gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 31. Oktober 2018, 11:17
-
Fundstelle zum Titel
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688 Zulässigkeit
[...]
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
[...]
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;[...]
Zivilprozessordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311
Wann erfolgt also eine Gegenleistung?
Der EuGH sagt ja in Rechtssache C-337/06, daß aus der Leistung der Rundfunkgebühren keine Gegenleistung entsteht;
Das BVerfG sagt in seiner letzten Rundfunkentscheidung, dem Rundfunkbeitrag stünde in Form der Nutzungsmöglichkeit eine Gegenleistung gegenüber;
Der BGH sagt in KZR 31/14, Rn. 29, daß die ÖRR Unternehmen sind;
Das BVerwG sagt in BVerwG 5 B 108/05,
daß mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrages nichts verknüpft werden darf, was nicht sowieso in einem inneren Zusammenhang steht und es insbesondere ausgeschlossen sein muß, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen; das Gesetz verlangt einen "sachliche Zusammenhang" zwischen Leistung und Gegenleistung.
Grundaussage:
zwischen "Leistung" und "Gegenleistung" steht ein Vertragsverhältnis
Meinungen dazu?
-
Das BVerfG hatte doch zu Gebührenzeiten festgestellt, dass der Gebühr keine Gegenleistung gegenüber steht (2. Rundfunkurteil?). Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages erwähnt dies in einer Ausarbeitung zur Idee einer Medienabgabe 2006 ebenfalls. Siehe https://www.bundestag.de/blob/417816/8e2045118686e201f6d6830e56e971b7/wd-3-432-06-pdf-data.pdf
So etwas wie eine Medienabgabe hat man eingeführt, allerdings nur zu Gunsten des ÖR-Rundfunks, was vermutlich auch hinter der Idee stand. Man sieht, wie alt diese ist.
Wenn, wie das BVerfG behauptet, der jetzige Rundfunkbeitrag keine wesentliche Änderung gegenüber der Rundfunkgebühr darstellt, man nun aber eine Gegenleistung konstatiert, dann war entweder die frühere Aussage falsch, oder die heutige ist es. Sind aber beide richtig, kann die Behauptung, es hätte sich nichts geändert, was eine Vorlagepflicht bei der EU nach sich zöge, nicht richtig sein. Was man letzlich vermutlich festhalten kann ist, dass sämtliche Ruchter zu allen Zeiten in wesentlichen Fragen politische Urteile gesprochen haben und sprechen. Demokratie? Hihihihi!
M. Boettcher
-
@drboe
Nehmen wir das BVerfG beim Wort, BGH wie EuGH dazu, durchaus auch das BVerwG und freilich den BFH haben wir die nicht zulässige Kombination einer wirtschaftlichen Gegenleistungen zu einer hoheitlichen Maßnahme.
Der rundfunknutzende Bürger, das Zahlschaf, leistet den Rundfunkbeitrag ja nicht freiwillig; dieser Beitrag wird vom Staat vorgegeben, ist also hoheitlich, deswegen ja auch eine staatliche Beihilfe;
die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind aber kraft EuGH und BGH als Unternehmen anzusehen, die freilich wirtschaftliche Leistungen/Gegenleistungen erbringen;
wenn nun das BVerfG die Leistungen der Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts als Gegenleistung auf den Rundfunkbeitrag ansieht, handelt es sich, weil diese Rundfunkanstalten eben Unternehmen sind, um eine wirtschaftliche Gegenleistung,
auf eine hoheitliche Maßnahme darf aber keine wirtschaftliche Gegenleistung erfolgen. Siehe diese ältere Entscheidung des BVerwG.
Der ganze Rundfunkfinanzierungsstrang gehört aufgesplittet;
- in den Teil Bürger zu Staat;
dann aber als allgemeine Mediensteuer gestaltet, die allen Medien zugute kommen könnte, (also auch den Printmedien), die einen Auftrag vom Staat bekommen; Steuerrecht ist mit Ausnahme der Märchensteuer nationales Recht und nicht vom EU-Recht belegt;
und
- in den Teil Staat zu Medienunternehmen, die die RA. d. ö. R. ja auch sind;
denn das ist in jedem Falle eine staatliche Beihilfe, die den europäischen Beihilfekriterien zu entsprechen hat.