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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 13:23

Titel: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 13:23
Besitzt der RBStV Rechtskraft auf den Bürger des Bundeslandes z.B. Thüringen?

Für meine Begriffe kann der RBStV gar keine rechtliche Relevanz gegenüber den Bürgern entfalten.
Dieser RBStV ist in bundesrechtlicher Fassung gehalten. Es haben 16 Mann unterschrieben.

Ich bemängle, dass der RBStV nicht in das jeweilige Landesrecht transformiert worden ist.

Dieser sog. Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.
Das heißt, wir haben es mit einem Vertrag zu tun, den 16 Länder, Landesherren miteinander geschlossen habe.
Das ist schön und gut, würde aber vortäuschen, dass ich allen 16 Ländern gegenüber zahlungspflichtig wäre.


Die guten Herren dürfen viel aushecken, aber aus einem für mich zutreffenden Gesetz hat klar hervorzugehen, an wen sich z.B. der Thüringer Bürger wenden kann.
Es steht : an seine LRA. Ja, wer ist seine LRA? Der MDR kann es nicht sein, da außer Landes.
Der Thüringer Bürger hat eine Recht auf: "seine LRA" im Land.
Der MDR untersteht drei Ländern und damit unterliegt der MDR drei Mal unterschiedlichem Landesrecht, was gar nicht sein darf, daher ist der MDR für mich gesehen: nicht rechtsfähig.

Für mich ist der RBStV nicht mehr als ein Vorschlag, der keine Rechtskraft entfalten kann, da er nicht auf "MICH", auf das Land zugeschnitten wurde. Für mich ist er Makulatur.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige bzw. viel zu weit ausgelegte Thread-Betreff "RBStV auf Landesebene ohne rechtliche Relevanz?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: noGez99 am 27. März 2018, 13:59
Du meinst die Transformation in Landesrecht.


In Bayern scheint es da nicht so ganz rechtes abgelaufen sein:

Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.msg113613.html#msg113613

Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.msg160387.html#msg160387


Die Suche " RBStV landesrecht transf* " fördert noch dies zutage, scheint aber alles nicht abschliessend ausdiskutiert zu sein


Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg165770.html#msg165770

Landesgesetze mit Ratifizierung des RBStV gesucht.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14409.msg96410.html#msg96410

www.recht.sachsen-anhalt.de
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: MMichael am 27. März 2018, 17:46
Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.

ich sage: Doch!  ;)

Dazu: Thema: Hintergründe: 16 Unterzeichner des 15. RÄndStV/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"  (Gelesen 7117 mal)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13778.msg169278.html#msg169278
Zitat
Aber hier für alle Thüringer und andere Interssierte der Link zu dem GVBl. mit der Seite 479: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 18:02
Du meinst die Transformation in Landesrecht.
Ja.
Ich stelle mir das so vor, dass auf der Basis des RBStV dann ein ordentliches Gesetz verabschiedet wird.
Ich sehe aber nur einen RBStV, der in allen 16 Bundesländern gleich ist.

Es könnte z.B. heißen: xx.tes Änderungsgesetz zum Rundfunk im Bundesland Hessen.
Darin enthalten: Der Bürger oder Einwohner Hessens, der den Rundfunk nutzt hat an die zuständige LRA, den HR einen Beitrag zu leisten.
Bei Fragen wende er sich bitte an den Kundendienst des HR.
Damit kann der Bürger Hessens etwas anfangen.

Unter Transformation stelle ich mir vor, dass eine ganze Reihe von Debatten hätte anberaumt werden müssen.
Es muss ausgefeilt und angepasst werden.

Wenn das gemacht worden wäre, dann wären vermutlich sofort diese Unzulänglichkeiten aufgefallen.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 27. März 2018, 19:05
Ich stelle mir das so vor, dass auf der Basis des RBStV dann ein ordentliches Gesetz verabschiedet wird.
Ich sehe aber nur einen RBStV, der in allen 16 Bundesländern gleich ist.

Ehrlich gesagt, deine Vorstellungen sind soweit abseits der Lebens- und Rechtswirklichkeit dieses Landes und der Problematik, um die es in diesem Forum geht, dass ich kaum glauben kann, dass du hier schon länger mit liest, wären da nicht die fast 800 Beiträge von dir.

1. wie sich aus mehreren deiner Beiträge ergibt, glaubst du, wenn 16 Bundesländer gemeinsam etwas unterzeichnen, dass das Ergebnis dieser Verträge Bundesrecht ist. Nein, ist es nicht! Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland wird in einem einzigen Parlament beschlossen, nämlich dem Deutschen Bundestag in Berlin. Gelegentlich muss die Ländervertretung, der Bundesrat, solchem Gesetz noch zustimmen. Wann das der Fall ist, kann man nachlesen. Befrage die Suchmaschine deines Vertrauens.

2. Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine vertragliche Übereinkunft sämtlicher Bundesländer dar in jedem Bundesland identisches Recht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beschließen. Formal wird dies dadurch realisiert, dass die Länderparlamente dem Vertrag mit den anderen Bundesländern zustimmen. Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.

3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. Das ist völliger Quatsch! Wir befinden uns in einem Land, das aus 16 Bundesländern besteht. Das sind keine Kleinstaaten, die abgeschlossenen Einheiten bilden. U. a. deshalb brauchst du keine Pass- und Zollkontrollen über dich ergehen lassen, wenn du von Hessen aus die Grenze zu Niedersachsen überquert. Diese Staaten können natürlich eigene Rundfunkanstalten gründen, tun es aber nicht, der Zwergstaat Bremen aber leider schon. Der ist so klamm, dass er nicht einmal vor Gericht mit eigenen Leuten auftritt, sondern sich vom NDR unterstützen lässt. Ich finde, der Betrieb von Radio Bremen ist Geldverschwendung, ein Zusammenlegen mit dem NDR wäre sinnvoll.

4. Du behauptest verschiedentlich, die LRA wären nicht rechtsfähig. Das ist falsch! Lies dir die Gesetze zur Gründung der ÖR-Rundfunkanstalten durch. Überhaupt solltest du mehr recherchieren.

5. Im Gegensatz zu deinen Vorstellungen dürfen die Bundesländer Verträge miteinander schließen. Alles, was der Zuständigkeit/Regelungsgewalt der Länder unterliegt, können sie allein machen, müssen es aber nicht. Und wenn Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beschließen einen gemeinsamen Sender zu etablieren, was sie in Form des NDR tatsächlich gemacht haben, dann dürfen sie das. Wollen Hamburg und Schleswig-Holstein eine gemeinsame Medienanstalt gründen, was diese beiden Länder ebenfalls gemacht haben, kann man das ärgerlich finden oder überflüssig, aber sie dürfen es. Du kannst vom höchsten Turm springen oder hier hunderte von Threads öffnen, es wird daran nichts ändern. Wenn du das nicht wahrhaben willst, dann reiche eine Verfassungsbeschwerde ein, deren Nicht-Annahme dir jeder Jurastudent im ersten Semester vorhersagen kann.

M. Boettcher
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 27. März 2018, 21:08
Ehrlich gesagt, deine Vorstellungen sind soweit abseits der Lebens- und Rechtswirklichkeit dieses Landes ...
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.

Zitat
[...] Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.
Es gilt letztlich nicht gleiches Recht; die in den Rundfunkverträgen fixierten Konditionen sind nicht die einzigen vom jeweiligen Land einzuhaltenen Bestimmungen? Denn einerseits hat es noch jeweils eine prioritär und unmittelbar einzuhaltende Landesverfassung, (Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority"/"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität" ist auf diese Weise bei uns in Brandenburg Landesgrundrecht), und andererseits alle anderen Gesetzlichkeiten des Landes-, Bundes- und EU-Rechts, die im Bereich der Rundfunkverträge keinesfalles nichtig sind.

Werd' nicht verstehen, warum manche so tun, als seien die Rundfunkverträge das einzig einzuhaltende Recht.

Daß insbesondere die Mißachtung von EU-Recht auch für ein deutsches Unternehmen, (Bosch mit fast 46 Millionen Euro Bußgeld), teuer werden kann, wurde letztens erst im entsprechenden Thema publiziert. ->

Kosten für die Missachtung von EU-Recht -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25554.msg169184.html#msg169184

Die EU wird Eure Zahlungen gerne entgegennehmen.

Es wird auch hier daran erinnert, daß bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht -> BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG.

Bundesrecht -> BGH KZR 3/14; BGH KZR 31/14; BFH V R 32/97; landesrechtliche Aussagen, die den LRA hoheitliche Befugnisse zugestehen oder sie außerhalb des Wettbewerbs sehen, können insofern nur Makulatur sein.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 27. März 2018, 22:46
@pinguin: es behauptet kaum jemand, dass in einem Bundesland nur nur die Rundfunkverträge geltendes Recht darstellen. Diese Pauschalierung ist lediglich deine Interpretation, die sicher nicht zielführend ist. Ich habe weder hier noch in einem Urteil in Sachen Rundfunkfinanzierung gelesen noch etwa selbst behauptet, dass andere Gesetze auf EU-, Bundes- oder Landesebene nichtig sind. Diese implizite Behauptung deinerseits ist völliger Nonsense. Und daran ändert weder ein Urteil gegen die Firma Bosch noch die Sammlung sämtlicher Urteile der EU oder der Bundesrepublik Deutschland etwas.
Und es beleuchtet in keiner Weise, dass die Ausgangsfrage dieses Threads, eigentlich eine Behauptung des Threadstarters, schon unsinnig ist. Wenn nämlich gesagt wird, dass der RBStV in Thüringen - und damit wohl auch in anderen Bundesländern - keine Relevanz hätte. Zwar könnte man dies als Verkürzung der auch von mir behaupteten Verfassungswidrigkeit ansehen, nur ist die Begründung dabn mehr als wackelig. Und die "Relevanz" wird von denen, die sich z. B. gegen Vollstreckungen wehren, vermutlich ganz anders gesehen. Die vielen Nutzer hier, die schiere Menge an Beiträgen, sprechen ebenfalls für eine andere Sicht.

M. Boettcher
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 27. März 2018, 23:34
1. wie sich aus mehreren deiner Beiträge ergibt, glaubst du, wenn 16 Bundesländer gemeinsam etwas unterzeichnen, dass das Ergebnis dieser Verträge Bundesrecht ist. Nein, ist es nicht!
Sobald mehr als ein Land beteiligt ist (16 Unterschriften) und nicht ordentlich transformiert worden ist, kann es kein Landesrecht mehr sein.
Unter dem RBStV stehen 16 Unterschriften.

