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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. Oktober 2018, 11:04
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Gemäß der Stellungnahme zur Rechtssache C-492/17, Rn. 61,
Die KEF wird zudem zum Garanten dafür, dass die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von dem Betrag der Beihilfe abgezogen werden.
Rechtssache C-492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206121&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1054623)
sind alle gewerblichen Einkünfte vom Betrag der Beihilfe abzuziehen; die Folge wäre eine Reduktion der Belastung der rundfunknutzenden Bürger, sofern der Betrag der Beihilfe als staatliche Beihilfemaßnahme mit dem Rundfunkbeitrag der Bürger gekoppelt bleibt.
Gekoppelt ist das übrigens solange, wie der Rundfunkbeitrag nicht den direkten Weg über den Staatshaushalt nimmt, sondern vom rundfunknutzenden Bürger direkt an den Rundfunk geleistet wird und es nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Basis für diese Leistung zwischen rundfunknutzendem Bürger und Rundfunk ankommt.
Es könnte daher nicht verkehrt sein, auch dem ÖRR jegliche Werbung und Werbezeiten zu erlauben, sofern sie sich dabei im Rahmen des europäischen Rechts bewegen, und ihnen seitens des Staates lediglich ein konkretes, regional durchaus differenziertes Programmangebot vorzuschreiben, gerade auch in den Bereichen Kultur, Bildung, bspw. auch Verkehrserziehung, Katastrophenschutz, etc.
Die Ermittlung einer Zuschauerquote wäre den ÖRR zu untersagen; eher wäre unabhängig der Nutzerzahlen zu ermitteln, ob das Programmangebot auch den staatlichen Auftrag konkret erfüllt.
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Warum dürfen die ÖRR nicht genauso viel Werbung schalten, wie die Privaten?
...weil sie damit schlussendlich in die gleiche, vollkommen "wirtschaftliche Abhängigkeit" geraten, in welcher sich die Privaten bereits befinden und somit die Rechtfertigung für ö.r. Sender dann vollends entfallen würde - so oder so ähnlich.
Es gibt mind. eine BVerfG-Entscheidung, welche besagt, dass andere Einnahmen als die Gebühren- jetzt Beitrags-)Einnahmen nur solange zulässig seien, wie sie nicht den Hauptanteil ausmachten.
Für tiefergehende Recherche der entsprechenden BVerfG-Entscheidung fehlt mir akut die Zeit - bitte daher selbst recherchieren - siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947
mglw. war es das 7. Rundfunkurteil und/oder das 12. Rundfunkurteil?
[...]
7. Rundfunkurteil
Beschluss vom 6. Oktober 1992
Hessen 3
BVerfGE 87, 181 Hessen 3 (1992)
- Finanzierungsgarantie ist Teil der Rundfunkfreiheit
- Werbeverbot für öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit
https://de.wikipedia.org/wiki/7._Rundfunk-Urteil
Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
Siehe auch Diskussion im Forum u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
[...]
12. Rundfunkurteil
Urteil vom 11. September 2007
Rundfunkgebühren II
BVerfGE 119, 181 (2007)
- Länder dürfen nicht aus medienpolitischen Gründen von KEF-Gebührenempfehlung abweichen. Diese Möglichkeit steht ihnen nur offen, „wenn die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet [werden]“ oder die Höhe der Gebühren „[den Zahlern] den Informationszugang [versperrt]“
Volltext
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070911_1bvr227005.html
[...]
Zum 12. Rundfunkurteil noch ein Auszug aus dessen Volltext:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 - Rn. (1-213),
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
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[...] Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>).
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Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 83, 238 <303 f.>). Das gilt grundsätzlich auch für Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. Doch dürfen sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 <311>; 87, 181 <199>; 90, 60 <91>). Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 <290 f.>; 90, 60 <91>), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 <88>; 97, 228 <266 f.>).