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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: BR_Nichtnutzer am 08. Mai 2018, 20:41
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Grüzi,
gibt es eigentlich Fristen, die einzuhalten sind, bei einer Einladung zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht?
Also mind. 4 Wochen oder sowas?
Und wie ist das, wenn der Termin vorher abgesagt worden war?
Sind es dann nur noch 2 Wochen?
Danke.
(Ist übrigens Bayern.)
Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Fristen für Einladungen beim VG..." musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Soweit bekannt, beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen - zumindest nach VwGO und für das Verwaltungsgericht:
§ 102 VwGO (Ladung zur mündlichen Verhandlung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
[...]
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Die "nicht anzuwendende" Regelung in
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO besagt
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. [...]
Edit "Bürger":
Gesetzesauszüge + Links ergänzt. Bitte Aussagen immer gleich mit Belegen/ Quellen/ Links untersetzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Da es sich also um die Bundesnorm VwGO handelt, ist die Ladungsfrist auch bundeslandunabhängig einheitlich.
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Die "nicht anzuwendende" Regelung in
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO besagt
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__227.html
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. [...]
Warum "nicht anzuwenden"?
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...weil es so in § 102 VwGO Abs. 4 steht ;)
Soweit bekannt, beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen - zumindest nach VwGO und für das Verwaltungsgericht:
§ 102 VwGO (Ladung zur mündlichen Verhandlung, Sitzungen außerhalb des Gerichtssitzes)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
[...]
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Ein weiteres "warum" müsste erst in der Gesetzesbegründung recherchiert werden...
...dürfte aber akut nicht weiterhelfen.
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...wer lesen kann... pardon
Danke für den Hinweis, hätte sonst gut gepasst