gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 25. Januar 2019, 17:25
-
BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv061149.html
Rn. 88
1. Art. 34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. Er bestimmt, daß die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Anstellungskörperschaft trifft, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Art. 34 GG setzt also eine anderweit geregelte Verantwortlichkeit voraus, läßt indessen offen, welcher Gesetzgeber regelungsbefugt ist (vgl. Dagtoglou, in: Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1970, Art. 34 Rdnr. 458; Haas, Verhandlung des 47. Deutschen Juristentages 1968, Bd II, L 44 und 48; Maurer, Die Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht, 1981, S. 15; Badura, NJW 1981, S. 1337 [1338]).
Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 553) ist mit Artikel 70 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Wäre hier die Frage, ob seither grundrechtliche Änderungen stattgefunden haben, die eine andere Auffassung zur Folge haben könnten.
In Verantwortung und damit in Haftung ist also immer jene Gebietskörperschaft, von der ein den Haftungsfall verursachender Amtsträger eingestellt wurde.
-
Ergänzend hierzu auch:
BGH III ZR 204/13 - Haftung einer nachgeordneten Verwaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25772.0
sowie
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. Februar 1997
- 1 BvR 2172/96 - Rn. (1-86),
http://www.bverfg.de/e/rs19970226_1bvr217296.html
Rn. 84
[...] unterliegen im Hinblick auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit. Begeht ein Organwalter unter Verletzung von Pflichten der juristischen Person eine solche Tat, so ist allein er Täter. Gegen die juristische Person kann lediglich gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden, die aber weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Mißbilligung enthält, sondern einen Ausgleich für die aus der Tat gezogenen Vorteile schaffen soll.
-
Habe hierzu auch noch eine Interessante Quelle gefunden:
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/rechtsbehelfsbelehrungsgesetz-das-sind-die-auswirkungen-auf-die-vollstreckungspraxis-f72155
17.12.2013 ·Fachbeitrag ·Rechtsbehelfsbelehrungsgesetz
Das sind die Auswirkungen auf die Vollstreckungspraxis
Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 13, 3151; Rechtsbehelfsbelehrungsgesetz) ist seit dem 1.1.14 in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf die tägliche gerichtliche Vollstreckungspraxis. Der folgende Beitrag erläutert, was der im Rahmen der Novelle geänderte § 232 ZPO konkret für die Zwangsvollstreckung bedeutet.
[...]
3. Amtshaftung bei unterbliebener bzw. fehlerhafter Belehrung
Diese nun in § 232 ZPO ausdrücklich genannte Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung kann somit bei einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Verletzung durchaus zur Amtshaftung führen (§ 839 BGB).
Zumindest handeln die entsprechenden Vollstreckungsorgane fahrlässig, wenn sie in Unkenntnis ihrer Pflicht nicht bzw. unrichtig belehren. Denn jeder zu einer Entscheidung Berufene (Rechtspfleger, Richter, Gerichtsvollzieher) muss die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (MüKo/Papier, BGB, 6. Aufl., § 839 BGB, Rn. 288).
Ich denke letzterer Absatz insbesondere auch der Verweis dürfte allgemein gültig sein.
-
Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I 13, 3151; Rechtsbehelfsbelehrungsgesetz) ist seit dem 1.1.14 in Kraft.
Ich denke letzterer Absatz insbesondere auch der Verweis dürfte allgemein gültig sein.
Das hier angegebene Bundesgesetzblatt ist offenbar (?) nicht ganz richtig wiedergegeben, denn das Gesetz hat es hier:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012, Seite 2418
Gesetz
zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung
im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 5. Dezember 2012
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F)*%5B%40node_id%3D%27359460%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1
Das Beispiel zeigt aber auch deutlich, daß Änderungsgesetze u. U. weder bei "Gesetze-im-Internet", noch bei "Verwaltungsvorschriften-im-Internet" zu finden sind; dieses RechtsBehEG, was ein reines Änderungsgesetz ist, ist nämlich bei beiden Quellen nicht hinterlegt.
