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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 26. August 2018, 17:17
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basierend auf diesem Thema
Re: BGH lehnt Vollstreckbarerklärung gegen ZDF ergangenen polnischen Urteils ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28556.msg179691.html#msg179691
wird in die Runde gefragt, ob es dann nicht auch quasi automatisch ein Grundrecht auf negative Informationsfreiheit hat, werden diese Grundfreiheiten doch jeweils zusammen in einem Abschnitt des Art. 5 GG, Art. 10 EMRK, bzw. Art. 11 Charta als Freiheiten benannt?
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BGH Beschluss IX ZB 10/18 vom 19. Juli 2018
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a61ea87d85cafccef9b001ab1dbac21b&nr=86838&pos=0&anz=2
Rz. 18
Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen (BVerfGE 65, 1, 40 f; 95, 173, 182; BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 74; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rn. 11).
Rz. 21
Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffentlichen zu müssen.
Rz. 24
(2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie berichten.
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ob es dann nicht auch quasi automatisch ein Grundrecht auf negative Informationsfreiheit hat, werden diese Grundfreiheiten doch jeweils zusammen in einem Abschnitt des Art. 5 GG, Art. 10 EMRK, bzw. Art. 11 Charta als Freiheiten benannt?
"Negative Informationsfreiheit" und "negative Meinungsfreiheit" sind nicht das Gleiche. Die negative Meinungsfreiheit bezeichnet das Recht zu einem Vorgang etc. entweder keine Meinung zu haben oder diese, obwohl vorhanden, nicht zu äußern bzw. nicht zu verbreiten. Dagegen erlaubt die negative Informationsfreiheit die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten bzw. verbreiteten Infomationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Keiner dieser Punkte führt derzeit dazu, dass man die Sendungen des Staatsfunkes nicht finanzieren muss.
M. Boettcher
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Dr. Kay E. Winkler kritisiert in seiner Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Rundfunkbeitrag (BVerfG v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a.) wie folgt:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html
Die Prüfung der Medienfreiheitsrechte nach Art. 5 GG fällt ebenfalls verkürzt aus. Das Bundesverfassungsgericht begutachtet lediglich, ob die Freiheit der Medienwahl nachhaltig beeinträchtigt ist (Rn. 135). Dabei verkennt es bereits, dass einer Vielzahl von Bürgern, für die 210 Euro im Jahr eine Entscheidungsgröße sind, nach Abzug der Zwangsabgabe die Auswahl anderer zahlpflichtiger Medien nicht mehr offensteht.
Darüber hinaus stellt es die entscheidende Frage nicht: was ist mit den Bürgern, die ganz bewusst den Rundfunk der Bundesländer ablehnen, sei es aus Gründen der politischen Nähe der Redaktionen, sei es aus Gründen der indoktrinativ präsentierten Hofberichterstattung oder der fehlenden journalistischen Qualität? Die Gründe können vielfältig sein.
Sollte hier Art. 5 GG nicht nur die Freiheit der Medienwahl, sondern auch das Recht verbürgen, ein Medium nicht finanziell unterstützen zu müssen? Wäre dies nicht die einzige Möglichkeit gewesen, eine Rest-Staatsferne des staatlich organisierten Rundfunks zu gewährleisten? Würde man die Wahlfreiheit nach Art. 38 I GG nicht auch als ausgehebelt ansehen, wenn der Bürger gezwungen wäre, für eine bestimmte Partei zu spenden?
Das Bundesverfassungsgericht trägt hingegen seine Überhöhung der Rundfunkfreiheit fort. Weil sich der
Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann, wird ihm quasi ein eigenes Schattenrecht gewährt, das das lautet: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat immer recht. Dies ist kurios, weil Art. 5 GG als Abwehrrecht gegen den Staat eigentlich vor allem den Bürger vor staatlicher Gewalt schützen soll.
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Keiner dieser Punkte führt derzeit dazu, dass man die Sendungen des Staatsfunkes nicht finanzieren muss.
M. Boettcher
Man wird gezwungen, die persönliche Meinung des Vaters des Rundfunkbeitrages Hr. Kirchhof zu finanzieren. Auch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Meinung des Bundes und der Länder. Meinung des Zwangsbeitragszahlers interessiert dagegen niemanden. Stichwort: Beitragsakzeptanz. Man wird gezwungen, die von Fremden vorgegebene Meinung zu finanzieren, um Beitragsakzeptanz in der Bevölkerung zu steigern. Bevölkerung soll mit fremden Meinung überflutet werden, wie toll der Zwangsrundfunkbeitrag ist.
Bestes Beispiel, das passt: Vorteil. Man hat angeblich Vorteil in jeder Wohnung, bei Unternehmen, bei Behörden, usw. Ohne Strom, ohne Geräte, ohne eigenen Willen sogar. Gerade diese kranke Sichtweise (Meinung) ist man gezwungen zu finanzieren und zu verbreiten.
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Anderes Beispiel
Weshalb soll der Einzelne die Fachmeinung des Oliver Kahn mitfinanzieren müssen, die er anläßlich eines Fußballspieles äußert?
Nicht nur, dass der Einzelne die Plattform finanzieren soll, auf welcher Oliver Kahn die Möglichkeit erhält, seine Meinung zu äußern. Nein, auch die Meinungsäußerung des Oliver Kahn soll zusätzlich noch entlohnt werden.
Wodurch ist das gerechtfertigt?
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Nicht nur, dass der Einzelne die Plattform finanzieren soll, auf welcher Oliver Kahn die Möglichkeit erhält, seine Meinung zu äußern. Nein, auch die Meinungsäußerung des Oliver Kahn soll zusätzlich noch entlohnt werden.
