gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: seppl am 01. September 2018, 13:05

Titel: § 212 BGB Rückzahlung zuviel gezahlter Rundfunkbeiträge
Beitrag von: seppl am 01. September 2018, 13:05
Unabhängig von einer Klage des gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichteten Mitbewohners können die anderen Wohnungsinhaber versuchen, sofern bei ihnen Befreiungs- und/ oder Ermäßigungstatbestände greifen, die Gesamtschuld anteilig von der LRA zurückzufordern.

Der Zahlungsverpflichtete hat ja nicht nur für sich, sondern auch die vollen Anteile der anderen Mitbewohner gezahlt.

Begründet wird die Rückzahlungsaufforderung mit
§ 212 BGB
Zitat
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
und mit Unterlagen, die eine Befreiung oder Ermäßigung nachweisen.

Der eventuell klagende Zahler ist nur insofern davon betroffen, dass er dadurch einen niedrigeren Streitwert der Klage zugesprochen bekommen könnte, was sich günstig auf die Gerichtskosten auswirken kann.

Dies ist nur als Zwischenschritt zum Knacken der verschleierten Gesamtschuldnerregelung zu betrachten. Eine Anerkennung des Rundfunkbeitrags in seiner jetzigen Form als rechtmäßig sollte trotzdem noch in jedem Schreiben definitiv ausgeschlossen werden.

Beispiel: Person A ist Vollzahler und zahlungsverpflichtet
              Person B hat Befreiungsvoraussetzungen
              Person C hat Ermäßigungsvoraussetzungen

Person A hat 210,00 Euro im Jahr gesamtschuldnerisch an die LRA gezahlt und ist damit raus aus dieser Nummer.
Person B ist gesetzlich bestimmt privilegiert und muss 0,00 Euro von dem eingezogenen Anteil von ihrem Drittel - 70,00 Euro  zahlen. Hier wurden von A für B 70,00 Euro überzahlt, die B zurückfordern kann.
Person C ist gesetzlich bestimmt privilegiert und muss 70,00  Euro von dem eingezogenen Anteil von ihrem Drittel - 70,00 Euro - zahlen. Hier wurde nicht überzahlt. C kann nichts zurückfordern.

Andere Konstellationen ergeben aber andere Resultate.
Wohnen nur A und C zusammen, so muss C 70,00 Euro von dem eingezogenen Anteil ihrer Hälfte - 105,00 Euro - zahlen. Hier wurden 35,00 Euro von A für C überzahlt, die C zurückfordern kann.


Weitere Beiträge zum Thema "Gesamtschuld" siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: § 212 BGB Rückzahlung zuviel gezahlter Rundfunkbeiträge
Beitrag von: maikl_nait am 24. September 2018, 23:58
Hallo!

In dem Zusammenhang könnte fiktive Person bei Gericht auch darauf hinweisen, daß die LRA das Auswahlermessen nach AO (bei Gesamtschuldnerschaft nach AO §44, festgelegt in "RBStV" §2 (3) ) nicht ausgeübt hat.

MfG
Michael