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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: busymeister am 24. Oktober 2018, 09:02

Titel: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 24. Oktober 2018, 09:02
Es könnte sich folgende fiktive Zwangsvollstreckung im Raum Karlsruhe ereignet haben. Bitte beachten, in Baden-Württemberg wird nicht durch die Stadt, Kreis oder Gemeinde, sondern durch den Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht vollstreckt.

Ende September könnte der Südwestrundfunk (SWR) gegen Person A eine Zwangsvollstreckung eingeleitet haben und Person A bekam eine Einladung vom Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft. Person A könnte allerdings bereits auf dem Weg in den Urlaub gewesen sein.  :D

Nach dem Urlaub könnte aufgefallen sein, dass eine Mahngebühr, die im Vollstreckungsersuchen vollstreckt werden sollte, rechtlich nicht zulässig ist, weil kein Verwaltungsakt dazu vorgelegen hat.
Nach kurzer Recherche könnte Person A gelernt haben, dass materiell-rechtliche Einwendungen zur Vollstreckung bestehen und hierzu eine Vollstreckungsabwehrklage abgeben werden müsste.

Person A könnte eine Vollstreckungsabwehrklage an einem Freitag eingereicht haben.
Am folgenden Montag könnte der Termin beim Gerichtsvollzieher stattgefunden haben.

Eine Vollstreckungsabwehrklage allein könnte wohl keine aufschiebende Wirkung haben.

Deswegen könnte Person A gleichzeitig einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO beim AG eingereicht haben, um die Vollstreckung sofort zu stoppen.

Das Amtsgericht könnte zugunsten von Person A die Zwangsvollstreckung eingestellt haben.
Das könnte Person A am Montag zum Termin beim Gerichtsvollzieher noch nicht gewusst haben.

Das Amtsgericht könnte den Gerichtsvollzieher bereits über die Einstellung der Vollstreckung benachrichtigt haben.
Zitat
Beschluss

in der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
- Gläubigerin -
gegen

- Schuldner-

hat des Amtsgericht beschlossen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
wird in vollem Umfang einstweilen eingestellt.

2. Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens XX.12.2018 eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.

Gründe:

Der Schuldner hat mit Schreiben vom XX.XX.2018 Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 ZPO gestellt.
Der Antrag ist zulässig.
Der Vollstreckungsschutzantrag ist auch begründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben. untersagen oder einstellen- Die Anwendung des § 765 ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und deshalb moralisch zu beanstanden wäre.
§ 765 ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten. die jede Zwangsstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765 ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei. die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, im vollen Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und soziale Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.

Der Schuldner hat mit heutigem Datum Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO eingereicht.
Die Zwangsvollstreckung ist daher gemäß § 769 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.

Somit könnte sich die Sache für Person A beim Gerichtsvollzieher erledigt haben und dürfte wieder nach Hause gegangen sein.

Nebenbei könnte der GV bemerkt haben, dass er aktuell ca. 40 Vollstreckungsersuchen vom SWR vorliegen habe und wenn nun die Bürgerinnen und Bürger erfahren würden, dass der Einsatz rechtlicher Mittel zur Einstellung der Vollstreckung führen könnte, dann hätte er ein Problem.

Wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt haben könnte, darüber wird demnächst hier informiert werden.

Hierzu auch der Hinweis auf folgenden Thread:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182140.html#msg182140 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182140.html#msg182140)

Edit "Markus KA":
Es könnte in einem fiktiven Fall gleicher Situation vorgekommen sein, dass noch keine Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO am VG durchgeführt wurde. Dann könnte es von Vorteil sein, zuerst diesen vielfach diskutierten Rechtsweg zu beschreiten, siehe hierzu:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg184740.html#msg184740
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 24. Oktober 2018, 13:01
Es könnte vorgekommen sein, dass in einer fiktiven Vollstreckung folgender Antrag auf Vollstreckungsschutz beim AG gestellt wurde:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: XXXXXXX/17

Südwestrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Neckarstrasse 230, 70190 Stuttgart
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
-Schuldner-


Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO


Es wird beantragt der Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen eine rechtswidrige Vollstreckung.


