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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: marga am 30. November 2018, 16:13

Titel: Was sind "individuelle Vereinbarungen" bei geschuldeten Beiträgen?
Beitrag von: marga am 30. November 2018, 16:13
Im Gesetzentwurf welchem am 30. November/01. Dezember 2011, 09:00 Uhr vom Landtag „einstimmig“ zugestimmt wurde, ist im Gesetzentwurf folgendes zu lesen auf Seite 54.

Zitat
LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode
Drucksache 14/508 08.06.2011
GESETZENTWURF
der Regierung des Saarlandes
betr.: Gesetz zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(…)
Das zwischen den jeweiligen Gebührenzahlern und den Landesrundfunkanstalten vereinbarte Verfahren, in dem geschuldete Beträge beglichen werden, bleibt auch künftig der individuellen Vereinbarung vorbehalten und ist daher von dem Modellwechsel unabhängig.
(…)

Wie ist diese Aussage, welche auf Seite 54 nachlesbar ist, zu interpretieren?  ::)

Quelle: Landtag des Saarlandes
https://www.landtag-saar.de/Drucksache/Gs14_0508.pdf (https://www.landtag-saar.de/Drucksache/Gs14_0508.pdf)
Titel: Re: Was sind "individuelle Vereinbarungen" bei geschuldeten Beiträgen?
Beitrag von: maikl_nait am 02. Dezember 2018, 13:00
Hallo!

@marga

Das sieht zwar "nett" aus, Gebührenzahler (gibt es ja nicht mehr, zudem betrifft einen das als "Nichtzahler" nicht...), individuelle Vereinbarung -- aber ich fürchte, das Schlagwort ist geschuldete Beträge, die "man" sich mit Ausdehnung des Zwangs "einfach" auf alle nun mit roher Staatsgewalt zu beschaffen sucht.

MfG
Michael
Titel: Re: Was sind "individuelle Vereinbarungen" bei geschuldeten Beiträgen?
Beitrag von: Kurt am 02. Dezember 2018, 16:17
Hallo,

kann es sein dass damit "vereinbarte" Ratenzahlungen gemeint waren? Diese waren und sind nämlich "individuell".

Gruß
Kurt

Titel: Re: Was sind "individuelle Vereinbarungen" bei geschuldeten Beiträgen?
Beitrag von: Nichtgucker am 02. Dezember 2018, 16:45
Mit "individuelle Vereinbarungen" ist die Form der Gebühren- bzw. Beitragszahlung gemeint. D.h. Einzugsermächtigungen bleiben bestehen und wer bisher seine Gebühren per Überweisung beglichen hat, zahlt künftig seine Beiträge auch so. Verhindern soll die Formulierung aus 2011, dass die vielen Einzugsermächtigungen durch den Systemwechsel zum 01.01.13 ihre Gültigkeit verlieren.