Zitat
2. Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine vertragliche Übereinkunft sämtlicher Bundesländer dar in jedem Bundesland identisches Recht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beschließen. Formal wird dies dadurch realisiert, dass die Länderparlamente dem Vertrag mit den anderen Bundesländern zustimmen. Es ist daher nicht erstaunlich, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt, sondern das ist so gewollt.
Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten und darf zu festgelegten Terminen auch den Vertrag kündigen. Primär hat der RBStV keinerlei Bedeutung.
Das Primäre zählt.
Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.

Zitat
3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. Das ist völliger Quatsch! Wir befinden uns in einem Land, das aus 16 Bundesländern besteht. Das sind keine Kleinstaaten, die abgeschlossenen Einheiten bilden. U. a. deshalb brauchst du keine Pass- und Zollkontrollen über dich ergehen lassen, wenn du .
Ja, das behaupte ich.
Und drboe, welches Recht gilt in Deutschland? Na, Bundesrecht.
Wenn also die Grenzen in Sachen Rundfunk, Hoheitsgebiet Hessen z.B., wegfallen, dann gilt eben nicht mehr das Hessische Recht, sondern Bundesrecht.


Zitat
4. Du behauptest verschiedentlich, die LRA wären nicht rechtsfähig. Das ist falsch! Lies dir die Gesetze zur Gründung der ÖR-Rundfunkanstalten durch. Überhaupt solltest du mehr recherchieren.
@ drboe,
Ich lese jeden Tag auf den websites von ARD und ZDF, eigentlich nur noch die sites vom BS und gucke nur noch den Clausi und genau von da habe ich meine geheimen Informationen. Glaubste nich?

Zitat
5. Im Gegensatz zu deinen Vorstellungen dürfen die Bundesländer Verträge miteinander schließen. Alles, was der Zuständigkeit/Regelungsgewalt der Länder unterliegt, können sie allein machen, müssen es aber nicht. Und wenn Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beschließen einen gemeinsamen Sender zu etablieren, was sie in Form des NDR tatsächlich gemacht haben, dann dürfen sie das. Wollen Hamburg und Schleswig-Holstein eine gemeinsame Medienanstalt gründen, was diese beiden Länder ebenfalls gemacht haben, kann man das ärgerlich finden oder überflüssig, aber sie dürfen es.

Natürlich dürfen die das.

AAAber dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Damit entfällt der Gebietsschutz, kein hoheitliches Recht mehr.
Damit entfällt das Recht zum Abkassieren.
Der Rundfunk muss dann aus Steuermitteln finanziert werden.

Das beißt sich aber mit der Landesregelung durch die Alliierten.

Ein einziges Durcheinander.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: azdb-opfer am 28. März 2018, 08:40
... dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Das BVerwG ist da anderer Meinung:

Zitat
Das Zweite Deutsche Fernsehen wird im ganzen Bundesgebiet und noch darüber hinaus ausgestrahlt. Da es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen um schlichte Hoheitsverwaltungen handelt, kann ihre Zuständigkeit als auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt angesehen werden. Es gibt aber keine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Gebiet ausgeübt werden könnte und bei einer Ausdehnung der Zuständigkeit auf das ganze Bundesgebiet nur der Bund zuständig wäre. [...] Die Beschränkung der Landesstaatsgewalt auf das betreffende Landesgebiet kann mithin aus dem Grundgesetz nicht ohne weiteres entnommen werden.
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/ (https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/)
BVerwG, Urteil v. 05.11.1965, Az.: VII C 119.64
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 28. März 2018, 09:35
Sobald mehr als ein Land beteiligt ist (16 Unterschriften) und nicht ordentlich transformiert worden ist, kann es kein Landesrecht mehr sein.
Unter dem RBStV stehen 16 Unterschriften.

Nicht der Vertrag ist das Landesgesetz, sondern die in jedem Bundesland beschlossene Übernahme von dessen Inhalt in Landesrecht.

Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten und darf zu festgelegten Terminen auch den Vertrag kündigen. Primär hat der RBStV keinerlei Bedeutung.
Das Primäre zählt.
Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.

Selbstverständlich kann Hessen ohne Abschluss eines Staatsvertrags Rundfunk veranstalten. Allerdings wäre das Programm vermutlich noch öder als jetzt schon. Denn es ist kaum denkbar, dass Hessen mehr als DPA-Meldungen als Nachrichten vorlesen, von den Großtaten der Landesregierung berichten und Äpppelwoi-Sendungen produzieren könnte. Die paar Spielfilme, die man pro Jahr produzieren könnte, würden in einer Endlosschleife wiederholt und über Sport würde nur von rein hessischen Veranstaltungen berichtet.
Die gewünschte Transformation hat durch die 1:1 Übernahme des RBStV entsprechend dem mit den übrigen Bundesländern geschlossenen Vertrag stattgefunden.

Wenn also die Grenzen in Sachen Rundfunk, Hoheitsgebiet Hessen z.B., wegfallen, dann gilt eben nicht mehr das Hessische Recht, sondern Bundesrecht.

Heilige Einfalt! Lies lieber die Beiträge von @pinguin etwas genauer, der zurecht darauf hinweist, dass an jedem Punkt der Republik mindestens EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht gilt. Welche Regeln/Gesetze zur Anwendung kommen, hängt vom Thema ab. Und im Bereich Rundfunk hat das BVerfG im 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961 den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz zugesprochen. Zu diesen Kompetenzen gehört auch, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen, auch wenn du lieber ausschließlich hessisches Regionalprogramm wünschst. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag beschlossen wurde, und nicht, weil du wenig bis keine Ahnung von der Gesetzgebung in  einem föderalen Staat hast.

AAAber dann ist es kein Landesrecht mehr , sondern Bundesrecht, weil mehrere Länder beteiligt sind.

Wenn Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt per Staatsvertrag beschließen einen gemeinsamen Sender zu betreiben, entsteht ebenso wenig Bundesrecht, wie bei der Zusammenlegung der Medienanstalten von Hamburg und Schleswig-Holstein oder der Regelung des Hochschulzugangs durch alle Bundesländer. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, ... Ach lies einfach oben weiter.

Damit entfällt der Gebietsschutz, kein hoheitliches Recht mehr.
Damit entfällt das Recht zum Abkassieren.
Der Rundfunk muss dann aus Steuermitteln finanziert werden.

Den Unsinn kannst du wohl kaum begründen.

Das beißt sich aber mit der Landesregelung durch die Alliierten.

Die Vorbehaltsrechte der allierten Siegermächte des 2. Weltkrieges sind längst aufgehoben.

Ein einziges Durcheinander.

In der Tat. Du solltest in deinen Gedanken unbedingt etwas Ordnung schaffen. Vielleicht solltest du den Dealer wechseln. Das Zeug, das du nimmst, ist eindeutig nicht gut für dich.  ;)

M. Boettcher
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 09:47
@azdb-opfer
Das BVerwG erzählt viel, wenn der Tag lang ist und wollen auch über Verfassungsfragen entscheiden, was ihnen gar nicht zusteht.

Wunderschön abgebügelt mit fadenscheinigem Floskeln. Wenn ich das lese, dann wird mir schlecht.

Jedes Land hat die hoheitliche Gewalt in den Grenzen des Landes. Ein darüber hinaus gibt es nicht.
Die Städte und Gemeinden eines Landes sind dem Kreis untergeordnet und die Kreise wiederum dem Land. Das Land hat eine klar definierte Abgrenzung.

Die LRAs, es müssten 16 sein, gehören zu jeweils einem Bundesland, mit Gebietsschutz. Dort darf nur diese LRA abkassieren, da der Rundfunk dem Länderrecht unterliegt.

Das ZDF ist ein Sender, der deutschlandweit arbeitet. Er lässt sich keinem Land zuordnen.
Das ZDF ist keine LRA. Der Bürger hat aber nur für seine LRA und an seine LRA zu zahlen. Dem ZDF steht nichts zu.
Damit darf das ZDF nicht mit über die Landesgebühren der LRA finanzier werden. Entweder aus Steuern oder über Werbung.
Der Bürger wird für den Luxus des Rundfunks zur Kasse gebeten.
Es gibt Pay-TV, dann darüber.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: MMichael am 28. März 2018, 10:31
@Pinguin
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.
Bitte wie bitte????

Zustimmen ist nicht richtig. Es muss ins Landesrecht TRANSFORMIERT werden, was aber nicht geschehen ist.
Da irrt wohl der "Gerechte"? ;)

Die Zustimmungsgesetze sind (jeweils) geltendes Landesrecht.
Die Zustimmungsgesetze enthalten die Staatsverträge, die damit geltendes Landesrecht sind. (So wie der RBStV Teil des 19. RÄndStV ist.)
Diese Zustimmungsgesetze sind die (gesuchte) Transfomation.
z.B. Ba-Wü
Zitat
2.2.1 Zunächst ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Ansicht des Klägers wirksam zustande gekommen. Der RBStV ist von allen Ländern im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 3 K 1360/14, BeckRS 2014, 57219).
Quelle: https://openjur.de/u/864424.html

Hessen darf auch ohne RBStV Rundfunk veranstalten [...]

Zitat
3. Du behauptest immer wieder, dass jedes Bundesland seine eigene Landesrundfunkanstalt besitzen müsse. [...]
Ja, das behaupte ich.
Das ist widersprüchlich: Entweder darf oder muss Hessen Rundfunk veranstalten.

Und: Ja, jedes Bundesland hat eine Landesrundfunkanstalt!
Und viele Bundesländer "besitzen" sogar ein und die selbe Landesrundfunkanstalt.
Zitat
Landesrundfunkanstalten heißen die neun Rundfunkveranstalter des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere deutsche Länder Hörfunk und Fernsehen veranstalten: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR und WDR.

Von den Landesrundfunkanstalten sind diejenigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu unterscheiden, die für ganz Deutschland Programme veranstalten: das ZDF, die Deutsche Welle und das Deutschlandradio.

Die neun Landesrundfunkanstalten und die Anstalt des Bundesrechts Deutsche Welle haben sich in der ARD zusammengeschlossen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt

Warum auch nicht?! 

