§ 25
Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts
(1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden.
(2) Die Forderungen müssen entstanden sein aus
der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse, der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme, elektrischer Energie sowie der Beseitigung von Abwasser,
der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
der Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen und Erziehungsheimen,
der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken, Museen oder sonstigen Kultureinrichtungen,
der Tätigkeit der Katasterbehörden,
dem Forderungsübergang nach
§ 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
§ 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Zu den Forderungen gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und sonstige Nebenforderungen.
(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder
Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.
Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 25... es geht nicht um Geldforderungen des "bürgerlichen Rechts".
Beitreibung von Geldforderungen bürgerlichen Rechts
(1) Geldforderungen bürgerlichen Rechts der in Absatz 2 bestimmten Art der Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können von den Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes beigetrieben werden.
Zur Hilfe ...§ 1(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
Geltungsbereich des Gesetzes
der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
(1)Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Gut gemacht.ZitatWenn also Berlin gerade die Aufsicht hat, dann darf in Brandenburg nicht vollstreckt werden?
(wenn der örR keine Behörde ist, wegen Amtshilfe ..)
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
§ 39 Rechtsaufsicht
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
[...]
§ 2
Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, (siehe evtl. Art. 10 EMRK, aber ganz sicher die EU-DSGVO), die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]