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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Maeggie am 08. Oktober 2018, 18:39
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Hallo an Alle,
Person B hat im Alleingang - ohne Anwalt etc. - mit Rückendeckung der Rechtschutzversicherung wohl ein paar Hundert gespart.
Person B ist aber jetzt etwas durcheinander, nachdem ein Brief von GEZ-Anwälten kam und die Bitte des Gerichtes an B, eine "abschließende Erklärung" abzugeben.
Was ist damit gemeint?
Einen Brief des Gerichtes hatte Person B auch schon vorab bekommen, dass der Beklagte die Kosten zu tragen habe. Außerdem hat B auch den Aufhebungsbescheid der GEZ.
Die Anwälte schreiben, dass der "Rechtsstreit erledigt" ist und beantragen, dass die Kosten der Beklagte zu tragen hat. Das sind die doch selbst ??? oder versteht B hier etwas falsch?
Und was ist mit "abschließender Erklärung" gemeint?
Kann Person B außer den Gerichtskosten bzw. SB der Versicherung noch Kosten geltend machen (Gebühren für Einschreiben etc.)?
Danke für alle Antworten!
Grüße
Maeggie
Edit DumbTV:
Siehe auch ähnlichen Fall:
Zweitwohnung: SWR hebt Bescheide nach Urteil BVerfG 07/18 auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28426.msg178964.html#msg178964
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Hier der Aufhebungsbescheid vom BS, den Person B nochmal angefordert hatte, nachdem das Gericht zu ihren Gunsten entschieden hatte.
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Und anschließend der Brief vom Gericht, dass Person B eine "Prozess beendende Erklärung" abgeben soll. Aber was ist mit dieser Erklärung gemeint?
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@ Maeggie
Erledigungserklärung.
https://verwaltungsrecht-studium.de/uebereinstimmende-erledigungserklaerung/
https://verwaltungsrecht-studium.de/einseitige-erledigungserklaerung/
Glückwunsch :)
Lev
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Kann Person B außer den Gerichtskosten bzw. SB der Versicherung noch Kosten geltend machen (Gebühren für Einschreiben etc.)?
Das Gericht wird eine Kostenfestsetzung nach beidseitiger Erledigungserklärung von Amts wegen erlassen. Vorsorglich sollte Person B mittels Kostenfestsetzungsantrag seine Unkosten vor Gericht einfordern.
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Danke für alle Antworten und Links.
Welche Kosten kann den Person B geltend machen? Auch Kosten für Einschreiben oder Zeitaufwand o. ä.? Person B hatte ja keinen Anwalt ...
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Notwendige Kopierkosten und Portokosten können im Kostenfestsetzungsantrag angegeben werden. Entsprechende Nachweise / Belege sollten beiliegen. Die Gerichte sind hierbei sehr zurückhaltend, da die Erstattung von Schreib- und Kopierkosten bei Privatpersonen nicht vorgesehen ist.
Der Zeitaufwand wird nur vergütet, wenn es zu einem konkreten Verdienstausfall kam (Fahrt-/ Reisekosten zur mündlichen Verhandlung).
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Hierzu auch der ähnliche Fall:
Zweitwohnung: SWR hebt Bescheide nach Urteil BVerfG 07/18 auf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28426.msg178964.html#msg178964