Übrigens:
Zitat
Mehr-Länder-Anstalten betreiben zur Versorgung der einzelnen Länder jedoch eigene Programme (z. B. SWR Rheinland-Pfalz) und errichten Landesfunkhäuser (z. B. Landesfunkhaus Hannover des NDR) zur Berichterstattung aus den entsprechenden Landeshauptstädten, die nicht Sitz der Anstalt sind, und zur Produktion eigener Programme für die entsprechenden Länder.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt
 
Ein einziges Durcheinander.
Das stimmt.
Aber, sollten wir uns alle deshalb um Ordnung und Klarheit bemühen? - Ich denke: ja! :police:

Danke!
 :)

Bitte, falls es Einwände geben sollte:
Bitte die Quelle angeben.
;)
PS:
Zitat
Die Behauptung "Wikipedia lügt." ist keine sachliche (nachweisbare) Quelle.

Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 10:46
Nicht der Vertrag ist das Landesgesetz, sondern die in jedem Bundesland beschlossene Übernahme von dessen Inhalt in Landesrecht.
Der 15. ist eben nicht transformiert worden. Dieser ist 16 mal in der vereinbarten Fassung.

Zitat
Die gewünschte Transformation hat durch die 1:1 Übernahme des RBStV entsprechend dem mit den übrigen Bundesländern geschlossenen Vertrag stattgefunden..
Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation in Landesrecht. Es muss angepasst werden, damit der Thüringer Bürger genau weiß, wer seine LRA ist. Das muss er sich nicht raussuchen, das hat klar dort zu stehen. Der MDR kann es nicht sein, da der MDR seinen Sitz in Sachsen hat.

Zitat
Heilige Einfalt! Lies lieber die Beiträge von @pinguin etwas genauer, der zurecht darauf hinweist, dass an jedem Punkt der Republik mindestens EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht gilt. Welche Regeln/Gesetze zur Anwendung kommen, hängt vom Thema ab. Und im Bereich Rundfunk hat das BVerfG im 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961 den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz zugesprochen.

Zu diesen Kompetenzen gehört auch, die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen, auch wenn du lieber ausschließlich hessisches Regionalprogramm wünschst. Bundesrecht heißt übrigens deshalb so, weil es vom Bund, d. h. dem Deutschen Bundestag beschlossen wurde, und nicht, weil du wenig bis keine Ahnung von der Gesetzgebung in  einem föderalen Staat hast.
Das Landesrecht von Hessen gilt nur in Hessen.
"den Ländern die alleinige Rundfunkkompetenz",  Und was heißt das?
Das Land Hessen veranstaltet im Land Hessen, in dem Hoheitsbereich mit Gebietsschutz.
Das Land Hessen arbeitet definitiv dann in Sachen Rundfunk mit Landesrecht.
Wenn man gewollt hätte, dann hätte man ja dem Bund das Recht zusprechen können.

"die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern zu beschließen"
Ja doch, einverstanden.
Aber nicht zu Lasten des hessischen Bürgers, da es dann über die Grenzen hinausgeht. Und dann endet das hoheitliche Recht der LRA und ist ein Produktionsverbund, der nicht mehr nur einem Land zugerechnet werden kann, unterliegt damit unterschiedlichem Landesrecht.

Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landesrecht. Eine LRA hat 1 x gleichem Recht zu unterliegen. Siehe HR.
Der MDR kann nicht gleichzeitig 3 x Landesrundfunkanstalt sein. Das geht nicht.
3 x unterschiedliches Hoheitsrecht gleichzeitig geht nicht.
Es geht um DIE LANDES-RUNDFUNKANSTALT, die eben mit dem hoheitlichem Recht ausgestattet wurde.
Andere Anstalten ja, dann aber Bundesrecht oder nicht rechtsfähig = ohne rechtliche Zuordnung.
Siehe BS und ARD. Ob 16 x oder 3 x ist dabei egal.
Wenn aber eine Anstalt nicht mehr konkret einem Landes-Recht zugeordnet werden kann, dann muss der Bürger nicht mehr dafür aufkommen, immer nur für SEINE LRA. Im RBStV steht : seine LRA.

Zitat
Wenn Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt per Staatsvertrag beschließen einen gemeinsamen Sender zu betreiben,
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landes-Recht.
Nach welchem Recht soll der MDR arbeiten?, denn 3 x gleichzeitig geht nicht. Nach Thüringischem geht auch nicht.

Zitat
Den Unsinn kannst du wohl kaum begründen.
Ich versuche mich in die Thematik einzuarbeiten. Ich sehe es so.

Zitat
Die Vorbehaltsrechte der allierten Siegermächte des 2. Weltkrieges sind längst aufgehoben.
Das war die damalige Grundlage.

Zitat
In der Tat. Du solltest in deinen Gedanken unbedingt etwas Ordnung schaffen. Vielleicht solltest du den Dealer wechseln. Das Zeug, das du nimmst, ist eindeutig nicht gut für dich.  ;)
Nun wird's aber persönlich.
Nur, ich sehe das nicht so verbissen, weil du mir gute Anregungen gibst. Das Hinterfragen finde ich gut.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 11:07
Da irrt wohl der "Gerechte"? ;)

Die Zustimmungsgesetze sind (jeweils) geltendes Landesrecht.
Die Zustimmungsgesetze enthalten die Staatsverträge, die damit geltendes Landesrecht sind. (So wie der RBStV Teil des 19. RÄndStV ist.)
Diese Zustimmungsgesetze sind die (gesuchte) Transfomation.
Ich bin aber fest davon überzeugt.

Es muss ein ordentliches Gesetz her. Das ist dann die Transformation in Landesrecht. Es gibt mehrere user, die der gleichen Auffassung sind.

Hier steht derzeit RBStV. Ein Vertrag von 16 Ländern.
Es müsste in etwa so lauten: XX.XX Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz in Hessen.
Und darin alles haarscharf auf das Land Hessen zugeschnitten.

Es ist lediglich ein Vertrag und bleibt damit auch ein Vertrag und kein Gesetz.

Und genau das Transformieren wurde nicht gemacht, weil dadurch vermutlich einigen Abgeordneten die darin enthaltenen Mängel aufgefallen wären.
Es wurde in höchster Eile durchgezogen, durchgewunken. Eine richtige ordentliche Debatte hat nicht stattgefunden.
Man durfte lediglich dem zustimmen, was 16 Mann verm. untergeschoben bekommen haben. Ein MP hat gar nicht die Zeit, das gründlich durchzuschauen. Die MPs haben verm. einfach unterschrieben.


Zwischen müsse und muss besteht ein großer Unterschied.
Wenn ein Land Rundfunk veranstaltet, dann muss es eine landeseigene Landes-RA haben.
Wenn ein Land keinen Rundfunk veranstaltet, dann muss es keine LRA haben.

Ein Land könnte auch eine ganz normale Rundfunkanstalt betreiben, aber dann ohne das Recht, Abkassieren zu können.
Nur die LRA hat das Recht zum Abkassieren
Es geht doch immer nur ums Abkassieren.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 28. März 2018, 12:23
Der MDR unterliegt 3 x unterschiedlichem Landesrecht.

Nö. Der MDR wurde von drei Bundesländern gegründet, der zugehörige Staatsvertrag ist in allen drei Bundesländern geltendes Recht.

Du verwechselst offenbar die identischen Rundfunkgesetze, die in allen drei Bundesländern einheitlich beschlossen wurden, mit dem Landesrecht das ggf. greift, wenn es zum Streit (Prozess) mit dem MDR kommt. Da nun jeder, der gegen den MDR klagt, das in seinem eigenen Bundesland macht, der MDR seinerseits den Nichtzahler nur an dem Gericht, das für den Bürger zuständig ist, verklagen kann, ist gewährleistet, dass landesrechtliche Besonderheiten, so sie denn relevant sind, eingehalten werden.
D. h. für dich, selbst wenn Hessen mit Bayern eine gemeinsame Rundfunkanstalt betreiben würde, würde ein Gericht in München bayerisches Recht beachten müssen, eines im Frankfurt a. M. hessisches. Entsprechendes gilt bereits heute für Bürger im Sendegebiet des MDR, des NDR und des SWR. Differenzen bestehen z. B. bezüglich das jeweilige Verwaltungsrechts. Das sich die VG um tatsächlich abweichenden Regelungen offenbar gar nicht scheren, ist ein anderes Problem, welches m. E. deutlich hinter der Tatsache rangiert, dass sich die Verwaltungsgerichte offenbar bundesweit entschlossen haben, jeden Einwand gegen die Finanzierung des ÖR-Rundfunks abzubügeln. Das gilt, wie man weiß, auch für das BVerwG, jedenfalls soweit Bewohner von Wohnungen betroffen sind.

M. Boettcher

Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. März 2018, 14:25
@gerechte Lösung:

Heilig's Blechle!

Dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Landesrecht transformiert wurde, kannst Du beispielsweise hier für Bremen nachlesen:
Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138245.html#msg138245 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138245.html#msg138245)

Das entsprechende Gesetz heißt hier: Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69380.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Guck doch mal, ob Dein Bundesland ein gleichlautendes Gesetz verabschiedet hat.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 28. März 2018, 15:08
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.
Bitte wie bitte????
Erstaunt? Ich kann der Logik folgen, daß ein Staatsvertrag zu Lasten Dritter ohne Beteiligung dieser Dritten am Entstehen für seine Gültigkeit gegenüber diesen Dritten jenen vollständigen Gesetzgebungsprozess zu durchlaufen hat, den jedes formale Gesetz durchlaufen muß.

Insbesondere dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein derartiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil er in die individuelle Medienhoheit des Dritten eingreift. Die allgemeine Medienhoheit liegt nicht beim Staat, nicht bei seiner Verwaltung, nicht bei seinen Behörden, sondern kraft Art. 5 GG in Verbindung zu Art. 10 EMRK alleine bei jedem dieser einzelnen Dritten, die durch einen in ihre individuelle Medienhoheit eingreifenden Staatsvertrag belastet werden.

Immerhin gehört gemäß BVerfG 2 BvR 1481/04 zur Bindung an Recht und Gesetz die Einhaltung der EMRK; aus Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority"/"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität" folgt direkt, daß die Medienhoheit bei der einzelnen, individuellen Person liegt, sei diese Person nun eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten Rechts oder auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eingeschränkt wird dieses für juristische Personen des öffentlichen Rechts lediglich durch BVerfG 1 BvR 2142/11

Siehe Themen:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137894.html#msg137894

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168834.html#msg168834

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


Und, freilich, bei einer derart formalen Gesetzeswerdung sind sämtliche sonstigen unmittelbaren, (Landesverfassung und Co.), wie mittelbaren, (bspw. Datenschutz), Regelwerke miteinzubeziehen.

