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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: busymeister am 27. Februar 2019, 20:58
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Darf die Landesrundfunkanstalt überhaupt Mahnungen verschicken?
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erteilt das Recht zum Erlassen von Festsetzungsbescheiden - aber nicht mehr.
Wenn ja, müssen die Mahnungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten?
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Darf die Landesrundfunkanstalt überhaupt Mahnungen verschicken?
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erteilt das Recht zum Erlassen von Festsetzungsbescheiden - aber nicht mehr.
Die Mahnungen kommen angeblich schon von der Vollstreckungsbehörde, die von der LRA um Amtshilfe ersucht wurde.
Wenn ja, müssen die Mahnungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten?
Meines unmaßgeblichen Forumsmitwissens: nein, und eine Mahnung ist auch kein Verwaltungsakt. Aber bitte selbst im Forum suchen, dazu gibt es Äußerungen.
:)
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Die Mahnungen kommen angeblich schon von der Vollstreckungsbehörde, die von der LRA um Amtshilfe ersucht wurde.
Eben nicht. Im Vollstreckungsersuchen wird ein Datum der Mahnung angegeben. Der Schriftsatz mit dem angegebenen Datum und Betreff Mahnung kommt vom Beitragssevice der SWR und keiner Vollstreckungsbehörde.
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Möglicherweise muss man zwischen den einzelnen Bundesländern mit ihren unterschiedlich ersuchenden und ersuchten Vollstreckungsbehörden unterscheiden.
In Baden-Württemberg ist der SWR die ersuchende Vollstreckungsbehörde, die wohl Mahnungen schreibt und direkt den Gerichtsvollzieher um Amtshilfe ersucht.
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Meine Frage entsteht, weil es im Forum vom Bürger schon angesprochen wurde und ich möchte die Antwort verstehen und tiefer analysieren - siehe unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182144.html#msg182144
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Hallo zusammen,
ich verstehe das Prozedere so:
LRA/BS:
1. Bettelbrief: "Sie sind im Rückstand, bitte zahlen Sie blabla..."
2. Festsetzungsbescheid (eventuell mit Hinweis: "Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen bescheiden festgesetzt wurden, haben wir am tt.mm.jjjj die Zwangsvollstreckung eingeleitet [..]"
3. Mahnung und DARIN enthalten die Androhung wenn man nicht zahlt werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
LRA/BS leitet mittels Vollstreckungsersuchen an * die Verwaltungsvollstreckung ein.
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- Vollstreckt wird in Berlin / Bremen durch die Finanzämter (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in Bawü / Sachsen / Bayern durch die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in allen übrigen Bundesländern durch die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
Gemeinde-, Stadt-, Kreiskasse, Finanzamt, GV
1. Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Hinweis dass diese verhindert werden kann wenn bis tt.mm.jjjj bezahlt wird
2. Beginn der Zwangsvollstreckung mit Maßnahme1, 2, oder 3
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Weiter mit dem Eingangsthema ob jetzt eine LRA überhaupt Mahnungen schreiben darf...
Dazu findet sich bei der Suche nach "Verwaltungsverfahren + Mahnung" dies:
Werden im Verwaltungsverfahren angefallene Gebühren nicht bezahlt, kann die Verwaltung mahnen und selbst vollstrecken oder die Vollstreckung durch eine andere Behörde veranlassen.
Quelle: https://www.freistaat.bayern/dokumente/lebenslage/355339221201503
Mal andersrum gefragt: Warum sollte eine LRA (AdöR) denn NICHT mahnen dürfen?
Sie betreibt zugestandene Verwaltungstätigkeit: "Einziehen von Beiträgen" - dazu gehört doch a) das An/Einfordern b) das Anmahnen nach gewisser Zeit
Zudem sind wohl in einigen der Bundesländer erfolgte Mahnungen Voraussetzung um eine Verwaltungungsvollstreckung überhaupt durchzuführen!?
Gruß
Kurt