Zur Begründung:


1   Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LVwfG.


1.1   Unzulässige Mahngebühr – fehlender Verwaltungsakt

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von XX,XX EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom XX.XX.XXXX genannten Betrages in Höhe von XX, XX EUR auf. Hierzu auch der Beschluss VG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018, Az. 4 B 46/18.





- Antragstellerin/-steller -


Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 24. Oktober 2018, 17:29
Es könnte vorgekommen sein, dass in einer fiktiven Vollstreckung folgender
Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
gestellt und gleichzeitig
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO beim AG eingreicht wurde:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 40
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse 1
88888 Musterstadt



Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO


 

Max Mustermann, Musterstrasse 40, 88888 Musterstadt.         
                                       -Antragsteller-

gegen

Musterrundfunk, vertr. durch den Intendanten, Musterstrasse 230, 00000 Musterstadt

                              -Antragsgegner-

vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO,
wegen Zwangsvollstreckung,


Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 eingeleitete Zwangsvollstreckung, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO Az. XXXXX (Az. oder „Klage vom heutigen Tag“)-

einzustellen.




Max Mustermann
- Antragstellerin/-steller -

Anlage:
Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt


Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt


Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 00000 Musterstadt
-Kläger-

gegen

Musterrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Musterstrasse 230, 00000 Musterstadt
-Beklagter-


Es wird gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.



Kläger

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieher
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 26. Oktober 2018, 10:39
Der Kläger könnte im fiktiven Verfahren einen Hinweis vom Gericht bekommen haben.

Natürlich könnte es im Sinne des Klägers sein, dass das Gericht der Gegenseite seinen Antrag, gegen die gesamte Forderung der Vollstreckung, zustellt. Darum könnte der Kläger beantragt haben, seinen Klageantrag gegen die gesamte Forderung des Gerichtsvollziehers der Gegenseite zuzustellen.

Mit erheblichen Verzögerungen in der gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes könnte der Kläger leben.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: pstfch am 30. November 2018, 12:36
Angenommen bei Person B steht auch eine Zwangsvollstreckung durch einen Obergerichtsvollzieher in einem Ort in Baden-Württemberg an.

Könnte Person B auch diesen Weg über das Amtsgericht gehen oder müssen "Antrag auf Vollstreckungsschutz", "Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung" und "Vollstreckungsabwehrklage" an eine andere Stelle adressiert werden?

Hintergrund: die in der Zwangsvollstreckung aufgeführten Bescheide wurden nie erhalten und beziehen sich zudem auf eine Zweitwohnung (also rechtswidrig nach Bundesverfassungsgericht).

Danke vorab und Grüße.

Edit "Markus KA":
Thema des Threads lautet:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Der fiktive Fall in diesem Beitrag könnte eine Anfechtungsklage bedeuten.
Es wird im weiteren darauf hingewiesen, dass in diesem fiktiven Fall die Vollstreckungsabwehrklage, die Anfechtungsklage nicht ersetzt und auch im fiktiven Fall einer Vollstreckung zuerst genutzt werden soll/muss.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: noGez99 am 30. November 2018, 19:58
Zitat
Angenommen bei Person B steht auch eine Zwangsvollstreckung durch einen Obergerichtsvollzieher in einem Ort in Baden-Württemberg an.

Person X würde erstmal Erinnerung (ohne Begründung) einlegen und Akteneinsicht beantragen. (Das ist kostenlos)
Oder soll "Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung" die Erinnerung sein?

Der Rest von B generiert weitere Kosten und sollte erst eingelegt werden wenn die Erinnerung abgelehnt wird.
Ausserdem kann in der Vollstreckungsabwehrklage z.B. noch der Art. 10 EMRK genutzt werden, das geht in der Erinnerung nicht.
Also sind gleiche Texte nicht sinnvoll.

Meine Meinung.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 01. Dezember 2018, 02:10
Hintergrund: die in der Zwangsvollstreckung aufgeführten Bescheide wurden nie erhalten und beziehen sich zudem auf eine Zweitwohnung (also rechtswidrig nach Bundesverfassungsgericht).

