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DIMBB 18.07.2018
Von Heiko Hilker
Erste von fünf Randbedingungen für Einführung des Rundfunkbeitrags wird umgesetzt
ARD, ZDF und Deutschlandradio gaben ein Gutachten in Auftrag, um in der Diskussion das neue Rundfunkbeitragsmodell zu unterstützen. So legte der frühere Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof sein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ im April 2010 vor.
Prof. Paul Kirchhof forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag
- (mindestens schrittweise) die Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen,
- die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger,
- ein von Einschaltquoten unabhängigeres Programm zu machen,
- den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen,
- bei allem jedoch auch eine Befreiungsmöglichkeit zuzulassen, wenn man nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen kann.
Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkstaatsvertrag zum 1.1.2013 umgesetzt. Nun, nach mehr als fünf Jahren, soll der Zweitwohnungsbeitrag bis zum 30. Juni 2020 abgeschafft werden. Die anderen vier Punkte wurden – was im Einzelfall sicher auch schwierig sein könnte – nicht beklagt.
Weiterlesen auf:
https://www.dimbb.de/erste-von-fuenf-randbedingungen-fuer-einfuehrung-des-rundfunkbeitrags-wird-umgesetzt/ (https://www.dimbb.de/erste-von-fuenf-randbedingungen-fuer-einfuehrung-des-rundfunkbeitrags-wird-umgesetzt/)
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Bei objektiver Unmöglichkeit des Empfangs (nur sog. "Funkloch", nicht kein Gerätebesitz) greift die Härtefallregelung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV). Dies wird auch in der Begründung zum Staatsvertrag eindeutig aufgeführt, nicht aber im Staatsvertrag selber.
Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen.
Herr Hilker liegt also mit seinem Artikel bei diesem Punkt objektiv falsch!