Insofern vermag ich den Gedankengängen von User gerechte Lösung zu folgen.

Jener Staatsvertrag, der zur Gründung der Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg führt, ist bspw. kein Vertrag zu Lasten Dritter, hier reicht der für Staatsverträge übliche Weg zur Ratifizierung.

@adzb-opfer
Zitat
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
BVerwG, Urteil v. 05.11.1965, Az.: VII C 119.64

Rn 21

Zitat
[...]Auch wenn der Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 im ganzen Bundesgebiet einheitlich gilt, beruht seine Geltung nicht auf einem Gesetzesbefehl des Bundesgesetzgebers oder eines sonstigen hierfür zuständigen Bundesorgans, sondern auf der Transformation dieses Vertrages in jeweiliges Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der einzelnen Länder. Daß einheitlich im Bundesgebiet geltende Rechtssätze des Landesrechts eine besondere Art von Recht darstellen oder besonders zu behandeln seien - wie dies in dem Berufungsurteil anklingt -, kann weder dem Grundgesetz noch § 137 VwGO entnommen werden. Die Revisibilität solcher Rechtssätze ist jedenfalls nicht gegeben. Sie sind vielmehr nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

Rn. 45
Zitat
Sieht man einmal von Besatzungsrecht, Völkerrecht und sonstigem internationalen Recht und von Satzungsrecht ab, so gibt es im Bereich der Bundesrepublik nur Bundesrecht und Landesrecht. Gemeines oder allgemeines Recht, das weder Bundesrecht noch Landesrecht ist, ist weder dem Grundgesetz noch sonstigem Bundesrecht bekannt. Wie oben dargelegt, sind das Zustimmungsgesetz und der Staatsvertrag eindeutig dem Landesrecht zuzurechnen.

Und hier haben wir nun den Widerspruch zu Deinem Zitat.

Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

In Rn. 32 steht was ganz anderes:
Zitat
[...]Es gibt aber keine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Gebiet ausgeübt werden könnte und bei einer Ausdehnung der Zuständigkeit auf das ganze Bundesgebiet nur der Bund zuständig wäre.[...]

Widerspruch zwischen Rn. 32 und Rn. 46 oder doch eher die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hier erfolgte Präzisierung, daß Landesrecht auf das Land begrenzt ist?
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 15:29
Heilig's Blechle!

Das entsprechende Gesetz heißt hier: Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69380.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)

Guck doch mal, ob Dein Bundesland ein gleichlautendes Gesetz verabschiedet hat.
Die gesamte Argumentation, die vom BS oder von anderer Stelle gebraucht wurde, lautete bisher  :
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG   und   DER GESETZGEBER.

Dann hätte man das konkrete Gesetz nennen müssen und z.B. das hessische Parlament.
Der Wortlaut dieser 16 Staatsverträge ist identisch. Also nicht transformiert.

Ich habe noch nie gehört, dass man ein spezifisches Gesetz eines Bundeslandes genannt hätte.

In dem Bundesland, in dem ich da eine Holzhütte behause, steht sinngemäß:
Zustimmungsgesetz:  es wurde zugestimmt.

Ich wollte schon mal die Landesregierungsstelle anschreiben, habe nur nicht so die rechte Meinung dazu.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. März 2018, 16:14
Zitat
Ich habe noch nie gehört, dass man ein spezifisches Gesetz eines Bundeslandes genannt hätte.

Aber genau so läuft es! Jedes Bundesland muss ein Zustimmungsgesetz verabschiedet haben, in dem mittels der Zustimmung die Änderungen der Staatsverträge in Landesrecht transformiert werden.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 16:46
Aber genau so läuft es! Jedes Bundesland muss ein Zustimmungsgesetz verabschiedet haben, in dem mittels der Zustimmung die Änderungen der Staatsverträge in Landesrecht transformiert werden.
Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.
Und das 16 Mal.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Sachse1 am 28. März 2018, 17:02
Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.

Das ist auch an sich nicht falsch.

Es wäre zwar schön, wenn man alles exakt nachvollziehen könnte, aber hierzu kann man auch seinen Abgeordneten fragen oder auch die Parlamentsdoku oder auch für Thüringen den MDR. Durch die Nennung oder Nichtnennung wird auch nur die Begründung der Bescheide ggf. falsch. Und hier hat die Verwaltung das Recht auf seiner Seite. Sprich Begründungsfehler machen nicht sofort den Bescheid unwirksam.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch das Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 479) durch den Thüringer Landtag ratifiziert.
Siehe hier: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/64898/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2017.pdf oder auch mal in dem Dokumenten des Thüringer Landtages nach diesem Gesetz suchen.

Auf Landesebene ist der RBStV also schon relevant. Daran gibt es nichts zu rütteln, bis ein Gericht hier zweifel äußert.
Wenn du in Thüringen wirklich was erreichen willst, dann lies dir dies mal durch:
Rundfunkbeitrag in Sachsen verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24510.msg155479.html#msg155479
Da steht auch was zu Thüringen. Gleiches Problem ist in Thüringen existent.
Dies selbst weiter spinnen oder warten bis neue Infos zu dem Thema kommen.

Gruß aus Sachsen
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. März 2018, 17:03
Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.
Und das 16 Mal.

Ja, es wird immer von RBStV gesprochen, weil dieser individuell in jedem Bundesland durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht transformiert wurde. Dass der RBStV nur ein einzelner Vertrag ist, den die Verantwortlichen aller Bundesländer unterzeichnet haben, spielt erstmal keine Rolle. Wichtig ist, dass mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen der RBStV in das Landesrecht übernommen wird.

Ich denke, die genaue Bezeichnung des Zustimmungsgesetzes spielt erst bei der Verfassungsbeschwerde eine Rolle.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 18:08
Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.

ich sage: Doch!  ;)


Meine Frage lautet:
Was haben all diese Unterschriften auf einem Gesetzblatt zu suchen, welches Thüringer Recht sein soll?
Es reden da Leute mit, die mit Thüringen nicht das Geringste zu tun haben.
Nicht das Thüringer Parlament hat entschieden, sondern diese 16 Mann.
Das Parlament durfte nur noch abnicken, aber nicht mitreden. Denen wurde nur erlaubt, das Pfötchen zu heben.

Zitat
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. Dezember 2010
Matthias Platzeck
...
... 
Quelle: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf

Was haben die anderen 15 Mann mit Thüringen zu tun?
Ich sage es euch : NICHT DAS GERINGSTE !

Aber deren Unterschriften befinden sich darauf. Damit entsteht keinerlei Gesetzeswirkung für Thüringen und ebenso für alle anderen 15 Bundesländer, da es einheitlich nur diese eine Fassung gibt.

Den Thüringer Bürger interessiert das, was sein Parlament ihm zu sagen hat und nicht die andern 15 Mannen.
Nichts, aber auch gar nichts wurde transformiert.
Die Urfassung wurde 16 x gleichlautend übernommen.
Das ist Diktatur in Reinform.
16 Mann diktieren, was zu machen ist.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 18:18
Es wäre zwar schön, wenn man alles exakt nachvollziehen könnte, aber hierzu kann man auch seinen Abgeordneten fragen oder auch die Parlamentsdoku oder auch für Thüringen den MDR.
Durch die Nennung oder Nichtnennung wird auch nur die Begründung der Bescheide ggf. falsch. Und hier hat die Verwaltung das Recht auf seiner Seite. Sprich Begründungsfehler machen nicht sofort den Bescheid unwirksam.
MDR = Frösche
Öff.-rech. Rundfunk = Sumpf
Rundfunk = Selbstverwaltung und nicht Verwaltung.
Siehe Stadt-Verwaltung = Staat.
Selbstverwaltung = Unternehmen


Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch das Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 479) durch den Thüringer Landtag ratifiziert.
Ja, es wurde lediglich zugestimmt, aber nicht transformiert!
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Sachse1 am 28. März 2018, 18:36
@gerechte Lösung
Bei diesen überzeugenden Argumenten und der an den Tag gelegten Sicherheit möchte ich vorschlagen damit den Verwaltungsgerichtsweg einzuschlagen und dann natürlich die Erfolgsmeldung hier zu posten. Auch direkt zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist eine zu empfehlen.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 21:56
Bei diesen überzeugenden Argumenten und der an den Tag gelegten Sicherheit möchte ich vorschlagen damit den Verwaltungsgerichtsweg einzuschlagen ...
Das ist doch genau der Weg, den ich vorhabe. Nur, weil ich hier im Forum ständig Fragen beantworten muss, komme ich nicht dazu. Ihr seid dran schuld, dass das nichts wird.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 23:48
Zitat
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfi nanzierungsstaatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. Dezember 2010
Matthias Platzeck
...(gesamt 16)
Quelle:  http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf

Diese 16 Mann ermächtigen die Länder?
Man ermächtigt das Parlament?
Ich dachte immer, das Parlament hat da mitzureden? Da habe ich mich wohl getäuscht.
Diktatur von oben.
Es wurde angeordnet, befohlen.
Das Parlament, welches immer als Gesetzgeber so gepriesen wird, darf dann eben abnicken.
Der sog. Gesetzgeber, von dem doch immer die Rede ist, wurde überrumpelt.
Jedes Land hat aber für sich selbst zu entscheiden und braucht keinerlei Ermächtigung.
Auch ohne diese Makulatur darf Hessen jederzeit Rundfunk veranstalten. Da braucht es keinen RBStV.


Zitat
Protokollerklärung aller Länder
1. Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ...
Für Hessen gehört dorthin: Protokollerklärung des Landes Hessen.  1. Das Land Hessen weist ...

Und daran soll ein sog. Justitiar maßgeblichen Anteil haben?
Ich wollt erst sagen: dazu ist der doch gar nicht in der Lage. Aber, wenn ich mirs so recht überlege, traue ich es ihm vllt. doch zu?


Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Für Hessen?
Heißt das: nicht des Rundfunkstaatsvertrages sondern des Hessischen Rundfunkänderungsgesetzes.
Bei Transformation in hessisches Landesrecht hat der ausgeheckte Staatsvertrag gar nicht mehr zu erscheinen.