-
Hi @pinguin,
danke für den Hinweis. Ich kann leider noch nicht ganz Folgen, was aus deiner Antwort genau resultiert. Der von dir genannte Link führt leider nicht direkt zu dem Bundesgesetzblatt 'BGBl. I 13, 3151', sondern einer Einstiegsseite. Leider scheint die Webseite www.bgbl.de derartige Einspungslinks (bewusst) zugunsten eines kostenpflichtigen Abo (mit Suchfunktion) zu verhindern.
Könntest du alternativ ggf. dokumentieren wie man den Artikel findet oder noch mal einen anderen Link zu dem Dokument probieren zu finden? Ich habe leider auch noch keine zugänglichere Quelle für den vollständigen Artikel gefunden. Eigentlich aus meiner Sicht eine Frechheit, dass Bürgern der Zugang hier derartig erschwert wird.
-
Leider scheint die Webseite www.bgbl.de (http://www.bgbl.de) derartige Einspungslinks (bewusst) zugunsten eines kostenpflichtigen Abo (mit Suchfunktion) zu verhindern.
Nö, alles ganz easy und kostenfrei.
Du darfst nur nicht den vom Forum gesetzten Automatiklink anklicken, sondern jene Markierung in Rot kopieren und manuell in die Adressleiste des Browsers eintragen und aufrufen; Javascript muß erlaubt sein.
Hast Recht, funzt nicht.
Rufe die Seite auf;
Rechts oben findest Du den Bürgerzugang:
Die Fundstellennachweise A und B 2018 sind jetzt hier verfügbar:
Kostenloser Bürgerzugang (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav)
Diesen "Bürgerzugang" rufst Du bitte auf; links hast Du dann die Auswahlmöglichkeit, bspw. zwischen Bundesgesetzblatt Teil 1 und Bundesgesetzblatt Teil 2.
Es sollte dann leicht sein, jenes Bundesgesetzblatt zu finden, welches hier benannt worden ist. -> Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012, Seite 2418
-
Hallo,
copy&paste mit dem Link (rot) von dir führt leider bei mir ebenso auf die Startseite anstatt direkt zum Ergebnis.
Der manuelle Aufruf hat aber nun geklappt.
Wolltest du mich mit dem Verweis noch auf etwas konkretes hinweisen oder dient dies nur der Vollständigkeit halber zu meinem ursprünglichen Artikel?
-
Wolltest du mich mit dem Verweis noch auf etwas konkretes hinweisen oder dient dies nur der Vollständigkeit halber zu meinem ursprünglichen Artikel?
Du wolltest doch wissen, wie Du dieses verlinkte BGBL-Dokument aufrufen kannst, da ja doch der im Beitrag benannte Link nicht so funzt, wie vermutet?
Wenn es Dir jetzt gelungen ist, dieses Dokument aufzurufen, ist's doch ok, und Du weißt für die Zukunft, wie Du Dir alle anderen Bundesgesetzblätter anzeigen lassen kannst; freilich nur zur rein privaten, nicht-gewerblichen Verwendung.
-
Das hier angegebene Bundesgesetzblatt ist offenbar (?) nicht ganz richtig wiedergegeben, denn das Gesetz hat es hier:
@Pinguin ich meinte in Bezug auf deine erste Antwort auf meinen Post. Ist dir da eine etwas gegenüber dem Artikel, den ich verlinkt habe aufgefallen - außer, dass dort nicht das vollständige Bundesgesetzblatt verlinkt/abgebildet war?
-
@d-angel2001
Wir möchten bitte das Thema nicht shreddern und auch keine Privatkonversation führen.
-
@d-angel2001
Wir möchten bitte das Thema nicht shreddern und auch keine Privatkonversation führen.
Dann wäre es wohl besser gewesen du hättest das ganze gleich zu einer privaten Diskussion oder einem anderen Thread gelenkt. Kann ich natürlich verstehen, aber wieso weist du erst jetzt darauf hin?
Wenn du entsprechende Rechte hast kannst du gerne meine überflüssigen Beiträge hier löschen.