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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 13. Februar 2019, 18:23

Titel: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 13. Februar 2019, 18:23
Basis für dieses Thema:

Zitat
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]

3.
    die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

[...]
Art 125a

[...]

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)

Die Länder sind also nicht befugt, in einem Bereich Gesetze zu schaffen, die in einen Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes fallen, dürfen altes Landesrecht aus der Zeit der konkurrierenden Gesetzgebung aber beibehalten, hilfsweise auch ändern, aber nach Außer-Kraft-Setzung nicht erneut in Kraft setzen, da ihnen dafür dann die Befugnis fehlt.
------------------
Im Land Brandenburg hat es noch ein gültiges Meldegesetz:

Zitat
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006

Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgmeldeg (http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgmeldeg)

und auch eine Meldedatenübermittlungsverordnung:

Zitat
vom 2. November 2015

Zitat
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 7. August 1997 (GVBl. II S. 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev (http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev)

Und hier haben wir nun einen ersten Konflikt zwischen Bund und Land; das Melderecht ist seit  2006 alleiniges Bundesrecht, wie hier bereits dargestellt:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170491.html#msg170491 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170491.html#msg170491)

Das Meldegesetz hat Bestandsschutz, weil vor der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes bereits in Kraft, die neue Meldedatenübermittlungsverordnung hätte allerdings nicht mehr in Kraft gesetzt werden dürfen?

Wenn "Ja", wären Übertragungen personenbezogener Daten aus den Meldedatenbeständen seitens des EMA zugunsten des RBB allesamt zu Unrecht erfolgt, weil es dafür keine gültige gesetzliche Grundlage hatte.

Weiterhin hätten wir auch einen zweiten Konflikt zwischen Bund und Land, und zwar mit Verkündung von BGH KZR 31/14, wonach gemäß der Rn. 2 & 29 die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind.

Der Bund bestimmt aber, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie hier

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html)

bereits dargelegt, datenschutzrechtlich nicht als "öffentliche Stellen" behandelt werden dürfen und den "nicht-öffentlichen Stellen" gegenüber nur eine einfache Registerauskunft erteilt werden darf. Und welche Daten dabei überhaupt übermittelt werden dürfen, steht in

Zitat
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
    Familienname,
2.
    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
    Doktorgrad und
4.
    derzeitige Anschriften sowie,
5.
    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
[...]

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116 (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116)

Demgegenüber steht in

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜV)
http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev (http://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev)

welche die Datenweitergaben den den RBB enthält:

Zitat
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln:

    Familienname,
    frühere Namen,
    Vornamen,
    Doktorgrad,
    Geburtsdatum,
    derzeitige und letzte frühere Anschriften,
    Einzugsdatum, Auszugsdatum und
    Sterbedatum.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(3) Ist für eine Einwohnerin oder einen Einwohner eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erfolgt keine Datenübermittlung.

(4) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, sind spätestens innerhalb eines halben Jahres zu löschen.
Wieso übrigens hier noch immer auch von der "Gebühr" geredet wird, wird sich dem/der intensiven Leser/in nicht erschließen.

Aber selbst Landesrecht kollidiert miteinander.

Die bereits mehrfach im Forum verlinkte wie benannte Verwaltungsvorschrift

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633 (https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633)

bestimmt ja für alle Landesbehörden verbindlich, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen.

Wieso sollten denen dann eine landesrechtliche Datenauskunft erteilt werden dürfen, die nur Behörden zusteht?
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: cook am 13. Februar 2019, 20:40
Diese Fragen wären ganz dringend gerichtlich zu klären.
Ob das Verwaltungsgerichte sein müssen, wage ich zu bezweifeln.

Wessen Daten also kürzlich (nach Mai 2018) an den BS in Köln von dem EMA übermittelt wurde, könnte sich überlegen, gegen die Kommune vorzugehen.

Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Grit am 14. Februar 2019, 10:45
Super pinguin  :)

Kann man das auch für Berlin anwenden?  Das BbgMeldeG und das VV-BbgDSG sind ja  eher Brandenburger Terrain;  aber in Sachen Datenübertragung scheint alles andere ebenso einschlägig zu sein.
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: RUN am 14. Februar 2019, 11:39
@all
@cook
Wessen Daten also kürzlich (nach Mai 2018) an den BS in Köln von dem EMA übermittelt wurde, könnte sich überlegen, gegen die Kommune vorzugehen.

Z.B.
Personen R wohnt schon seit vielen Jahren in einer Wohnung.
Im Oktober/November 2018 hat Personen R die ersten Info/Bettel Briefe vom BS erhalten <--nicht reagiert!
sorgfältig geprüft und abgeheftet.

Im Januar 2019 erlitt Person R eine Rückwirkende Zwangsanmeldung für die letzten drei Jahren!

1. Wie kann Personen R feststellen/Beweisen das die Daten erst 2018  übermittelt wurden?

RUN2WIN
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: marga am 14. Februar 2019, 13:30
(...) Wieso sollten denen dann eine landesrechtliche Datenauskunft erteilt werden dürfen, die nur Behörden zusteht?

Ganz einfach betreffend für das Saarland:

Hier die Antwort des Einwohnermeldeamtes EMA der Gemeinde xyz vom 27. Oktober 2017:
Zitat
Eine Gemeinde hat keine sogenannte Normverwertungskompetenz.
Eine Gemeinde kann also nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob sie bestehende Gesetze anwendet oder nicht.
Demzufolge sind die gemeindlichen Meldebehörden selbstverständlich verpflichtet, den Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV durchzuführen.

So, nun kann der gewillte betrogene, personenbezogene, Meldedatenabgleichkläger die „Gerichtsbarkeit“ einschalten und klagen gegen was?  :o


Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: U15000 am 14. Februar 2019, 14:48
@user marga
den Begriff "Normverwertungskompetenz" kann ich nirgendwo in den Gesetzen finden, sehr wohl aber den Begriff "Normverwerfungskompetenz. Sollte das kein Schreibfehler sein, so müsste man das hinterfragen.
siehe auch:
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html (https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html)
Ein Beamter kann nur mittels Rechtsakt Entscheidungen treffen. Ein Beamter ist auf die Gesetze vereidigt. Wegen des Wegfalles der Staatshaftung kann er in persönliche Haftung geraten. Ihm steht aber das Mittel der Remonstration zur Verfügung.
Staatshaftungsrecht in Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Mr. Orange am 14. Februar 2019, 15:15
Z.B.
Personen R wohnt schon seit vielen Jahren in einer Wohnung.
Im Oktober/November 2018 hat Personen R die ersten Info/Bettel Briefe vom BS erhalten <--nicht reagiert!
sorgfältig geprüft und abgeheftet.

Im Januar 2019 erlitt Person R eine Rückwirkende Zwangsanmeldung für die letzten drei Jahren!

1. Wie kann Personen R feststellen/Beweisen das die Daten erst 2018  übermittelt wurden?

RUN2WIN

Das Erhebungsdatum ist nicht relevant, relevant ist ab wann dort angemeldet wurde. Auch User A hat im November 2018 Post erhalten, mit der der WDR wissen wollte, wie lange User A dort wohnt. User A hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls 3 Jahre nach-zahlen müssen. User A geht davon aus, dass nach dem BverfG-Urteil vom 08.07.2018, das Vorgehen verschärft wurde, weil der BS bzw. die LRAen Rechtssicherheit bekamen, dass ihr Vorgehen jetzt rechtens wäre. User A musste sich befreien lassen und das hat die Konsequenz, dass User A in DE kein mehr Geld mehr verdient und zukünftig auch keines mehr verdienen wird.  >:D
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: RUN am 14. Februar 2019, 16:06
@ Mr. Orange  ... relevant ist ab wann dort angemeldet wurde.
das ist alles schon klar ich verfolge und Studiere seit der 1.Infopost im Netz dazu.