Auf den Staatsvertrag berufen geht nicht, da es eben nur ein Vertrag ist!!!
Ein Gesetz kann sich nicht auf einen Vertrag berufen, weil dieser 16-Mann Vertrag als Solches keinerlei bindende Wirkung entfaltet.
Erst ein ordentliches Gesetz führt dazu, dass es Gesetzeskraft erlangt.
All das wurde nicht gemacht.

Hier darf nur noch die Rede von Hessen allein sein, da Landesrecht.
Ausgehend von der Tatsache, dass Hessen ohne die anderen jederzeit für sich allein veranstalten darf.

Hier ist nichts, aber auch gar nichts transformiert worden.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. März 2018, 01:19
Zitat
"§ 13 Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."
Und warum stehen da beim BS diese Mehrwertnummern?
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
jetzt : 01806 999 555 02

Zitat
"Artikel 3 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:
Was hat der Staatsvertrag von 16 Ländern mit Hessischem Recht zu tun? Nichts.

Zitat
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des ...
Was hat der Staatsvertrag mit dem hessischen Bürger zu tun?  Nichts, weil das eine Vereinbarung der Länder untereinander ist und dem hessischen Bürger nur die Beziehung zu seiner Anstalt zu interessieren hat. Die ist hier aber nicht konkret aufgeführt.

Mir wird schlecht. Und von solchen Abzockern werden wir regiert. Es geht nur noch um den besten Platz am Futtertrog.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Bürger am 29. März 2018, 03:16
Hinweis:
Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige bzw. viel zu weit ausgelegte Thread-Betreff "RBStV auf Landesebene ohne rechtliche Relevanz?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Wenn ein neuer Thread eröffnet wird, so sollte dieser bitteschön auch (etwas) fundiert(er) aufbereitet sein und die Fragestellung auch klar im Betreff ersichtlich sein, sonst ist der Boden bereitet für themenabschweifende Allerwelts-Diskussionen, die nicht weiterhelfen.


Zum Thema:
Kann es sein, dass sich hier (wieder mal?) verrannt wird?!?


Rein formal existiert zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" in jedem Bundesland ein ZUSTIMMUNGsgesetz...
...und genau dieses jeweilige ZUSTIMMUNGsgesetz BEWIRKT die "Transformation" in jeweiliges Landesrecht = definiert, dass der zugestimmte Inhalt nunmehr Landes-GESETZeskraft hat.

Genau das scheint hier noch nicht verstanden zu sein oder akzeptiert zu werden?


Siehe u.a. nochmals
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
sowie auch
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Der "RBStV" ist als Artikel 1 im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten und dieser wurde durch Zustimmungsgesetz in Landesrecht überführt = übertragen = "transformiert".

Beispiel Sachsen

Zitat
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12151-Gesetz-zum-Fuenfzehnten-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag?follow_successor=no#x1000

Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12155-Fuenfzehnter-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag?follow_successor=no#a1

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no


Ich verstehe offengesagt nicht, was hieran "nicht in jeweil. Landesrecht transformiert" sein soll.

Dass der Gesetzgebungsprozess unbefriedigend und die "laxe" Art der "Transformation" einer demokratischen Gesetzgebung unter Beteiligung der Parlamente mehr als unwürdig ist, ist eine andere eigenständige Frage, die aber nicht unter dem im Einstiegsbeitrag aufgemachten Kern-Thema zu diskutieren wäre.

Dass das Prozedere der "Staatsverträge" so erst mal seine rechtlichen Grundlagen hat ist u.a. nachzulesen unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Prozedere der "Staatsverträge"

Zitat
Auch wenn diese Info vom "Verursacher" stammt, aber dieser bestimmt letztendlich den Rahmen, innerhalb dessen wir die Angelegenheit prüfen und angehen können und müssen:

Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
"Staatsverträge zwischen den Bundesländern"

Seite 1
Zitat
"[...] Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparlamente eingebracht. Diese können das Gesetz beschließen oder ablehnen. [...]"
> Das ist beim sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" durch Zustimmung der Landesparlamente geschehen. Leider.

Seite 2
Zitat
"[...] Staatsverträge enden u.a. durch [...] Kündigung. [...] Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden. [...]"

https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2


Wer etwas mehr recherchiert, als nur Thesen in den Raum zu stellen, würde per - ja, u.a. auch wikipedia - wenigstens erst mal ein bisschen Orientierung erhalten - siehe u.a. auch unter

Staatsvertrag - Deutschland
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag
Zitat
[...] Die Inhalte des Staatsvertrags können innerstaatlich nur umgesetzt werden, wenn gesetzgeberische Akte seine Inhalte in Gesetze übertragen. [...]
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag#Deutschland
Zitat
[...] Sinn eines innerdeutschen Staatsvertrags ist es, gesetzliche Regelungen, die aufgrund der Kompetenzen der Bundesländer eigentlich Sache der jeweiligen Landesregierungen wären, in einer bundesweiten Regelung zusammenzufassen und damit Rechtseinheit herzustellen. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein so genanntes Zustimmungsgesetz (Transformationsgesetz) in ein Landesgesetz zu übernehmen. [...]

Transformationsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Transformationsgesetz
Zitat
[...] Ein Transformationsgesetz ist ein Gesetz, mit dem ein Gesetzgeber anderweitige, nicht unmittelbar geltende Regelungen zu von ihm selbst gesetztem Recht umwandelt. [...]
Anm. - vielleicht zum besseren Verständnis:
Dies könnte theoretisch auch mit "Rezepten", Bedienungsanleitungen oder Gedichten getan werden:
Dem jeweiligen Inhalt wird per Zustimmungsgesetz zugestimmt = der Inhalt in Landesrecht/ Landesetz überführt=übernommen="transformiert".
Dass das Gesetz dann selbst an (auch elementaren) inhaltlichen Fehlern kranken kann, ist eine andere Frage - der Zustimmungs-/ Transformationsprozess wäre aber erst einmal in sich korrekt.


Genau dies ist prinzipell erst einmal erfolgt - von der Prüfung, ob dies nach den bestehenden Regeln korrekt ablief (vgl. Bayern), erst einmal abgesehen:

Grundsätzlich und formal ist der RBStV in Landesgesetz überführt = übernommen = "transformiert".

Wohin soll also bitte die Fragestellung bzgl. der vermeintlich
"nicht in jeweil. Landesrecht erfolgten Transformierung"
noch gehen?


Möglicherweise begründet sich die Irritation darin, dass (zugegebenermaßen irritierenderweise und formal wohl auch nicht korrekt) in sämtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen usw. regelmäßig nur auf den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" ggf. noch den
- "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV)" verwiesen wird,
nicht jedoch zum eigentlichen (Zustimmungs-/ Transformations-)Gesetz, d.h. zum
- "Zustimmungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zum 15. RÄndStV"
(und damit auch zum darin beinhalteten und damit "in Landesgesetz transformierten" RBStV)?
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. März 2018, 11:17
Zum Thema:
Kann es sein, dass sich hier (wieder mal?) verrannt wird?!?
Das ist mit absoluter Sicherheit nicht der Fall.

Zitat
Rein formal existiert zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" in jedem Bundesland ein ZUSTIMMUNGsgesetz...
...und genau dieses jeweilige ZUSTIMMUNGsgesetz BEWIRKT die "Transformation" in jeweiliges Landesrecht = definiert, dass der zugestimmte Inhalt nunmehr Landes-GESETZeskraft hat.
Transformieren heißt : Umsetzen, Anpassen an das jeweilige Land.
Formal schon, aber eben 16 x wortgleich übernommen, was keine Transformation darstellt. Im Hessischen Gesetz muss alles auf die hessischen Verhältnisse zugeschnitten sein.

Man bezieht sich immer auf den RBStV. Der RBStV ist eine Vereinbarung zwischen den 16 MPs. Mehr nicht. Der RBStV ist nur die Grundlage.

Es muss ein ordentliches Hessisches Gesetz geschaffen werden, welches nur für Hessen gilt und der hessische Bürger seine Rechtsbeziehung kennt, nämlich die zu seiner LRA, dem HR.
(Warum wurde es nicht gemacht? Weil dann der ganze Rundfunkschwindel sofort aufgefallen wäre.)

Zitat
Der "RBStV" ist als Artikel 1 im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten und dieser wurde durch Zustimmungsgesetz in Landesrecht überführt = übertragen = "transformiert".
Lediglich wortgleich übernommen, aber nicht ordentlich auf z.B. Hessen zugeschnitten.

Zitat
Ich verstehe offengesagt nicht, was hieran "nicht in jeweil. Landesrecht transformiert" sein soll.
Ich gebe mir Mühe, es zu erklären.

Zitat
Dass der Gesetzgebungsprozess unbefriedigend und die "laxe" Art der "Transformation" einer demokratischen Gesetzgebung unter Beteiligung der Parlamente mehr als unwürdig ist, ist eine andere eigenständige Frage, die aber nicht unter dem im Einstiegsbeitrag aufgemachten Kern-Thema zu diskutieren wäre.
Es hat keinerlei Transformation stattgefunden, sondern eine 1:1 - Übernahme.

Der RBStV ist ganz allgemein gehalten.
Dieser muss dann eben ganz konkret auf z.B. Hessen zurechtgeschnitten werden und als Hessisches Gesetz geprägt werden.
In Hessen muss man dann z.B vom Hessischen Gesetz zum Rundfunk sprechen und niemals vom RBStV.
Der RBStV ist so etwas wie der Entwurf für ein jeweiliges Gesetz.


Zitat
Genau dies ist prinzipell erst einmal erfolgt - von der Prüfung, ob dies nach den bestehenden Regeln korrekt ablief (vgl. Bayern), erst einmal abgesehen:

Grundsätzlich und formal ist der RBStV in Landesgesetz überführt = übernommen = "transformiert".

Wohin soll also bitte die Fragestellung bzgl. der vermeintlich
"nicht in jeweil. Landesrecht erfolgten Transformierung"
noch gehen?
Die Bearbeitung fehlt, das Zuschneiden, transformieren. Die Transformation. Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation.
Die Bürger wissen doch gar nicht, an wen sie sich wenden sollen. Es muss exakt aus einem hessischen Gesetz hervorgehen.