Wodurch ist das gerechtfertigt?
Gerechtfertigt allenfalls für den Rundfunknutzer, aber keinesfalles für den, der es nicht nutzt.
@boykott2015
Rz. 24
Zitat
(2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie berichten.
Nun setzt sich der BGH damit aber über EU-Recht hinweg.
Erwägungsgründe 47, 60, 102ff der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste
[...]Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste[...]
Erwägungsgründe sind bindend einzuhalten ->
Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html
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Was aber - also bezogen auf »negative Informationsfreiheit« ...
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Dagegen erlaubt die negative Informationsfreiheit die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten bzw. verbreiteten Infomationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Keiner dieser Punkte führt derzeit dazu, dass man die Sendungen des Staatsfunkes nicht finanzieren muss.
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...immerhin eine Vorgehensmöglichkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland auf der Ebene der einschlägigen eu-rechtlichen Bestimmungen eröffnen müsste, zumal
- nach der wahren Jubelarie des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vollständig an der Realität in Gestalt hunderter bestens fundierter Programmbeschwerden der lt. Jahre vorbei) auf die angeblichen hervorragenden Qualitäten des "öffentlich-rechtlichen" bundesdeutschen Staatsfunks in seinem Gefälligjkeitsurteil vom 18.7. d. J
- aufgrund der Aussage, der Bürger habe die (angeblich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hieb- und stichfesten Kriterien journalistischer Qualität genügende "Berichterstattung") vom ÖRR vorgenommene, gefilterte Realitätskonstruktion so hinzunehmen ...
...wo bis hierhin gem. Art. 5 GG der Bürger natürlich immer noch »Njet« sagen kann (jedenfalls, wenn man die Ausführungen Herrn Winklers zu dem Punkt beiseite lässt: "Die Prüfung der Medienfreiheitsrechte nach Art. 5 GG fällt ebenfalls verkürzt aus. Das Bundesverfassungsgericht begutachtet lediglich, ob die Freiheit der Medienwahl nachhaltig beeinträchtigt ist (Rn. 135). Dabei verkennt es bereits, dass einer Vielzahl von Bürgern, für die 210 Euro im Jahr eine Entscheidungsgröße sind, nach Abzug der Zwangsabgabe die Auswahl anderer zahlpflichtiger Medien nicht mehr offensteht. ", die aber wiederum darauf schliessen lassen können, dass das Bundesverfassungsgericht diese zwielichtige "Würdigung" von Art. 5GG zugunsten der nunmehr auch von ihm selbst vertretenen Absichten der Bürgererziehung durch den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk zumindest billigend in Kauf nimmt.
Speziell mit dem nun folgenden letzten Punkt schiesst sich das Bundesverfassungsgericht krönend selbst (bzw. der von ihm vertretenen Partei des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks bzw. der Parteienoligarchie, denen beiden es vmtl. einen besonderen Gefallen tun wollte) ins Knie, nämlich:
- nach seinen erhellenden Ausführungen bzgl. der Zahlungspflicht (an einer Stelle: es komme auf einen Nutzungswillen des Bürgers nicht an) dieser könne sich ja Geräte besorgen... (an anderer Stelle).
Die letztgenannte Aussage (mit Wiedereinführung des Gerätebezuges durch die kalte Küche - wohl in der Hoffnung, der Allgemeinheit das als "Beweis" verkaufen zu können, der bislang lediglich potentiell-abstrakte "Vorteil" der Empfangsmöglichkeit sei wesensgleich mit dem konkreten, individualisierbaren, zu entgeltenden Nutzen) tut nichts anderes als auf genau den politischen Willen (seitdem auch des Bundesverfassungsgerichts) zu verweisen, dass der Bürger den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk gefälligst konsumieren und bitteschön [s. o.] das, was von dessen Seite mit seiner als staatsfern® getarnten Riege staatlicher Gewährsleute (allen voran Intendanten & Intendösen, aber auch solcher Gniffkes, Klebers etc. pp) zur Verabreichung bereitsteht, fressen soll. Anders als in der vorangehenden Auslegung macht so ein Halbsatz, "er könne sich ja Geräte besorgen" schlicht keinen Sinn.
Damit erweist sich aber im Gefolge die in der Vergangenheit bereits mehrfach zu vernehmende - bislang von interessierter Seite indes & wohl aus gutem Grund immer vehement bestrittene - Vermutung, der Bürger solle über die vom Zahlungszwang ausgehende Bindungswirkung an den "öffentlich-rechtlichen" Staatsfunk zu dessen Konsum und damit in Richtung Übernahme staatlich-wertewestlicher Weltsichten veranlasst werden, als nichts anderes als zu hundert % zutreffend. Weder der etablierten Politik (dem Staatsfunk am allerwenigsten) und ebensowenig einem Bundesverfassungsgericht stehen aber entsprechende »erzieherische« Befugnisse dem Bürger gegenüber an.
Dagegen sollte doch auf europäischer Ebene was zu machen sein - jedenfalls noch so lange, wie nicht auch seitens EU-Kommission etc. pp. der Segensreichtum der zu 150 % demokratischen® deutschen Art und Weise der Zwangsbeglückung des Bürgers mit »ausgewählten« "Nachrichten", Meinungen und Weltsichten von seiten des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks als nachzuahmendes Modell für Europa (natürlich ergänzt durch "Netzwerkdurchsetzungs-Gesetze" & Pendants zu neuen "Medienstaatsverträgen" mit ggf. jeweils staatlicher Unterkuratelstellung des Internets) und als Heilsbringer zur europaweiten Meinungsgleichschaltung zum Ziel erkoren & entsprechend verfolgt wird.