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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 28. Oktober 2018, 22:49
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Wir haben:
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140 (https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140)
und
wir haben BGH KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=66afc914d270ccb7e37006c41114ece1&nr=75099&pos=1&anz=2 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=66afc914d270ccb7e37006c41114ece1&nr=75099&pos=1&anz=2)
mit
Rn. 29
aa)
Die Beklagten zu 1und 3 bis 10 sind als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff. - Einspeiseentgelt).
wir haben BGH I ZR 118/60, Rn. 59, wonach öffentliche Unternehmen, auch dann, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Kulturaufgaben wahrnehmen, das Gesetz über unlauteren Wettbewerb einzuhalten haben.
Beide BGH-Entscheidungen sind Rundfunkentscheidungen.
In dem obigen, aktuellen Gesetz steht nun:
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
[...]
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
[...]
Anhang (zu § 3 Absatz 3)
[...]
4.die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
[...]
Wenn diese LRA ja Unternehmen sind, aber mit der Aussage kommen, sie seien amtshilfebefugt, wäre das doch unlauter?
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Grundsätzlich eine interessante Idee, und sicher treffen einige Punkte des Gesetzes auch die unerträglichen Gebahren der LRAen.
Nur, was nützt es, wenn dem Marktteilnehmer, und hier explizit dem/der VerbraucherIn, kein Recht auf Beseitigung oder Unterlassung gegeben ist, da dies nur den in §8 UWG genannten Mitbewerbern, Verbänden etc. zusteht? Wer sollte denn hier Kläger sein?
Und die "Mitbewerber" haben sich mit all dem doch bereits wohlwollend arrangiert. Wenn man mit den Beinen bereits im großen Sumpf steht, pinkelt man sich gegenseitig einfach nicht mehr ans Bein. Bis sich hier eine/r gefunden hat, der klagen könnte und wollte, können die LRAen uns gegenüber weiterhin so unlauter sein, wie sie wollen.
Aber vielleicht habe ich ja auch nur noch nicht verstanden, worauf Du hinauswillst...
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Und die "Mitbewerber" haben sich mit all dem doch bereits wohlwollend arrangiert.
Aber vielleicht habe ich ja auch nur noch nicht verstanden, worauf Du hinauswillst...
Ja, das dürfte wohl eher eine Angelegenheit für die Konkurrenz sein.
Für die Verbraucher ist die Verbraucherzentrale zuständig.
Einige der Verbraucherzentralen werden von der GEZ finanziell unterstützt, damit diese im Sinne der GEZ argumentieren.
Also auch hier wieder --- Fehlanzeige!