Zitat
Möglicherweise begründet sich die Irritation darin, dass (zugegebenermaßen irritierenderweise und formal wohl auch nicht korrekt) in sämtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen usw. regelmäßig nur auf den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" ggf. noch den
- "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV)" verwiesen wird,
nicht jedoch zum eigentlichen (Zustimmungs-/ Transformations-)Gesetz[/u], d.h. zum
- "Zustimmungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zum 15. RÄndStV"
(und damit auch zum darin beinhalteten und damit "in Landesgesetz transformierten" RBStV)?
Absolut korrekt.
1000 Punkte.
Genau so ist es.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: Mork vom Ork am 29. März 2018, 11:32
@gerechte Lösung:

Bürger hat es lexikongleich auf den Punkt gebracht und Dir die Herleitung vom Staatsvertrag bis zum Landesgesetz mit Quellen belegt erklärt.

Transformation bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass der Staatsvertrag an das jeweilige Landesrecht durch Umformulierung angepasst würde. Der Sinn des Ganzen ist ja, bundesweite Rechtseinheitlichkeit in dieser Sache herbeizuführen. Der Inhalt des Vertrags muss eben von sich aus schon kompatibel zu allen Landesgesetzen sein.

Transformation bedeutet hier: ein Staatsvertrag wird (1:1) in Landesrecht übernommen.
Gerade, weil es verschiedene LRAs gibt und dazu nicht einmal für jedes Bundesland eine eigene, wirkt der RBStV etwas sperrig.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 29. März 2018, 11:49
Ich kann der Logik folgen, daß ein Staatsvertrag zu Lasten Dritter ohne Beteiligung dieser Dritten am Entstehen für seine Gültigkeit gegenüber diesen Dritten jenen vollständigen Gesetzgebungsprozess zu durchlaufen hat, den jedes formale Gesetz durchlaufen muß.

Insbesondere dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein derartiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil er in die individuelle Medienhoheit des Dritten eingreift. Die allgemeine Medienhoheit liegt nicht beim Staat, nicht bei seiner Verwaltung, nicht bei seinen Behörden, sondern kraft Art. 5 GG in Verbindung zu Art. 10 EMRK alleine bei jedem dieser einzelnen Dritten, die durch einen in ihre individuelle Medienhoheit eingreifenden Staatsvertrag belastet werden.

Hui, ein Vertrag zu Lasten Dritter. Klingt irgendwie gefährlich, illegal und überaus ungerecht! - Schauder!  8)

Einmal angenommen, jedes Bundesland würde ganz für sich Rundfunk betreiben, eine Landesrundfunkanstalt gründen und diese finanzieren wollen. Du darfst raten, wer diesen Rundfunk finanzieren müsste, so ganz ohne Vertrag zu Lasten Dritter! Wir leben bekanntlich in einem Land, dessen Staatsform als "repräsentative Demokratie" bezeichnet wird. Ich will mich nicht darüber auslassen, was davon demokratisch ist, aber dies Prinzip gilt derzeit für jedes Bundesland wie für ganz Deutschland. Und diesem Prinzip folgend werden alle Gesetze von sehr wenigen beschlossen, die ggf. aber alle finanziell belasten. Wenn das jemandem nicht passt, so steht es ihm frei die Gesetze juristisch anzugreifen oder einen Staat als Wohnsitz zu nehmen, wo das nicht der Fall ist. Die Grenzen dieses Landes sind offen, "Republikflucht" ist probemlos möglich.

Wenn du also bezweifelst, dass die Staatsverträge der Bundesländer zum Rundfunk und insbesondere der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag korrekt in das Recht der Länder überführt wurde, dann schreibe bitte eine Verfassungsbeschwerde und kippe dies Gesetz mindestens für das Bundesland, in dem du lebst. Vielleicht führst du einfach einmal vor, wie das geht, damit man dich gebührend bewundern kann.

M. Boettcher
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 29. März 2018, 11:53
Es hat keinerlei Transformation stattgefunden, sondern eine 1:1 - Übernahme.
Ja; wäre es regulär in Landesrecht eingearbeitet worden, wäre im Falle des Rundfunk Berlin-Brandenburg aufgefallen, weil ja alles Landesrecht ist, daß das für den RBB verbindlich festgeschrieben Recht des Landes Berlin Verwaltungsverfahren ausschließt, wohingegen es ja allgemein heißt, daß der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Verwaltungsrecht zur Anwendung kommen läßt; beides als Landesrecht gegenübergestellt, läßt doch wohl einen Mangel an Normenklarheit erkennen? Der RBB ist dennoch legal begründet, nämlich als reines öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen; nur dann kann er zwei Herren haben, a la dem Prinzip des Joint-Venture, welches zwei Konzerne veranlassen könnte, ein gemeinsames Unternehmen zu gründen.

Zitat
Der RBStV ist ganz allgemein gehalten.
Zustimmung.

Zitat
Der RBStV ist so etwas wie der Entwurf für ein jeweiliges Gesetz.
Auch diesem Gedankengang vermag ich zu folgen.

Zitat
Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation.
Man könnte hier den Vergleich zur Transformierung von elektrischem Strom heranziehen? Die 1:1-Durchleitung ist keine Transformierung, die ist es nämlich erst dann, wenn aus 10 kV haushaltsübliche 250 V gemacht werden.

Zitat
Die Bürger wissen doch gar nicht, an wen sie sich wenden sollen. Es muss exakt aus einem hessischen Gesetz hervorgehen.
Wäre auch ein Mangel an Normenklarheit?
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drone am 29. März 2018, 12:55
Man könnte hier den Vergleich zur Transformierung von elektrischem Strom heranziehen? Die 1:1-Durchleitung ist keine Transformierung, die ist es nämlich erst dann, wenn aus 10 kV haushaltsübliche 250 V gemacht werden.
Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
235 V rein, 235 V raus (incl. Wärmeverlust und galvanisch getrennt...)

Eine 1:1 "Übernahme" ist eine 1:1 "Transformation". Und deshalb steht's hier auch im Gesetzblättle des Landes Thüringen.

Siehe dazu das "Gesetz und Verordnungsblatt 11/2011" der Thüringer Parlamentsdoku (vom 08.12.2011) [1]:
Zitat
Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung
Vom 30. November 2011 [...]

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) [...]

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Ch. Lieberknecht [...]

(Wird mein einziger Beitrag zum Thread-Thema sein. Promised. Anderes gern via PM...)

[1] Gesetz und Verordnungsblatt 11/2011, S. 479 ff (PDF S. 3/40 ff):
http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf (http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf)
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: boykott2015 am 29. März 2018, 21:09
Einmal angenommen, jedes Bundesland würde ganz für sich Rundfunk betreiben, eine Landesrundfunkanstalt gründen und diese finanzieren wollen.

Eine kleine Anmerkung dazu: RBStV wie er abgeschlossen wurde (zwischen allen, Gesamtfinanzierung, usw.), torpediert die Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Beispiel: Person P stellt eine Anfrage nach IFG NRW bei WDR. Die Antwort kommt: man verweigert die Antwort nach § 6 c) IFG NRW. Grund: RBStV wurde zwischen allen Bundesländern geschlossen, somit hängen alle Bundesländer mit ihren  LRAs drin. Deren Zustimmung liegt nicht vor. Absage.
Zitat
§ 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange
[...]
c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden.


Auch eine Beschwerde beim NRW-Landesinformationsbeauftragten hilft nicht. Die Antwort: RBStV wurde zwischen Bundesländern geschlossen, alles richtig. Da keine Zustimmung --> Absage richtig.

Alles rund um Rundfunkbeitrag in NRW wurde somit außerhalb des IFG NRW gestellt.
Person P stellt keine Anfragen an WDR mehr, da die Antwort immer die Gleiche kommt: Absage § 6 c) IFG NRW.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. März 2018, 21:25
Die Antwort kommt: man verweigert die Antwort nach § 6 c) IFG NRW.

Grund: RBStV wurde zwischen allen Bundesländern geschlossen, somit hängen alle Bundesländer mit ihren  LRAs drin.
Deren Zustimmung liegt nicht vor. Absage.

Person P stellt keine Anfragen an WDR mehr, da die Antwort immer die Gleiche kommt: Absage § 6 c) IFG NRW.
Was würde das jetzt heißen?

Schade, bitte die LRA damit konfrontieren.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 29. März 2018, 22:34
Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
Nein.

@boykott2015

Mich däucht, diese Rundfunkanstalt döR wäre nur dem jeweiligen Ministerpräsidenten berichtspflichtig.

Zitat
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden

1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#9

Die nach Landesrecht zuständigen Behörde ist zumindest im Falle des RBB betreffs des Landes Brandenburg der Ministerpräsident persönlich.

Dieses steht aber nicht im Zustimmungsgesetz zu obigem Vertrag, sondern wieder in einem ganz anderen, den ich aktuell nicht wiederfinde.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. März 2018, 13:24
Schon 'mal was von Trenntrafo gehört?
Nein.

Zitat
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden

1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine


Die nach Landesrecht zuständigen Behörde ist zumindest im Falle des RBB betreffs des Landes Brandenburg der Ministerpräsident persönlich.
OT : Ein Trenntrafo mit 1:1 ist keine Transformation im Sinne von Umwandlung, trennt lediglich, vorwiegend aus Gründen der Sicherheit (Stromschlag). Im Labor z.B. . OT Ende

Auch dieses Gesetz ist wiederum ganz allgemein gehalten.

Für meine Begriffe wäre besser, wenn dort stehen würde:
1) Die Rundfunkanstalt des Landes Brandenburg ist verpflichtet, ...

2) Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg

Nun unterliegt der RBB aber dem MP von Brandenburg und dem OB von Berlin. Er hat 2 Herren.
Für meine Begriffe in Sachen Landesrecht nicht machbar, da es 2 unterschiedliche Gesetzgeber hat. Das beißt sich.


Zitat
§ 9
1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen.
Zu klären wäre noch, was bedeutet:
"grenzüberschreitendes Fernsehen"
Die LRA hat die Rechte im Land vom Land zugesprochen bekommen, weil das Land nur über Rechte im jeweiligen Land verfügen darf. Hoheitliches Recht.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. März 2018, 14:38
@gerechte Lösung:
 Der Inhalt des Vertrags muss eben von sich aus schon kompatibel zu allen Landesgesetzen sein.
Der Inhalt ist nach dem jeweiligen Landesrecht eben nicht kompatibel, denn dann müsste genau daraus hervorgehen, welches die LRA des Thüringer Bürgers ist, die lt. Länderrecht den Sitz in Thüringen haben muss und nicht im Ausland.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 30. März 2018, 19:58
Nun unterliegt der RBB aber dem MP von Brandenburg und dem OB von Berlin. Er hat 2 Herren.
Nö, nicht prioritär.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet; nochmalige Darstellung im Thema betreffs der "bürgerlichen Geldforderungen".