Könnte es im fikiven Fall vorgekommen sein, dass Person B keine Bescheide und keine Mahnung erhalten hat, sowie weitere Rechtsfragen zum Thema Zweitwohnung vorliegen und deswegen noch keine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes durchgeführt wurde, dann könnte es möglicherweise von Vorteil sein, dass an Stelle einer Vollstreckungsabwehrklage, zunächst der im Forum vielfach diskutierten Rechtsweg, Antrag auf Rechtschutz §123 VwGO beim VG zu stellen und Anfechtungsklage beim VG einzureichen,  bestritten wird. Es soll vorgekommen sein, dass parallel zu diesem Rechtsweg das Amtsgericht in einer Erinnerung über den Rechtsweg beim VG informiert worden ist.

Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

5. Anfechtungsklage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 04. Dezember 2018, 21:51
Genau so könnte es vorgekommen sein. Rechtschutz §123 beim VG und Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß §766 Abs. 1 ZPO mit Verweis auf Rechtsweg beim VG könnte heute beim Amtsgericht eingereicht werden. Der Rechtschutz müsste sich dann auf die Anfechtungsklage beziehen, richtig?

Um das Thema Anfechtungsklage hier zu beenden, da es in diesem Thread um das Thema Vollstreckungsabwehrklage handeln sollte, abschließender Hinweis:

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgender Antrag gestellt und gleichzeitig zusätzlich die entsprechende Anfechtungsklage eingereicht wurde:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstrasse 1
88888 Musterstadt



Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO


 

Max Mustermann, Musterstrasse 40, 88888 Musterstadt.         
                                       -Antragsteller-

gegen

Rödelfunk, vertr. durch den Intendanten, Funkstraße 000, 00000 Funkhausen

                              -Antragsgegner-

vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
wegen Rundfunkbeitrag,


Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.


Max Mustermann

Anlage:
Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom XX.XX.2018
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Shuzi am 04. Dezember 2018, 22:45
In der ersten Zeile (01.17 ...) der Aufstellung der rückständigen Forderungen des eingestellten Dokuments ...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=29103.0;attach=22394

... wird eine Mahngebühr von 4 Euro aufgeführt (erlassen durch SWR).
Wurde dazu auch ein zugehöriger Verwaltungsakt erlassen und bekanntgegeben?

Falls nicht, könnte der OGV bei der Beitreibung evtl. vor unerwartete Probleme gestellt werden.

Siehe:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 11:45

Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 00000 Musterstadt
-Kläger-

gegen

Musterrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Musterstrasse 230, 00000 Musterstadt
-Beklagter-


Es wird gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.



Kläger

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieher


Warum ist hier keine Begründung enthalten? Oder ist dies nicht nötig, da parallel die Begründung im Antrag auf Vollstreckungsschutz einen Post davor enthalten ist?

MfG
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 11. Dezember 2018, 09:12
Nichts spannendes aber es könnte zu einer Antwort vom Gericht wie angehängt kommen.

Zitat
Amtsgericht

Verfügung

in Sachen
... / Südwestrundfunk

wg. Vollstreckungsabwehrklage


I. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise

1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren geführt.

2. Gemäß § 139 ZPO wird auf folgendes hingewiesen:

Das Gericht weist darauf hin, dass für den vorliegenden Antrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Die Klage muss vielmehr beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (vgl. VG München, Urt. vom 11.01.2017,  M 6 K 16.869).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis des Gerichts binnen einer Frist von 2 Wochen.
Das Gericht beabsichtigt, nach Fristablauf das Verfahren gemäß Art. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.

Person X macht also nichts und freut sich über ein ruhiges Weihnachten.