Personen R sucht schon länger nach einer Lösung: ob er/sie mit Wiederspruch auf eine
Zwangsanmeldung-2.Meldedatenabgleich 2018-Datenschutzgesetz- usw. ansetzen soll.
Ab jetzt bitte am liebsten über PM
RUN2WIN
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Mr. Orange am 14. Februar 2019, 16:32
mehr als 3 Jahre kann nicht gefordert werden, weil da schon die Verjährung nach BGB greift. Da sollte Person R darauf achten, ob die rückständigen Beträge per Festsetzungssbescheid eingefordert werden. In der Vergangenheit war der Beitragsservice beim Eintreiben sehr schlampig, weswegen teilw. die Rückforderungen schon verjährt sind, weil die Rückstände nicht festgesetzt wurden per Bescheid

-> zumindest User A wurde befreit, obwohl er zahlungspflichtig gewesen war(von 2018-2016). Das ganze Verfahren der Befreiung ist intransparent (Black-Box)
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: marga am 14. Februar 2019, 17:19
@user marga
den Begriff "Normverwertungskompetenz" kann ich nirgendwo in den Gesetzen finden, sehr wohl aber den Begriff "Normverwerfungskompetenz. Sollte das kein Schreibfehler sein, so müsste man das hinterfragen.

Vielen Dank für das genau hinschauen/lesen.
Es ist "tatsächlich" ein  Schreibfehler, es muss ein f sein.
Also "Normverwerfungskompetenz"
LG, marga +++
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 14. Februar 2019, 18:17
@marga

Abgesehen davon, daß wir hier bitte nicht über das Saarland diskutieren, hat es, wie im Eingangsbeitrag benannt, 2 Regelungen des Landesrechtes, welche sich in Konflikt zueinander befinden.

Es kann nicht sein, daß eine Behörde der Meinung ist, daß eine sei von ihr einzuhalten und das andere nicht.

Noch einmal auch zur Erinnerung:

Hier im Bundesland geht das Datenschutzrecht vor, vor jedem anderen, eine Behörde bindenden Landesrecht; ranghöher als der Datenschutz sind hier nur die Landesverfassung, Bundesrecht und Europarecht.

Auch wenn es korrekt sein mag, daß die Verwerfungskompetenz für Landesrecht nicht bei der Kommune liegt, hat sie von Amts wegen eine umfassende Prüfpflicht, gerade auch im Falle von Vollstreckungshandlungen, weil sie gegenüber dem Vollstreckungsschulder in jedem Stadium der Vollstreckung zur Einhaltung der Vollstreckungsvorausetzungen verpflichtet ist. (Wurde bekanntlich bundeshöchstgerichtlich bereits so entschieden).

Die Verwaltung/Behörde kommt ihrem Job nicht nach, wenn sie einen derartigen Widerspruch im Landesrecht nicht nur u. U. kommentarlos hinnimmt, sondern u. U. gar nicht bemerkt.

Noch einmal zum Mitmeißeln:

Einerseits bestimmt das Datenschutzrecht des Landes als prioritär einzuhaltendes Recht, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügen;

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

2.11 [...]Das Datenschutzgesetz hat Vorrang, wenn es in einem Verwaltungsverfahren um die Ermittlung des Sachverhalts geht. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633 (https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633)

und auch:

(überarbeitet worden, cool):

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg (http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg)

Auch interessant.
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg (http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg)

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist kraft dieser Datenschutzbestimmungen in Verbindung zu BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 folglich als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.

Einer fachkompetenten Behörde müssten diese Widersprüche zwischen Datenschutzgesetz und Melderecht/landesrechtlichem Melddüv auffallen und zur Prüfung auf Landesebene veranlassen.
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: cook am 14. Februar 2019, 19:03
@RUN

Man kann bei den Datenverbeitungsstellen Auskunft über die gespeicherten Daten und darüber verlangen, woher diese stammen. Wer für die Auskunft ansprechbar ist, wird auf der Webseite unter Datenschutz mitgeteilt.

Das dürfte dann eine ziemlich eindeutige Aussage werden, die als Beweis reicht.

Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: marga am 15. Februar 2019, 09:55
(...) Einer fachkompetenten Behörde müssten diese Widersprüche zwischen Datenschutzgesetz und Melderecht/landesrechtlichem Melddüv auffallen und zur Prüfung auf Landesebene veranlassen.
Ganz genau, so soll es sein, wird aber nicht exerziert.