Zitat
Zu klären wäre noch, was bedeutet: "grenzüberschreitendes Fernsehen"
Das darf man, weil "Europäisches Abkommen" schon auch aus europäischer Sicht betrachten; "grenzüberschreitend" meint in diesem Falle bspw. Deutschland zu Polen, Deutschland zu Frankreich, etc.

Dieses Abkommen ist hier einsehbar:

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19890079/index.html

Übrigens, dieses Abkommen bezieht Art. 10 EMRK ein.

Zitat
Art. 4 Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 30. März 2018, 20:31
Nö, nicht prioritär.

Der RBB ist auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet; nochmalige Darstellung im Thema betreffs der "bürgerlichen Geldforderungen".
Wie will dann der RBB in Brandenburg vollstrecken, mit welcher Rechtsgrundlage nach Landesrecht = hoheitliches Recht = 2 x unterschiedlich. In Brandenburg gilt Brandenburgisches Recht und nicht das von Berlin?

Für meine Begriffe in Berlin : ja.
In Brandenburg: nein.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 31. März 2018, 12:56
Für meine Begriffe in Berlin : ja.
Nö, auch da nicht; der RBB ist von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechtes des Landes Berlin ausgeschlossen. Dieses Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Berlin integriert den Abschnitt "Vollstreckung", da das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 31. März 2018, 14:12
Ich wollte auf etwas anderes hinaus.

Wie soll jemand, der in Sachen Rundfunk als Rechtsperson von Berlin auftritt, in Brandenburg überhaupt Forderungen stellen dürfen?

Mal ganz abgesehen von vollstrecken und Verwaltungsverfahren und VG.


Da es aber die LRA von beiden Ländern sein soll, müsste der RBB mit zweierlei Landesrecht auftreten, was ja nicht geht.
Mit Berliner allein geht auch nicht, da Ungleichbehandlung. Mit Brandenburgischem, ebenso.

Zu jedem Land gehört in Sachen RF jeweils eine eigene LRA, die mit den Hoheitsrechten des jeweiligen Landes ausgestattet ist.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: noGez99 am 31. März 2018, 16:47
Das ist das Problem mit dem Zwitterwesen: Rundfunkproduktion und hoheitlicher Geldeinzug.

Die Rundfunkproduktion kann das Land durchaus auf eine Mehrländeranstalt übertragen, da wird es kaum Probleme geben.

Den hoheitlichen Geldeinzung bzw. Vollstreckung kann man wohl schwerlich auslagern an eine Anstalt die verschiedene Landesrechte einhalten muss.

Da hat man halt geschludert vom Übergang Einzug von der Bundespost zum Einzug durch die LRA selbst. (Oder war das auch schon bei der Post fehlerhaft? Gab es eine Landespost?)
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 31. März 2018, 20:14
Da hat man halt geschludert vom Übergang Einzug von der Bundespost zum Einzug durch die LRA selbst. (Oder war das auch schon bei der Post fehlerhaft? Gab es eine Landespost?)
Der Briefträger hat nur in Empfang genommen. Der Kunde hat aus freien Stücken das Geld übergeben im Glauben, dass es seine LRA erhält.

Auch der Einzug darf nur von der LRA vorgenommen werden. Selbst, wenn es die GEZ, der BS macht, darf der BS rechtlich nicht genannt werden, sondern es hat zu stehen:
In Hessen: Der HR.

Die GEZ muss in rechtlichen Sachen außen vor bleiben, da die GEZ 16 unterschiedlichen Länderrechten unterliegt, da die für 16 Länder gleichzeitig tätig sind.

Das Rechtsverhältnis ist :  Bürger/ Nutzer/ Kunde -----  LRA, z.B. Hessen


P.s.:
Die Frage an pinguin:
Auf welcher rechtlichen Grundlage will man denn in Brandenburg dann überhaupt erst einmal Forderungen stellen?
M.E., geht es nicht -- oder?
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 31. März 2018, 21:06
@noGez99

Diese "Zwitterwesen" sind weder nach Bundes- noch nach EU-Recht zulässig, denn ein Betrieb der gewerblichen Art darf nicht auch ein Betrieb der hoheitlichen Art sein.

@gerechte Lösung
Der RBB ist nicht als LRA definiert, nur als gemeinsame, gemeinnützige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts; zudem hat sich der Gesetzgeber des Landes Brandenburg entschieden, (evtl. in Folge von BFH V R 32/97), daß öffentliche-rechtliche Wettbewerbsbetriebe keine Behördeneigenschaft haben.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 31. März 2018, 23:07
@gerechte Lösung
Der RBB ist nicht als LRA definiert, nur als gemeinsame, gemeinnützige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts; zudem hat sich der Gesetzgeber des Landes Brandenburg entschieden, (evtl. in Folge von BFH V R 32/97), daß öffentliche-rechtliche Wettbewerbsbetriebe keine Behördeneigenschaft haben.
OT : Bitte diejenigen, denen meine postings nicht gefallen, einfach nicht lesen.
Diejenigen denen die GEZ nicht gefällt, einfach nicht zahlen.
So einfach ist das.
Nichts dazu beitragen und meckern, wie Paul und Frieda, kann jeder.
Ich gebe mir viel Mühe, unbezahlt, in meiner Freizeit und werde von GEZ-U-Booten torpediert. OT Ende

In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB
Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Eine Person unterschreibt in Sachen Landesrecht für zwei Länder. Mit welchem Recht? stellt sich hierbei berechtigt die Frage?

Als Vertreter Berlins oder Brandenburg?
Für beide Länder geht nicht.
Für ein Land?, dann fehlt das andere. Geht also auch nicht.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 01. April 2018, 10:22
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB
Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.
...
Für beide Länder geht nicht.

Frau R. hat, wie du richtig schreibst, für den RBB unterschrieben. Sie hat nicht für zwei Länder unterschrieben; sie war keine Vertreterin eines Landes, sondern eines Senders. Sollte es dir entgangen sein: die Verwaltungsvereinbarung zum BS ist eine zwischen ÖR-Rundfunksendern, nicht eine zwischen Bundesländern.
Die Bundesländer haben, egal ob das in deinen Kopf geht oder nicht, das Recht über Rundfunkangelegengeiten zu entscheiden. Dazu gehört auch das Recht gemeinsame Rundfunkanstalten zu gründen, solche Verträge zu ändern, zu verlängern, zu kündigen usw. Der RBR ist durch entsprechende Verträge zweier Bundesländer entstanden, am NDR haben sich sogar vier Länder beteiligt. Der Intendant bzw. die Intendantin eines Senders ist dessen gesetzlicher Vertreter. Das ist Fakt und rechtlich völlig in Ordnung. Deine anders lautenden Annahmen und Behauptungen sind daher vor allem eins: falsch.

Dein Tipp, deine zu einem großen Teil aus der Wiederholung unsinnigen, nicht existenter Rechtsgründe und unbelegter Beschränkungen bestehenden Beiträge nicht zu lesen, ist nett. Ich halte es aber für geboten, die fragwürdige Sachlage *** , über die du hier schreibst, nicht völlig unwidersprochen zu lassen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, das, was du schreibst, träfe zu.

M. Boettcher

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 01. April 2018, 10:46
In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.
Sie hat nicht für die Länder unterschrieben, sondern für den RBB, denn nur für den war sie zuständig.

Bereits das Bundesverfassungsgericht kam ja in Rn. 65 seiner 2. Rundfunkentscheidung zur Erkenntnis, daß es sich bei den dt. ÖRR eigentlich um Unternehmen handelt, die gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und auch keine Beamte kennen. Auch diese Rn. 65 ist Teil der ganzen Entscheidung und keinesfalles zzu ignorieren.

Vergiß bitte nicht, daß auch der Gesetzgeber auf Entscheidungen der höchsten Gerichte reagiert, bzw. reagieren muß, jedenfalls früher oder später.

Und die Landesgesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin haben sich halt nun einmal dafür entschieden, weil Rundfunk nunmal Landesrecht ist, weder wissentlich, noch vorsätzlich Bundes- wie EU-Recht zu mißachten und sind folglich übereingekommen, (u. U. auch auf Basis von BFH V R 32/97, bzw. EuGH C-260/89), die bestehenden Rundfunkanstalten, (ORB & SFB), aufzulösen und im Juni 2002 eine gemeinsame Rundfunkanstalt neu zu gründen, (RBB), und diesem dafür alleine das Recht der Selbstverwaltung zuzugestehen.

Der RBB ist jedenfalls keine LRA, denn das haben beide Gesetzgeber nicht definiert. Was der RBB wiederum meint, daß er sei, spielt keine Rolle.

Und nur im Rahmen dieser zugestandenen Selbstverwaltung handelte Frau D. R.

Da der RBB als 2-Länderanstalt weder in die Verwaltungsstruktur des einen oder anderen Landes eingegliedert ist, konnte Frau D. R. gar nicht im Namen des einen oder anderen Landes handeln, sondern nur im Namen des RBB.

Edit:
Da fällt mir gerade auf; was beim RBB funzt, weil keine Behörde, sondern Unternehmen, klappt bei der Medienanstalt nicht, denn die ist kraft EuGH eine Behörde, weil sie eine Kontrollfunktion hat. Doch auch die Medienanstalt ist eine gemeinsame Anstalt der Länder Brandenburg und Berlin.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: wei am 01. April 2018, 11:11
Um Klarheit zu schaffen hat jemand mit Schreiben vom 14.03.2018 eine Parlamentsanfrage in Sachen Landesrundfunkanstalten gestellt die ich hier mal wiedergebe

Zitat
Thüringer Landtag
Jürgen Fuchs Strasse 1
99096 Erfurt

 Parlamentsanfrage in Sachen Landesrundfunkanstalten

                                                                                                    14.03.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,

in diversen Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird Bezug genommen auf eine Übertragung des Rundfunkstaatsvertrags vom Bund auf die Länder die entsprechende Gesetze dazu gebildet haben. Der Bund sieht sich damit nicht in der Verantwortung

Wie wir alle wissen funktioniert ein Staat, in dem Fall ein Land ,durch die Erhebung von Steuern.