Edit "Bürger":
Text zitiert. Bitte zukünftig bei solch kurzen Texten das Wesentliche gleich zitieren, damit dies ohne Anhang zu öffnen gleich erfassbar und diskutierbar ist.
Anmerkung > statt "Art." dürfte "§" 17a Abs. 2 GVG gemeint sein - siehe u.a. unter
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 09:46
Was macht X nun? Lässt er die Klage com AG an das VwG übersenden oder verfasst X eine neue Klage, die direkt an das VwG geht?
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 11. Dezember 2018, 09:47
X macht nichts.
Das Gericht beabsichtig, nach Verstreichen der Frist von sich aus ans VG zu verweisen:
Zitat
[...]
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis des Gerichts binnen einer Frist von 2 Wochen.
Das Gericht beabsichtigt, nach Fristablauf das Verfahren gemäß Art. § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: gez_verachter am 11. Dezember 2018, 21:51
Das liegt wahrscheinlich daran, dass eine Vollstreckungsabwehrklage sich auf materiell-rechtliche Einwände bezieht, welche durch das VwG geregelt werden.

Formel-rechtliche Einwände (Was ein Einwand an den Vollstreckungsablauf darstellt) sind, wie es scheint, über die Erinnerung nach §766 ZPO zu beanstanden:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 19. Dezember 2018, 06:34
Könnte es im fikiven Fall vorgekommen sein, dass Person B keine Bescheide und keine Mahnung erhalten hat, sowie weitere Rechtsfragen zum Thema Zweitwohnung vorliegen und deswegen noch keine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes durchgeführt wurde, dann könnte es möglicherweise von Vorteil sein, dass an Stelle einer Vollstreckungsabwehrklage, zunächst der im Forum vielfach diskutierten Rechtsweg, Antrag auf Rechtschutz §123 VwGO beim VG zu stellen und Anfechtungsklage beim VG einzureichen,  bestritten wird.

Hierzu der ergänzende Hinweis aus dem Urteil VG Sigmaringen vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 20 :
Zitat
"Vorliegend wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Vollstreckung aus einem den Anspruch feststellenden Urteil, sondern gegen die Verwaltungsvollstreckung aus möglicherweise bestandskräftigen Bescheiden. In einem solchen Fall dürfte Rechtsschutz nicht über eine Vollstreckungsabwehrklage, sondern mittels allgemeiner Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO - gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung oder durch Leistungs- bzw. Unterlassungsklage - zu suchen sein."
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001765&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001765&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all)
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 05. Januar 2019, 12:00
Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:

Zitat
Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.

Was heißt das?
Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Kurt am 05. Januar 2019, 13:14
@pstfch: finde es "unschön" einfach einen bestehenden thread zu "kapern" und mit einem eigenen, neuen Thema zu durchsetzen.
Chronologie und Übersicht über den von >busymeister< begonnenen Fall sind nun dahin  :-\ :'(

Gruß
Kurt

@Markus KA: kann man nicht aus dem pstfch-Thema und den dazugehörigen Antworten einen eigenen thread erstellen?

Edit "Markus KA":
Danke für den berechtigten Hinweis.
Am Beispiel des Beitrags von "pstfch" sollte deutlich gemacht werden, dass in dem fiktiven Fall die Vollstreckungsabwehrklage, die Anfechtungsklage nicht ersetzt und auch im fiktiven Fall einer Vollstreckung zuerst genutzt werden soll/muss.

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: PersonX am 05. Januar 2019, 14:29
Im ersten Beitrag in diesem Thread ist ein Beschluss angehängt.  Im Ziffer 2 des Beschlusses steht:
Zitat
Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens xx.xx.xxxx eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.
Was heißt das?  Wie erwirkt der Schuldner eine Entscheidung des Prozeßgerichts?

Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat. Solche Forderungen sind zurückzuweisen oder entsprechend immer wieder Fristverlängerung zu beantragen, wegen dem Grund.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 05. Januar 2019, 14:56
Geht nicht, weil A keinen Einfluss auf das Prozessgericht hat.

