Machen Sie mit! Beteiligungsportal der Rundfunkkommission***siehe auch PDF im Anhang
https://www.rlp.de/index.php?id=27687
Den aktuellen Diskussionsentwurf zum Medienstaatsvertrag (Stand Juli/Agust 2018) gibt's als PDF*** unter:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018.pdf
Die "Mitsprachemöglichkeit" endet am 26. August 2018...
Also einen guten Monat für das (es ist Urlaubszeit...), was andere in Jahrzehnten nicht geschafft haben! ;)
21. RÄndStV § 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. [...] (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden. [...] § 20 b Hörfunk im Internet Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20 a entsprechend. | mögliche Änderungen § 2 Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. [...] (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind, 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder 5. freigeschaltet werden. [...] § 20 b Bagatellrundfunk (1) Keiner Zulassung bedürfen 1. Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten Sendeplan oder aus anderen vergleichbaren Gründen nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, 2. Rundfunkprogramme, die jedenfalls weniger als 5000 Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, 3. Rundfunkprogramme im Internet, die regelmäßig im Monatsdurchschnitt weniger als 20.000 Zuschauer erreichen [oder vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen]. Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. (2) Die Landesmedienanstalten regeln das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Abs. 1 durch Satzung. (3) Vor dem (Datum des Inkrafttretens des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach § 20. |
1. Rundfunkprogramme, die aufgrund ihrer geringen journalistisch-redaktionellen Gestaltung, ihrer begrenzten Dauer und Häufigkeit der Verbreitung, ihrer fehlenden Einbindung in einen auf Dauer angelegten Sendeplan oder aus anderen vergleichbaren Gründen nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten [...]Klingt irgendwie wie eine Zustandsbeschreibung von ARD-ZDF-GEZ ;) ...jedenfalls eines Großteils derer "Sendeinhalte".
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienstbeißt sich mit
mittels Telekommunikation.weil Telekommunikation non-linear ist.
3. Rundfunkprogramme im Internetgibt es nicht, weil Internet kein Rundfunk ist.
Rundfunk = linear;
Internet = non-linear;
Rundfunk ist nicht Internet
... entlang eines Sendeplans ...
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunkist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
das Internet auf Grund der Technik und des Inhalts weder Presse noch Rundfunk im Sinne des Grundgesetztes sind!und immer wieder "rufen":
Das Internet ist kein Rundfunk!bzw.
Rundfunk ist nicht Internet.;)
Denn mit dem 19. RÄndStV wird durch das sogenannte "Jugendangebot" als ausschließlicher Onlinedienst die Typisierung des Internets als Rundfunk weiter zementiert. Und damit ist der sogenannte "Rundfunkbeitrag" eben eine Internetsteuer, die jeder Wohnungsinhaber zahlen muss, weil er die Möglichkeit hat, typischer Wiese gemeinsam oder allein und überall und nirgends und auch in seiner Wohnung das Internet zu nutzen und auch einen strukturellen Vorteil vom Internet hat ...Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17134.msg113816.html#msg113816
(Bedarf es mit der Typisierung des Gesetzgebers kein keines Sachbezuges mehr? Oder ist die Typisierung ein Deckmantel der Willkür?)
Nun, die PC-Gebühr war 2008 vorm BVerfG, 2002 dort bereits auch die Rente, die dann in Folge „typisierender Betrachtung“ (mit nachgewiesenen fehlerhaften Annahmen) zur Rentenbesteuerung (= Altersarmut), zur Umverteilung von Unten nach Oben führt. (http://www.nachdenkseiten.de/?p=30551#more-30551)
Urteil ohne Grundgesetzauch noch die finanziellen (unerschöpflichen?) Quellen des Geldes - ohne das "Grundgesetz der Schwarzen Null" zu gefährden. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_109.html
Nur wird das Internet als Telemdium bezeichnet. Und das ist in Deutschland im Telemediengesetz geregelt.
Zum Studium sei dringlich das neue (bald gültige) Gesetz studiert.
