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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Frühlingserwachen am 07. Februar 2019, 12:18
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(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d4/Logo_Finanztip_noclaim.svg/300px-Logo_Finanztip_noclaim.svg.png)
Finanztip, 18.01.2019
Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr)
Um die Gebühr für Radio und TV kommt kaum jemand herum
von Dr. Britta Beate Schön & Co-Autor
[...]
Ist für eine Zweitwohnung auch ein Rundfunkbeitrag fällig?
[...]
Ob die Vorgehensweise des Beitragsservices richtig ist, ist umstritten. Einige Betroffene berichten, dass sie Widerspruch eingelegt haben. Es fehle bislang an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass sich nur der Beitragszahler befreien lassen kann, der als Person auch für die Hauptwohnung angemeldet ist, so der Anwalt des Widerspruchsführers. Wir werden Sie hier und in unserem Newsletter über das Verfahren auf dem Laufenden halten.
[...]
Weiterlesen unter:
https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/
Und hier interessante Kommentare der Rundfunkbeitrags-Finanztip-Community
https://www.finanztip.de/community/thema/5283-zweitwohnung-befreiung-von-den-rundfunk-fernsehgeb-c3-b-chren
Zitat vom 6.2.2019
bin gerade aus dem Urlaub zurück.
Auf mein Schreiben mit dem Nachweis, dass ich die Beiträge für beide Wohnungen trage (Meldebescheinigung, Mietvertrag, Kontoauszug), habe ich bisher keine Antwort mehr erhalten. Allerdings kam auch keine weitere Zahlungsaufforderung. Eine Ummeldung bei der GEZ hatte ich sicherheitshalber auch gleich veranlasst.
Die GEZ schreibt Ihnen oben richtig:
"Dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entsprechend, ist eine Person,
die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder
Inhaber für die Hauptwohnung nachkommt, auf Antrag von der
Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.
Allerdings steht in dem Urteil nirgendwo die von der GEZ erfundene Bedingung hinsichtlich der Meldung bei der GEZ:
Eine Befreiung von der
Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass
beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen
auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sind.
Das ist aus meiner Sicht Unfug und soll nur einerseits den Verwaltungsaufwand bei der GEZ reduzieren und andererseits helfen berechtigte Forderungen zu vermeiden.
Weiß jemand, ab wann man Geld zurückfordern könnte?
- Tag der Begründung des Zweitwohnsitzes?
- Tag des Urteils?
- Tag des Antrags auf Befreiung?
Je nachdem um welchen Betrag es geht, sollte dann ein Anwalt konsultiert werden.
Fragen und Unklarheiten ohne Ende ::)
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Auch ein interessanter Hinweis:
Achten Sie auf falsche Beitragsbescheide
Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger gefälschte Zahlungsaufforderungen als Postwurfsendung verschicken. Die Schreiben sind den tatsächlichen Briefen des Beitragsservice meist täuschend echt nachempfunden. Erkennbar sind die Fälschungen an diesen Merkmalen:
- Es fehlt eine genaue Anschrift. In einer Fälschung stand im Adressfeld nur: „An alle privaten Haushalte im Beitragsgebiet Deutschland“.
- In allen Schreiben wurde dieselbe Beitragsnummer verwendet.
- Die Kriminellen hatten ein anderes Bankkonto als das des Beitragsservices angegeben.
Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung vom „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erhalten, prüfen Sie, ob Ihre Adresse und Ihre Beitragsnummer richtig angegeben sind. Haben Sie Zweifel an der Echtheit, rufen Sie beim Beitragsservice an und klären Sie, ob das Schreiben tatsächlich von dort stammt.
Quelle: https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/
Gerade bei Dialogpost ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass falsche Beitragsbescheide vorliegen können.
Es soll wohl Banken geben, bei denen man im Zweifel die Schreiben zur Prüfung ungeöffnet an die Banken zurückschicken kann.
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ALLE Beitragsbescheide sind falsch! >:D
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Weiß jemand, ab wann man Geld zurückfordern könnte?