Zitat
Im Übrigen verbleibt insoweit die Möglichkeit, dass die Behörde, welche die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Vorschrift anzuwenden hätte, das Verfahren aussetzt und die Aufhebung der betreffenden Norm bei derjenigen Instanz (bzw. deren Aufsichtsbehörde) anregt, die zum Erlass – und damit auch zur Aufhebung – dieser Norm befugt ist;
Quelle: juracademi https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html (https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html)

Die von user @marga zitierte Antwort (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30164.msg188736.html#msg188736) der Gemeinde xyz auf den Widerspruch der Datenweitergabe ihrer personenbezogenen Daten, aufgrund des damaligen 1. Meldedatenabzugs rechtswidrig durchgeführt vom BS, wurde eben nicht die Möglichkeit vom Bürgermeister (parteilos) wahrgenommen, dass die Gemeinde (Behörde) ihre vorgesetzte Aufsichtsbehörde angeregt hat, das Saarländische Meldegesetz zu überprüfen (war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig), als Norm des damals schon übergeordneten Bundesmeldegesetz.

Zitat
Siehe Art 73 GG, (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:    [...]    3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; [...] Art 125a GG[...] (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Der Bürgermeister der Gemeinde xyz, welcher den Widerspruch gegen die Norm des Saarländischen Meldegesetzes abgeschmettert hat, müsste aber seine Aufsichtsbehörde anregen, diese Norm zu überprüfen, was nicht erfolgte.
„Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing“.  >:(
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 15. Februar 2019, 18:02
@marga

Warum, bitte schön, hat der Bundesgesetzgeber wohl entschieden, daß der Beamte persönlich für sein amtliches Tun haftbar ist? Siehe dem Gesetz des Bundes für die Beamten der Länder; der Beamte wird nur dann aus seiner Haftung frei, wenn er, (aus Nachweisgründen), die schriftliche Weisung seines Dienstvorgesetzten oder nächsthöheren Vorgesetzten für ein etwaig rechtswidriges/zweifelhaftes Tun vorzeigen kann.

Hier im Land Brandenburg sind Angestellte des öffentlichen Dienstes den Beamten in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: marga am 15. Februar 2019, 18:49
(...) Warum, bitte schön, hat der Bundesgesetzgeber wohl entschieden, daß der Beamte persönlich für sein amtliches Tun haftbar ist?

Das sagt und schreibt sich alles soooo leicht, aber was soll die „gelackmeierte natürliche Person“ denn unternehmen, wenn der Bürgermeister (nicht verbeamtet, Angestellter des öffentl. Dienstes) sich so verhält, wie nachfolgend zitiert?
Zitat
Gelangt der im konkreten Fall mit der Gesetzesanwendung befasste Verwaltungsbeamte im Rahmen der Normprüfung zu der Auffassung, dass die betreffende nationale Vorschrift mit höherrangigerem deutschen Recht nicht vereinbar sei, so stellt sich die Frage, welche Konsequenzen er hieraus zu ziehen hat.
Namentlich ist insofern streitig, ob die Verwaltung die von ihr für rechtswidrig erachtete Norm bei der Entscheidung des Einzelfalls außer Acht zu lassen befugt ist (Normverwerfungskompetenz).
Nach teilweise vertretener Auffassung sei diese Frage zu bejahen, d.h. der Beamte dürfe das betreffende Gesetz nicht anwenden. Rechtswidrige Rechtsnormen seien nichtig und daher folglich nicht anzuwenden.
Nach a.A. sei vom genauen Gegenteil auszugehen:
Der gesetzesgebundene Beamte muss ein Gesetz auch dann anwenden, wenn er es für verfassungswidrig erachtet.
Die in Rechtsprechung und Literatur h.M. spricht sich vor dem Hintergrund des hierarchischen Verwaltungsaufbaus, dem Rechtssicherheit fordernden Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Kompetenzabgrenzung zur Judikative (gerichtliches Normverwerfungsmonopol; bzgl. nachkonstitutioneller Gesetze im formellen Sinn besteht ein Verwerfungsmonopol des Bundes- bzw. Landesverfassungsgerichts, siehe Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) für eine „Mittellösung“ aus: 
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: juracademy https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html (https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/rechtmaessigkeit-und-wirksamkeit-eines-va/4-teil-rechtmaessigkeit-des-verwaltungsakts/a-ermaechtigungsgrundlage/ii-wirksamkeit/3-normverwerfungskompetenz.html)

