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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: linkER am 06. September 2018, 18:43
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winheller.com/blog 04.09.2018
Olga Stepanova
Datenschutzrechtliche Auskunft: Inhalt, Form, Frist
Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht ist wesentlicher Bestandteil der Betroffenenrechte
Wie schon nach der bisherigen Rechtslage sieht auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht für betroffene Personen vor. Durch das Auskunftsrecht soll gewährleistet werden, dass Betroffene Kenntnis von einer Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können. Es ist somit ein ganz wesentlicher Bestandteil der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte.
Inhalt der Auskunft
Sofern personenbezogene Daten des Antragsstellers verarbeitet werden, kann dieser außerdem Auskunft darüber verlangen, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten konkret vom Verantwortlichen verarbeitet werden (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.).
Zusätzlich hat das Unternehmen bzw. die Organisation folgende Informationen mitzuteilen:
Verarbeitungszwecke,
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder noch erhalten werden,
falls möglich die geplante Speicherdauer, andernfalls Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung,
das Bestehen eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung,
Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden,
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.
Dokumentation des Auskunftsverlangens
Bisher lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten, ob Verantwortliche verpflichtet sind, beantwortete Auskunftsverlangen zu dokumentieren und wenn ja, wie lange diese Dokumentationen aufbewahrt werden sollten. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht.
Danach empfiehlt die Aufsichtsbehörde eine Dokumentation von Auskunftsverlangen und der Antwort auf diese für einen gewissen Zeitraum. Zwar handelt sich hierbei wiederum um eine Datenverarbeitung, diese ist jedoch nach Auffassung des Landesbeauftragten gerechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass die Nichterteilung einer Auskunft bußgeldbewehrt ist und der Verantwortliche somit ein berechtigtes Interesse hat, die Auskunftserteilung gegenüber einer Aufsichtsbehörde nachweisen zu können.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Auskunftsrecht der betroffenen Person – Artikel 15 DS-GVO
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Auskunftsrecht-der-betroffenen-Person-_-Artikel-15-DS-GVO/Auskunftsrecht-der-betroffenen-Person-_-Artikel-15-DS-GVO.html (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Auskunftsrecht-der-betroffenen-Person-_-Artikel-15-DS-GVO/Auskunftsrecht-der-betroffenen-Person-_-Artikel-15-DS-GVO.html)
Datenschutzanfragen maximal 3 Jahre aufbewahren
Weil die Verfolgung einer Nichterteilung von Auskunftsansprüchen nach drei Jahren verjährt, wird eine Aufbewahrung für maximal drei Jahre als zulässig erachtet. Die Aufsichtsbehörde empfiehlt zudem, die Anfragen und Antworten in einer separaten Datei abzuspeichern. Diese Datei sollte für andere Datenverarbeitungen gesperrt und nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich sein.
Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Verantwortliche einer Datenverarbeitung geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um Auskunftsverlangen fristgerecht beantworten zu können.
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https://winheller.com/blog/datenschutzrechtliche-auskunft/ (https://winheller.com/blog/datenschutzrechtliche-auskunft/)
Olga Stepanova
https://www.winheller.com/ueber-uns/rechtsanwaelte/olga-stepanova.html (https://www.winheller.com/ueber-uns/rechtsanwaelte/olga-stepanova.html)
Rechtsanwältin Olga Stepanova ist für WINHELLER in den Bereichen IT-Recht, Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property) und Datenschutz tätig.
Im Datenschutzrecht berät sie insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung. Sie analysiert die datenschutzrechtliche Compliance in Unternehmen und (gemeinnützigen) Nonprofit-Organisationen und entwickelt passgenaue unternehmensinterne Datenschutz-Management-Systeme und Konzepte zur IT-Sicherheit.
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das Bestehen eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung,
Siehe auch
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 10, 11 und 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Maßnahmen wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine andere Verwaltungsbehörde und ihre anschließende Verarbeitung erlauben, ohne dass die betroffenen Personen von der Übermittlung und der Verarbeitung unterrichtet wurden.
Rechtssache C-201/14
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