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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 03. Juli 2018, 23:34
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Niedersächsischer Landtag
Drucksache 18/1178
Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung
Zusammensetzung von Rundfunkräten
Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD), eingegangen am 09.05.2018 - Drs. 18/1043 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2018 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 21.06. 2018, gezeichnet Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei
Vorbemerkung des Abgeordneten
Rundfunkräte sollen der Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags öffentlich- rechtlicher Sendeanstalten dienen. Wesentlich intendiert ist eine Spiegelbildfunktion zur Gesel l- schaft, weshalb in Rundfunkräten Vertreter gesellschaftlicher Gruppen zusammentreffen, die als ausreichend gesellschaftlich relevant angesehen werden. Wenn Vertreter gesellschaftlicher Grup- pen zusätzlich Mitglieder in Parteien sind, kann sich das Machtgewicht im Rundfunkrat in Richtung der dadurch vertretenen Parteien verstärken.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interesse n der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vertreten und dabei die Viel- falt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nich t gebunden (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 des Staatsvertrage s über den Norddeutschen Rundfunk [NDR-StV] ). Die Zu sammensetzung des NDR -Rundfunkrat s ist gesetzlich geregelt in § 17 NDR -StV. Er besteht aus höchstens 58 Mitgliedern. Von diesen entsenden nach Abs atz 1 Satz 2 Nr. 1 die in den Lan- desparlamenten der Länder Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein mit Fraktionen vertretenen Parteien höchstens elf Mitglieder. Die weiteren 47 Mitglieder werden von den in Abs atz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 16 genannten gesellschaftlich relevanten Organisati o- nen und Gruppen aus den NDR -Staatsvertragsländern entsandt.
1. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Mitglieder von Parteien als gleich - zeitige Vertreter anderer gesellschaftlicher Gruppen im Rundfunkrat des NDR vertreten sind?
Nein.
Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest (§ 17 Abs. 4 Satz 4 NDR-StV). Die ihm oder ihr zugewiesene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der einzelnen Entsen- dungen erstreckt sich auf das staatsferne Verfahren einschließlich der Ausschließungsgründe und persönlichen Voraussetzungen nach § 16 sowie die Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aus § 17 Abs. 2 NDR-StV.
2. Liegt Datenmaterial vo r, das im Hinblick auf Frage 1 eine zu - oder abnehmende En t- wicklung der Gesamtanzahl von Parteimitgliedern im Rundfunkrat (relativ zur Gesamt- zahl) ausweist? Wenn ja, wo ist dieses abrufbar, und welche Schlussfolgerungen hat die Landesregierung daraus gezog en?
Nein.
3. Wie bewertet die Landesregierung eine verstärkte Repräsentanz von Parteivertretern im Rundfunkrat aus der Perspektive der intendierten gesellschaftlichen Spiegelbildlichkeit und vor dem Hintergrund der Befürchtung eines darin zunehmend beherr schenden Ei n- flusses von Parteivertretern?
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine eventuelle Parteizugehörigkeit aller Mi t- glieder des NDR-Rundfunkrats vor. Deshalb kann sie eine „verstärkte Repräsentanz von Parteiver- tretern im Rundfunkrat “ nicht bestätigen. Sie hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mitgli e- der ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend in eigener Verantwortung die Interessen der Allge- meinheit wahrnehmen.
4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen oder plan t die Landesregierung zu ergreifen, um einem überhandnehmenden Einfluss (mithin beherrschenden Einfluss) von Parteivertretern im Rundfunkrat des NDR vorzubeugen?
Wie schon in de n Antworten auf die Fragen 1, 2 und 3 mitgeteilt, kann die Landesregierung keinen vorherrschenden parteipolitischen Einfluss feststellen . Deshalb besteht z urzeit keine Veranlassung, gemeinsam mit den anderen Ländern entsprechende Gegenmaßnahmen zu erwägen.
5. Der Anteil an Muslimen in der Gesamtbevölkerung ist in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen. Eine Veränderung dieser Tendenz ist nicht absehbar. Aufgaben und Mitgliederzahl der Rundfunkräte der Sendeanstalten sind Bestandteil gesetzlicher Grundlagen in den Ländern. Befürwortet oder plant die Landesregierung, durch Anpa s- sung von Regelungen eine Erhöhung der Anzahl von Vertretern muslimischer Gruppen oder Verbände im Rundfunkrat des NDR anzustreben, damit beispielsweise ein ausrei- chend kultur - und religionssensibles öffentlich -rechtliches Sendeangebot in Richtung dieser sch nell anwachsenden Zuschauer - und Zielgruppe gewährleistet werden kann?
Für Änderungen des NDR -Staatsvertrages bedarf es der Zustimmung der Landtage aller vier NDR- Staatsvertragsländer. Die Zusammensetzung des NDR -Rundfunkrates könnte deshalb - wie andere Regelungen auch - nur Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung und gegebenenfalls Änd e- run g des NDR-Staatsvertrag s sein. Konkrete Überlegungen hinsichtlich gegebenenfalls alternativ oder zusätzlich zu berücksichtigender gesellschaftlich relevanter Gruppen gibt es noch nicht.
Download des Originaldokuments (pdf, ~26 kb)
https://kleineanfragen.de/niedersachsen/18/1178-zusammensetzung-von-rundfunkraeten
Alternativ hier im Anhang
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Kurz und knapp:
"Wir haben keine Ahnung, aber wir sagen 'Ja zum Rundfunksystem'."
Es ist immer wieder erstaunlich, wie wenig der Rundfunk von sich preisgibt, bzw. die Landesregierungen wissen oder zu hinterfragen bereit sind.