichen?
Der Beitragsservice ist bemüht, den entstandenen Rückstand sukzessive abzu-arbeiten. Aus den derzeit vorliegenden Daten kann der Beitragsservice jedoch nicht ableiten, wie viele Nebenwohnungen betroffen sind. Grund: Nach der bisher geltenden Regelung „Eine Wohnung - ein Beitrag“ wurde nicht nach Haupt- und Nebenwohnung unterschieden. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit wurde die Information, ob es sich bei einer zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt, nicht gespeichert. Ansonsten siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.
3. Wie geht der MDR derzeit mit Anträgen um, bei denen Haupt- und Neben-wohnungen auf unterschiedliche Ehepartner gemeldet seien bzw. im Widerspruchsverfahren eine Ummeldung erfolgt?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 18.07.2018 nicht entschieden, dass Nebenwohnungen grundsätzlich beitragsfrei sind. Nur Personen, die nach-weislich bereits zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden, brauchen keine Rundfunkbeiträge für ihre Nebenwohnung zu zahlen. Auf den Familienstand kommt es hierbei nicht an.
Für die Praxis des Beitragseinzugs bedeutet dies, dass bei mehreren Inhabern einer Hauptwohnung, die gleichzeitig gemeinsam Inhaber einer Nebenwohnung sind, nur derjenige, der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Hauptwohnung heran-gezogen wird, eine Befreiung für die Nebenwohnung erhält. Hiervon unberührt bleibt die Anmelde- und Beitragspflicht eines der weiteren Inhaber der Nebenwohnung für diese Wohnung.
Frage 1
Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar. Eine Rechtsvorschrift, die dem MDR eine dreimonatige Frist zur Bescheidung von Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.
Frage 1
Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar. Eine Rechtsvorschrift, die dem MDR eine dreimonatige Frist zur Bescheidung von Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
Aber die Kernaussage hat doch was? Siehe Hervorhebung in Rot. (...)
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 [VwVfG] LSA nicht auf den MDR anwendbar.
Antwort zu Frage 3: Die Antragsvoraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-dung vom 18. Juli 2018 benannt hat, lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vor. In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall hat der Inhaber der Nebenwoh-nung kein Beitragskonto für die Hauptwohnung nachweisen können. Das Bundesver-fassungsgericht hat nicht entschieden, dass keine Rundfunkbeiträge mehr für Ne-benwohnungen zu zahlen sind, sondern, dass niemand aufgrund von Nebenwoh-nungen mehrfach belastet werden darf. Insofern liegt hier der Grund für die ableh-nende Entscheidung. Darüber hinaus sind die Landesrundfunkanstalten gehalten, im Interesse aller Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Anträgen auf Befreiung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zuzustimmen.In der Urteilsformel des BVerfG ist von einer Erfüllung der Beitragspflicht als Voraussetzung für die Befreiung von weiteren Wohnungen die Rede, nicht von dem Nachweis eines Beitragskontos für die Hauptwohnung.