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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: RAFA am 03. August 2018, 22:05
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Nun erwartet Person X in Kürze die Ablehnung ihrer Verfassungsbeschwerden. Drum hat X auch gleich ihren bisherigen Anwalt angerufen und angemeldet, eine Klage beim EUGH einreichen zu wollen. Der Anwalt meinte daraufhin, im EU-Recht sei er nicht firm genug. Naja, gut. Ist halt dann so. :(
Person X hat sich daraufhin erst mal an einen EUGH-spezialisierten Anwalt vor Ort mit einer Anfrage gewendet, aber der hat nur lapidar eine Absage-eMail geschickt: danke nein, GEZ machen wir nicht.
Person X hat dann auch die "GEZ-Star-Anwälte" angemailt und nachgefragt, also Bölck, Giller und wie sie alle heißen, aber von dort auch keine Zusage erhalten. :-\
Person X hat dann die örtliche Anwalts-Hotline angerufen, das Problem kurz geschildert und die Antwort erhalten, das wisse man dort nun so ad hoc auch nicht und Person X solle halt mal im Internet nach einem Anwalt suchen ;D. Nee wirklich? Ja klar, weil Person X dort noch nicht geschaut hat >:( und drum hat Person X ja auch extra angerufen, nä... allemal kam X am Telefon nun auch nicht weiter.
Und nun die Preisfrage: an welchen Anwalt (Name, Adresse) kann man sich denn wenden, wenn man eine Klage vor dem EUGH einreichen will und wer würde denn welchen Anwalt empfehlen?
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Meine Frage wäre, was mit einem Anwalt vor dem EUGH bezweckt werden soll.
Oder meintest Du EGMR? Die Vorgehensweise dort hatte ich beschrieben - siehe u.a. unter
EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.0.html
Gruß
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ja .. äh .. dumme Frage, ja, aber es kommt ja jetzt vom BVerfG irgendwann ein ablehnender Beschluss und damit kann man doch vor den EUGH, oder?
Man muss doch die Möglichkeit jetzt haben, auch dagegen noch auf Europa-Ebene ein Rechtsmittel einzulegen, oder?
Dieses Rechtsmittel würde ich gerne einlegen und dafür wollte ich einen Anwalt.
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Nicht der EuGH (Europäische Gerichtshof) ist in diesem Fall das Ziel, sondern - wie oben bereits durch "Frühlingserwachen" angedeutet, der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Siehe hierzu auch nochmals oben bereits verlinkten Thread
EGMR Menschenrechtskonvention - nach Entscheid BVerfG Juli 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28352.msg178417.html#msg178417
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@RAFA
Es hat, mit mehr oder weniger Aufwand/Kosten, beide Möglichkeiten, sowohl den EuGH, als auch den EGMR.
Der EGMR ist nur für die EMRK zuständig; der EuGH für das gesamte Recht der Europäischen Union.
Stützt sich eine Klage alleine auf die EMRK, ist der EuGH nicht zuständig, obwohl die EMRK kraft Vertrag von Lissabon Teil des EU-Rechts ist; stützt sich eine Klage auf EU-Recht, wird der EuGH von sich aus alle Bestimmungen der EMRK in seine Entscheidung einbeziehen.
Die Sache mit dem Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe ist EU-Recht und hat nix mit dem EGMR zu tun.
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Also dann doch EUGH...?
Wie dem auch sei: an welchen Anwalt kann ich mich denn da jetzt wenden?
Ich bin doch sicherlich nicht die Einzige, die jetzt noch auf europäischer Ebene ein Rechtsmittel einlegen will: was machen denn die anderen und von welchen Anwälten lasst Ihr anderen euch denn vertreten?
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Also dann doch EUGH...?
In Sachen Beihilferecht ist, so meine Kenntnis, der einzelne Bürger, also die natürliche Person, nicht beteiligtenfähig.
Es hat aber am EuGH wohl die Möglichkeit, sich an eine vorhandene Klage 'ranzuhängen, wenn eine persönliche Betroffenheit in Bezug auf die verhandelte Thematik gegeben ist.
Aber hier geht's ja um den EGMR; EuGH-"Zeugs" hier also bitte nicht ausweiten.
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Der erfolgreichste deutsche Rechtsanwalt vor dem EGMR ist ohne Zweifel
Rechtsanwalt Georg Rixe aus Bielefeld
http://www.baltesundrixe.de/rechtsanwaelte/georg-rixe.html
Interessant dürften auch die vier Rechtsanwälte sein, die vor dem EGMR wegen der Kirchensteuer geklagt haben:
Dr. Jacqueline NEUMANN, Dr. Heiko ÜBLER, Heike REDEKER, Dr. Detlef KEHLEN
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&Datum=06.04.2017&Aktenzeichen=10138/11
Anstatt auf negative Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) klagt man dann auf negative Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK). Es sollte dann auch um die fehlende Trennung von Staat und Medien gehen, die durch die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck kommt.