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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: breuler am 28. Oktober 2018, 11:23
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Folgender Hypothetischer Fall:
A und B ziehen zusammen in eine Wohnung. A zahlt die GEZ.
Dann zieht A aus, die GEZ "vergisst" B. - B wohnt weiter dort und zahlt nicht.
Etwas über ein Jahr später zieht C bei B ein und meldet sich bei der GEZ an. Die Anmelde-Lücke von B wird (noch) nicht entdeckt.
Nach einem erneuten Melderegisterabgleich etwa ein Jahr später wird B "entdeckt" und von der GEZ zur Anmeldung aufgefordert.
B antwortet auf dieses Schreiben und erklärt dass die die Gebühren für diese Wohnung ja von C bezahlt werden.
Darauf kommt ein Schreiben, indem die GEZ die Lücke zwischen den Anmeldungen von A und C ausrechnet und B für diese Lücke
eine befristete Beitragsnummer vergibt und einen offenen Zahlbetrag (3xx€) ausweist.
zu diesem hypothetischen Szenario folgende Fragen:
- hat B Aussicht auf Erfolg, wenn der Zuweisung einer befristeten Beitragsnummer widerspricht?
- auf welcher Grundlage könnte ein derartiger Widerspruch erfolgen?
- muss die GEZ nicht personenbezogene Daten nach jeweils einem Jahr löschen, also kann sie überhaupt rechtmäßig Daten verwenden, die beispielsweise 16 Monate alt sind?
- inwieweit sind die "Indizien" der GEZ gerichtsfest genug, ihre Ansprüche durchzusetzen?
Ich habe leider unter den tausenden Postings hier keinen ähnlichen Fall gefunden.. und würde mich über eure Meinung freuen!
Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
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Könnte nicht als günstigste Variante in Frage kommen...
Folgender Hypothetischer Fall:
A und B ziehen zusammen in eine Wohnung. A zahlt die GEZ.
Dann zieht A aus, die GEZ "vergisst" B. - B wohnt weiter dort und zahlt nicht.
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...dass die ganze Szenerie schon so lange her ist, dass die Sache sich aufgrund der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren von selbst erledigt hätte, wenn man die Herrschaften beim Etablissement darauf hinwiese?
Was die letzten beiden Fragen betrifft, die sich auf die Rechtmäßigkeit bzw. Nichtrechtmäßigkeit von Datennutzung über festgelegte Zeiträume hinaus oder die "Gerichtsfestigkeit" irgendwelcher Inizien beziehen, gilt wohl für die weit überwiegende Mehrheit der örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (Verwaltungsgerichte / Oberverwaltungsgerichte) & nach allem was man so hört (oder selbst erlebt) und in Urteilen zu lesen bekommt:: der sogenannte "Beitragsservice" (bzw. die jeweilige "Anstalt") ist das Gesetz.