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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: linkER am 23. August 2018, 18:06
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Verdient die Post AG am "Rundfunkbeitragsdesaster" kräftig mit?
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Verbraucherzentralen
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Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
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Rundfunkgebühr: (Zweitwohnungs-)Befreiung kostet andere Gebühren
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Ein weiterer Partner des Beitragsservice scheint die Stiftung Warentest zu sein.
Stiftung Warentest 17.08.2018
Rundfunkbeitrag:
Wer zahlen muss
Der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro ist für jede Wohnung fällig, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio oder Internetzugang haben. Das Bundesverfassungsgericht hat vier Verfassungsbeschwerden abgewiesen. Neu aber ist: Inhaber von Zweitwohnungen müssen nicht mehr zweimal zahlen. Sie können einen Antrag auf Befreiung stellen. Dafür gibt es nun auch ein Formular. Hier bekommen Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um den Rundfunkbeitrag, vormals „GEZ-Gebühr“.
Wer derzeit für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Beitrag zahlt, kann sich für die Nebenwohnung von der Beitragspflicht befreien lassen. Betroffene müssen das Antragsformular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post an die Adresse des Beitragsservice schicken (ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln). Ein Online-Antragstellung wird noch nicht angeboten, soll aber „demnächst“ möglich sein, so ein Sprecher des Beitragsservice gegenüber test.de.
Meldebescheinigung muss vorgelegt werden
Wichtig: Dem Antrag auf Befreiung muss der Beitragszahler für die Hauptwohnung eine Meldebescheinigung belegen, aus der hervorgeht, wann er in die Nebenwohnung eingezogen ist. Dafür muss er bei seiner Gemeindeverwaltung die sogenannte „Erweiterte Meldebescheinigung“ beantragen. Diese kostet oft 5 bis 10 Euro. Ergibt sich aus der Meldebescheinigung, dass der Beitragszahler seit dem 18. Juli 2018 (Datum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) in der Nebenwohnung gemeldet ist, erhält er die seitdem gezahlten Beiträge zurück. Das bedeutet für alle diejenigen, die mit der Antragstellung jetzt nicht sofort loslegen: Sie verlieren keine Rechte und kein Geld, solange sie irgendwann in den nächsten Monaten den Antrag stellen und sie eine Meldebescheinigung für die Zweitwohnung vorlegen können, die belegte, dass sie in der Vergangenheit dort gemeldet waren.
Befreiung nur für den Bewohner der Hauptwohnung
Der Beitragsservice weist in seiner Pressemitteilung daraufhin, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht die Nebenwohnung nur für den Bewohner der Hauptwohnung gilt, der den Befreiungsantrag gestellt hat. Wohnen noch andere Bewohner in der Nebenwohnung und ist für sie diese Nebenwohnung eine Hauptwohnung, müssen diese Personen zahlen. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Hauptwohnung in Dortmund und eine Nebenwohnung in Berlin. Da seine volljährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Nebenwohnung in Berlin als Hauptwohnung. Der Vater lässt sich vom Rundfunkbeitrag für die Berliner Zweitwohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitragspflicht der Tochter.
Was gilt in einer Wohnung, in der mehrere Menschen leben?
Formal sind zwar alle zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Trotzdem ist der Betrag nur einmal pro Wohnung fällig. In der Praxis meldet einer der Bewohner die Wohnung beim Beitragsservice an und zahlt die 17,50 Euro. Die Anmeldung gilt dann auch für die anderen, die vielleicht einen Anteil übernehmen. Das regeln die Haushaltsmitglieder untereinander. Ist ein Mitglied einer Wohngemeinschaft von der Beitragszahlung befreit, etwa weil es Bafög oder Arbeitslosengeld II bezieht, profitieren seine Mitbewohner nicht davon. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung voll bezahlen. Etwas anderes gilt unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern. Ist ein Partner vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlt er nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieses Privileg auch auf den Partner.
Gilt der Rundfunkbeitrag auch für Pflegeheimbewohner?
Die Zimmer im Heim gelten als Gemeinschaftsunterkunft, soweit die Bewohner wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nachhaltig betreut“ werden müssen. Sie müssen aber einen Antrag stellen und sich von der Gebühr befreien lassen. Fitte Senioren in einer Seniorenresidenz oder Studenten im Wohnheim dagegen müssen für ihr Zimmer oder ihre Wohnung zahlen.
Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?
Nein, das geht nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 2 A 1351/16). Die Summe könne nur bargeldlos entrichtet werden. Ein Rundfunkteilnehmer hatte dem WDR die Barzahlung der Beiträge angeboten, doch der Sender lehnte ab. Es liege im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, die von ihm letztlich mitzutragenden Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, argumentierte das Gericht.
Weiterlesen auf :
https://www.test.de/Rundfunkbeitrag-Wer-zahlen-muss-4502522-0/ (https://www.test.de/Rundfunkbeitrag-Wer-zahlen-muss-4502522-0/)
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Befreiung nur für den Bewohner der Hauptwohnung
Der Beitragsservice weist in seiner Pressemitteilung daraufhin, dass die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht die Nebenwohnung nur für den Bewohner der Hauptwohnung gilt, der den Befreiungsantrag gestellt hat. Wohnen noch andere Bewohner in der Nebenwohnung und ist für sie diese Nebenwohnung eine Hauptwohnung, müssen diese Personen zahlen. Beispiel: Ein Vater hat zwei Wohnungen. Seine Hauptwohnung in Dortmund und eine Nebenwohnung in Berlin. Da seine volljährige Tochter in Berlin studiert, bewohnt sie die Nebenwohnung in Berlin als Hauptwohnung. Der Vater lässt sich vom Rundfunkbeitrag für die Berliner Zweitwohnung befreien. Die Befreiung ändert jedoch nichts an der Beitragspflicht der Tochter.