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag_Online_JulAug2018.pdf
Da mal nachschauen, was dann kein Rundfunk mehr ist:Zitat(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.:o
Alles klar?! - Rundfunk ist alles, was ohne Entgelt pro Sendung / pro Abruf flimmert... oder so...?! :o
;)
... und das Alles wird neu reguliert ....ZitatSeit geraumer Zeit findet eine medienpolitische Debatte darüber statt, ob der aktuelle Rundfunkbegriff und das daran anknüpfende Zulassungsregime zur Regulierung audiovisueller Internet-Bewegtbild-Angebote noch zeitgemäß ist. Diskutiert wird, ob das im Rundfunkbegriff (§ 2 RStV) enthaltene Tatbestandsmerkmal der Linearität („zeitgleich“ und „entlang eines Sendeplans“) noch handhabbar und praktikabel ist und ob die Zulassungspflicht durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt werden sollte.Quelle: https://www.rlp.de/de/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik/beteiligungsverfahren-medienstaatsvertrag/rundfunkbegriff/
Deshalb:ZitatDie Rundfunkkommission der Länder hat am 23. Juli 2018 den Entwurf für einen neuen Medienstaatsvertrag veröffentlicht. Bis zum 26. August 2018 können Interessierte den Vertragsentwurf im Rahmen einer Onlinekonsultation kommentieren.Quelle: https://www.vau.net/plattformregulierung/content/laender-starten-konsultation-medienstaatsvertrag (Hervorhebung nicht im Orginal.) :o :( >:(
Ah nee! zur Sommerpause! in der Ferienzeit! und schlappe fünf Wochen! - Das ist "sportlich"! und frech!
Also: Viel Arbeit für uns an allen Runden Tischen! und Aufruf an alle "Einzelkämpfer"!
Mitmachen! :)
Vorschlag: investiert in Freunde, Öffentlichkeit, Transparenz, alles Widersprüchliche möglichst öffentlich und vielen Leuten zugänglich zu machen.Genau! ;)
Ich bin so dankbar gegenüber denen, die sich so intensiv mit dem Thema beschäftigt haben und das hier so veröffentlichen, dass es für alle nutzbar ist. Achtet auf Euch, verschleißt nicht Euch selbst. Wenn es Menschen interessiert, machen die auch mit. Wenn nicht, bringt Euch in Sicherheit ...
Alle Macht geht vom Volke aus ...
In der Evolution haben wir uns an die Spitze gesetzt - durch die Sprache.Quelle: Der Gute Georg Schramm! https://youtu.be/NpEpMSiTPC0?t=2959
Durch diese ungeheure Fähigkeit der präzisen Kommunikation und differenzierten Mitteilung!
…
Und die Politiker machen das Gegenteil daraus:
Sie sprechen, ohne etwas sagen zu wollen.
Mit Herrschaftssprache. …
...
Würden sie „Umsatzsteuer“ sagen, dann würde jeder sagen:
„Wie? Keine Umsatzsteuer? Bei Finanzaktionen? Wieso denn das nicht? Wir zahlen doch bei jedem Dreck Umsatzsteuer?!“
Deswegen nennen sie es „Finanztransaktionssteuer“....
…
Systematisch werden uns die Kenntnisse entzogen – das Gegenteil, wofür die Sprache da ist.
…
Ich warte heute noch darauf, dass in der Talkshow mal endlich einer den Mumm hat, zu einem Politiker zu sagen: „Wenn Sie keine Fragen beantworten, stelle ich Ihnen auch keine mehr.“
Das wär‘ mal ein Abend!
Der Sender hat folgende strategische Leitlinien für den Zeitraum 2017-2021 festgelegt:
ARTE als europäischer Kultursender und Begleiter des Zeitgeschehens
durch ein einzigartiges Angebot, das europäische Kreation und interkulturellen Dialog fördert und Analyse bietet,
durch die Gewinnung neuer Zuschauerkreise durch größtmögliche Zugänglichkeit des Angebots in Frankreich, in Deutschland und in Europa auf allen Verbreitungswegen,
durch Stärkung der Bekanntheit des Angebots und der Marke,