Ja, ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bzw. dessen nachträgliche Aufhebung. Nun trägt aber der Beitragzahler nicht die Verantwortung für die Verzögerung, zwischen dem Urteil des BverfG und dem Datum der Aufhebung des Beitragsbescheides. Prinzipiell hat das BverfG für Recht erkannt, dass die ursprünglichen Beitragsbescheide nichtig sind und somit sie auch rückwirkend (3 Jahre nach BGB) aufzuheben sind.
Es müsste einen Erstattungsanspruch geben, rückwirkend vom 08.07.2018, das wäre dann der 08.07.2015. Da es Verwaltungsakte sind, hat der Bürger auf die Rückzahlung auch dann Anspruch, wenn er gar keinen Antrag stellt.
Wer das Ganze mit den Rechtsgrundlagen und § versehen haben will, trage seinen nichtigen und rechtswidrigen Beitragbescheid zum Advokaten oder Anwalt.
;)
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Rückwirkend für den Zeitraum vor Juli 2018 wird der Beitrag nicht erstattet;
Das würde ich so nicht stehen lassen, denn rechtswidrig erhobene Beihilfe unterliegt der Rückforderung:
Wie könnten Zweitwohnungsinhaber Beiträge zurückfordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29812.msg186701.html#msg186701 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29812.msg186701.html#msg186701)
Eine Klage gegen die verantwortliche Landesrundfunkanstalt könnte zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes beitragen.
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Achten Sie auf falsche Finanztipps!
Jeder Haushalt muss für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen Beitrag von 17,50 Euro im Monat zahlen.
Der Rundfunkbeitrag – früher GEZ-Gebühr – fällt pro Haushalt an, egal wie viele Menschen in der Wohnung leben.
...
Den neuen Rundfunkbeitrag muss jeder Haushalt entrichten, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fernseher, Radio oder Computer vorhanden ist und egal, wie viele Menschen dort zusammen leben.
...
Pro Haushalt ist immer nur ein Beitrag zu zahlen.
Das ist falsch! Im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eine Beitragspflicht pro Wohnung festgelegt, von einem Haushalt ist an keiner Stelle die Rede. In einer Wohnung können mehrere Haushalte nebeneinander existieren. Es wird aber nur ein Beitrag für die Wohnung fällig, egal wieviele Haushalte es darin gibt.
Erhoben wird die Gebühr von derselben Behörde wie vor 2013, nur dass sie einen neuen Namen trägt. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) heißt mittlerweile "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".
Das ist falsch! Der sogn. Beitragsservice ist keine Behörde und auch unter der vorherigen Bezeichnung GEZ war der BS keine Behörde. Der BS ist eine von den ARD-Anstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio gegründete Inkassobude, vermutlich eine GbR, für das Einsammeln der sogn. Rundfunkbeiträge. Da der sogn. Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, kann man ihn nicht verklagen (und der den Bürger ebenso wenig). Stattdessen muss man im Streitfall gegen die für das Bundesland zuständige Landesrundfunkanstalt klagen. Gegen Entscheidungen von Behörden kann man sich jedoch per Klage wehren.
Wenn Sie älter als 18 Jahre sind und in eine eigene Wohnung ziehen, müssen Sie sich beim gemeinsamen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden.
Das ist nicht ganz richtig! Von denen, die in eine Wohnung einziehen, muss sich nur eine Person für den Rundfunkbeitrag anmelden. Gemäß §8(3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wirkt die Anmeldung eines Wohnungsinhabers für alle anderen mit. D. h., ziehen mehrere Personen in eine Wohnung ein, so genügt es, wenn sich eine Person anmeldet. Dass der sogn. Beitragsservice häufig die anderen Bewohner ebenfalls zur Anmeldung auffordert, ändert daran nichts. Es belegt lediglich, dass dem BS nicht immer eine Zuordnung von Wohnungen zu deren Inhabern möglich ist.
Die Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist laut Auskunft des Beitragsservices so definiert: Eine Wohnung ist eine ortsfeste baulich abgeschlossene Einheit, die
- zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird,
- einen eigenen Eingang hat und
- nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist.