In vereinfachter Weise bildet nach  Steuern und Abgaben der Arbeitslohn in der Regel das Einkommen der Bürger/in und somit die finanziellen Mittel die der Bürger zum leben benötigt. Das was man zum leben benötigt ist in der Regel Verhandlungssache zwischen Vertragspartnern, wenn aber der Gesetzgeber Gesetze verabschiedet die dazu führen einen gewissen Rahmen zu sprengen ,dann sind wir an dem Punkt wo ein Gustav Radbruch sich damals schon mal ziemlich negativ dazu  äußerte.

Aus der Tatsache das mit diesem Landesrundfunkvertrag durch das Land ein Gesetz verabschiedet wurde für das jeder Bürger/in , oder pro Wohnung, per Gesetz verpflichtet wird eine Gebühr oder Beitrag  für die Betreiber der Rundfunkanstalten zu zahlen, bedeutet im Sinne dieses Gesetzes ein gesetzlicher Entzug eines Teils seines Einkommens, in vielen Extremfällen trotz Ausnahmen führt dieser politisch gewollte Entzug auch zur Verelendung breiter Massen, also eine Verabschiedung eines negativen und unklaren Gesetzes

Meine Frage mit Bitte um Antwort

Folge ich der Logik so schließt sich hier ein Vertrag an einen anderen und mündet in einem Gesetz ,oder anders, in einem Dreiecksverhältnis das im öffentlich-rechtlichen Sinne zum Gesetz erhoben und zur Zahlung verpflichten soll.
 Diese Zahlungsverpflichtung besteht aber gegenüber einer Landesrundfunkanstalt wie man den Beitragsauszügen der Bürger/in  entnehmen kann und die Beiträge oder Gebühren wären damit beim falschen Adressaten gelandet, denn der Adressat bzw der Bürger/in  sind der Landesrundfunkanstalt  für freiwillige Lieferungen nicht zum Ausgleich verpflichtet ohne Vertrag, es sei denn, man verteilt  hier im Auftrag der Landesregierung  Rechte an eine Landesrundfunkanstalt die man selber nicht hat, für die zum einen  ein Mandat fehlt und zum anderen die erhaltenen Rechte deshalb  verteilt weil man seinem Gewissen folgt  ,hier aber die  Rechte der Bürger auf eine LRA verteilt  werden um damit anschließend rechtswidrig die Beiträge auf den Bürger/in umlegen zu können. Der eigentliche Verursacher ( der Gesetzgeber des Landes ) hält sich dabei schadlos
Ansprechpartner  der Landesrundfunkanstalten wäre die Landesregierung bzw  der Gesetzgeber des Landes, denn der ist dem Vertrag nach der eigentliche Vertragspartner und demzufolge Adressat für den von der LRA gelieferten Leistungsbeitrag an die Bürger/in

Auch sollte von Ihnen jemand benannt werden können der in dieser Kette im Falle einer Klage ,der rechtsgeschäftsfähige  und vollumfängliche  Klagegegner wäre. Auch das scheint  mangels Vertrag weder die LRA noch der Beitragservice zu sein, auf jeden Fall fehlt er in der jeweiligen hier offen gelegten Konstellation zwischen öffentlich rechtlich, privat rechtlich und wieder öffentlichen rechtlichen Verstrickung.
Eine Forderung  zu stellen reicht da nicht aus um einen Klagegegner ermitteln zu können, weil jeder eine Forderung stellen kann.

Die Rolle eines Beitragservice, die hierbei ebenso undurchsichtig zu Vollstreckung führen soll ,möge hier zunächst keine Rolle spielen auch wenn der dringende Verdacht besteht mit Hilfe dieser Gemeinschaft oder Teil der Gemeinschaft oder Firma oder Unterfirma eine ungebührliche Forderung zu einer berechtigten und damit einklagbaren Forderung  mutieren zu lassen nahe liegt. Die Frage muss anschließend geklärt werden oder wird gegenständlich damit nichtig oder außer Kraft gesetzt werden

Ich bitte um zeitnahe Antwort


Mit freundlichen Grüßen

Inhaltlich kam dann Antwort zum 21.03.2018 vom Landtag wobei die Frage zum Petitionsausschuss geleitet wurde und nun als Petition E-197/18 geführt wird und entsprechend vorgelegt werde

Sollte Antwort kommen,wird das, wenn gewünscht hier veröffentlicht,aber, als Petition sehe ich das noch nicht so richtig
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 01. April 2018, 11:21
Da fällt mir gerade auf; was beim RBB funzt, weil keine Behörde, sondern Unternehmen, klappt bei der Medienanstalt nicht, denn die ist kraft EuGH eine Behörde, weil sie eine Kontrollfunktion hat. Doch auch die Medienanstalt ist eine gemeinsame Anstalt der Länder Brandenburg und Berlin.

Daraus sind verschiedene Schlüsse möglich. U. a. der, dass es eventuell für die Bildung gemeinsamer Organisationen nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Gründung rechtlich um eine Behörde oder ein Unternehmen handelt, dass der Behördenstatus, - der sich für die  Medienanstalten m. E. bereits aus nationalem Recht ergibt, der Rückgriff auf Ansichten der EU ist nicht notwendig - nicht notwendig von Ländergrenzen abhängt, desgleichen die Rechte einer Länderbehörde ebenfalls nicht an die Grenzen der Bundesländer gekoppelt sind, sondern vielmehr davon abhängen, welche Aufgaben die Länder den jeweiligen Behörden zuweisen, wie das übrigens nach meiner Kenntnis bei allen Behörden der Fall ist, auch wenn deren Kompetenz auf das Land beschränkt ist. Man könnte aus Überlegungen dazu auch darauf kommen, dass bislang weitgehend unbegründete Forderungen nach Beschränkungen auf das eigene Bundesland auch an anderer Stelle keine Grundlage haben.

Da das hier OT ist, gebe ich das lediglich zu bedenken.

M. Boettcher
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: noGez99 am 01. April 2018, 11:31
Frau R hat aber unterschrieben, dass die "öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts­einrichtung" hoheitliche Vollstreckungsersuchen nach Landesrecht erstellt.
Darf sie das?
Zitat
$ 3
Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutsch-
landradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als
gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nicht-
rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice neh-
men die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

...
Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annah-
me des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzetn oder durch einen externen Dienstleister
durchgeführt werden


PS: sollen wir diese Diskussion wegen Thementreue auslagern in einen eigenen Thread?
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: pinguin am 01. April 2018, 11:33
Man könnte aus Überlegungen dazu auch darauf kommen, dass bislang weitgehend unbegründete Forderungen nach Beschränkungen auf das eigene Bundesland auch an anderer Stelle keine Grundlage haben.
Diese Grundlage dafür liefert eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die im Forum bereits diskutiert worden ist. Übrigens auch eine Rundfunkentscheidung, allerdings eine eher ältere aus 1964.

Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Urt. v. 05.11.1965, Az.: BVerwG VII C 119.64
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/


@noGez99

Wo steht da was von "hoheitlich"?

Wenn ein Unternehmen eine Forderung geltend macht, ist daran nix hoheitlich.

Auch ein Unternehmen darf seine Forderungen ja vollstrecken lassen, muß dafür aber eben den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und diese seine Forderungen auch ordentlich begründen. Daran hapert es aber, wenn das Unternehmen eben nicht von jener Person beauftragt worden ist, ihr gegenüber eine bestimmte Leistung zu erbringen, der gegenüber eine Forderung geltend gemacht werden soll.
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: drboe am 01. April 2018, 12:07
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Das ist kein Beleg dafür, dass die Gründung von Institutionen unmöglich ist, denen mehrere Länder den Behördenstatus für das jeweils eigene Bundesland verleihen.

Bitte beachte, dass das hier OT ist. Ich werde darauf nicht weiter antworten.

M. Boettcher

 
Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. April 2018, 13:07
***
Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

Wo steht da was von "hoheitlich"?
Ich sehe es so:
die sich innerhalb dieses Bereiches befinden  = Hoheitsgebiet.
Das ist mit hoheitlich gemeint. Eine Begrenzung auf diesen Bereich und nicht darüber hinaus.

Es gibt ein HG Brandenburg und es gibt ein HG Berlin.
Ein gemeinsames HG gibt es nicht, da es auch kein gemeinsames Parlament gibt und kein gemeinsames Recht.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte das Thema „Moderation“ in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?“.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. April 2018, 13:32
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Frau R. hat, wie du richtig schreibst, für den RBB unterschrieben. Sie hat nicht für zwei Länder unterschrieben; sie war keine Vertreterin eines Landes, sondern eines Senders. Sollte es dir entgangen sein: die Verwaltungsvereinbarung zum BS ist eine zwischen ÖR-Rundfunksendern, nicht eine zwischen Bundesländern.
Am BS sind 16 Bundesländer materiell beteiligt.
Das sind die materiell Beteiligten.
Siehe denic.
Bei Domaininhaber steht : der Materiell Beteiligte und rechtsfähig.
Es gibt 16 Bundesländer und nicht z.B., nur als Beispiel : 8 Zweibundesländer ???


Zitat
Die Bundesländer haben, egal ob das in deinen Kopf geht oder nicht, das Recht über Rundfunkangelegengeiten zu entscheiden.
Das sind aber 16 und jeder in seinem Land, wofür die Gebühr fällig wird. Der RBB ist kein Bundesland.


Zitat
Dazu gehört auch das Recht gemeinsame Rundfunkanstalten zu gründen, ...
Es geht mir einzig und allein um den Begriff der LRA.
Der Bürger hat an seine LRA zu zahlen für das Konsumieren von Rundfunk seiner LRA.
Es geht ums Bezahlen. Wofür bezahlen? Für die LRA im Land.
Immer nur im Land. Eine KEF ist nicht erforderlich.

Wenn die Länder gemeinsam darüber hinaus etwas veranstalten. Ok. Aber nicht mehr zu Lasten des Bürgers, das es sonst kein Ende nimmt. Raupe Nimmersatt mit Selbstbedienung.
Entweder aus Steuern oder Werbung oder Beides.


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***Edit "Markus KA":
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„RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?“.
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Titel: Re: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?
Beitrag von: DumbTV am 01. April 2018, 16:05
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