Wenn A sowieso keinen Einfluss hat, warum denn macht man die Aufforderung im Beschluss?
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: PersonX am 05. Januar 2019, 15:26
Person A kann ja versuchen Einfluss zu nehmen. Dazu ein Schreiben ans AG aufsetzen und um richterlichen Hinweis bitten, wie sich das jetzt gestalten soll. Zusätzlich darauf hinweisen, dass einem diese Verfahrensweise als Laie ohne anwaltliche Vertretung kurzsichtig erscheint, eben weil keine Möglichkeit gesehen wird, Einfluss auf die Richter, das Personal etc. des Prozessgerichts oder auch weitere Beteiligte zu nehmen. Dieses Schreiben in Kopie zzgl. Kopie der Auflage des AG, eine "Entscheidung zu erwirken" zur Information an das Prozessgerichts geben.

Warum macht das AG das? Antwort: Um a) eine Möglichkeit zu geben und um b) in einigen Tagen mit Fristablauf erklären zu können, dass Person A schließlich keine Entscheidung beigebracht hätte.
Damit würde dann die Vollstreckung fortgesetzt.

Herzlichen Glückwunsch, wenn es so kommen sollte. PersonX hofft, dass dazu Informationen bekannt werden.

An genau diesem Punkt ist mindestens ein Verfahren, welches einem Runden Tisch in Sachsen bekannt ist. Leider ist noch nicht klar, wie es da weitergeht.

Edit "Bürger": Ein fiktiver Antrag auf Fristverlängerung für die Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts könnte ggf. so oder so änlich gelautet und damit wohl etwas Zeit und weniger Handlungsdruck verschafft haben - wäre natürlich je nach den eigenen Umständen/ Gericht/ Rundfunkanstalt etc. anzupassen
Zitat
Absender...

Amtsgericht...

Az. ...

Ort Datum

hier: Antrag auf Fristverlängerung

Sehr geehrtes Gericht,

in Bezugnahme auf o.g. Verweisungs-Beschluss sowie o.g. Schreiben vom __.__.____ und darin gewährte Frist von __ Wochen/ bis zum __.__.____ für die Vorlage einer "Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" stelle ich hiermit

Antrag auf Fristverlängung
bis zu einer abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Begründung:
Die Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichtes über das vom Amtsgericht dorthin verwiesene
O und dort unter Az. _________ geführte Verfahren datiert zum __.__.____ und ging mir nicht vor dem __.__.____ zu
O Verfahren liegt mir noch nicht vor.

Angesichts der ohnehin nicht unüblichen Verfahrensdauern am Verwaltungsgericht von mehreren Monaten - auch bei Eilverfahren - sehe ich mich außerstande, "binnen __ Wochen/ bis zum __.__.____ [...] eine Entscheidung des Prozessgerichts über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzulegen".

Aufgrund der Schwierigkeit, Komplexität sowie grundlegenden Bedeutung der Rechtssache und der damit gebotenen Hinzuziehung eines qualifizierten Rechtsbeistandes bzw. Fachanwalts, wird selbst eine nur kurz gefasste Begründung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mehrere Wochen bis Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Auf innerbehördliche Postlaufzeiten, Arbeitszeiten und sonstige Abläufe habe ich keinen Einfluss.

Die mehrwöchigen bis mehrmonatigen Reaktionszeiten von "Mitteldeutscher Rundfunk" sind dem Gericht sehr wahrscheinlich bereits bekannt.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bzw. - falls erforderlich - weiterer Instanzen bleibt es jedoch auch weiterhin geboten, irreparable Nachteile für mich unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen zu vermeiden.

Aus vorgenannten Gründen und aufgrund der nicht prognostizierbaren Verfahrensdauer des
verwaltungsgerichtlichen Instanzenweges beantrage ich - auch aus prozessökonomischen Gründen - eine nicht näher terminierte Fristverlängerung bis zur abschließenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Für etwaige weitergehende richterliche Hinweise und das aufgebrachte Verständnis bedanke ich mich im Voraus.
zutreffendes anpassen, nicht zutreffendes weglassen
grau - nur falls erforderlich/ sinnvoll
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 05. Januar 2019, 16:18
Im vorliegenden fiktiven Fall kommt es nun zu einem fiktiven Beschluss vom Amtsgericht (siehe Anhang).  (Ich habe kein Scanner mit OCR, also fasse ich die zwei wichtige Punkte aus dem Anhang zusammen).