Hier wird ebenfalls, wie im
Befreiungsformular
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf
verschleiert, bzw. sogar wirklich falschgestellt.
Der Vater wird sich in der Wohnung der Tochter eher nicht anmelden, ist daher auch nicht zweitwohnungsabgabepflichtig, da dafür der Meldestatus ausschlaggebend ist, nicht das Mietverhältnis.
Die Tochter wird eher als Erstwohnung die der Eltern haben (und nicht wie hier impliziert, die Zweitwohnung als alleinige Hauptwohnung haben). Somit kann -wenn! - nur SIE sich befreien lassen.
-WENN! - bedeutet hier: Wenn Hauptwohnung und Nebenwohnung Beitragsnummern haben, die auf IHREN Namen ausgestellt sind!
Die Abhängigkeit der Befreiung vom willkürlichen Meldestatus beim Beitragsservice wird auch hier unter den Tisch gekehrt. Die Willkürlichkeit führt nämlich zu einer gesetzeswidrigen Ungleichbehandlung von Gleichem.
Es sollte also die Beitragszahlung der Erstwohnung (nur pro Forma, Papa kann ja weiterhin überweisen) auch über eine Beitragsnummer der Tochter laufen, damit sie (bzw. der zahlende Papa) in den "Genuss" der Befreiung kommt.
siehe auch:
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice/Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg179327.html#msg179327
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Den Vorschlag von seppl kann ich grundsätzlich nachvollziehen, sehe aber auch Probleme:
Der Erstwohnsitz ist - wenn ich es nach dem Melderecht richtig beurteile - immer dort, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet. Das dürfte bei einem Studenten der Ort sein, wo er studiert.
Es muss auch bedacht werden, dass jedes Konstrukt Auswirkungen auf viele Lebensbereiche hat:
- Zum Beispiel gibt es einen Ausweis für Anwohnerparken nur für Personen, die auch in dem Gebiet gemeldet sind.
- Wird die Wohnung am Studienort günstig an den Studenten vermietet, können so Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei den Eltern in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Fazit: Man sollt keine Vermeidungsstrategie gegen den Rundfunkbeitrag verfolgen, sondern so handeln, wie es insgesamt am Sinnvollsten ist. Der Zwangsbeitrag kann politisch bekämpft werden.
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Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?
Nein, das geht nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 2 A 1351/16). Die Summe könne nur bargeldlos entrichtet werden. Ein Rundfunkteilnehmer hatte dem WDR die Barzahlung der Beiträge angeboten, doch der Sender lehnte ab. Es liege im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, die von ihm letztlich mitzutragenden Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, argumentierte das Gericht.
Man lese sich dazu zuvor bei Norbert Häring ein [1]. Das OVG hat im benannten Verfahren die Revision ausdrücklich zugelassen, da es
[...] die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gesehen hat (§ 132 I, II Nr. 1 VwGO). [2]
... und die gilt es abzuwarten, bevor man die Frage "Kann ich den Beitrag auch bar bezahlen?" mit einem voreiligen "Nein" beantwortet, liebe Stiftung Warentest!
(Mit Freude einem neuen Urteil des BVerwG entgegensehend...)
[1] Begründung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Sachen Barzahlung des Rundfunkbeitrags
http://norberthaering.de/de/27-german/news/981-revisionsbegruendung (http://norberthaering.de/de/27-german/news/981-revisionsbegruendung)
[2] Revisionsbegründung Teil 2: Sachverhalt und Prozessgeschichte
http://norberthaering.de/de/27-german/news/982-revisionsbegruendung-teil-2 (http://norberthaering.de/de/27-german/news/982-revisionsbegruendung-teil-2)
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Stiftung Warentest laut einem Eintrag auf einem freien Nachschlagewerks unter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Stiftung_Warentest
Die Stiftung Warentest ist eine gemeinnützige deutsche Verbraucherorganisation und die mit Abstand bekannteste Stiftung in Deutschland Aufgrund eines staatlichen Auftrags und gefördert mit Steuermitteln untersuchen und vergleichen ihre Mitarbeiter Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter.
Da stellen sich dem ÖrR-Nichtnutzer so einige Fragen, nach dem "K&K-Bruderurteil":
- gemeinnützig?
- staatlichen Auftrags?
- gefördert mit Steuermitteln?
- Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter?
- ...
Fazit:
Warum sondert nun auch noch eine staatlich geförterte Stiftung ihre Meinung zu einem Sachverhalt ab, dessen Komplexität ihre Kompetenz offenbar überschreitet?
Nach dem "K&K-Bruderurteil" geht es offenbar nicht mehr um Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter, sondern nur noch um eine bevormundende abstrakte Möglichkeit der Nutzung eines bevorzugten Anbieters aufgrund eines realen Grundbedürfnisses. Was war das noch gleich? Ach ja, WOHNEN!
Abzuwarten wäre, welches Etikett die Stiftung der Zwangsabgabe aufzukleben vermag?
- gut?
- je schöner die Wohnung... ?
- gefördert mit Steuermitteln?
- daneben?
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