Die Wohnungsdefinition wird nicht vom sogn. Beitragsservice festgelegt, sondern steht so im Gesetz, in das man relativ einfach hineinsehen kann, sofern man über einen Internetzugang verfügt; wovon man bei finanztip.de wohl ausgehen kann.
Falls Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Bafög bekommen, können Sie sich von der Gebührenpflicht befreien lassen. Nutzen Sie dazu das Formular Befreiung oder Ermäßigung beantragen.
Das ist fast richtig! Falls Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Bafög bekommen, sollten Sie sich von der Gebührenpflicht befreien lassen. Warum wollen Sie mit dem bischen Geld, das man Ihnen zubilligt, den Intendanten der Landesrundfunkanstalt, das mäßige Programm und dämliche Talksendungen über Hartz4, BaföG und Co. finanzieren, in denen immer Leute auftreten, die Ihnen erklären, dass es Ihnen noch viel zu gut geht oder Sie als arbeitsscheu beschimpfen?
Wenn Sie Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung zahlen, können Sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Befreiung stellen. Nutzen Sie dazu den Online-Antrag Nebenwohnung befreien oder unser Musterschreiben Zweitwohnung.
Wenn Sie Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung zahlen, sollten Sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Befreiung stellen. Nutzen Sie dazu auf keinen Fall das Musterschreiben Zweitwohnung von finanztip.de, oder nur dann, wenn Ihr Postfach sich einsam fühlt, da man dort vor allem auf Ihre Mailadresse scharf ist um Ihnen einen weiteren Newsletter aufzudrängen.
Beitragspflichtig waren bisher auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Es gab gesonderte Formulare zur Anmeldung. Für Zweitwohnungen und weitere Wohnungen wurden ebenfalls jeweils 210 Euro im Jahr fällig.
Die Rundfunkanstalten und der BS behaupten, dass sie keine Informationen über den Status von Wohnungen als Zweit- oder Ferienwohnung besäßen. Das wäre aber der Fall, wenn man deren Anmeldung mit gesonderten Formularen vorgenommen hätte. Wozu hätten solche übrigens dienen sollen, wenn man doch den gleichen Betrag zahlen muss?
Achten Sie auf falsche Beitragsbescheide
Erkennbar sind die Fälschungen an diesen Merkmalen:
...
In allen Schreiben wurde dieselbe Beitragsnummer verwendet.
...
Dies Zauberkunststück sollen mir Dr. Britta Beate Schön und Daniel Pöhler einmal vormachen. - Es ist schon irgendwie blöd, dass einem die anderen Briefe der Gauner wohl nicht bekannt sind.
M. Boettcher
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Eine Klage gegen die verantwortliche Landesrundfunkanstalt könnte zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes beitragen.
genau so !
User A hat nämlich über den Beitragsservice einen Bescheid bekommen vom WDR in Köln, mit dem der WDR, über den Beitragsservice, gerne Beiträge wollte. Rechtswidrig wurde User A sowohl der Beitragsservice, als auch der WDR in Köln, als Widerspruchsstelle genannt. Im Briefkopf stand aber nur der WDR, nicht der Beitragsservice.
Folglich ging User A richtig davon aus, dass er mit dem Beitragsservice überhaupt nichts zu bekaspern hat, weil der Beitragsservice auch den Bescheid gar nicht verfasste. Ob der WDR den Beitragsservice richtig informierte, hat User A überhaupt nicht zu interessieren.
Dem Ansinnen von User A wurde vom WDR entsprochen und so kam auch der Bescheid nicht mehr vom Beitragsservice, sondern vom WDR in Köln.
User A hat den Eindruck gewonnen, dass der Beitragsservice, eine Art von "zentraler Erfassungsstelle" sein müsste, ohne eigene Kompetenzen, vor allem aber auch ohne eigene Entscheidungsbefugnisse.
User A könnte sich vorstellen, dass der Beitragsservice nur die Meldedaten erhebt und evtl. dann den Gerichtskram erledigt :)