1. Das Amtsgericht verweist die Klage an das Verwaltungsgericht. Die Begründung bezieht sich auf das Urteil vom 11.01.2017 - M6K16.896 beim OVG München. (siehe Anhang)

2.  Die SWR lehnt die Klage mit der Begründung ab, dass Mahngebühren Kosten der Vollstreckung seien, und diese in BW nicht festgesetzt werden müssten. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG könnten sie mit der Hauptforderung beigetrieben werden. (siehe Anhang)***



***Edit "Markus KA": Zum Thema
Sind in Baden-Württemberg Mahngebühren Vollstreckungskosten?
wurde ein eigenständiger Thread eröffnet
Sind in BaWü Mahngebühren Vollstreckungskosten/ Nebenforderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29752.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: blackleaf am 22. Januar 2019, 17:00
In einem ähnlichen fiktiven Fall könnte Person A an das Amtsgericht in B ebenfalls folgende Schreiben gesendet haben:

- Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz ZPO
- Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO
- Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO

Als Antwort könnten folgende Schreiben eingegangen sein:

Zitat
Gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts B und der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen folgende Bedenken: „ Für einen Rechtsstreit, mit dem der Schuldner von Rundfunkbeiträgen unter Berufung auf die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragsfestsetzungsbescheide beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsersuchen im Sinne von § § 15a Abs. 3 Satz 2 VwVG BW für unzulässig zu erklären, ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, denn für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Fest-setzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet." (LG Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016 10 T 348/16).
Das Gericht folgt nicht einer teilweise von Seiten des VG München vertretenen Gegenauffassung, da dies dem Wortlaut von § 767 ZPO zugegenläuft (danach ist das Prozessge-richt des 1. Rechtszuges maßgeblich).

Die Klägerseite kann hierzu bis 28.01.2019 Stellung nehmen.
Wird ein Verweisungsantrag gestellt?

 
Weiterhin muss gemäß beigefügter Kostenrechnung ein Vorschuss aus einem vorläufigen Streitwert von XXXX,XX € bei Gericht einbezahlt werden, damit das Verfahren weiterbe-trieben werden kann.

Die Kostenrechnung könnte schon beglichen worden sein.

Als weiteres fiktives Schreiben könnte Person A folgendes erhalten haben:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, Gz.
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht B beschlossen:

1   Der Antrag des Schuldners , gerichtet auf die Gewährung von
Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.

Der Schuldner trägt in seinem Antrag keinerlei Gründe vor, die ein Schutzbedürfnis belegen. Er wendet sich mit seinem Vollstreckungsschutzantrag allein gegen das Bestehen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide der Gläubigerin. Dieses Vorbringen ist nicht im Wege des Vollstreckungsschutzes zu prüfen. Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht B

oder bei dem

Landgericht K

einzulegen.


Wie könnte Person A hier reagieren? Beschwerde einreichen?

Zu guter letzt könnte relativ zeitglich ein fiktives Schreiben des OGV mit folgendem Wortlaut ins Haus geflattert sein :

Zitat
Sehr geehrter Herr soundso!
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. lntend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
gegen Sie

wird die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO angeordnet.

Die Eintragung erfolgt, weil Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Eine ausreichende Entschuldigung oder einen erkennbaren Grund oder Reaktion konnte ich nicht erkennen.

Die Eintragung erfolgt nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Anordnung bei Ihnen. Sie enthält die notwenigen Angaben des § 882 b Abs. 2 und 3 ZPO.

Der Eintragung werden folgende Daten zugrunde gelegt:

Anrede: Herrn
Name / Vorname:
Rufnahme:
Titel:
Namensvorsatz:
Geburtsname:
weitere Namen:
handelnd unter:
Geburstdatum:
Geburtsort / Geburtsstaat::
Geschlecht:
Anschrift:

Gegen diese Anordnung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gemäß § 882d ZPO binnen zwei Wochen möglich. Er müsste beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Der Widerspruch hemmt jedoch nicht die Eintragung. Die Eintragung kann nur verhindert werden, wenn Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gern. § 882d Abs. 2 ZPO stellen.