Soll die natürliche Person, den Bürgermeister haftbar machen, wie soll das gehen?
Es ist kein materieller Schaden entstanden.
Alles nur immateriell.  >:(
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 15. Februar 2019, 22:52
Es ist kein materieller Schaden entstanden.  Alles nur immateriell.  >:(
Bitte? Wirst Du durch das Tun zu einer Zahlung genötigt, die Du nie leisten würdest, entsteht daraus freilich für Dich ein materieller Schaden, was denn sonst?

Zitat
Art 83

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Art 84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus,
[...]

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen.

[...]

Art 85
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus,
[...]

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.

[...]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html)

Melderecht ist alleiniges Bundesrecht:

Zitat
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
[...]
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. [....]

Zitat
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.[...]

Es hat seitens des Bundes keine Genehmigung, diese Daten an Unternehmen weiterzuleiten! Ein derartiger Zweck ist nämlich unter §3 Absatz 2 nicht aufgeführt. Und selbst die Rundfunkanstalten sind keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes und darüberhinaus lt. BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

Die Frage ist jetzt, ob die Länder dieses Bundesmeldegesetz im Auftrag des Bundes ausführen oder als eigene Angelegenheit; auf jeden Fall ist der Bund hier hinsichtlich der korrekten Anwendung mit im Boot.
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Kurt am 16. Februar 2019, 11:28
Moin moin,

[..]
Melderecht ist alleiniges Bundesrecht:

Zitat
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
[...]
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. [....]
[..]

Gruß
Kurt
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2019, 11:40
@Kurt

Dein Einwand kann nicht bewirken, daß

Zitat
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.[...]
nicht einzuhalten wäre.

Wer überhaupt Meldedaten erhalten darf, ist in §3 Absatz 2 exakt definiert.
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Kurt am 16. Februar 2019, 12:39
Sorry pinguin,

nach meinem Dafürhalten hast Du Dich da verrannt?

Zitat
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__2.html

Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen:
Eine LRA ist eine >andere öffentliche Stelle< - nämlich eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" (AdöR) - definiert im jeweiligen "Staatsvertrag über den xyz-Rundfunk".

Eine LRA hat Aufgaben und Tätigkeiten - das sehe ich als zwei Paar Stiefel:
Aufgabe ist der "Einzug von Rundfunkbeiträgen"
Tätigkeit ist die "Veranstaltung von Rundfunk"

Im BMG wird dies in § 2 Abs. 3 auch so dargestellt: es ist die Rede von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen (s.o.)

PS: auch in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen kann man das nachlesen:
da ist im Anwendungsbereich
1) von "öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten" die Rede und
2) weiterhin dass jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt eine Behörde im Sinne (dieses Gesetzes) ist.

Auch Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden definiert:
Dort heißt es dann:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für [..] die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Also wird nach Aufgaben und Tätigkeiten differenziert.
Quellen:
Verwaltungsverfahrensgesetz BW § 1: https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/1.html
Verwaltungsverfahrensgesetz BW § 2. https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/2.html


Gruß
Kurt
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 16. Februar 2019, 14:03
@Kurt:

Wie kommst Du, darauf, dass hier strikt differenziert wird?

In den Staatsverträgen zu den Gründungen über die Rundfunkanstalten ist i. d. R. in § 3 der Auftrag geregelt. Man kann zu Auftrag auch Aufgaben sagen. Aus dem Auftrag resultiert dann im besten Fall (nämlich wenn dem Auftrag nachgegangen wird) die Tätigkeit.

