gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Markus KA am 08. März 2019, 12:22

Titel: Ist ein Beitrag für Meinungsmanipulation rechts- und verfassungswidrig?
Beitrag von: Markus KA am 08. März 2019, 12:22
Es soll mit Belegen aus den Gesetzen und der Rechtsprechung diskutiert werden, ob der Rundfunkbeitrag für eine nachgewiesene Manipulation, als Verstoß gegen die öffentliche Meinungsbildung, überhaupt rechtmäßig und verfassungsgemäß ist.

Führt diese Manipulation durch den ÖRR nicht zur Verstärkung gleichgerichteter Meinung, zur Minimierung der Meinungsvielfalt, bestimmt durch einseitigen Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells, um nämlich die Akzeptanz zu erhöhen, die Verweildauer der Nutzer zu maximieren und dadurch auch den Werbewert für den Kunden zu erhöhen?

Spricht Manipulation nicht gegen "Vielfaltsicherung" und "Orientierungshilfe"?

Aus dem Bruder-Urteil vom 18.07.2018 Rn 77 + 80:
Zitat
"Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).

Zitat
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Kann ein Beitrag für Meinungsmanipulation gefordert werden?
Titel: Re: Ist ein Beitrag für Meinungsmanipulation rechts- und verfassungswidrig?
Beitrag von: Shuzi am 08. März 2019, 13:46
Zitat
Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, ...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Kann ein Beitrag für Meinungsmanipulation gefordert werden?

Das Zitat ist ein wenig aus dem Kontext gerissen, denn es fehlt noch die Erläuterung welche Entwicklung gemeint ist.
Dies ergibt sich aus dem vorangestellten Satz des Zitats.

Zitat
[...] Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische,  [...]

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html)

Damit hält das BVerfG den Nutzer (von Nichtnutzern ist dabei keine Rede) offenbar für unmündig sich seine Informationsquellen selbst auszuwählen und die daraus gewonnenen Informationen nach eigenen Maßstäben zu bewerten. Das BVerfG befürchtet, dass der Nutzer damit überfordert sein könnte und möchte ihm Hilfe an die Hand geben. Dabei sieht das BVerfG ausgerechnet den ÖRR als DEN Helfer in der Not des Nutzers.

Das BVerfG legitimiert dadurch den ÖRR als Meinungsmanipulator der mittels Filterung durch professionelle Selektion von Informationen und durch verantwortliches journalistisches Handeln seine ihm obliegenden Aufgabe erfüllen soll.

Siehe hierzu auch:

"Framing" im Bruderurteil (BVerfG-Urteil vom 18.7.2018)?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30184.0.html