Achtung:. Die zu zahlende Gesamtforderung beträgt nunmehr XXXX,XX EUR
Sollten Sie in dieser Sache jedoch eine gütliche Erledigung und die Vermeidung der Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis erreichen wollen, haben Sie Gelegenheit, den Schuldbetrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist an mich zu zahlen.


Passt zwar nicht ganz zum Thread aber es könnte zeitgleich mit den anderen Schreiben gekommen sein.

Vielleicht könnte A bereits so oder so ähnlich geantwortet haben

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieher: BliBlaBlubb

Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, v.d.d. Intend., Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, AZ:
-Gläubigerin-

gegen

-Schuldner-


lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers Sudwestrundfunk vom 12.2018 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.

Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Wie könnte Person A in der Gesamtheit weiterverfahren?
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 22. Januar 2019, 17:40
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass die Erinnerung bereits vor der Abgabe zur Vermögensauskunft eingereicht wurde, dass einer Verweisung zugestimmt worden ist und man sonst immer entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen ist. Darin wird auch oft genannt, dass eine Beschwerde auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich ist.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass zunächst die Beschwerde ohne Nennung von Gründen beim AG eingereicht worden ist, außer im Rechtsbehelf wird die Begründung in der Beschwerde vorausgesetzt. Das AG könnte den Beschwerdesteller dann darauf hingewiesen haben, dass die Beschwerde an das LG weiterverwiesen worden ist.

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2017
Musterstrasse 36
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X M XXXX/17

Zwangsrundfunk, vertreten durch den Intendanten,
Zwangsstraße 000, 00000 Zwangshausen
-Gläubigerin-

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 36, 88888 Musterstadt

-Schuldner-


Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (Az. X M XXXX/17)


Es wird eingelegt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom XX.XX.2017 (erhalten am XX.XX.2017).



Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind.




Antragsteller

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: gez_verachter am 22. Januar 2019, 18:54
Das Problem ist, das bei einer Vollstreckungsabwehrklage ein materiell-rechtlicher Einwand vorliegen muss (also wieder die Grundfrage, ist der Festsetzungsbescheid rechtens). Daher auch die Verweißung an das VWG.
Bei einer Vollstreckung sollte eher geprüft werden, ob der Schandfunk formelle Fehler gemacht hat (haben Sie eigentlich immer  (#)) - nun können formell-rechtliche Einwände geltend gemacht werden. Dies geschieht jedoch nicht durch Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO, sondern durch Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO.

s. Hierzu:
Haufe § 11 Zwangsvollstreckung / 1. Formelle Einwendungen
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-zwangsvollstreckung-1-formelle-einwendungen_idesk_PI17574_HI7546040.html

s. auch Antwort #18:
Re: Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29444.msg185235.html#msg185235 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29444.msg185235.html#msg185235)
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: blackleaf am 12. Februar 2019, 14:02
Es soll im bereits oben genannten fiktiven Fall von Person A vorgekommen sein, ...

...dass die Erinnerung und der gleichzeitig eingereichte Widerspruch, so oder ähnlich beantwortet wurden:

Zitat
Sehr geehrter Herr Schuldner,
bezugnehmend auf den eingelegten Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung wird darauf hingewiesen, dass dieser derzeit unbegründet ist.

Ihr Widerspruch richtet sich gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Vollstreckungstitel.
Diese Einwände sind nicht im Widerspruchsverfahren zu prüfen.

Wird der Widerspruch zurückgenommen? Um Stellungnahme binnen zwei Wochen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen

Der fiktive Schuldner A überlegt ob er die Frist verstreichen lässt. Zumal einge Tage später unter selbem AZ folgendes hätte passieren können...

