gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: hankhug am 01. August 2018, 01:51

Titel: Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat
Beitrag von: hankhug am 01. August 2018, 01:51
In Rn 105 des BVerfG-Urteils

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

ist zur Benachteiligung von Alleinlebenden und Alleinerziehenden als Rechtfertigung zu finden:

Zitat
Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat.

Vergleicht man einen 1-Personen und einen 4-Personen-Haushalt über eine fiktive Lebens-Zahldauer von 60 Jahren (ab Volljährigkeit), so ergibt sich als Rundfunkbeitragsunterschied, den der Alleinlebende mehr zahlen muss als eine Person aus dem 4-Personen-Haushalt: 60Jahre*12Monate*EUR 17,50*75%= 9450 EUR

Sind irgend jemandem die 'vergleichbaren' Fälle bekannt, die das BVerfG hier möglicherweise meinen könnte, und sind diese wirklich vergleichbar?


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Pressemeldungen: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28121.0.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html

Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.0.html

Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28123.0.html
Titel: Re: Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat
Beitrag von: Besucher am 01. August 2018, 07:03
Auf die Frage, lieber @hankhug, könnte man zunächst...

Zitat
...
Sind irgend jemandem die 'vergleichbaren' Fälle bekannt, die das BVerfG hier möglicherweise meinen könnte, und sind diese wirklich vergleichbar?
...

...mit einer prophylaktischen Gegenfrage antworten: Gibt es denn diese 'vergleichbaren Fälle' überhaupt? Kann schlicht eine Worthülse sein, & nichts anderes. Sonst würde "man" doch irgendetwas angeführt haben, das die Behauptung zu belegen imstande wäre? Nach dem Urteil und seinem Zustandekommen (inklusive der Inszenierung einer als im Sinne v. Ergebnisoffenheit ernstgemeint daherkommenden Gerichtsverhandlung vom 16.05. d. J.) jedenfalls würde sich vmtl. mancher nun über gar nichts mehr wundern, was das Bundesverfassungsgericht anlangt -  also auch darüber nicht, dass man u. U. lange suchen dürfte, um besagte 'vergleichbaren Fälle' aufzufinden....

Abgesehen davon - könnte da nicht eine Anfrage an "Frag' den Staat' hilfreich sein? Liegt aber mmtn. ausserh. mn. zeitlichen Möglichkeiten, das selbst zu machen.
Titel: Re: Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat
Beitrag von: drboe am 01. August 2018, 08:57
Sind irgend jemandem die 'vergleichbaren' Fälle bekannt, die das BVerfG hier möglicherweise meinen könnte, und sind diese wirklich vergleichbar?

Wie man dem aktuellen Urteil zum sogn. Rundfunkbeitrag problemlos entnehmen kann, sind sämtliche Mitglieder des Senats des BVerfG erfahrene Experten bezüglich der Anwendung von Maßstäben - siehe u.a. auch unter
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html

Dies kann ein Wirklichkeitsmaßstab sein, muss es aber nicht, da man auch auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe oder Ersatzmaßstäbe zurückgreifen kann. Von der Möglichkeit sich so außerhalb der Wirklichkeit verbal zu tummeln hat das BVerfG offensichtlich intensiv Gebrauch gemacht.

Die Vermutung, dass der von den Richtern als Ersatz angesetzte Maßstab das eigene Nettogehalt ist, ist naheliegend. Und da fallen monatlich 17,50 € mehr oder weniger, gar nur ein Teil davon, nicht wirklich ins Gewicht.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat
Beitrag von: MichaelEngel am 01. August 2018, 11:04
Die Richter halten EUR 17,50 für das tolle, volle Programm des öffentlich rechtlichen Rundfunks für billig, jedoch nicht etwas darüber. Es ist für sie nicht nur billig, sondern wohlfeil (fürher redete man als Obolus, und sollte ein Obolus aus verfassungsrechtlichen Gründen sein). Das ist das Maß.

Es ist also ein absolutes Maß (wohlfeil), nicht relativ. Relativ gesehen ist eben eine große Benachteiligung, aber die Hälfte oder ein Viertel von wohlfeil ist wieder wohlfeil.

Nun, ist das ein Beitrag? Wird die Höhe der Belastung mit einem Beitrag nach dem Preisempfinden des Gesetzgebers und der Richter bestimmt?
Titel: Re: Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat
Beitrag von: PersonX am 01. August 2018, 13:00
PersonX hat es bereits einmal erklärt,
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211

Das muss viel stärker in den Vordergrund.
PersonX hat das in seiner eigenen Klage ausführlich dagelegt, jedoch ist kein Richter am VG darauf eingegangen. Es liegt jetzt beim OVG. Mit den neuen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts muss diese Frage weiterhin geklärt werden.

Es mangelt damit schlicht am rechtlichen Gehör.
Es bedarf hier immernoch einer Entscheidung, wie überhaupt  festgestellt wird, ob gilt
"... objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten ..."
Es reicht aus Sicht von PersonX dazu bereits 1 Cent Beitrag aus.