Genauso sieht es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus: Auch dort sind die Aufgaben einer sog. "zuständigen Landesrundfunkanstalt" geregelt, aus welchen - wenn ihnen nachgegangen wird - die Tätigkeiten resultieren.

Dass es eine Verquickung zwischen den Staatsverträgen über die Gründungen der Rundfunkanstalten mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt wird von einer Person S nicht so gesehen. Siehe dazu auch das Thema

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Was ich damit sagen will:

Aus Sicht einer Person S ist nicht ersichtlich, wie Du darauf kommst, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur die Aufgabe einer Rundfunkanstalt X und im Staatsvertrag über die Gründung der Rundfunkanstalt X nur die Tätigkeit derselben geregelt sei (???)

Denn offenbar meintest Du hiermit ...

Eine LRA hat Aufgaben und Tätigkeiten - das sehe ich als zwei Paar Stiefel:
Aufgabe ist der "Einzug von Rundfunkbeiträgen"
Tätigkeit ist die "Veranstaltung von Rundfunk"

... wohl genau dies (???)
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2019, 17:28
@Kurt

Du erkennst richtig, daß die LRA gemäß §34 BMG eine "andere öffentliche Stelle" ist.

Aber Du übersiehst die erweiterten Aussagen dazu:

Zitat
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle

Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm)

Und §44 ist dann eben die "Einfache Melderegisterauskunft", welches auf Landesebene mit den Ausführungen der "Melddüv" kollidiert.

Auch übersiehst Du einen weiteren wesentlichen Aspekt:

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit  öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116 (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116)

Die Durchführungsbestimmungen sind für die Verwaltung verbindlich.

In groben Zügen erinnere ich mich, daß dieses schon einmal hier im Forum diskutiert, aber auch damals nicht kapiert worden ist.

Und auch dieses ganze Melderecht des Bundes vermag nichts daran zu ändern, daß im Land Brandenburg das Datenschutzrecht vor dem Verwaltungsrecht des Landes einzuhalten ist und, wie mehrfach kundgetan, die Aussage enthält, daß ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen über keine Behördeneigenschaft verfügt.

Sind wir wirklich sowohl auf Landes- wie auf Bundesebene im Rechtsbankrott angekommen, wo einfachste Regeln des Mammons wegen nicht begriffen werden?


@Schluss-mit-lustig

Definiert sind für den RBB:

Zitat
§ 3
Auftrag
[...]
§ 13
Aufgaben des Rundfunkrates
[...]
§ 18
Aufgaben des Verwaltungsrates
[...]
§ 21
Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
[...]

Ganz wichtig:

Zitat
§ 24
Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Für die Wahrnehmung seines Auftrags gelten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
[...]
Mal eben für'ne Million Euro ein Bankett zu veranstalten oder als Hauptspeise Kaviar wählen; nö, das dürfen die nicht.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: cook am 16. Februar 2019, 22:30
Ganz davon abgesehen kriegen auch nicht die LRAs die Daten, sondern der BS in Köln.

Und DGSVO geht dem auch noch vor.

Kompliziert? Nein. Der RfBeitrag hat alles einfacher gemacht.  >:D

Titel: Re: Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2019, 23:28
Und DGSVO geht dem auch noch vor.
Yep, im Land Brandenburg ist diese EU-Datenschutzgrundverordnung zudem untrennbarer Teil des Datenschutzgesetzes. Siehe weiter vorne im Thema:

Zitat
Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg (http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg)

Selbst diese EU-Datenschutzgrundverordnung geht dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vor!

Und hier erinnere ich nun einfach mal an das in der EU-Datenschutzgrundverordnung definierte Widerspruchsrecht, an EuGH C-201/14; hier thematisiert:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html)

und an vom BVerfG in der aktuellen Rumndfunkentscheidung thematisierte Berücksichtigungspflicht der EuGH-Entscheidungen durch die Gerichte zum materiellen Unionsrecht; hier thematisiert:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159)

Freilich werden personenbezogenen Daten verarbeitet, wenn sie das EMA, (bspw.), an den Rundfunk aktiv durchreicht oder dem Rundfunk den Zugriff darauf passiv gestattet.