...zum Beispiel, dass, auf die ohne Nennung von Gründen beim AG eingereichte Beschwerde, ein so oder soähnlicher Beschluss vom AG gekommen sein soll:

Zitat
Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache
 
Südwestrundfunk ARD, ZDF, DRadio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdor-fer Weg 6, 50829 Köln,
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner -

hat das Amtsgericht am 29.01.2019 beschlossen:

1. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners 23.01.2019 gegen den Beschluss vom 15.01.2019 wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Schuldner wendet sich gegen das Bestehen des Titels.
Es liegt ein Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vor, welches als Titel ausreichend ist.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Im übrigen wird auf die Begründung im ange-
fochtenen Beschluss Bezug genommen.


Wie könnte hier die fiktive weitere Vorgehensweise sein können?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Erinnerung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Hoikaiden am 24. Juni 2020, 18:08
Hat der fiktive Schuldner A mittlerweile Neuigkeiten von der Front zu vermelden?
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 20. Oktober 2021, 09:01
Person A wird vollstreckt.  Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind.  Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert.  Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?

Zitat
Es wird beantragt,

Die Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt.

Begründung

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Gläubigerin (SWR) grundsätzlich möglich, vom Gläubiger festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Kläger – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LvwVGKO muß das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten.  Dieser Verwaltungsakt muss wirksam sein, § 43 VwVfG (Rn. 251 und Rn. 295), in dem gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG  er ihm bekannt gegeben wird, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Im vorliegenden Vollstreckungsersuchen werden Verwaltungsakten vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx angegeben.  Diese Akten sind allerdings nicht wirksam, weil sie gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG  dem Schuldner nicht ordentlich bekannt gegeben wurden.  Somit sind dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakten nicht wirksam.

Daher ist die Vollstreckung rechtswidrig.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: busymeister am 22. Oktober 2021, 19:52
Person A wird vollstreckt.  Im Vollstreckungsersuchen werden zwei Bescheide vollgestreckt, die nie angekommen sind.  Person A hat die Vollstreckungsabwehrklage so formuliert.  Kann man das besser formulieren oder ist es so in Ordnung?

Ist hier außerdem eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Erinnerung der richtige Rechtsmittel?
Titel: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Weilsreicht am 05. Januar 2022, 18:19
Guten Abend,

Person X hat bereits den Weg der Erinnerung an des AG und die Beschwerde an das LG gestellt. In beiden wurde auf das fehlen der Voraussetzungen hingewiesen. Keine Mahnung, Mahngebühr nicht vollstreckbar, somit falsche Summe. Ebenfalls wurde auf die Säumniszuschläge hingewiesen, da diese im vorangegangenen Bescheid abgegolten wurden. Nach Akteneinsicht wurde wiederholt nicht auf die Punkte eingegangen und ein Typischer Beschluss, mit Querverweis zu anderen Urteilen über die Rechtmäßigkeit des Beitrags, verfasst. Nun wäre an dieser Stelle der Rechtsweg erschöpft? Kann nun die Vollstreckungsgegenklage erhoben werden? Welche Mittel stünden noch zur Verfügung?
Am heutigen Tag kam eine Information des GVZ, über die Drittauskunft nach §802i ZPO, ins Haus.
Wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wegen des vehementen Ignorieren der gesamten Rechtsgrundlage, gegen die Richter eine Option? Immerhin legitimieren sie die formellen Fehler in der Vollstreckung. Auf eine Mahnung wird nachweislich nicht eingegangen.

Wie ginge es weiter, auch im Hauptverfahren, wenn Revision nur mit Vertreter möglich ist? Wenn der Bescheid schon formell falsch ist, wie kann dann der Rest danach wieder rechtens sein? Reagiere ich nicht auf den formell falschen Bescheid, wird er gültig, reagiere ich, dann beschäftigt sich eine Person mit dem Bescheid und schon ist das Argument des vollständig automatisierten Erlasses von Bescheiden vom Tisch... dieser Umstand ist ja Gerichts bekannt und wird legitimiert.
Titel: Re: Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
Beitrag von: Markus KA am 21. Mai 2022, 11:30
Querverweis aus aktuellem Anlass:
SWR kann Rundfunkbeiträge in Baden-Württemberg zurzeit nicht eintreiben (05/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36050.0